Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 K 5494/24.A
Tenor
Ziff. 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.07.2024 (Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Angola) wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger zu drei Vierteln, die Beklagte zu einem Viertel.
Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der am 00.00.0000 in F./ Portugal geborene Kläger ist angolanischer Staatsangehöriger vom Volk der Bakongo. Seine unverheirateten und in E./Angola geborenen Eltern sind der 1983 geborene N. O. V. A. und die 1993 geborene U. M., ebenfalls angolanische Staatsangehörige vom Volk der Bakongo und christlichen Glaubens. Die Eltern des Klägers verließen ihr Herkunftsland am 09.03.2020 gemeinsam mit der ältesten Schwester des Klägers, der am 00.00.0000 in E. geborenen R. X. A., mit einem Visum der deutschen Botschaft in Luanda/Angola und reisten auf dem Luftweg am 10.03.2020 in das Bundesgebiet ein. Sie stellten am 28.05.2020 im Ankunftszentrum D. beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylanträge, deren Bearbeitung aktenmäßig für den Vater des Klägers gesondert von der Mutter und Schwester des Klägers geführt wurde, weil die Eltern nicht verheiratet sind (Vater des Klägers: Az. 8140291-223; Mutter und Schwester des Klägers: Az. 8140292-223).
3Nach der Geburt des Bruders des Klägers, G. T., in Lippstadt am 00.00.0000 wurde für diesen von Amts wegen ebenfalls ein Verfahren eingeleitet (Az. 8340096-223).
4In ihren Anhörungen beim Bundesamt am 09.06.2021 machten die Eltern des Klägers durchweg nur wirtschaftliche Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes geltend; sie beriefen sich auf die schwierige wirtschaftliche Lage und ihre persönliche finanzielle Situation in Angola sowie auf bessere Zukunftsaussichten in Deutschland. Der Vater des Klägers erwähnte lediglich einen Einbruch in ihre Wohnung während seiner Abwesenheit., ohne hierzu jedweden „politischen“ Hintergrund oder besonders schwere Folgen zu benennen; einmal sei der Vater des Klägers auch bei der Arbeit von Kollegen verprügelt worden. Diese Umstände schilderte die Mutter des Klägers nicht in ihrer Anhörung. Die Eltern des Klägers machten für die beiden älteren Geschwister des Klägers keine individuellen Gründe geltend.
5Mit im Ergebnis gleichlautenden Bescheiden vom 15.09.2021 (Mutter und Schwester des Klägers, Az. 8140292-223), vom 20.09.2021 (Bruder des Klägers, Az. 8340096-223) und vom 17.02.2022 (Vater des Klägers, Az. 8140291-223) entschied das Bundesamt über die Asylanträge negativ und sah diese soweit möglich als offensichtlich unbegründet an. Es lehnte die Anträge der Familie des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen und drohte der Familie des Klägers die Abschiebung nach Angola an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
6Hiergegen erhob allein der Vater des Klägers Klage zum erkennenden Gericht, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J. P. aus Y., und stellte zugleich einen Eilantrag (3 K 2449/22.A und 3 L 711/22.A). Der Einzelrichter der zuständigen Kammer lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 30.03.2022 ab.
7Anscheinend kurz nach dem Eilbeschluss ging beim erkennenden Gericht die Begründung zu Klage und Eilantrag seitens des damaligen Prozessbevollmächtigten des Vaters des Klägers ein, in der dieser verschiedene Probleme und Gefährdungen des Vaters des Klägers und seiner Familie in Angola vor der Ausreise geltend machte, die in den Anhörungen der Eltern des Klägers in keiner Weise Erwähnung gefunden hatten; diese hätten ihrem Inhalt nach jedoch möglicherweise Relevanz für deren Asylanträge haben können.
8Nachdem dieses Klageverfahren zum Juli 2022 in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer übergegangen und nachfolgend auch auf den Einzelrichter übertragen und zur mündlichen Verhandlung am 14.10.2022 geladen worden war (21 K 2449/22.A), erhielt das Gericht seitens der Ausländerbehörde Kenntnis davon, dass der Vater des Klägers am 30.05.2022 nach Frankreich ausgereist sei und dort erneut einen Asylantrag gestellt habe; nunmehr liege ein Übernahmeersuchen aus Frankreich vor (Az. 9275022-223). Dieses bezog sich auf die gesamte Familie des Klägers. In der Folge wurden sie am 29.08.2022 im Dublin-Verfahren von Frankreich nach Deutschland überstellt.
9Etwa 9 Monate später nahm der damalige Prozessbevollmächtigte des Vaters des Klägers die Klage 21 K 2449/22.A mit Schriftsatz vom 24.05.2023 ohne erkennbaren Grund zurück, was zur Einstellung des Verfahrens führte.
10Nachdem der Kläger geboren worden war, stellte die derzeitige Prozessbevollmächtigte des Klägers und seiner Familie unter dem 06.10.2023 einen schriftlichen Asylfolgeantrag für die Eltern des Klägers beim Bundesamt. Nachdem das Bundesamt die Prozessbevollmächtigte auf die Voraussetzungen einer schriftlichen Antragstellung und ansonsten die Möglichkeit eines persönlichen Asylantrages bei der zuständigen Außenstelle Y. hingewiesen hatte, sprachen die Eltern des Klägers mit allen drei Kindern, den beiden älteren Geschwistern des Klägers und ihm selbst, für welchen noch kein Erstverfahren durchgeführt worden war, am 26.10.2023 bei der Außenstelle Y. des Bundesamtes vor und stellten für alle einen Folgeantrag, der das Az. 10404622-223 erhielt.
11Als das Bundesamt erkannte, dass es sich im Hinblick auf Kläger um einen Erstantrag handelte, trennte es insofern für diesen das Verfahren ab (Az. 10404622-1-223). Das Vorbringen seiner Familie aus den Folgeantragsverfahren wertete das Bundesamt als sein Vorbringen im Erstverfahren.
12In der anwaltlichen Begründung zum Folgeantrag vom 06.10.2023 wurde für die Eltern des Klägers im Wesentlichen vorgetragen: In der Anhörung beim Bundesamt beider Kläger, der Eltern des Klägers, im Erstverfahren habe es erhebliche Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher für die portugiesische Sprache gegeben. Es habe erkennbar starke Verwirrung geherrscht, weil dieser die Eltern des Klägers nicht richtig verstanden habe, was an Nachfragen seiner Eltern deutlich geworden sei. Neben den auch im Erstverfahren angesprochenen finanziellen Problemen wegen Zahlungsausfällen seitens des portugiesischen Staates für vom Vater des Klägers erbrachte Leistungen sei fluchtauslösend im Wesentlichen gewesen: Der Beginn des Problems, welches sich ursprünglich auf den Vater des Klägers bezogen habe, gehe in das Jahr 1996 zurück. In seinem Lebensumfeld in E. sei eine junge Frau gewaltsam misshandelt und getötet worden. Die Spur habe zunächst zum damals 13-jährigen Vater des Klägers geführt, weshalb dieser von der Polizei festgenommen worden sei. Die Polizisten seien von seinem jugendlichen Alter überrascht gewesen und hätten ihn befragt. Sie hätten den Ex-Freund der Frau und weitere Männer wegen der Tat verdächtigt und deshalb gesucht. Der Vater des Klägers habe die Verdächtigen gekannt; der Ex-Freund habe einen ähnlichen Namen wie er selbst gehabt, was zu der Verwechslung und Festnahme geführt habe. Er hätte den Polizisten die richtigen Namen genannt und gezeigt, wo sie wohnten. Er selbst sei daraufhin aus der Haft entlassen worden und der Ex-Freund und drei weitere Personen seien verhaftet und in der Folge zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Im Jahr 2015 sei er dann auf der Straße einer der vier Personen begegnet, welcher ihn wütend angesprochen und gesagt habe, er werde noch sehen, was sie ihm antun würden. Im Jahr 2017 sei er dann noch vor der Beziehung mit der Mutter des Klägers in seiner Wohnung im Stadtteil K. in E. mit einem seiner Kinder aus einer früheren Beziehung gewesen, als er des nachts laute Einbruchsgeräusche an seiner Wohnungstür gehört habe. Er habe sich mit dem Kind in einem schmalen Wandschrank versteckt und gehört, wie sie die Wohnung demolierten und darüber sprachen, was sie ihm und seiner Familie noch antun würden. Als die Einbrecher weg gewesen seien, habe der Vater des Klägers gesehen, dass viel von der Wohnungseinrichtung zerstört gewesen sei und die Einbrecher zudem Schlagwaffen zurückgelassen hatten, vermutlich als Drohung. Am Folgetag sei er zur Polizei gegangen und habe von dem Vorfall berichtet. In der Folge habe er sich länger nicht in seiner Wohnung aufgehalten, sondern bei wechselnden Freunden übernachtet, und die Lage beobachtet. Erst als länger nichts geschehen sei, sei er in seine Wohnung zurückgekehrt. Dort sei er aber nicht mehr lange geblieben, weil er nunmehr mit der Mutter des Klägers beschlossen hatte, gemeinsam eine Wohnung zu nehmen, die sie im Stadtteil B. in E. bezogen hätten. Es sei ungefähr ein Jahr vergangen und der Vater des Klägers hätte gedacht, er könne nunmehr unbehelligt leben. Im Jahr 2019 sei er dann beruflich unterwegs gewesen, als die Mutter des Klägers allein in der Wohnung gewesen sei und ihn am nächsten Tage aufgelöst angerufen habe. Mehrere Männer seien in die Wohnung eingedrungen und hätten nach dem Vater des Klägers gefragt. Als sie gesagt habe, dass er verreist sei, hätten sie ihr nicht geglaubt und seien brutal über sie hergefallen. Die Familie des Klägers habe sich daraufhin bei Familienangehörigen seiner Mutter versteckt und ihre Ausreise vorbereitet. Weil ihnen klar gewesen sei, dass die Polizei sie nicht habe schützen können, hätten sie sich entschlossen, das Land zu verlassen. Deshalb seien sie dann am 09.03.2020 ausgereist. Auch danach habe der Vater des Klägers über soziale Medien noch Drohungen erhalten. Zudem lägen bei seiner Mutter gesundheitliche Gründe vor, die einer Abschiebung entgegenstünden. Sie sei psychisch labil und habe bei einer jüngeren Schwangerschaft einen Suizidversuch unternommen; nachfolgend sei die Schwangerschaft abgebrochen worden. Da die unsichere Aufenthaltssituation vorrangig Hintergrund ihrer psychischen Verfassung sei, bestünde ein Abschiebungsverbot. Im Hinblick auf das Erstverfahren habe der Vater des Klägers das nunmehr geschilderte Verfolgungsschicksal im Grunde angegeben, wenn dies auch relativ wirr ausgefallen sei. Gegenüber den Erstverfahren sei die Situation nunmehr insofern verändert, dass die Familie des Klägers dort nicht über Dokumente verfügt hätten, um ihre drohenden Gefahren zu belegen. Nunmehr hätten sie über einen Cousin seines Vaters Unterlagen von den portugiesischen Ermittlungsbehörden beschaffen können, die über Portugal auf dem Postweg zu ihnen gelangt seien; sie hätten diese am 14.09.2023 erhalten. Zudem liege eine relativ aktuelle WhatsApp-Unterhaltung vor, die vorgelegt werde. Weiter habe sich die psychische Situation seiner Mutter nach Abschluss des Erstverfahrens deutlich verschlechtert. Seit Eintreten dieser Veränderung sei die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten.
13An neuen Unterlagen legte die Familie des Klägers vor (soweit in portugiesischer Sprache zugleich in Übersetzung durch beeidigten Übersetzer):
14-
15
Staatsanwaltschaft bei der SIC von E.: Fahndungs- und Festnahmebefehl vom 10.02.1996, betreffend N. O. V. A., wegen Verdachts des Mordes;
-
16
Bezirksgericht von L./ Z., 14. Sektion für Strafsachen: Entlassungsanordnung vom 05.05.1996: Betreffend den Vater des Klägers, da „die ihm auferlegte Strafe beendet ist“;
-
17
Gemeindekommissariat von E.: Bestätigung vom 12.09.2017 darüber, dass der Vater des Klägers dort mitgeteilt habe, dass am 11.09.2017 eine Gruppe mit Stichwaffen bewaffneter Krimineller in sein Haus gekommen sei, wo er sich mit seiner Familie aufgehalten habe; sie hätten gegen ihn Drohungen ausgestoßen und seine Wohnung verwüstet;
-
18
Städtische Polizeistation E.: Mitteilung über die Vorsprache der U. M. vom 06.10.2019: Ihr Bericht, dass am 05.10.2019 um 7:00 Uhr morgens eine Gruppe von Verbrechern, die mit Stichwaffen bewaffnet gewesen seien, bei ihr aufgetaucht seien und sie sexuell missbraucht hätten, als sie mit ihrer Familie zu Hause war; im Anschluss hätten sie ihre Familie angegriffen und ihnen Hämatome und leichtere Verletzungen zugefügt; sie hätten danach Waffen wie Macheten und Spitzhacken zurückgelassen.
-
19
Republik Angola /Innenministerium/ Strafrechtliche Ermittlungsdienste/ Direktion Rechtsmedizin: Untersuchungsbericht (Sexueller Übergriff): Über die Untersuchung der Mutter des Klägers am 05.10.2019: Nach ihrer Angabe sei sie am 05.10.2019, 5.00 Uhr morgens, von Angreifern sexuell missbraucht worden, ohne dass ein Kondom benutzt worden sei; einschließlich medizinischer Befund einer vaginalen Untersuchung mit Ergebnis: Aufgrund der Untersuchung sei festzustellen, dass sie sexuell missbraucht worden sei;
-
20
Screenshot einer WhatsApp-Kommunikation vom 16.07.2023: Drohung, man werde den Vater des Klägers töten, unter Bezugnahme auf Vorfälle aus 1996;
-
21
Entlassungsbericht des Krankenhauses C. vom 05.08.2023: Erfolgloser Suizidversuch der Mutter des Klägers in der 5. Schwangerschaftswoche;
-
22
Umschlag, welcher nach den postalischen Aufklebern auf einen Zugang beim Kläger zu 1. am 14.09.2023 hinweist.
In seiner handschriftlichen Begründung zum Folgeantrag gab der Vater des Klägers im Wesentlichen die auch anwaltlich geschilderten Ereignisse aus dem Jahr 1996, aus 2017 sowie aus 2019 an. Er benannte die vorgelegten Dokumente wie oben. Zudem erklärte der Vater des Klägers, er und seine Familie hätten sich von Mai bis August 2022 in Frankreich sowie von September 2022 bis Juni 2023 in Portugal aufgehalten.
24Mit Bescheid vom 05.07.2024 lehnte das Bundesamt die Folgeanträge der Familie des Klägers in Bezug auf die Asyleigenschaft, den Flüchtlingsschutz und den subsidiären Schutz als unzulässig ab (Ziff. 1); der Antrag auf Abänderung der Bescheide aus den Erstverfahren bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurde ebenfalls abgelehnt (Ziff. 2). Eine Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung enthält dieser Bescheid nicht. In der Begründung des Bescheides führte das Bundesamt zu Ziff. 3 aus:
25„Einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bedarf es gemäß § 71 Abs. 5 S. 1 AsylG nicht. Die erlassene Abschiebungsandrohung ist weiter gültig und vollziehbar.“
26Den Erstantrag des Klägers lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 08.07.2024 als offensichtlich unbegründet ab. Es lehnte seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen und drohte ihm die Abschiebung nach Angola mit einer Ausreisefrist von einer Woche an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
27Die Familienangehörigen des Klägers haben anwaltlich vertreten gegen den sie betreffenden Bescheid vom 05.07.2024 am 16.07.2024 Klage erhoben, mit der sie ihr Folgeantrags-Begehren weiterverfolgen. Neben dem Anfechtungsbegehren zur Ablehnung des Folgeantrages sowie zur Feststellung von Abschiebungsverboten begehren sie auch die Feststellung, dass die Abschiebung aufgrund der Abschiebungsandrohungen in den Ablehnungsbescheiden aus den Erstverfahren unzulässig ist (21 K 5386/24.A). Hierzu haben sie auch einen entsprechenden Eilantrag gestellt (21 L 1870/24.A), dem das Gericht mit Beschluss vom 07.11.2024 im Hinblick auf den Feststellungsantrag im Wege der einstweiligen Anordnung (mit dem Tenor, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber den Antragstellern vorzunehmen) stattgegeben und den Antrag im Übrigen abgelehnt hat. Über die Klage der Familienangehörigen des Klägers hat das Gericht aufgrund verbundener mündlicher Verhandlung wie hier mit Urteil entschieden und dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Im Übrigen ist die Klage zurückgenommen worden.
28Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auch für ihn gegen den Bescheid vom 08.07.2024 Klage beim erkennenden Gericht erhoben, mit der sie sein Flüchtlingsbegehren weiterverfolgt. Zugleich hat er einen Eilantrag (wegen der Ablehnung als offensichtlich unbegründet) gestellt (21 L 1913/24.A).
29Der Einzelrichter hat hinsichtlich des Eilantrages mit Beschluss vom 11.11.2024 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, weil ernstliche Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG n.F. bestanden. Über die Klage hat der Einzelrichter mit Urteil aufgrund verbundener mündlicher Verhandlung in beiden Klageverfahren entschieden.
30Zur Begründung bezieht sich seine Bevollmächtigte auf das detaillierte Vorbringen seiner Eltern im Verfahren zum Folgeantrag. Da es sich im Fall des Klägers jedoch um einen Erstantrag handele, könne die bei den Eltern vom Bundesamt zur Anwendung gebrachte Präklusion nicht eingreifen. Das Vorbringen hätte mithin umfassend berücksichtigt werden müssen. Die im Folgeantragsverfahren der Eltern geschilderten fluchtauslösenden Ereignisse begründeten für den Kläger eine Gefahr bei einer Rückkehr nach Angola im Familienverbund. Da die Angreifer im Jahr 2019 nicht davor Halt gemacht hätten, über die Mutter des Klägers gewaltsam herzufallen, obwohl es eigentlich um ein Problem mit dem Vater des Klägers gegangen sei, bestünde auch für den Kläger eine Gefährdungssituation. Weiter verweist sie auf ihr sämtliches Vorbringen aus dem Klageverfahren der Familie des Klägers 21 K 5386/24.A. Zudem lägen die Voraussetzungen einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht vor.
31Der Kläger hat die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt.
32Der Kläger beantragt,
33die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 8. Juli 2024 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,
34hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
35weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Angola bestehen sowie
36weiter hilfsweise, das Offensichtlichkeitsurteil aufzuheben.
37Die Beklagte beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39In der mündlichen Verhandlung sind die Eltern des Klägers als gesetzliche Vertreter informatorisch mittels Dolmetscherin für Portugiesisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Eilverfahrens 21 L 1913/24.A, der Gerichtsakten des Klageverfahrens sowie des Eilverfahrens der übrigen Familienangehörigen des Klägers (21 K 5386/24.A und 21 L 1870/24.A) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum Kläger und seinen Familienangehörigen (auch deren Erstverfahren: Az. 8140291-223; 8140292-223; 8340096-223 sowie zum Folgeantrag Az. 10404622-223).
41Entscheidungsgründe:
42Die zulässige Klage ist lediglich in Bezug auf Ziff. 5 des angegriffenen Bescheides (Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nach Angola) begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
43Der Bescheid des Bundesamtes vom 08.07.2024 ist hinsichtlich der in Ziff. 5 des angegriffenen Bescheides geregelten Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nach Angola rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes oder Feststellung eines Abschiebungsschutzes. Auch eine Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils ist nicht mehr geboten.
441. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a)) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (b)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
45Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Die nach Nr. 2 zu berücksichtigenden Maßnahmen können Menschenrechtsverletzungen sein, aber auch sonstige Diskriminierungen; die einzelnen Eingriffshandlungen müssen für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Nr. 1 entspricht.
46BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rdnr. 34.
47Dabei muss zwischen den in § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. den in § 3 b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3 a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
48Die Verfolgung kann dabei gemäß § 3 c AsylG von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat (oder die vorgenannten Parteien und Organisationen) einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
49Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der voraussetzt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
50BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 -, juris, Rdnr. 14.
51Dessen ungeachtet ist es Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG, Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie). Der Antragsteller hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich schlüssigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht. Hierzu gehört u.a., dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen.
52BVerwG, Urteil vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, juris, Rdnr. 5 und Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rdnr. 8 = NVwZ-RR 1990, 379 (380).
53Kann der Antragsteller darlegen, dass er vorverfolgt ausgereist ist, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugute. Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die Nachweiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt, beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen, zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal einer ernsthaften Schädigung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden.
54BVerwG, Urteil vom 17.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rdnr. 21.
55Diese Vermutung kann widerlegt werden, indem stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
56BVerwG, Urteil vom 17.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rdnr. 23.
57Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den §§ 3 ff. AsylG nicht.
58Das Gericht folgt den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid nicht. Dieses hat insofern auf den Ablehnungsbescheid hinsichtlich seiner Familienangehörigen im Folgeverfahren Az. 10404622-223 Bezug genommen. Dort hatte das Bundesamt jedoch im Ablehnungsbescheid vom 05.07.2024 den Verfolgungsvortrag - dort zutreffend - als präkludiert angesehen und ging davon aus, dass auch die neuen Beweismittel nicht ausreichten, um die Verfolgungsgeschichte glaubhaft zu machen. Für den Kläger dieses Verfahrens, bei welchem es sich um ein Erstverfahren handelt, kann auf ihn bezogen von einer Präklusion durch die Möglichkeit, das Vorbringen im Erstverfahren vorzutragen, nicht die Rede sein. Da das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Vorbringen seiner Familie im Folgeantrag als sein Vorbringen anzusehen sein soll, ist dies inhaltlich auf seine Überzeugungskraft und insbesondere Glaubhaftigkeit zu prüfen.
59Da der Kläger in Europa geworden ist und noch nie in Angola war, kann er dort keine Vorverfolgung erlitten haben. Für ihn werden sinngemäß Gefahren geltend gemacht, die seinem Vater nach der geschilderten Geschichte drohen sollen, und aufgrund denen auch gegenüber seinen Familienangehörigen Gewalt ausgeübt werden könnte, wie es angeblich auch gegenüber seiner Mutter schon geschehen sein soll.
60Hierzu ist die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz jedoch ausgeschlossen, da es sich um kriminelles Unrecht seitens der Täter - und nicht des Staates - handelt, welches allein daran anknüpfen soll, dass der Vater des Klägers diese Personen in der Vergangenheit bei der Polizei benannt und dadurch deren Verurteilung zur Strafhaft möglich gemacht haben soll. Hier ist keine Anknüpfung an ein „politisches“ Merkmal in der Person des Vaters im Sinne des Flüchtlingsschutzes gegeben.
612. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes.
62a) Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gelten als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (2.) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
63Insofern nimmt das Gericht dem Kläger sein Vorbringen (in Gestalt des Vorbringens seiner Eltern im Folgeverfahren) wegen fehlender Glaubhaftigkeit schon nicht ab.
64Bei dem sehr eingehend dargestellten und umfangreichen Verfolgungsschicksal im schriftlichen Folgeantrag der Eltern des Klägers durch ihre Prozessbevollmächtigte vom 06.10.2023 ist nicht nachvollziehbar oder erklärlich, warum dies in den Erstverfahren der vier Familienangehörigen des Klägers im Verwaltungsverfahren beim Bundesamt in keiner Weise auch nur andeutungsweise erkennbar geworden ist. Die Erklärung, dies sei aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit dem Sprachmittler nicht in der Anhörung aufgenommen worden, überzeugt in keiner Weise. Die Protokolle der Anhörungen der Antragsteller enthalten keine Elemente, die auf solche Probleme in irgendeiner Weise hinweisen (wie Nachfragen, Rückfragen, Verwirrung o.Ä.). Auch ist in beiden Anhörungen jeweils zu Beginn enthalten, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin sich mit dem Sprachmittler verständigen kann. Weiter haben beide am Ende ihrer jeweiligen Anhörung bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab. Mithin ist kein Grund ersichtlich, dass das Vorbringen aus dem Folgeantrag vom 06.10.2023 nicht im ersten Verfahren, gegebenenfalls durch Rechtsmittel, geltend gemacht wurde.
65Das Vorbringen aus dem Folgeantrag betrifft zwar keine staatliche Verfolgung, sondern nichtstaatliche Verfolgung aufgrund von Gründen, die allein im Bereich des subsidiären Schutzes als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung berücksichtigt werden können. Dies ist eine potentiell dramatische und jedenfalls schwerwiegende Bedrohung oder Gewaltausübung, die auch kein Mensch nachvollziehbar gemäß der Lebenserfahrung bei der erkennbar entscheidenden Anhörung beim Bundesamt vergessen kann.
66Die Eltern des Klägers haben diese auch nicht nur andeutungsweise dort erwähnt oder erkennen lassen. Dies ist nicht erklärlich. Beide haben allein ihre wirtschaftlichen und finanziellen Probleme in Angola bei dort sich verschlechternden Gesamtbedingungen vorgetragen. Sein Vater hat kurz und ohne dies zu problematisieren oder in den Vordergrund zu stellen erwähnt, dass es einmal einen Einbruch gab. Zudem hat er geschildert, er sei von Arbeitskollegen verprügelt worden, als er bei einem neuen Arbeitgeber in der Ölindustrie neu angefangen habe. Die Mutter des Klägers hat auch diese Dinge gar nicht erwähnt, was darauf hinweist, dass diesem keine entscheidende und insbesondere keine fluchtauslösende Bedeutung von ihnen beigemessen wurde.
67Das Vorbringen aus dem Klageverfahren des Vaters des Klägers zu dessen Erstverfahren (21 K 2449/22.A) ähnelt dem nunmehr vorgetragenen Sachverhalt, ohne auch nur annähernd dessen Detailtiefe zu erreichen. Es war auch ein anderer Rechtsanwalt bevollmächtigt. Es war jedoch nicht so, dass das Gericht die Klage gegen dessen ablehnenden Bescheid des Erstverfahrens mangels Überzeugungskraft oder wegen fehlender Belege abgewiesen hat. Die Klage ist vielmehr ohne erkennbaren Anlass im Jahr 2023 nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt der Antragsteller in Frankreich und einem Überstellungsverfahren zurück nach Deutschland zurückgenommen worden, als sich die Kläger wohl in Portugal aufgehalten haben. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Streit um das nunmehrige Vorbringen (einschließlich angeblich neuer Beweismittel) nicht in jenem Verfahren geführt worden ist.
68Der Vater des Klägers hat in seiner Anhörung im Erstverfahren umfänglich von wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten und der allgemeinen Situation in Angola berichtet; er habe mit seiner Familie am liebsten nach USA oder Kanada gewollt, gegebenenfalls auch nach Deutschland; Asylgründe und Verfolgungsfurcht gab er auch auf intensives und wiederholtes Nachfragen nicht an. Die Mutter des Klägers schilderte ebenfalls nur wirtschaftliche und finanzielle Gründe für die Ausreise und wurde insofern in ihrer Anhörung beim Bundesamt im Erstverfahren (Az. 8140292-223, Beiakte 2 zu 21 K 5386/24.A, Bl. 148 ff.) am 09.06.2021 noch deutlicher:
69„Was ich noch sagen wollte, ist, dass die Leute im Camp uns gesagt haben, dass wir irgendwas erzählen müssen, was wir erlebt haben, damit unser Asyl genehmigt wird. Etwas politisches oder irgendetwas. (Vermerk: Die Antragstellerin beginnt zu weinen.)
70Aber wie kann ich etwas erzählen, was ich nicht erlebt habe? Was unwahr ist? Wenn es eine Möglichkeit gibt, auch wenn ich jetzt kein Verfolgungsschicksal habe, möchte ich hier leben. Das ist das, was ich möchte.“
71Die Mutter des Klägers hat damit aufrichtig verdeutlicht, dass sie keine Verfolgung erlebt hat und aus anderen Gründen hier leben möchte. Sie wollte nicht lügen, und hat dies im Erstverfahren auch nicht versucht. Anscheinend sind die Eltern des Klägers in der Folgezeit zu ihrem Vorbringen und dem Verhalten im Asylverfahren beraten worden und haben es beginnend mit dem Klageverfahren im Erstverfahren des Vaters des Klägers angepasst. Mit dem Folgeantrag haben sie es in der hier im Streit stehenden Weise ausführlich ausgeführt und vertieft. Infolgedessen kann auch der Kläger hier keinen Erfolg haben. Insbesondere dass die Mutter des Klägers ihr gegenüber erfolgten sexuellen Missbrauch (oder andere Gewalt, auch gegenüber ihrem damals einen Kind) nicht in der Anhörung beim Bundesamt erzählt, ist unerklärlich, wenn es geschehen ist. Dies spricht für sich.
72An dieser Einschätzung können auch die umfangreichen Dokumente, die im Folgeantragsverfahren der Familie des Klägers vorgelegt worden sind, nichts ändern. Da das Vorbringen als solches wie vorstehend erläutert eindeutig als unglaubhaft einzustufen ist, ändern auch die Dokumente nichts. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach der vorliegenden Erkenntnislage im Grunde fast jedes Dokument in Angola als echtes, aber inhaltlich falsches Dokument von den zuständigen Behörden unter Einsatz von Bestechung beschafft werden kann; in gleicher Weise ist die Beschaffung von gefälschten Dokumenten gerichtsbekannt möglich. Es ist auch nicht erklärlich, weshalb diese Dokumente erst jetzt - angeblich durch einen Cousin des Vaters des Klägers - beschafft worden sein sollen. Überwiegendes spricht dafür, dass die Familie des Klägers derartige fingierte Dokumente nunmehr in Angola in Auftrag gegeben haben, nachdem sie ihr konstruiertes Verfolgungsschicksal im Folgeverfahren entworfen haben.
73Selbst wenn man dem Kläger die Geschichte aus dem Folgeantrag glauben wollte, ergibt sich daraus keine Zuerkennung des subsidiären Schutzes wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Diese muss durch den Staat erfolgt sein oder aber durch Dritte, wenn der Staat nicht bereit oder in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Schon das ist nicht substantiiert vorgetragen oder ersichtlich.
74Zudem ist nicht erkennbar, dass diese Gefahr der Familie des Klägers landesweit in Angola drohen würde. Da sie in E. gelebt haben, und es sich um nichtstaatliche Angreifer handelt, kann nicht nachvollzogen werden, dass sie in der großen Republik Angola keinen sicheren Ort an anderer Stelle, z.B. in der Millionenstadt Luanda, vor nicht-staatlichen Angreifern finden können sollten.
75Alles in allem bleibt es bei der Folgerung, dass die Eltern des Klägers in deren Erstverfahren - wie insbesondere von seiner Mutter eindeutig ausgesprochen - bei der Wahrheit blieben - nämlich dass sie aus finanziellen und wirtschaftlichen Gründen Angola verlassen hatten - und sie nach den Ablehnungsbescheiden im Erstverfahren entschieden haben, nunmehr eine Verfolgungsgeschichte zu konstruieren, die zunächst ansatzweise im Klageverfahren des Vaters des Klägers im Erstverfahren (21 K 2449/22.A) vorgetragen worden ist. Dieser Versuch wurde zwar abgebrochen, wohl aufgrund der Ausreise nach Portugal, jedoch haben sie dies erneut unternommen und dabei mit ihren Folgeanträgen sodann die nunmehr angebrachte Geschichte zur Entscheidung gestellt, die bei den Eltern des Klägers präkludiert war, und im Bezug auf den Kläger wie dargestellt nicht überzeugen kann.
76b) Auch die Gewährung subsidiären Schutzes aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine solche Bedrohungslage besteht nicht in Angola.
773. Für den Kläger besteht kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).
78Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht kommt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
79Bei der Beantwortung der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK droht, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zurückzugreifen.
80Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, in: juris (Rn. 40).
81Nach der Rechtsprechung des EGMR ist Art. 3 EMRK die Verpflichtung zu entnehmen, den Betroffenen nicht in ein bestimmtes Land abzuschieben, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass er im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Hierbei sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Abschiebungszielstaat als auch die persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen.
82Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, in: juris (Rn. 41) m.w.N.
83Wegen des absoluten Charakters des garantierten Rechts ist Art. 3 EMRK nicht nur auf eine von staatlichen Behörden ausgehende Gefahr anwendbar, sondern auch dann, wenn die Gefahr von Personen oder Gruppen herrührt, die keine staatlichen Organisationen sind. Allerdings muss gezeigt werden, dass die Gefahr real ist und die Behörden des Empfangsstaates nicht in der Lage sind, der Bedrohung durch Gewährung angemessenen Schutzes vorzubeugen.
84OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, in: nrwe (Rn. 49); OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3741/18.A -, in: nrwe (Rn. 48); Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, in: juris (Rn. 41), jeweils m.w.N.
85Bei der Beurteilung der Frage, ob Art. 3 EMRK Abschiebung entgegensteht, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und besonders zu prüfen, ob Art. 3 EMRK widersprechende Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet.
86OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, in: nrwe (Rn. 47); OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3741/18.A -, in: nrwe (Rn. 46).
87Erforderlich ist hierbei, dass erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), eine Art. 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu sein,
88OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, in: nrwe (Rn. 45); OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3741/18.A -, in: nrwe (Rn. 42); Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, in: juris (Rn. 43), jeweils m.w.N.
89Schlechte humanitäre Verhältnisse können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen.
90OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, in: nrwe (Rn. 99); OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3741/18.A -, in: nrwe (Rn. 60); Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, in: juris (Rn. 45) m.w.N.
91Grundsätzlich dient die Europäische Menschenrechtskonvention vorrangig dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte. Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebungszielstaat haben keinen notwendigen oder ausschlaggebenden Einfluss darauf, ob der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein,
92OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, in: nrwe (Rn. 100); OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3741/18.A -, in: nrwe (Rn. 61); Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, in: juris (Rn. 46), jeweils m.w.N.
93Denn in den Fällen, in denen die schlechten humanitären Bedingungen ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf fehlende staatliche Mittel, um mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten umzugehen, zurückzuführen sind, liegt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur in krassen Ausnahmefällen vor, nämlich wenn ganz außerordentliche individuelle Gründe hinzutreten und humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen.
94OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, in: nrwe (Rn. 106); OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3741/18.A -, in: nrwe (Rn. 54 f.); Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, in: juris (Rn. 50).
95Solche außergewöhnlichen individuellen Umstände können auch solche sein, die der von der Abschiebung Bedrohte mit Personen teilt, die das gleiche Merkmal tragen oder die sich in einer wesentlich vergleichbaren Lage befinden. In einem solchen Fall ist eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann zu bejahen, wenn die Abschiebung zwar nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, jedoch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte.
96OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, in: nrwe (Rn. 108); OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3741/18.A -, in: nrwe (Rn. 69), jeweils m.w.N.
97Bezogen auf Angola ist der strengere Maßstab anzulegen, da die dortigen humanitären Verhältnisse nicht einem Akteur zugeordnet werden können, sondern das Resultat einer Vielzahl von Faktoren sind, zu denen die allgemeine wirtschaftliche Lage, Umweltbedingungen wie Klima und Naturkatastrophen sowie die Sicherheitslage gehören.
98Hierfür ist zwar nicht die in den Fällen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche Extremgefahr zu fordern, allerdings ist auch hier in Bezug auf die humanitären Verhältnisse ein drastisches Gefahrenniveau erforderlich, da nur dann ein ganz außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem humanitäre Gründe zwingend gegen die Ausweisung sprechen.
99OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, in: nrwe (Rn. 113); OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3741/18.A -, in: nrwe (Rn. 74); Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, in: juris (Rn. 51).
100Hierbei ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden. Es muss eine hinreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen ohne hinreichende Tatsachengrundlage gegründete tatsächliche Gefahr bestehen. Diese tatsächliche Gefahr darf nicht nur hypothetisch, sondern muss hinreichend sicher sein, wobei der Einschätzung ein gewisser Grad an Mutmaßung im Hinblick auf den präventiven Charakter des Art. 3 EMRK immanent ist.
101Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, in: juris (Rn. 52), jeweils m.w.N.
102Gemessen an diesem Maßstab liegt in Anbetracht der (prognostischen) individuellen Situation des Klägers in Angola keine extreme Gefahrenlage vor, bei der sich die gegen eine Ausweisung sprechenden Gründe als zwingend erweisen würden. Hierbei ist für die Betrachtung eine Rückkehr mit der gesamten Familie, also mit seinen Eltern und den zwei älteren Geschwistern, zugrundezulegen.
103Grundsätzlich ist die Lage für Angola,
104vgl. schon VG Düsseldorf, Urteile vom 30.08.2022 - 21 K 1612/20.A - und vom 22.02.2022 - 3 K 4619/20.A -,
105wie folgt zu beschreiben: Angola gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. 54,3 % der Angolaner leben von weniger als 1,25 USD am Tag. Gerade die hohe Arbeitslosenrate unter den städtischen Frauen und Jugendlichen ist besorgniserregend. Die Urbanisierungsrate liegt heute bei 60 %. Während die Einwohnerzahl Luandas ständig wächst, ist gleichzeitig auch der informelle Sektor in den urbanen Gebieten geradezu explodiert. In Luanda machen die im formellen Sektor Beschäftigten gerade einmal 37 % der arbeitenden Bevölkerung aus, wobei die Mehrheit der Frauen nicht dort, sondern im informellen Sektor tätig ist.
106Vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Angola des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 08.05.2015, S. 15 f.; fortgeschrieben durch Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Angola des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 05.06.2018, S. 17 f.; CMI Report Nr. 6 „Urban poverty in Luanda, Angola“, April 2018, S. 15 f.
107Auf diese Informationslage aufbauend kann aufgrund der Angaben der Eltern des Klägers und der allgemeinen Erkenntnislage nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei Rückkehr bzw. Einreise nach Angola mit seiner Familie im oben beschriebenen Sinne existenzielle Schwierigkeiten erleiden wird, seinen Lebensunterhalt (durch und mit seinen Eltern) zu erwirtschaften; das gilt auch für den Fall, dass er zusammen mit seiner Familie zurückkehren wird.
108Hierzu nimmt das Gericht zum Fehlen eines Anspruchs auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG auf die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Bescheid - dort auch unter Verweis auf den Ablehnungsbescheid zum Folgeantrag seiner Familie vom 05.07.2024 - Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Im Bescheid zum Folgeantrag wird auch auf die Ablehnungsbescheide der Erstverfahren zu Abschiebungsverboten verwiesen, die das Gericht ebenfalls in Bezug nimmt. Ergänzend ist auszuführen:
109Die nach dem Folgeantrag seiner Eltern vorgetragenen Gefahren durch dritte Personen und damit zu erwartenden Gefahren bei Rückkehr auch für den Kläger sind nach den obigen Ausführungen nicht glaubhaft.
110Das Gericht geht regelmäßig davon aus, dass gesunde, arbeitsfähige Männer und Frauen, die nach Angola zurückkehren, grundsätzlich in der Lage sein werden, für sich ein Einkommen jedenfalls am Rand des Existenzminimums zu sichern und sich den schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in Angola zu stellen, sodass ihnen keine Verelendung droht.
111Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Eltern des Klägers nicht in der Lage wären, in Angola für ihn und seine zwei Geschwister den Lebensunterhalt sicherzustellen. Beide können sich um Erwerbstätigkeit bemühen. Zudem ist familiäre Unterstützung zu erwarten.
112In der Person des Klägers liegen auch darüber hinaus keine zwingenden humanitären Gründe im Rechtssinne vor, die gegen eine Aufenthaltsbeendigung und für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG sprechen.
1134. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund individueller Gründe oder einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlichen Lage im Zielstaat kann nicht festgestellt werden.
114Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a AufenthG berücksichtigt. Dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann entnommen werden, dass allein individuelle Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG berücksichtigt werden sollen.
115Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, in: juris (Rn. 36) und vom 17.10.1996 - 9 C 9.95 -, in: juris (Rn. 12).
116Allenfalls in Fällen, in denen die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, gleichwohl von ihrer Ermessensermächtigung nach § 60 a AufenthG keinen Gebrauch gemacht hat, gebieten es die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Dass dies hier der Fall wäre, ist indes - auch im Hinblick auf die Ausführungen bezüglich des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung Art. 3 EMRK - nicht ersichtlich.
117Dem Kläger droht aufgrund der unzureichenden Versorgungslage in Angola keine extreme Gefahr infolge einer Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage, die zu einem Abschiebungsverbot im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnte. Wann allgemeine Gefahren von Verfassung wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den betroffenen Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Das Erfordernis des unmittelbaren - zeitlichen - Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, der Ausländer werde mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geraten, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssten. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde,
118BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, in: juris (Rn. 15).
119Da dem Kläger jedoch - wie dargelegt - entsprechende Gefahren bereits nicht mit der für das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohen, liegen sie erst recht nicht mit der für das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit vor.
120Berücksichtigungsfähige erhebliche Erkrankungen hat der Kläger nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch die vorgetragene psychische Erkrankung seiner Mutter führt nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots. Das einzige Dokument insofern mit Aussagekraft ist ein Bericht des Krankenhauses C. aus August 2023. Dies ist zum jetzigen Zeitpunkt veraltet und es hätte für die Eltern des Klägers nahegelegen, über deren aktuellen Zustand Nachweise beizubringen. Sollte sie an Depressionen aufgrund der unsicheren Aufenthaltssituation der Familie des Klägers, wie vorgetragen, leiden, so wäre diese nach einer Rückkehr nach Angola im Grunde beendet und das bekannte Umfeld des Heimatlandes könnte sogar zu einer Verbesserung und Stabilisierung ihrer psychischen Situation führen. Dass sich ein Suizidversuch, wie im Jahr 2023 anscheinend geschehen, wiederholen könnte, ist nicht ausreichend wahrscheinlich, jedenfalls für das Gericht mangels Vortrages des Klägers und seiner Familie in beiden Klageverfahren hierzu nicht weiter berücksichtigungsfähig.
1215. Die Ausreiseaufforderung nach § 38 Abs. 1 AsylG und die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG sind jedoch rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
122Das Bundesamt stützt die Abschiebungsandrohung auf § 34 AsylG, § 59 AufenthG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften tragen die Abschiebungsandrohung gegenüber dem Kläger nicht.
123§ 34 Abs. 1 S. 1 AsylG in der ab dem 27.02.2024 geltenden Fassung regelt zur Abschiebungsandrohung:
124Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
125-
126
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
-
127
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a. dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
129-
130
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist,
-
131
der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und
-
132
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Hier steht § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG einer Abschiebungsandrohung gegenüber dem Kläger entgegen.
134Dies ergibt sich aus dem Urteil vom heutigen Tage gegenüber seinen Eltern und den beiden älteren Geschwistern im Verfahren 21 K 5386/24.A.
135Dort hat der Einzelrichter für Recht erkannt, dass die Abschiebungsandrohungen gegenüber seinen Familienangehörigen aus den im Einzelnen benannten Ablehnungsbescheiden in ihren Erstverfahren nicht zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen berechtigen. Da dem Ablehnungsbescheid im Folgeverfahren in Anwendung von § 71 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 AsylG keine Abschiebungsandrohung beigefügt wurde, besteht diesen gegenüber derzeit keine Möglichkeit, eine Abschiebung vorzunehmen. Nach der im Februar 2024 eingefügten neuen Fassung des § 34 Abs. 1 AsylG, insbesondere dessen Satz 1 Nr. 5, sind schon mit der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes die Familieneinheit und Belange des Kindeswohls aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu berücksichtigen.
136Es dürfen mithin der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Nach der Neufassung des Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ist das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsandrohung zu einer Prüfung dieser Belange, die den in § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG genannten Gründen für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung entsprechen, verpflichtet. Der Gesetzgeber hat damit die Rechtsprechung des EuGH umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten in sämtlichen Stadien des Verfahrens, also auch vor Erlass der Rückkehrentscheidung, zur Prüfung von Art. 5 lit. a-c Rückführungs-RL verpflichtet sind
137vgl. BT-Drs. 20/9463, 58; EuGH, NVwZ 2023, 743 zu Kindeswohl und familiären Bindungen des Ausländers; NVwZ 2021, 550 (551 f.) zu einem unbegleiteten Minderjährigen; BeckRS 2021, 3890, Rn. 43: selbst wenn es sich bei dem Adressaten der Rückkehrentscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um dessen Elternteil handelt).
138Es darf also nicht - wie nach vormaliger Rechtslage -
139vgl. hierzu BVerwG, BeckRS 2012, 58586 Rn. 4 m. w. N.; NVwZ-RR 2022, 835 (836) m. w. N.
140der für die Vollziehung der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes zuständigen Ausländerbehörde überlassen werden, zu prüfen, ob sich unter den in § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG genannten Gesichtspunkten ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot ergibt,
141siehe aber auch BVerwG, NVwZ 2020, 158 (159 f.), wonach das Bundesamt bereits bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote im Rahmen der individuell für jedes Familienmitglied durchzuführenden Gefahrenprognose das aus Art. 6 GG/ Art. 8 EMRK folgende Trennungsverbot zu berücksichtigen hat.
142Damit können der Abschiebungsandrohung also auch familiäre und gesundheitliche Belange entgegenstehen, die sich nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung, sondern allein als Folge der Abschiebung bzw. des Abschiebungsvorgangs ergeben.
143Vgl. BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 46. Edition, Stand: 01.10.2024, § 34 AsylG Rn. 24a m. w. N.; Waldvogel, NJOZ 2024, 545 (548 ff.); Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG § 60a Rn. 42, 44 ff., 87 ff.; GK-AufenthG/Funke-Kaiser, § 60a Rn. 180 ff., 197 ff.
144Hat das Bundesamt bei Erlass seiner Abschiebungsandrohung die in § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG genannten Belange nicht hinreichend berücksichtigt oder ergeben sich derartige Gesichtspunkte erst nachträglich, hat das Verwaltungsgericht diese (materiell-rechtliche) Prüfung im gerichtlichen Verfahren nachzuholen oder bei geänderten Verhältnissen erstmalig durchzuführen. Es kommt für das Verwaltungsgericht also nicht in Betracht, die Abschiebungsandrohung allein mit der Begründung aufzuheben, das Bundesamt habe diese Belange nicht geprüft.
145Vgl. Kluth/Heusch, a. a. O., § 34 AsylG Rn. 24b m. w. N.
146Allerdings dürfen die Belange i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG nicht nur vorübergehender Art sein, sondern müssen der Abschiebung auf unabsehbare Zeit entgegenstehen. Lediglich vorübergehenden Abschiebungshindernissen, wie z. B. einer nur kurzfristigen Erkrankung oder einer Schwangerschaft, ist hingegen nach Art. 9 Abs. 2 Rückführungs-RL - es sei denn, die Abschiebungsandrohung unterfällt wie im Fall der Ablehnung des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht der Rückführungs-RL - dadurch Rechnung zu tragen, dass die Abschiebung - so wie bislang durch Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG - um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben wird,
147vgl. VGH München, BeckRS 2024, 6211 Rn. 70, allerdings im Zusammenhang mit einer Ablehnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2; VGH Kassel, BeckRS 2024, 6500 Rn. 29.
148Für die Entscheidung, ob dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen, ist es nicht erheblich, ob der Aufenthalt des betreffenden Kindes bzw. Familienmitglieds dauerhaft rechtmäßig oder - jedenfalls zunächst - gem. § 55 AsylG nur zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist. Denn hier ist es gerade nicht ausgeschlossen, dass auch der unterschiedliche Verlauf der Asylverfahren der Familienmitglieder zu einer Trennung auf unabsehbare Zeit führen kann.
149Vgl. Kluth/Heusch, a. a. O., § 34 AsylG Rn. 24a m. w. N.; auch Hailbronner AuslR AufenthG, § 60a Rn. 37 und 40; GK-AsylG/Funke-Kaiser, Rn. 62 spricht von „langfristigen Duldungsgründen“.
150Nach den vorstehenden Maßstäben ist offensichtlich, dass das Kindeswohl des zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erst knapp dreijährigen Klägers eine Trennung von seinen Eltern und wohl auch seinen Geschwistern nicht zulässt. Können sie aufgrund des Urteils im Klageverfahren 21 K 5386/24.A derzeit nicht nach Angola abgeschoben werden, weil die Abschiebungsandrohungen aus den Erstverfahren hierfür keine ausreichende Grundlage mehr darstellen können, so kann auch der Kläger nicht nach Angola abgeschoben werden.
151Dieser Belang des Kindeswohls ist auch nicht nur vorübergehender Natur.
152Zwar ist es grundsätzlich denkbar und möglich, dass das Bundesamt umgehend bzw. in kurzer Zeit eine neue (isolierte) Abschiebungsandrohung gegenüber den Eltern und Geschwistern des Klägers erlässt. Die Befugnis dazu dürfte dem Bundesamt gemäß § 34 AsylG, § 59 AufenthG grundsätzlich zustehen. Jedoch ist offen, wie sich das Bundesamt insofern verhält. Dies handelt bekanntlich auf der Grundlage zentralisierter Prozesse und Handlungsanweisungen. Ob insofern zeitnah eine isolierte Abschiebungsandrohung gegenüber der Familie des Klägers ergeht, ist offen. Es ist genauso gut denkbar, dass aufgrund zentraler Handlungsanweisungen ein Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) gegen das Urteil vom heutigen Tage im Klageverfahren 21 K 5386/24.A gestellt wird, um die dort vertretene Auffassung einer obergerichtlichen Klärung im Land Nordrhein-Westfalen zuzuführen. Wann in diesem Falle eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung (z.B. wegen grundsätzlicher Bedeutung) vom OVG NRW getroffen würde und wann insbesondere im Zulassungsfall über die Berufung entschieden würde, ist nicht absehbar. Weiter kommt hinzu, dass die hier streitige Rechtsauffassung des Bundesamtes zur Abschiebungsandrohung in Fällen der Wiedereinreise gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 AsylG nach Angabe der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung derzeit beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Verfahren 1 C 17/25 anhängig sein und dort am 19. Februar 2026 mündlich verhandelt werden soll. Der Ausgang jenes Verfahrens ist offen. Es spricht insofern Einiges dafür, dass das BVerwG die Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegen wird. Der zeitliche Ablauf in diesem Fall bis zu einer klärenden Entscheidung des EuGH ist unabsehbar. Im Falle einer Vorlage der Rechtsfrage an den EuGH durch das BVerwG ist möglich, dass das OVG NRW das denkbare Zulassungs- bzw. Berufungsverfahren hinsichtlich des Klageverfahrens der Familie des Klägers 21 K 5386/24.A bis zur Entscheidung des BVerwG bzw. des EuGH aussetzt oder ruhend stellt.
153Mithin kann nicht von einer sicher einzuschätzenden nur kurzfristigen Zeitspanne bis zu dem Zeitpunkt, in dem beim Kläger eine Abschiebung ohne Gefährdung seines Kindeswohls nach Angola möglich wäre, die Rede sein.
154Insofern reicht insbesondere nicht die im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 08.07.2024 ergangene Verweisung auf die Möglichkeit der Ausländerbehörde, die Abschiebung vorübergehend auszusetzen und eine Duldung oder befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen; auch die im Bescheid benannte Entscheidungsbefugnis der Ausländerbehörde gemäß § 43 Abs. 3 S. 1 AsylG über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung zur Ermöglichung einer gemeinsamen Ausreise mit Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 lit. c Richtlinie 2013/33/EU erfüllt den Zweck des § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG nicht in gleicher Weise.
155Als Folge der - wie vorstehend dargestellt - rechtswidrigen Abschiebungsandrohung ist auch die Ausreiseaufforderung mit Ausreisefrist als rechtswidrig aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn diese Regelungen setzen denknotwendig die Abschiebungsandrohung voraus und haben ohne diese keinen Sinn.
1566.
157Es besteht kein Bedürfnis (mehr) für die gesonderte Aufhebung des Urteils über die Offensichtlichkeit des Asylantrages des Klägers gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG im angegriffenen Bescheid. Denn insofern gilt gemäß § 37 Abs. 2 AsylG, dass in dem Fall, dass das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgibt, die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens - also wie im Regelfall einer „einfach unbegründeten“ Ablehnung - endet.
158Es ergibt sich auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils aus den daran geknüpften aufenthaltsrechtlichen Sanktionen. Denn diese gelten nicht bei einem Offensichtlichkeitsurteil - wie hier - auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, sondern lediglich dann, wenn die Offensichtlichkeit auf § 30 Abs. 3 Nr. 3 bis Nr. 7 AsylG gestützt wird. Denn in diesem Fall ist das Offensichtlichkeitsurteil Grundlage der aufenthaltsrechtlichen Sanktionswirkung gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG.
159Vgl. Kluth/Heusch, a. a. O., § 37 AsylG, Rn. 10 m. w. N.
160Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt die Offensichtlichkeit auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 und sodann auf Nr. 2 AsylG gestützt.
161Zudem ist die Ausreisefrist mit der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung mit dieser Entscheidung aufgehoben (siehe oben 5.).
1627.
163Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Einzelrichter bewertet den Bruchteil des Unterliegens der Beklagten hinsichtlich der Abschiebungsandrohung mit einem Viertel, denjenigen des Unterliegens des Klägers mit drei Vierteln.
164Rechtsmittelbelehrung
165Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
166Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 3 ff. AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 a AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 d AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 a AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 59 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens 1x
- § 71 Abs. 5 S. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 a Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 AufenthG 4x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 a Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 38 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 71 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 3 S. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 37 Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 3 Nr. 3 bis Nr. 7 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 1 Nr. 1 und sodann auf Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 2449/22 1x (nicht zugeordnet)
- 3 L 711/22 1x (nicht zugeordnet)
- 21 K 2449/22 4x (nicht zugeordnet)
- 21 K 5386/24 8x (nicht zugeordnet)
- 21 L 1870/24 2x (nicht zugeordnet)
- 21 L 1913/24 2x (nicht zugeordnet)
- 10 C 23.12 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 50.92 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 68.81 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 405.89 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 5.09 2x (nicht zugeordnet)
- 9 LB 93/18 3x (nicht zugeordnet)
- 13 A 3930/18 8x (nicht zugeordnet)
- 13 A 3741/18 8x (nicht zugeordnet)
- 9 LB 93/18 6x (nicht zugeordnet)
- 21 K 1612/20 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 4619/20 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 43.07 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 9.95 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 10.09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 17/25 1x (nicht zugeordnet)