Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 1 K 1454/02

Tenor

Die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine angeordnete Abgaswegeüberprüfung.
Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner eines Einfamilienwohnhauses, in dem er seit 1992 eine Gasheizung („...“) mit Brennwerttechnik betreibt. Im Jahr 2001 entwickelte sich zwischen dem Kläger, dem Bezirksschornsteinfegermeister und dem Landratsamt Rottweil eine Kontroverse darüber, ob die Gasbrennwertanlage des Klägers unter die seit 1.1.2000 neugefasste Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) fällt. Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt, sein Gasbrennwertgerät sei nicht überprüfungspflichtig, weil die Vorschriften der KÜO ein solches Gerät nicht erfassten. Nachdem das Landratsamt Rottweil ihn unter dem 10.12.2001 erfolglos aufgefordert hatte, dem Bezirksschornsteinfegermeister eine Überprüfung durchführen zu lassen, verfügte es gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 7.2.2002, dass dieser dem Bezirksschornsteinfegermeister spätestens bis zum 8.3.2002 die Durchführung der Abgaswegeüberprüfung und der CO-Messung ermöglichen und sich hierzu mit dem Bezirksschornsteinfegermeister zur Vereinbarung eines Termins in Verbindung setzen müsse; ferner habe der Kläger dafür zu sorgen, dass an seiner Heizungsanlage eine Prüföffnung für die CO-Messung sowie an der Abgasleitung eine Überprüfungsmöglichkeit angebracht werde. Für den Fall, dass die Arbeiten nicht bis zum 8.3.2002 ermöglicht würden, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 255 EUR angedroht.
Der Kläger erhob am 7.3.2003 Widerspruch, den er dahin begründete, auf Grund der expliziten Nennung von Brennwertgeräten neben Feuerstätten würden erstere von § 1 Abs. 2 Tabelle 2 KÜO nicht erfasst; außerdem sei auch die in der Verordnung vorgesehene CO-Messung, nämlich die definitionsgemäße Bestimmung des CO-Anteils im unverdünnten, trockenen Abgas, nicht möglich, weil das Abgas eines Brennwertgerätes Wasserdampf enthalte und somit feucht sei.
Der Kläger hat am 22.7.2003 Klage erhoben, nachdem sein Widerspruch durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.6.2002 (zugestellt am 27.6.2002) zurückgewiesen worden war. Er trägt noch einmal vertiefend vor, seine Anlage genüge allen Sicherheitsvorschriften. Der hohe Standard an Eigensicherung (elektronische Funktionsprüfung, sofortige Abschaltung bei Störungen, regelmäßige Wartung durch eine Fachfirma) führe dazu, dass es nicht zu einem Störfall kommen könne, weil das Abgas rechtzeitig weggeführt werde. Bei der CO-Messung, die man von ihm verlange, handle sich um eine wiederkehrende Messung, von der bivalente Heizungen wie seine jedoch gem. § 15 der 1. BImSchVO gerade ausgenommen seien. Weder Versicherer noch Energieversorger hätten ihm auf seine Anfrage hin einschlägige Schadensfälle an Brennwertanlagen bestätigen können. Im Gerät existiere eine Messöffnung, allerdings sei diese nur für die Installationsfirma, nicht hingegen den Bezirksschornsteinfegermeister zugänglich. Eine Messöffnung am Abgasstutzen hingegen sei nicht vorhanden. Seine Anlage sei an eine Abgasleitung, nicht hingegen einen Abgasweg angeschlossen; ferner würden die Abgase in der Leitung direkt ins Freie geführt. Es bestehe kein Abgaskanal, weil die Leitung frei beweglich und nicht mit Bauteilen verbunden sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landratsamts Rottweil vom 7.2.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.6.2002 aufzuheben.
Das beklagte Land bezieht sich auf Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (jeweils ein Heft des Landratsamts und des Regierungspräsidiums) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts Rottweil, der durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart (zu dessen Zuständigkeit als Widerspruchsbehörde vgl. §§ 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 1 Abs. 2 SchfZuVO [v. 19.1.1998, GBl. S. 76]) in seiner wesentlichen Gestalt unverändert geblieben ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
11 
Rechtsgrundlage der Anordnung, die Abgaswegeüberprüfung zuzulassen, sind §§ 1 SchfG, 1 KÜO. Gem. § 1 Abs. 1 SchfG sind die Eigentümer von Grundstücken verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen. Sie sind ferner verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten (§ 1 Abs. 3 SchfG). Bei der Heizungsanlage des Klägers handelt es sich um eine überprüfungspflichtige Anlage bzw. Einrichtung i. S. der genannten Vorschriften. § 1 Abs. 2, Tabelle 2 KÜO unterwirft Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe einer Überprüfung. Als eine Art der angeschlossenen Gasfeuerstätte werden dort wiederum raumluftunabhängige Gasfeuerstätten ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand erfasst; um eine solche Feuerstättenart handelt es sich bei der Heizungsanlage des Klägers. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 KÜO geht auf die Verordnungsermächtigung in § 1 Abs. 2 SchfG zurück. Dort werden die Länder ermächtigt, zum Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) durch Rechtsverordnung (Kehr- und Überprüfungsordnung) zu bestimmen, welche Schornsteine, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen. Angesichts dieser Bestimmungen kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Anlage des Klägers erfasst wird. Bei ihr handelt es sich um eine (Gas-)Feuerstätte. Darauf, dass, wie der Kläger meint, seine Anlage unter Einsatz der Brennwerttechnik arbeitet, kommt es nicht an. Der maßgebliche Anlagen- bzw. Einrichtungsbegriff findet sich vielmehr in § 1 Abs. 2 SchfG und wird in Tabelle 2 zu § 1 Abs. 2 KÜO für Feuerstätten, die gasförmige Brennstoffe verbrennen, konkretisiert.
12 
Gegen eine Überprüfungspflicht spricht ferner nicht, dass die Anlage des Klägers eine Eigensicherung, insbesondere aufgrund regelmäßiger Wartung durch eine Fachfirma, besitzt. Soweit der Kläger diesen Gesichtspunkt immer wieder gegen eine Überprüfungspflicht ins Feld geführt hat, verkennt er, dass ihn gleichwohl die Sorgfalt, die er privat obwalten lässt, nicht von der öffentlich-rechtlichen Überprüfungspflicht freistellt. Diese irrige Annahme erklärt ferner, warum der Kläger meint, § 2 Abs. 2 SchfG sogar ein Verbot privater Wartung entnehmen zu müssen; dem ist vielmehr nicht so, weil das SchfG und die KÜO ausschließlich die öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Eigentümer normieren. Auch soweit die Anlage des Klägers von einer wiederkehrenden Überwachung nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzrechts ausgenommen ist (vgl. §§ 15 Abs. 1 Nr. 3b, 14 Abs. 2 Nr. 3 der 1. BImSchV), kann er vorliegend nichts für einen Erfolg seiner Klage herleiten. Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzrechts haben eine andere Zwecksetzung. Die Regelungen speziell der 1. BImSchVO gehen darauf zurück, dass der Immissionsanteil der kleinen und mittleren Feuerungsanlagen trotz an sich geringer Gesamtemissionen wegen ihres Austritts in geringer Höhe wesentlich bedeutsamer ist. Deshalb ist der durch die 1. BImSchVO bewirkte Beitrag zur Emissionsminderung ein wichtiger Bestandteil der Luftreinhaltung (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band II [Oktober 2003], Vorbemerkung zur 1. BImSchVO, Rnr. 2). Die Vorschriften der KÜO bzw. der dieser zu Grunde liegenden Verordnungsermächtigung im Bundesgesetz (SchfG) bezwecken dagegen nicht den Umweltschutz sondern dienen einer anlagebezogenen Betriebs- und Brandsicherheit, die wesentlich auch im Interesse des Anlagenbetreibers liegt.
13 
Das Gericht hegt schließlich keine rechtlichen Bedenken, dass die KÜO i. d. F. vom 30.9.1999 (GBl S. 439) die Feuerstätte des Klägers ab 1.1.2001 einer Kehr-Überprüfungspflicht unterwirft, während sie gem. § 3 Nr. 3 KÜO a.F. (= i. d. F. vom 11.12.1984, GBl S. 695) hiervon noch ausgenommen war. Die Vorschriften des SchfG und der KÜO bestimmen Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 GG; auf einen Bestands- oder Vertrauensschutz kann sich der Kläger deshalb nicht berufen (vgl. entsprechend für geänderte Anforderungen an Altanlagen im Bundesimmissionsschutzrecht: Hansmann, a.a.O., Band I [März 1998] Vorbemerkung zu § 22 BImSchG, Rnr. 15). Das gilt vorliegend vor allem auch deshalb, weil Feuerstätten wie seine in verhältnismäßiger Weise einer Überprüfungspflicht unterworfen worden sind. Angesichts einer Überprüfung einmal in zwei Jahren (vgl. Tabelle 2 zu § 1 Abs. 2 KÜO) liegt es auf der Hand, dass nicht von einer Unzumutbarkeit gesprochen werden kann. Das überwiegende öffentliche (Brand- und Betriebssicherheits-) Interesse an der Erstreckung der Abgaswegeüberprüfung auf alle Gasfeuerstätten geht auf ein Gutachten der FH Gelsenkirchen zurück. Darin ist ausgeführt, dass auch für Gasfeuerstätten, die teilweise oder ganz im Überdruck betrieben werden, Gefahren für Leib und Leben der Hausbewohner ausgehen. Bei Versuchen und Auswertungen statistischer Unterlagen über Mängel an korrekt installierten Gasfeuerstätten wurden Störfälle in Gestalt von Abgasaustritten in den Aufstellungsraum, hohen CO-Gehalt im Abgas, Undichtigkeiten, Korrosionserscheinungen und Querschnittsveränderungen im Abgasweg sowie Abgasaustritte in den Ringspalt festgestellt. Ferner wurde vor allem bei der Brennwerttechnik, die der Kläger immer wieder als besonders sicher hervorhebt, der darin befindliche Siphon als Schwachpunkt festgestellt, wenn er trocken gefallen war. Nach diesem Gutachten stellen sich die zur Gefährdung führenden Mängel in der Regel über einen längeren Zeitraum ein. Das ermittelte Gefahrenpotenzial bei regelmäßig vom Schornsteinfeger überprüften Anlagen lag bei ca. 1 bis 3%, bei nicht geprüften Anlagen erheblich höher (vgl. Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 3.12.2001 gegenüber dem Kläger, vgl. ferner Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums vom 25.11.2003, LT-Drucks. 13/2535, S. 5 ff.). Gegenüber dieser systematischen Untersuchung kann dem Ergebnis der Anfrage des Klägers an Versicherer und Energieversorger kein Gegengewicht zukommen.
14 
Soweit der Kläger schließlich eine Anwendbarkeit der KÜO über deren § 5 und die in Anlage 2 zu dieser Rechtsverordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen verneinen will, kann das Gericht dem ebenfalls nicht folgen. Seine Heizung ist eine Feuerstätte i. S. der Ziff. 6, weil es sich bei ihr um eine an eine Abgasanlage angeschlossene Einrichtung zur Verbrennung gasförmiger Stoffe handelt. Sie besitzt ferner eine Einrichtung zur Ableitung von Abgasen, mithin ein Abgasanlage i. S. d. Ziff. 1 und schließlich eine Abgasleitung i. S. d. Ziff. 2, nämlich eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase des mit Überdruck betriebenen, gasbefeuerten Brennwertgerätes. Dass es in diesem Gerät schließlich auch einen Abgasweg i. S. d. Ziff. 3, nämlich eine Strömungsstrecke der Verbrennungsgase vom Brenner bis zum Eintritt in den Kanal gibt, kann ebenfalls nicht fraglich sein. Die Auslegungen des Klägers sind zu formal und berücksichtigen letztlich auch nicht den Sinn und Zweck der Überprüfungspflicht für Gasfeuerstätten nach den Vorschriften des Schornsteinfegergesetzes und der KÜO; der Vorschrift des § 5 KÜO i.V.m. den Begriffsbestimmungen der Anlage 2 kommt nicht die Bedeutung und schon gar nicht der Zweck zu, aus den von § 1 Abs. 2 KÜO umfänglich erfassten Gasfeuerstätten gewissermaßen im einem zweiten Anwendungsschritt wieder Anlagen auszunehmen. Soweit der Kläger schließlich bemängelt hat, eine CO-Messung, wie sie in Ziffer 11 der Begriffsbestimmungen (Bestimmung des CO-Anteils im unverdünnten, trockenen Abgas) vorgesehen ist, sei unmöglich, weil das Abgas in seiner Feuerstätte verdünnt und feucht sei, konnte dies das Gericht ebenfalls nicht überzeugen. Bereits im Verwaltungsverfahren aber auch in der mündlichen Verhandlung - dort durch den als sachverständige Auskunftsperson anwesenden Herrn K. - ist dazu nämlich nachvollziehbar dargelegt worden, dass die Bestimmung des CO-Anteils regelmäßig nach einer fest vorgegebenen Formel erfolgt, d. h. die konkret im verdünnten und feuchten Abgas gemessenen Werte werden auf unverdünntes und trockenes Abgas umgerechnet.
15 
Lediglich vorsorglich merkt das Gericht noch Folgendes an: Selbst wenn man in den Vorschriften der §§ 1 Abs. 3 SchfG, 1 Abs. 2 KÜO keine Verwaltungsaktbefugnis erblicken wollte, ergäbe sich dasselbe Ergebnis - und mithin die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Landratsamts - aus einer Heranziehung der §§ 1 und 3 PolG. Wie die Kammer ausführlich im Beschluss vom 24.2.2004 (1 K 2311/03, betreffend eine Anordnung nach dem Tierzuchtgesetz) dargelegt hat, ist der Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel auch den Fachbehörden möglich, wenn und so weit - wie hier - pflichtenkonkretisierende Verfügungen durchgesetzt werden sollen; der VGH Baden-Württemberg hat im hierzu ergangenen Beschluss vom 4.8.2004 (10 S 680/04) diese Auffassung bestätigt. Dass auf der Tatbestandsseite der polizeilichen Generalklausel eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegend gegeben ist, bedarf im Blick auf die obigen Ausführungen zur Überprüfungspflicht der Feuerstätte des Klägers keiner weiteren Darlegung. Aber auch auf der Rechtsfolgenseite, auf der dem Landratsamt dann Entschließungs- und Auswahlermessen eingeräumt gewesen wäre, kann kein Zweifel an einer Rechtmäßigkeit der angeordneten Überprüfung bestehen. Hier ist nämlich von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, jedenfalls aber liegt mit Blick auf die fachgesetzlichen Vorschriften ein intendiertes Ermessen vor.
16 
Die Verpflichtung des Klägers zum Anbringen von Prüföffnungen ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 SchfG, 1 Abs. 2 KÜO (bzw. §§ 1,3 PolG). Mit Blick auf die zusätzliche Bestimmung, dass dies in Absprache mit dem Bezirksschornsteinfegermeister zu erfolgen habe, sowie den Umstand, dass die Heizungsanlage des Klägers in der Vergangenheit auf Grund der kontroversen Auffassungen nicht näher begutachtet werden konnte, ist diese Anordnung dahin auszulegen, dass dies nur insoweit gilt, als noch keine Prüföffnung vorhanden ist.
17 
Die Androhung eines Zwangsgelds schließlich ist so, wie sie im streitgegenständlichen Bescheid erfolgt ist, zwar an sich rechtswidrig. Als Maßnahme der Zwangsvollstreckung hätte sie nämlich einen vollziehbaren Grundverwaltungsakt vorausgesetzt. An einem solchen fehlt es jedoch, weil die Verpflichtung zur Abgaswegeüberprüfung weder unanfechtbar noch für sofort vollziehbar angeordnet war (vgl. § 2 LVwVG). Das Gericht erachtet es jedoch ausnahmsweise für möglich, diese Androhung umzudeuten (Rechtsgedanke der §§ 47 LVwVfG, 140 BGB; zur Befugnis des Verwaltungsgerichts, eine Umdeutung vorzunehmen, vgl. auch: Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. § 113 Rdnr. 79). Aus dem Verhalten von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde geht deutlich hervor, dass diese ein Vorgehen gegen den Kläger im Wege der Zwangsvollstreckung von einer endgültigen Entscheidung abhängig machen wollten. Die dem Kläger erkennbar mit der Bestimmung einer Monatsfrist (7.2.2002 bis 8.3.2002) aufgegebene Zwangsgeldandrohung ist deshalb dahin umzudeuten, dass das Zwangsgeld für den Fall angedroht wird, dass der Kläger der durch die Verfügung begründeten Überprüfungspflicht nicht innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Verfügung nachkommt (zur Zulässigkeit einer solchen Verknüpfung vgl. VGH Bad.-Württ. [Großer Senat], Beschl. v. 1.8.1980 - GrS 1/80 - VBlBW 1981, 14).
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Trotz teilweise erforderlicher Umdeutung obsiegt das beklagte Land zum weitaus überwiegenden Teil. Das Gericht hat keinen Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieser Entscheidung Folgendes gilt:

Gründe

 
10 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts Rottweil, der durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart (zu dessen Zuständigkeit als Widerspruchsbehörde vgl. §§ 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 1 Abs. 2 SchfZuVO [v. 19.1.1998, GBl. S. 76]) in seiner wesentlichen Gestalt unverändert geblieben ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
11 
Rechtsgrundlage der Anordnung, die Abgaswegeüberprüfung zuzulassen, sind §§ 1 SchfG, 1 KÜO. Gem. § 1 Abs. 1 SchfG sind die Eigentümer von Grundstücken verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen. Sie sind ferner verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten (§ 1 Abs. 3 SchfG). Bei der Heizungsanlage des Klägers handelt es sich um eine überprüfungspflichtige Anlage bzw. Einrichtung i. S. der genannten Vorschriften. § 1 Abs. 2, Tabelle 2 KÜO unterwirft Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe einer Überprüfung. Als eine Art der angeschlossenen Gasfeuerstätte werden dort wiederum raumluftunabhängige Gasfeuerstätten ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand erfasst; um eine solche Feuerstättenart handelt es sich bei der Heizungsanlage des Klägers. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 KÜO geht auf die Verordnungsermächtigung in § 1 Abs. 2 SchfG zurück. Dort werden die Länder ermächtigt, zum Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) durch Rechtsverordnung (Kehr- und Überprüfungsordnung) zu bestimmen, welche Schornsteine, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen. Angesichts dieser Bestimmungen kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Anlage des Klägers erfasst wird. Bei ihr handelt es sich um eine (Gas-)Feuerstätte. Darauf, dass, wie der Kläger meint, seine Anlage unter Einsatz der Brennwerttechnik arbeitet, kommt es nicht an. Der maßgebliche Anlagen- bzw. Einrichtungsbegriff findet sich vielmehr in § 1 Abs. 2 SchfG und wird in Tabelle 2 zu § 1 Abs. 2 KÜO für Feuerstätten, die gasförmige Brennstoffe verbrennen, konkretisiert.
12 
Gegen eine Überprüfungspflicht spricht ferner nicht, dass die Anlage des Klägers eine Eigensicherung, insbesondere aufgrund regelmäßiger Wartung durch eine Fachfirma, besitzt. Soweit der Kläger diesen Gesichtspunkt immer wieder gegen eine Überprüfungspflicht ins Feld geführt hat, verkennt er, dass ihn gleichwohl die Sorgfalt, die er privat obwalten lässt, nicht von der öffentlich-rechtlichen Überprüfungspflicht freistellt. Diese irrige Annahme erklärt ferner, warum der Kläger meint, § 2 Abs. 2 SchfG sogar ein Verbot privater Wartung entnehmen zu müssen; dem ist vielmehr nicht so, weil das SchfG und die KÜO ausschließlich die öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Eigentümer normieren. Auch soweit die Anlage des Klägers von einer wiederkehrenden Überwachung nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzrechts ausgenommen ist (vgl. §§ 15 Abs. 1 Nr. 3b, 14 Abs. 2 Nr. 3 der 1. BImSchV), kann er vorliegend nichts für einen Erfolg seiner Klage herleiten. Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzrechts haben eine andere Zwecksetzung. Die Regelungen speziell der 1. BImSchVO gehen darauf zurück, dass der Immissionsanteil der kleinen und mittleren Feuerungsanlagen trotz an sich geringer Gesamtemissionen wegen ihres Austritts in geringer Höhe wesentlich bedeutsamer ist. Deshalb ist der durch die 1. BImSchVO bewirkte Beitrag zur Emissionsminderung ein wichtiger Bestandteil der Luftreinhaltung (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band II [Oktober 2003], Vorbemerkung zur 1. BImSchVO, Rnr. 2). Die Vorschriften der KÜO bzw. der dieser zu Grunde liegenden Verordnungsermächtigung im Bundesgesetz (SchfG) bezwecken dagegen nicht den Umweltschutz sondern dienen einer anlagebezogenen Betriebs- und Brandsicherheit, die wesentlich auch im Interesse des Anlagenbetreibers liegt.
13 
Das Gericht hegt schließlich keine rechtlichen Bedenken, dass die KÜO i. d. F. vom 30.9.1999 (GBl S. 439) die Feuerstätte des Klägers ab 1.1.2001 einer Kehr-Überprüfungspflicht unterwirft, während sie gem. § 3 Nr. 3 KÜO a.F. (= i. d. F. vom 11.12.1984, GBl S. 695) hiervon noch ausgenommen war. Die Vorschriften des SchfG und der KÜO bestimmen Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 GG; auf einen Bestands- oder Vertrauensschutz kann sich der Kläger deshalb nicht berufen (vgl. entsprechend für geänderte Anforderungen an Altanlagen im Bundesimmissionsschutzrecht: Hansmann, a.a.O., Band I [März 1998] Vorbemerkung zu § 22 BImSchG, Rnr. 15). Das gilt vorliegend vor allem auch deshalb, weil Feuerstätten wie seine in verhältnismäßiger Weise einer Überprüfungspflicht unterworfen worden sind. Angesichts einer Überprüfung einmal in zwei Jahren (vgl. Tabelle 2 zu § 1 Abs. 2 KÜO) liegt es auf der Hand, dass nicht von einer Unzumutbarkeit gesprochen werden kann. Das überwiegende öffentliche (Brand- und Betriebssicherheits-) Interesse an der Erstreckung der Abgaswegeüberprüfung auf alle Gasfeuerstätten geht auf ein Gutachten der FH Gelsenkirchen zurück. Darin ist ausgeführt, dass auch für Gasfeuerstätten, die teilweise oder ganz im Überdruck betrieben werden, Gefahren für Leib und Leben der Hausbewohner ausgehen. Bei Versuchen und Auswertungen statistischer Unterlagen über Mängel an korrekt installierten Gasfeuerstätten wurden Störfälle in Gestalt von Abgasaustritten in den Aufstellungsraum, hohen CO-Gehalt im Abgas, Undichtigkeiten, Korrosionserscheinungen und Querschnittsveränderungen im Abgasweg sowie Abgasaustritte in den Ringspalt festgestellt. Ferner wurde vor allem bei der Brennwerttechnik, die der Kläger immer wieder als besonders sicher hervorhebt, der darin befindliche Siphon als Schwachpunkt festgestellt, wenn er trocken gefallen war. Nach diesem Gutachten stellen sich die zur Gefährdung führenden Mängel in der Regel über einen längeren Zeitraum ein. Das ermittelte Gefahrenpotenzial bei regelmäßig vom Schornsteinfeger überprüften Anlagen lag bei ca. 1 bis 3%, bei nicht geprüften Anlagen erheblich höher (vgl. Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 3.12.2001 gegenüber dem Kläger, vgl. ferner Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums vom 25.11.2003, LT-Drucks. 13/2535, S. 5 ff.). Gegenüber dieser systematischen Untersuchung kann dem Ergebnis der Anfrage des Klägers an Versicherer und Energieversorger kein Gegengewicht zukommen.
14 
Soweit der Kläger schließlich eine Anwendbarkeit der KÜO über deren § 5 und die in Anlage 2 zu dieser Rechtsverordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen verneinen will, kann das Gericht dem ebenfalls nicht folgen. Seine Heizung ist eine Feuerstätte i. S. der Ziff. 6, weil es sich bei ihr um eine an eine Abgasanlage angeschlossene Einrichtung zur Verbrennung gasförmiger Stoffe handelt. Sie besitzt ferner eine Einrichtung zur Ableitung von Abgasen, mithin ein Abgasanlage i. S. d. Ziff. 1 und schließlich eine Abgasleitung i. S. d. Ziff. 2, nämlich eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase des mit Überdruck betriebenen, gasbefeuerten Brennwertgerätes. Dass es in diesem Gerät schließlich auch einen Abgasweg i. S. d. Ziff. 3, nämlich eine Strömungsstrecke der Verbrennungsgase vom Brenner bis zum Eintritt in den Kanal gibt, kann ebenfalls nicht fraglich sein. Die Auslegungen des Klägers sind zu formal und berücksichtigen letztlich auch nicht den Sinn und Zweck der Überprüfungspflicht für Gasfeuerstätten nach den Vorschriften des Schornsteinfegergesetzes und der KÜO; der Vorschrift des § 5 KÜO i.V.m. den Begriffsbestimmungen der Anlage 2 kommt nicht die Bedeutung und schon gar nicht der Zweck zu, aus den von § 1 Abs. 2 KÜO umfänglich erfassten Gasfeuerstätten gewissermaßen im einem zweiten Anwendungsschritt wieder Anlagen auszunehmen. Soweit der Kläger schließlich bemängelt hat, eine CO-Messung, wie sie in Ziffer 11 der Begriffsbestimmungen (Bestimmung des CO-Anteils im unverdünnten, trockenen Abgas) vorgesehen ist, sei unmöglich, weil das Abgas in seiner Feuerstätte verdünnt und feucht sei, konnte dies das Gericht ebenfalls nicht überzeugen. Bereits im Verwaltungsverfahren aber auch in der mündlichen Verhandlung - dort durch den als sachverständige Auskunftsperson anwesenden Herrn K. - ist dazu nämlich nachvollziehbar dargelegt worden, dass die Bestimmung des CO-Anteils regelmäßig nach einer fest vorgegebenen Formel erfolgt, d. h. die konkret im verdünnten und feuchten Abgas gemessenen Werte werden auf unverdünntes und trockenes Abgas umgerechnet.
15 
Lediglich vorsorglich merkt das Gericht noch Folgendes an: Selbst wenn man in den Vorschriften der §§ 1 Abs. 3 SchfG, 1 Abs. 2 KÜO keine Verwaltungsaktbefugnis erblicken wollte, ergäbe sich dasselbe Ergebnis - und mithin die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Landratsamts - aus einer Heranziehung der §§ 1 und 3 PolG. Wie die Kammer ausführlich im Beschluss vom 24.2.2004 (1 K 2311/03, betreffend eine Anordnung nach dem Tierzuchtgesetz) dargelegt hat, ist der Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel auch den Fachbehörden möglich, wenn und so weit - wie hier - pflichtenkonkretisierende Verfügungen durchgesetzt werden sollen; der VGH Baden-Württemberg hat im hierzu ergangenen Beschluss vom 4.8.2004 (10 S 680/04) diese Auffassung bestätigt. Dass auf der Tatbestandsseite der polizeilichen Generalklausel eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegend gegeben ist, bedarf im Blick auf die obigen Ausführungen zur Überprüfungspflicht der Feuerstätte des Klägers keiner weiteren Darlegung. Aber auch auf der Rechtsfolgenseite, auf der dem Landratsamt dann Entschließungs- und Auswahlermessen eingeräumt gewesen wäre, kann kein Zweifel an einer Rechtmäßigkeit der angeordneten Überprüfung bestehen. Hier ist nämlich von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, jedenfalls aber liegt mit Blick auf die fachgesetzlichen Vorschriften ein intendiertes Ermessen vor.
16 
Die Verpflichtung des Klägers zum Anbringen von Prüföffnungen ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 SchfG, 1 Abs. 2 KÜO (bzw. §§ 1,3 PolG). Mit Blick auf die zusätzliche Bestimmung, dass dies in Absprache mit dem Bezirksschornsteinfegermeister zu erfolgen habe, sowie den Umstand, dass die Heizungsanlage des Klägers in der Vergangenheit auf Grund der kontroversen Auffassungen nicht näher begutachtet werden konnte, ist diese Anordnung dahin auszulegen, dass dies nur insoweit gilt, als noch keine Prüföffnung vorhanden ist.
17 
Die Androhung eines Zwangsgelds schließlich ist so, wie sie im streitgegenständlichen Bescheid erfolgt ist, zwar an sich rechtswidrig. Als Maßnahme der Zwangsvollstreckung hätte sie nämlich einen vollziehbaren Grundverwaltungsakt vorausgesetzt. An einem solchen fehlt es jedoch, weil die Verpflichtung zur Abgaswegeüberprüfung weder unanfechtbar noch für sofort vollziehbar angeordnet war (vgl. § 2 LVwVG). Das Gericht erachtet es jedoch ausnahmsweise für möglich, diese Androhung umzudeuten (Rechtsgedanke der §§ 47 LVwVfG, 140 BGB; zur Befugnis des Verwaltungsgerichts, eine Umdeutung vorzunehmen, vgl. auch: Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. § 113 Rdnr. 79). Aus dem Verhalten von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde geht deutlich hervor, dass diese ein Vorgehen gegen den Kläger im Wege der Zwangsvollstreckung von einer endgültigen Entscheidung abhängig machen wollten. Die dem Kläger erkennbar mit der Bestimmung einer Monatsfrist (7.2.2002 bis 8.3.2002) aufgegebene Zwangsgeldandrohung ist deshalb dahin umzudeuten, dass das Zwangsgeld für den Fall angedroht wird, dass der Kläger der durch die Verfügung begründeten Überprüfungspflicht nicht innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Verfügung nachkommt (zur Zulässigkeit einer solchen Verknüpfung vgl. VGH Bad.-Württ. [Großer Senat], Beschl. v. 1.8.1980 - GrS 1/80 - VBlBW 1981, 14).
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Trotz teilweise erforderlicher Umdeutung obsiegt das beklagte Land zum weitaus überwiegenden Teil. Das Gericht hat keinen Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieser Entscheidung Folgendes gilt:

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