Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 K 6957/25
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
2Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks mit der Anschrift H.-straße 0 in 00000 W.. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Der Beklagte ist der unter anderem für das Grundstück der Kläger zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger.
3Nach Durchführung einer Feuerstättenschau am 25. Juni 2025 erließ der Beklagte unter demselben Tage den streitgegenständlichen Feuerstättenbescheid. Dieser führt zwei kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen auf. Unter Ziffer 1 den „Schornstein des Kamineinsatzes, der Kaminkassette (Wohnhaus, Wohnzimmer Erdgeschoss)“, unter Ziffer 2 das „Abgasrohr des Kamineinsatzes, der Kaminkassette (Wohnhaus, Wohnzimmer Erdgeschoss)“. Für beide Anlagen ist ausweislich des Bescheids jeweils im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Juli eines Jahres eine „Reinigung gem. KÜO Anlage 1, Nr. 1.7“ durchzuführen. Zur Begründung wurde insbesondere darauf abgestellt, dass die entsprechenden Schornsteinfegerarbeiten gesetzlich vorgeschrieben seien.
4Ebenfalls unter dem 25. Juni 2025 fertigte der Beklagte zwei Mängelfeststellungen „entsprechend § 5 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz“. Hierbei wurde zum einen festgestellt, dass der gleichzeitige Betrieb von Feuerstätte und Dunstabzugshaube möglich sei. Dies sei nicht zulässig. Bis zur Mängelbeseitigung dürfe die Feuerstätte nicht weiter betrieben werden. Zum anderen wurde festgestellt, dass keine Möglichkeit bestehe, den Schornstein der Feuerstätte leicht und sicher zu reinigen. Die Kläger wurden zur jeweiligen Mängelbeseitigung bis spätestens 29. August 2025 aufgefordert. Für den Fall, dass diese Frist nicht eingehalten wird, wurde darauf hingewiesen, dass eine Mängelmitteilung an die zuständige Behörde zu erfolgen habe.
5Am 14. Juli 2025 haben die Kläger Klage erhoben.
6Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, die Mängelfeststellungen seien unbegründet. Darüber hinaus sei die zweite Mängelrüge nicht hinreichend bestimmt. Der Feuerstättenbescheid nehme die Mängelfeststellungen allerdings in Bezug und sei somit ebenfalls rechtswidrig. Die Mängelrügen bildeten mit dem Feuerstättenbescheid eine Einheit. Soweit man davon ausgehe, dass der Feuerstättenbescheid keinen Bezug auf die Mängel nehme, sei er rechtswidrig. Insbesondere sei er zu unbestimmt, da nicht erkennbar sei, was von den Klägern verlangt werde. Jedenfalls sei in diesem Fall auch die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft. Wären die Kläger demgegenüber auf ein Vorgehen gegen eine etwaige Entscheidung der Ordnungsbehörde verwiesen, so widerspräche dies dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.
7Sie beantragen schriftsätzlich,
8den Feuerstättenbescheid des Beklagten aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Er ist der Ansicht, Mängel des Feuerstättenbescheides bestünden nicht. Die Mängelanzeigen seien insoweit auch nicht in Bezug genommen. Aus dem Feuerstättenbescheid ergebe sich eindeutig, was die Kläger zu veranlassen hätten. Im Übrigen seien auch die Mängelfeststellungen inhaltlich nicht zu beanstanden.
12Mit Schriftsätzen vom 7. April 2026 beziehungsweise vom 24. März 2026 haben die Beteiligten ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Der Berichterstatter entscheidet anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, §§ 87a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
16Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
17Die Anfechtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft, da es sich bei dem - ausdrücklich angegriffenen - Feuerstättenbescheid um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) handelt.
18Die Kläger haben auch eindeutig zum Ausdruck gebracht, gerade nicht isoliert gegen die Mängelfeststellungen vorgehen zu wollen. Darauf, dass insoweit keine Klagemöglichkeit bestehen dürfte,
19Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 3. Aufl. 2018, § 5 Rn. 4 sowie § 14 Rn. 36; Zulässigkeitsbedenken auch bei BayVGH, Beschluss vom 18. September 2017 - 22 ZB 17.752 -, juris Rn. 12,
20kommt es an dieser Stelle daher nicht an.
21Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Feuerstättenbescheid rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
22Ermächtigungsgrundlage für den Bescheiderlass ist § 14a Abs. 1 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG).
23Dessen formelle Voraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Form des § 14a Abs. 1 Satz 2 SchfHwG eingehalten.
24Der Bescheid ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Die notwendige inhaltliche Bestimmtheit ist gegeben, wenn einerseits der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird und andererseits der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann.
25Statt aller BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 41.87 -, juris Rn. 29.
26Diesen Anforderungen genügt der Feuerstättenbescheid. Die jeweils betroffene Anlage ist genau bezeichnet. Ebenso ist unter „durchzuführende Tätigkeit und Rechtsgrundlage“ angegeben, was konkret in Bezug auf die jeweilige Anlage verlangt wird, hier die Reinigung der Anlagen. Zur näheren Konkretisierung ist auch die einschlägige Bestimmung der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) aufgeführt. Daran, dass aufgrund dieser Angaben die geschuldeten Arbeiten eindeutig beschrieben sind und auch der Erlass eines Zweitbescheides beziehungsweise eine darauffolgende Vollstreckung möglich wäre, bestehen keine Zweifel.
27Die materiellen Voraussetzungen des Feuerstättenbescheids sind erfüllt. Die richtige Bezeichnung der Anlagen, der vorzunehmenden Arbeiten und der Zeiträume im Bescheid werden auch von den Klägern nicht in Zweifel gezogen.
28Entgegen der klägerischen Auffassung sind die Mängelfeststellungen nicht in den Bescheid einbezogen. Weder textlich noch implizit werden diese im Feuerstättenbescheid in Bezug genommen. Die einzige Verknüpfung ist insoweit, dass die Mängelfeststellungen aufgrund der gleichen Feuerstättenschau ergangen sind. Inhalt des Feuerstättenbescheids ist allerdings allein das, was in dem Bescheid selbst niedergelegt ist.
29Das Fehlen der in den Mängelfeststellungen aufgegebenen Arbeiten macht den Feuerstättenbescheid nicht rechtswidrig. In diesen sind gemäß § 14a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SchfHwG nur diejenigen Schornsteinfegerarbeiten aufzunehmen, die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach Maßgabe einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen erlassenen Rechtsverordnung durchzuführen sind.
30Nicht hierzu gehören insbesondere Schornsteinfegerarbeiten aufgrund der Landesbauordnungen. Diese sind zwar im Rahmen der Feuerstättenschau gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchfHwG durchzuführen. Es handelt sich jedoch nicht um in § 14a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SchfHwG erfasste Normen. Dies rechtfertigt sich aus der anderen Zielrichtung der Regelungen der Landesbauordnungen, da die dortigen Arbeiten grundsätzlich auf die Bescheinigung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlagen und Leitungen zur Abführung von Verbrennungsanlagen gerichtet sind.
31Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 3. Aufl. 2018, § 14a Rn. 58.
32Die Mängelfeststellungen wurden zum einen mit der auf Grundlage des § 87 der Bauordnung NRW (BauO NRW) erlassenen Vorschrift des § 4 Abs. 2 der Feuerungsverordnung NRW (FeuVO NRW), zum anderen mit § 42 Abs. 4 BauO NRW in Verbindung mit § 7 Abs. 7 FeuVO NRW unter Bezugnahme auf die DIN 18160-1 6.5.1 begründet. Mängel, die diese Vorschriften betreffen, sind nicht in den Feuerstättenbescheid aufzunehmen.
33Fällt im Rahmen einer Feuerstättenschau unter anderem ein solcher Mangel auf, ist vielmehr der Eigentümer gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG schriftlich oder elektronisch über die Mängel zu informieren. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG in Verbindung mit § 5 Satz 2 und Satz 3 SchfHwG ist die Mängelbehebung grundsätzlich binnen sechs Wochen nachzuweisen, anderenfalls hat eine Anzeige an die zuständige Behörde zu erfolgen. Da dieses Verfahren eigenständig neben demjenigen zum Erlass des Feuerstättenbescheids nach § 14a SchfHwG steht, ist die Rechtmäßigkeit des letztgenannten von der Rechtmäßigkeit der Mängellisten unabhängig zu beurteilen. Hieraus rechtfertigt sich auch, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des Feuerstättenbescheids sich zu den weiteren Mängeln nicht verhält.
34Die Trennung in zwei unterschiedliche Verwaltungsverfahren widerspricht auch nicht dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes. Vielmehr ist es sachgerecht, das auf akute Mängelbehebung gerichtete Verfahren anders zu behandeln als das auf periodische Arbeiten gerichtete Verfahren in Bezug auf einen Feuerstättenbescheid. Da das Mängelanzeigeverfahren vor Erlass einer etwaigen Ordnungsverfügung auch der Durchführung eines ordnungsbehördlichen Verfahrens bedarf, ist es auch unter Berücksichtigung des Gewaltenteilungsgrundsatzes geboten, zunächst dieses Verfahren abzuwarten, bevor eine gerichtliche Überprüfung dieser Maßnahme erfolgt. Dies gilt umso mehr, als dass eine Rechtsschutzverkürzung hiermit in keiner Weise verbunden ist.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
37Die Berufung ist entgegen der klägerischen Auffassung nicht zuzulassen. Für das Vorliegen eines Berufungszulassungsgrundes ist nichts ersichtlich. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
38Rechtsmittelbelehrung
39Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
40Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
41Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
42Beschluss
43Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
44500,- Euro
45festgesetzt.
46Gründe
47Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 14b SchfHwG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.
48Rechtsmittelbelehrung
49Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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Referenzen
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
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