Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (7. Kammer) - 7 K 2119/11.F

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 13.07.2011 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides für eine Verbraucherauskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz -VIG.

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Mit Schreiben vom 11.02.2011 beantragte der Kläger, eine international tätige Tierschutzorganisation, gegenüber der Stadtverwaltung F-Stadt in F-Stadt Auskunft über die Lebensmittelkontrollen, die bei G vorgenommen worden sind. Der Antrag wurde auf §§ 1 und 5 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) gestützt. Begehrt wurden im Einzelnen Informationen ab dem Jahre 2009 über alle Abnahme- und Routinekontrollen, eventuelle Mängelfeststellungen und/oder Auflagen etc., insbesondere Auskünfte über Mängel, die zu OWI-Verfahren und/oder Strafverfahren geführt haben, auch wenn eine Auskunft über die Endentscheidung noch nicht gegeben werden könnte. Die Stadt F-Stadt leitete das Auskunftsersuchen an den Beklagten, L-Amt, weiter. Mit E-Mail vom 8.03.2011 bestätigte der Beklagte gegenüber dem Kläger den Eingang des Antrags und wies auf eine Kostenpflichtigkeit der Informationserteilung hin (Bl. 3 BA). Hierauf erwiderte eine Mitarbeiterin des Klägers, dass dieser bereit sei, Gebühren zu tragen (Bl. 4 BA). Mit Schreiben vom 09.03.2011 unterrichtete der Beklagte die E in F-Stadt über den Antrag des Klägers und teilte mit, dass er geneigt sei, den begehrten Informationszugang zu gewähren (Bl. 6 BA). Ein im Wesentlichen gleichlautendes Schreiben wurde unter dem 11.04.2011 an die H gerichtet (Bl. 8 BA). Mit Bescheid vom 23.05.2011 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Beklagte bereit sei, den beantragten Informationszugang in Form der Akteneinsicht zu gewähren, sobald der Bescheid bestandskräftig geworden sei. Die vom Beklagten beteiligten H und die E wurden mit Bescheiden vom selben Tage, jeweils zugestellt am 25.05.2011, über die beabsichtigte Gewährung von Akteneinsicht unterrichtet. Eine Abschrift des an den Kläger gerichteten Bescheids vom 23.05.2011 wurde beigefügt. Nachdem seitens dieser Beteiligten kein Rechtsbehelf eingelegt worden war, nahm eine Mitarbeiterin des Klägers, Frau I, am XX.XX.2011 von ..:.. Uhr bis ..:.. Uhr Akteneinsicht im L-Amt des Beklagten und fertigte mittels eines mitgebrachten Fotoapparats 15 Lichtbilder vom Akteninhalt des betreffenden Behördenvorgangs.

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Am 13.07.2011 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Kostenbescheid und forderte von diesem Kosten in Höhe von insgesamt 441,85 €. Dieser Betrag setzt sich aus einer Gebühr nach Nr. 112 der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 11.12.2009 in Höhe von 420,00 €, Auslagen für Kopien nach Nr. 211 der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Höhe von 0,75 € und Auslagen für Postentgelte in Höhe von 21,10 € zusammen. Eine detaillierte Aufschlüsselung der angefallenen Kosten findet sich auf Bl. 25 BA.

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Am 03.08.2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Mit dieser hat er zunächst begehrt, den Gebührenbescheid vom 13.07.2011 für nichtig zu erklären und aufzuheben. Zur Begründung hat der Kläger angeführt, dass die Auskünfte hätten kostenfrei erteilt werden müssen. Mit Ausnahme des Beklagten und der J-Stadt hätten alle anderen von ihm angesprochenen hessischen Behörden den G betreffenden Informationszugang kostenfrei gewährt. Im Übrigen sei die Gebührenforderung unverhältnismäßig hoch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 13.07.2011 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, dass sich die Kostenpflichtigkeit des dem Kläger gewährten Informationszugangs aus § 6 Abs. 1 S.1 i.V. mit § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VIG ergebe. Der Kläger sei auch vor dem gewährten Informationszugang auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen worden und habe sich bereit erklärt, anfallende Kosten zu tragen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Behördenvorgangs (1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Dass der Kläger ursprünglich mit seiner Klage neben seinem Begehren, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 13.07.2011 aufzuheben, auch eine Feststellung der Nichtigkeit dieses Bescheids verfolgt hatte, hierauf aber in der mündlichen Verhandlung verzichtet hat, beinhaltet keine partielle Klagerücknahme. Vielmehr handelt es sich bei der Beschränkung des Begehrens auf eine Anfechtungsklage um eine auf einem rechtlichen Hinweis der Kammer beruhende sachdienliche Änderung der Klage im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO.

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Die Anfechtungsklage ist begründet. Der Kostenbescheid des Beklagten vom 13.07.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Er ist daher aufzuheben.

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Gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 VIG ist der Zugang zu Informationen nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG kostenfrei. Dieser Vorschrift zufolge hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Verstöße

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- gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB),
- gegen die auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und
- gegen unmittelbar geltende Rechtsakte im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie
- über Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind.

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Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Informationszugang nach dieser Vorschrift geltend gemacht, indem er „Auskunft über die Lebensmittelkontrollen, die bei G vorgenommen worden sind“ beantragt hat.

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Entgegen dem Vorbringen des Beklagten folgt die Kostenpflichtigkeit des Informationszugangs nicht aus § 6 Abs. 1 S. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VIG. Die letztgenannte Vorschrift regelt den Informationszugang zu allen Daten über Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen sowie Statistiken über festgestellte Verstöße gegen in § 39 Abs. 1 S. 1 LFGB genannten Vorschriften, soweit die Verstöße sich auf Erzeugnisse beziehen.

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Allerdings hat der Kläger mit seinem Antrag vom 11.02.2011 Auskunft über Lebensmittelkontrollen verlangt. Damit könnte er auch Zugang zu Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VIG begehrt haben, wovon der Beklagte ausgegangen ist. In der Amtlichen Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation vom 27.04.2007 wird zum Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VIG ausgeführt (BR-Drucks. 273/07, S. 21):

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„Zu den abfragbaren Informationen gehören alle Daten, die als Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Verbraucherschutz zu subsumieren sind. Insbesondere statistische Angaben zu festgestellten Verstößen sind für die Verbraucherinnen und Verbraucher von Interesse. Möglicherweise soll das Kaufverhalten nämlich von der Einhaltung von Merkmalen abhängig gemacht werden, die nur für Fachleute erkennbar sind. Zu denken ist hier beispielsweise an die Unterschreitung von Signalwerten bei Acrylamid.

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Zu den Tätigkeiten oder Maßnahmen, die dem Verbraucherschutz dienen, zählen auch Informationskampagnen oder die Förderung von Verbraucherorganisationen.“

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Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen entspricht es Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VIG, den Anwendungsbereich dieser Vorschrift allein auf allgemeine Informationen über Überwachungsmaßnahmen und sonstige Tätigkeiten wie sie beispielsweise in Statistiken und Tätigkeitsberichten enthalten sind, zu beschränken. Ein weiter gefasstes Verständnis dieser Vorschrift würde hingegen in Konflikt mit Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG geraten, der ein Recht auf Informationszugang zu Unterlagen über konkrete Verstöße verbürgt. In der Amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift wird ausgeführt, dass diese „alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen“ betrifft (BR-Drucks. 273/07, S. 19). Die generelle Befreiung von der Kostenpflicht für einen Informationszugang zu Daten über entsprechende Verstöße im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG, wie sie § 6 Abs. 1 S. 2 VIG vorsieht, würde in ihr Gegenteil verkehrt und würde den vom Grundsatz her vorbehaltlosen Anspruch auf Informationszugang konterkarieren, wenn man eine für Informationsersuchen über bestimmte lebens- und futtermittelrechtliche Verstöße eine Kostenpflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VIG bejahen würde.

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Somit entspricht es Sinn und Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit einem Informationszugangsbegehren, wie es von dem Kläger gegenüber dem Beklagten geltend gemacht worden ist, keine Kosten zu erheben.

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Dass sich der Kläger gegenüber dem Beklagten bereit erklärt hat, Kosten für den Informationszugang zu tragen, ist im Hinblick auf die Gesetzeslage unerheblich und entfaltet keine rechtliche Bindungswirkung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

22

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 709, 711 ZPO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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