Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 L 4361/25

Tenor

  • Der Antrag wird abgelehnt.

  • Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.556,25 Euro festgesetzt.


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lass="absatzLinks">Z.B. wurde ein Mangel an Ordnung und Reinlichkeit, die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände ohne zugelassene Versandverpackung, die Aufbewahrung von Lithiumionen-Akku-Geräten neben explosionsgefährlichen Stoffen sowie die Lagerung großer Mengen Versandkartons, Folien und Palletten im Brandschutzbereich festgestellt und in den Akten dokumentiert (vgl. Bl. 106 ff., 112 ff. Bd. 1 BA, Bl. 141 ff. Bd. 1 BA, Bl. 170 ff. Bd. 1 BA).

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satzLinks">Dies gilt auch im Hinblick auf Art. 12 GG soweit dem Antragsteller damit sein Berufsausübung erschwert wird bzw. er davon ausgeht, der Widerruf komme einen Berufsausübungsverbot gleich. Zum einen ist ihm die weitere Ausübung des Handels durch die Übergabe des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen an eine andere - sprengstoffrechtlich zuverlässige - Person möglich. Zum anderen bestehen in der Sache keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 1 Nr. 2 b) SprengG selbst, auch soweit dieser die Berufsfreiheit tangiert und u.U. zu einem Be­rufsausübungsverbot führt. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Prüfung des § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG), der die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen re­gelt, die u.a. zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes gewährt werden soll. Soweit hier aus Straftaten eine Unzuverlässigkeit abgeleitet wird, ist anerkannt, dass die Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Auch im Hinblick auf andere Unzuverlässigkeitstatbestände ist zu be­rücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Ein­schätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren ein Beurteilungsspielraum zusteht, der vom Bundesverfassungsgericht je nach der Eigen­art des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann. Angesichts dieses Maßstabs bestehen keine Bedenken gegen Eignung und Erforderlichkeit der Maßnahme. Die Regelung genügt auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Für den Bereich der Gefahrenabwehr gilt: Je ge­wichtiger das gefährdete Rechtsgut ist und je weitreichender es durch die jeweiligen Hand­lungen beeinträchtigt würde, desto geringere Anforderungen dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger fundiert dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die auf die Gefährdung des Rechtsguts schließen lassen. Wegen des gerade beim Luft­verkehr hohen Gefährdungspotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter begegnet es deshalb keinen Bedenken, an die Zuverlässigkeit von Flugzeug­führern strenge Anforderungen zu stellen und schon bei begründeten Zweifeln zu Lasten des Überprüften zu entscheiden.

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