Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 7 K 2047/14

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die besoldungsrechtliche Anrechnung von anderweitigem Einkommen und die Rückforderung von zu viel gezahlten Bezügen.
Die Klägerin stand in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2013 bei der Beklagten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit, zuletzt im Rang einer Oberstabsgefreiten (Bes.Gr. A5 Z). Seit dem 01.09.2012 war sie auf der Grundlage eines Bescheides des Kreiswehrersatzamts Saarlouis vom 11.05.2012 im Rahmen der Förderung einer beruflichen Bildungsmaßnahme bis zum Ende der Dienstzeit vom militärischen Dienst befreit, um bei der Stadt Freiburg eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten zu absolvieren. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass „ein aus der Bildungsmaßnahme erzieltes Einkommen … dem zuständigen Berufsförderungsdienst und der … zuständigen Wehrbereichsverwaltung - Gebührniswesen - anzuzeigen“ sei. Die Wehrbereichsverwaltung Nord (jetzt: Bundesverwaltungsamt - Außenstelle Hannover) war im Mai 2012 vom Kreiswehrersatzamt Saarlouis über die Fördermaßnahme und die Freistellung der Klägerin informiert worden. Dabei wurde dieser auch der Ausbildungsvertrag der Klägerin mit der Stadt Freiburg vom 03.04.2012 übermittelt, der unter § 6 Abs. 1 die für die einzelnen Ausbildungsjahre vereinbarte monatliche Ausbildungsvergütung der Höhe nach beziffert. Die Dienstbezüge aus dem Soldatendienstverhältnis wurden der Klägerin auch nach Beginn der Ausbildung in ungekürzter Höhe weiterbezahlt.
Auf eine Nachfrage des Bundesverwaltungsamts - Außenstelle Hannover - zum Zwecke der Berechnung der Übergangsgebührnisse teilte die Klägerin diesem unter dem 19.11.2013 mit, Ausbildungsbeihilfen in Höhe von netto 637,73 Euro zu beziehen.
Nach einer telefonischen Ankündigung rechnete das Bundesverwaltungsamt - Außenstelle Hannover - mit Bescheid vom 11.12.2013 das ab dem 01.09.2012 aus der Ausbildung bei der Stadt Freiburg erzielte Einkommen der Klägerin auf deren Besoldung aus dem Soldatendienstverhältnis an. Die dadurch bis einschließlich Dezember 2013 entstandene Überzahlung wurde mit 14.155,65 Euro beziffert und zur Herausgabe gefordert. Aus Billigkeitsgründen wurde der Klägerin hierbei ab dem 01.02.2014 eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 350,81 Euro eingeräumt.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 13.01.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung ließ sie vortragen: Es könne dahinstehen, ob das Bundesverwaltungsamt bei der Anrechnung der Ausbildungsvergütung auf die Dienstbezüge sein Ermessen ausgeübt habe und deshalb überhaupt eine Überzahlung rechtmäßig gegeben sei. Denn jedenfalls sei sie entreichert. Sie habe die angeblichen Überzahlungen im Rahmen ihrer allgemeinen Lebensführung ausgegeben. Es sei ihr auch nicht verwehrt, sich auf diese Einrede zu berufen, da sie nicht verschärft hafte. Sie habe weder positiv von einer fehlenden Berechtigung der Überzahlung Kenntnis gehabt noch sei ihr diese infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben. Denn sie sei mit der Übersendung des Ausbildungsvertrags der Stadt Freiburg der aus dem Förderbescheid ersichtlichen Verpflichtung zur Angabe des aus der Bildungsmaßnahme erzielten Gehalts nachgekommen. Da man sie nicht über die Anrechnung derartiger Bezüge informiert habe, habe sich ihr auch nicht aufdrängen müssen, dass die Fortzahlung ungekürzter dienstlicher Bezüge nicht mit dem Besoldungsrecht in Einklang stehe. Vielmehr habe sie darauf vertrauen dürfen, dass die von der zuständigen und fachkompetenten Behörde vorgenommene Berechnung ihrer Bezüge korrekt durchgeführt worden sei. Jedenfalls aber müsse man - hilfsweise - im Rahmen der Billigkeitsentscheidung berücksichtigen, dass die angebliche Überzahlung allein aufgrund eines Fehlers des Dienstherrn erfolgt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2014 hob das Bundesverwaltungsamt - Außenstelle Hannover - seinen Bescheid vom 11.12.2013 insoweit auf, als dort ein über 7.077,82 Euro hinausgehender Betrag zur Rückforderung festgesetzt ist. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsamt sinngemäß aus, die Anrechnung der während der Ausbildungszeit erhaltenen Bezüge auf den Sold sei rechtmäßig. Das insoweit anzustellende Ermessen sei davon geleitet, dass ein freigestellter Soldat nicht finanziell bessergestellt sein dürfe als ein Soldat, der seinen Dienst ableiste. Solange - wie hier - keine besonderen Gründe vorgetragen oder ersichtlich seien, die gegen eine Anrechnung des zusätzlich erzielten Einkommens sprächen, sei der Ausgleich vorzunehmen und die Klägerin grundsätzlich zur Herausgabe des in Höhe von 14.155,65 Euro überzahlten Soldes verpflichtet. Auf eine Entreicherung könne sie sich nicht berufen, da sie den rechtlichen Mangel der Zahlungen gekannt habe oder habe kennen müssen. Denn die aufgrund der fehlenden Anrechnung der Ausbildungsvergütung entstandene Überzahlung des Soldes habe ihren Grund darin, dass es die Klägerin entgegen der ausdrücklichen Belehrung im Förderungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 11.05.2012 unterlassen habe, den Bezug derselben auch der zuständigen Wehrbereichsverwaltung anzuzeigen. Die bloße Vorlage des Ausbildungsvertrags an den Berufsförderungsdienst reiche insoweit nicht aus, da die Klägerin nicht habe davon ausgehen können, dass der Ausbildungsvertrag mit den Angaben zur Ausbildungsvergütung auch an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet werde. Sofern in der Nichtbeachtung des übersandten Ausbildungsvertrags durch das Bundesverwaltungsamt ein Bearbeitungsfehler liege, lasse dieser den gegenüber der Klägerin gemachten Vorwurf der Verletzung der Anzeige- und Erklärungspflichten nicht entfallen. Allerdings sei der Fehler im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen und führe deshalb zu einem Verzicht auf 50 % der Rückforderungssumme.
Die Klägerin hat am 08.09.2014 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Es fehle nach wie vor an der Ermessensentscheidung zur Anrechnung der anderweitig erhaltenen Bezüge auf den Sold. Die im Widerspruchsverfahren hierzu angestellte Überlegung, dass sie ohne Anrechnung besser gestellt sei als Soldaten, die ihren militärischen Dienst leisteten, referiere allein die Tatbestandsvoraussetzungen der Anrechnungsnorm, stelle aber keine Ermessenserwägung dar. Jedenfalls aber sei ihr die angebliche Überzahlung, die sie im Rahmen der monatlichen Haushaltsführung jeweils vollständig verbraucht habe, nicht infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben. Sie habe das Kreiswehrersatzamt über die Vorlage des Ausbildungsvertrags über den Bezug der Ausbildungsvergütung informiert, und das Kreiswehrersatzamt habe diese Information auch an die für die Besoldung zuständige Wehrbereichsverwaltung weitergeleitet. Es könne ihr bei dieser Sachlage nicht vorgeworfen werden, wenn die Wehrbereichsverwaltung bzw. das später zuständige Bundesverwaltungsamt diese Informationen aufgrund eines Bearbeitungsfehlers zunächst nicht zur Kenntnis genommen habe. Vielmehr habe sie weiterhin auf die Berechtigung der ihr ohne Anrechnung fortgezahlten Bezüge aus dem Soldatenverhältnis vertrauen dürfen. Dies gelte umso mehr als der Berufsförderungsbescheid mit keinem Wort erwähne, dass eine Ausbildungsvergütung auf den laufenden Sold angerechnet werde. Sofern im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung eine Minderung der Rückforderungssumme um 50 % vorgenommen worden sei, werde dies dem Verursachungsbeitrag der Behörde zur Rechtswidrigkeit der Überzahlung nicht hinreichend gerecht.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Bundesverwaltungsamts - Außenstelle Hannover - vom 11.12.2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 08.08.2014 aufzuheben und ferner
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, die Klägerin könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Denn ihr sei die Fehlerhaftigkeit der Überzahlungen nur deshalb entgangen, weil sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße außer Acht gelassen habe. Sie habe es - trotz eines entsprechenden Hinweises im Berufsförderungsbescheid - unterlassen, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Anzeige der während der Versorgungszeit zusätzlich bezogenen Einkünften nachzukommen. Es reiche nicht aus, dass man die Einkünfte irgendeiner Stelle des Dienstherren - wie etwa dem Kreiswehrersatzamt - anzeige, vielmehr bedürfe es der Anzeige gerade (auch) gegenüber der für die Besoldung des Soldaten zuständigen Abteilung der Wehrbereichsverwaltung. Liege der Sorgfaltsverstoß bereits auf der Ebene der Anzeigepflichten, könne der bloße Umstand, dass die Klägerin nicht auch zusätzlich auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, dass ihr zusätzliches Einkommen soldmindernd angerechnet werden könne, nicht zu deren Gutgläubigkeit hinsichtlich der Berechtigung der letztlich überzahlten Soldanteile führen. Der Notwendigkeit, den Verursachungsbeitrag der Verwaltung an der Überzahlung im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung zur Reduzierung der Rückforderungssumme zu berücksichtigen, habe man mit der hälftigen Reduzierung vollauf Rechnung getragen. Eine weitere Reduzierung sei nicht angebracht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts– und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts -Außenstelle Hannover - vom 11.12.2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 08.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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1) Die Anrechnung des Einkommens, das die Klägerin in der Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.12.2013 aus der Ausbildung bei der Stadt Freiburg erzielt hatte, auf ihre während des gleichen Zeitraums gewährten Dienstbezüge aus dem Soldatendienstverhältnis findet ihre Grundlage in § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG. Nach dieser Vorschrift kann infolge unterbliebener Dienstleistung erzieltes anderes Einkommen eines Soldaten auf seine Besoldung angerechnet werden, soweit er Anspruch auf Besoldung für eine Zeit hat, in der er nicht zur Dienstleistung verpflichtet war.
17 
Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Anrechnungsnorm sind - unstreitig - erfüllt, nachdem die Klägerin mit dem Bescheid des Kreiswehrersatzamts Saarlouis vom 11.05.2012 unter Fortzahlung ihrer Bezüge aus dem Soldatenverhältnis zum Zwecke der Ausbildung vom militärischen Dienst befreit worden war und sie gleichzeitig während dieser Zeit aufgrund gerade dieser Ausbildung bei der Stadt Freiburg eine monatliche Ausbildungsvergütung bezogen hat (zur Notwendigkeit der kausalen Verknüpfung der unterbliebenen Dienstleistung mit dem anderweitig erzielten Einkommen vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230, juris Rn. 16).
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Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin hat die Beklagte von der mit der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen gegebenen Anrechnungsmöglichkeit in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Liegt es - wie hier - im Ermessen des Dienstherrn, ob und in welcher Höhe er das anderweitig erzielte Einkommen auf die Besoldungszahlungen anrechnet (hierzu BVerwG, Beschl. v. 05.02.1992 - 2 B 162.91 -, DVBl 1992, 912; Urt. v. 10.04.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230 juris Rn. 25), kann das Gericht diese Entscheidung nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Hiernach ist ein Ermessensfehler der Beklagten nicht ersichtlich.
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Zunächst hat die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen tatsächlich ausgeübt. Die Beklagte ist in ihrem Anrechnungsbescheid vom 11.12.2013 ebenso wie in ihrem Widerspruchsbescheid vom 08.08.2014 ausdrücklich davon ausgegangen, dass bei der Anrechnung ein Ermessensspielraum gegeben ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte bei der Ausübung dieses Ermessens von einer Verengung des Entscheidungsspielraums auf eine Verpflichtung zur Anrechnung des aufgrund einer Freistellung vom militärischen Dienst möglich gewordenen anderweitigen Einkommens auf die Dienstbezüge ausgegangen ist, wenn anderenfalls eine finanzielle Besserstellung der von der militärischen Dienstleistung freigestellten Soldaten gegenüber den dienstleistenden Soldaten gegeben sei, die nicht durch besondere Umstände gerechtfertigt werde. Denn die Anrechnungsnorm des § 9a Abs. 1 BBesG stellt den Vorteilsausgleich zwischen der beamtenrechtlichen Alimentation und den aufgrund unterbliebener Dienstleistung erzielten Einkommen zwar strukturell in das Ermessen des Dienstherren, bindet den hiermit eröffneten Entscheidungsspielraum aber im Hinblick auf den Grundsatz der strengen Gesetzesbindung des Besoldungsrechts an den Zweck der Regelung, eine finanzielle Gleichstellung von dienstleistenden Soldaten mit ihren vom Dienst unter Beibehaltung der Bezüge freigestellten Kameraden sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230 juris Rn. 19; OVG R-P, Urt. v. 12.08.1992 - 2 A 10826/92 -, juris Rn. 34; Plog/Wiedow, BBG Kommentar, BBesG § 9a Rn. 2; Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, (Loseblatt, Stand: 5/2015), § 9a BBesG Rn. 36). Anderweitige persönliche oder sonstige Umstände, die wie etwa der Schutz eines berechtigten Vertrauens des Besoldungsempfängers in die Rechtmäßigkeit der Gehaltszahlungen nicht durch den Gedanken der über den Vorteilsausgleich zu bewirkenden besoldungsrechtlichen Gleichstellung von freigestellten und dienstverpflichteten Soldaten bestimmt sind, müssen und können auf der Ebene der Anrechnung der zusätzlichen Einkünfte des Betroffenen auf sein Gehalt nach § 9a Abs. 1 BBesG unbeachtet bleiben. Denn sie werden erst als Folge der Anrechnung relevant und finden deshalb (erst) auf der von der Anrechnung strukturell zu unterscheidenden – und ebenfalls mit dem streitgegenständlichen Bescheid vorgenommenen – Ebene der konkreten Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG Beachtung (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 26.02.2015 - 14 C 14.2407 -, juris Rn. 12).
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2) Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesverwaltungsamts - Außenstelle Hannover - vom 11.12.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 08.08.2014 enthaltene Festsetzung der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge in Höhe von 7.077,82 Euro findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 BBesG. Nach dieser Norm regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach Satz 2 dieser Bestimmung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach Satz 3 kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden.
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a) Die Anrechnung der der Klägerin von der Stadt Freiburg in der Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.12.2013 gezahlten Ausbildungsvergütung auf ihre nach § 3 BBesG gegebenen Besoldungsansprüche aus dem Soldatenverhältnis hat zur Folge, dass damit nachträglich der rechtliche Grund für die zuvor geleisteten Dienstbezüge in Höhe des angerechneten Betrages, mithin in Höhe von 14.155,65 Euro entfallen ist. Damit ist der von der Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von 7.077,65 Euro geltend gemachte Herausgabeanspruch durch deren Herausgabeverpflichtung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gedeckt.
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b) Entgegen ihrer Auffassung kann die Klägerin der Rückforderung nicht nach § 818 Abs. 3 BGB entgegen halten, dass sie durch die Überzahlungen nicht mehr bereichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Einwand der Klägerin, dass durch die Überzahlung von insgesamt mehr als 14.000,- Euro weder eine Vermehrung ihres aktuellen Vermögens noch eine Verminderung anderweitig bestehender Verbindlichkeiten eingetreten sei, tatsächlich zutrifft. Denn der Klägerin ist die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB auch dann verwehrt, wenn sie die ihr in Höhe ihrer Ausbildungsvergütung monatlich zu viel ausgezahlte Besoldung vollständig und ohne Gegenwert in ihrem Vermögen verbraucht hätte.
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aa) Dies ergibt sich zwar nicht - wie die Beklagte anführt - allein aus dem Umstand, dass die Klägerin den Bezug der Ausbildungsvergütung - entgegen der Verpflichtung aus dem Berufsförderungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Saarlouis vom 11.05.2012 - nicht auch bei der für sie zuständigen Wehrbereichsverwaltung angezeigt hat. Denn maßgeblich für den Wegfall der Entreicherungseinrede ist nicht das Vorliegen irgendeines Pflichtverstoßes des Beamten, sondern - entsprechend § 12 Abs. 2 BBesG - vielmehr das Vorliegen einer bereicherungsrechtlich begründeten verschärften Haftung des Besoldungsempfängers für die Rückgewähr der rechtsgrundlos gewährten Bezüge.
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bb) Weiter dürfte - anders als von den Beteiligten angenommen - auch kein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB vorliegen, nach dem der Besoldungsempfänger ab dem Moment nach den allgemeinen Vorschriften, d.h. vom zufälligen Untergang des von ihm ohne Rechtsgrund Erlangten abgesehen, stets auf dessen volle Rückgewähr haftet (vgl. § 292 BGB), ab dem er den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder hätte kennen müssen. Denn die Klägerin macht ihre Entreicherung sinngemäß für den Zeitraum geltend, der vor dem Erlass der Anrechnungsentscheidung des Bundesverwaltungsamts vom 11.12.2013 lag. Während dieses Zeitraums bestand bei ihr schon deshalb keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen eines Rechtsgrundes für die ihr ausgezahlten Dienstbezüge, weil ihr diese (zunächst) auf der Grundlage ihres Besoldungsanspruchs aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG mit einem Rechtsgrund ausgezahlt worden waren, der erst später aufgrund der gesonderten und in der Form eines Verwaltungsakts ergangenen Anrechnungsentscheidung nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG entfallen ist. Unerheblich ist insoweit, dass die Anrechnungsentscheidung den Rechtsgrund für die Besoldungszahlungen dann jeweils mit Wirkung ex tunc auf den Zeitpunkt der Auszahlungen entfallen ließ. Denn der Bezugspunkt der für die Haftungsverschärfung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, § 819 Abs. 1 BGB erforderlichen Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes ist der Zeitpunkt des Empfangs der Leistung bzw. der Vornahme der entreichernden Vermögensverfügung (OVG NRW, Urt. v. 16.04.2007 - 1 A 527/06 -, juris Rn. 59). Die bloße Ungewissheit darüber, ob ein zunächst gegebener Rechtsgrund für eine Besoldungszahlung durch eine spätere Verfügung der Besoldungsstelle rückwirkend zum Wegfall gebracht wird und die zunächst mit Rechtsgrund erhaltenen Besoldungszahlungen deshalb wieder zurückgewährt werden müssen, steht der Kenntnis oder grobfahrlässigen Nichtkenntnis vom Fehlen eines Rechtsgrundes mit Ausnahme der hier nicht gegebenen Situation der Kenntnis oder grobfahrlässigen Nichtkenntnis von der Anfechtbarkeit (vgl. hierzu § 142 Abs. 2 BGB) nicht gleich, sondern begründet die verschärfte Haftung (allein) über die Regelung des nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG ebenfalls anwendbaren § 820 BGB (vgl. OVG NRW, Urt. v. 16.04.2007 - 1 A 527/06 -, juris Rn. 59; für das Zivilrecht vgl. auch Schwab, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 819 Rn. 6, 17).
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cc) Die Klägerin ist in Bezug auf die ihr nach Anrechnung ihrer Ausbildungsvergütung rechtsgrundlos geleisteten Besoldungsbezüge einer solchen verschärften Haftung nach § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB unterworfen. Nach dieser Regelung greift die verschärfte Haftung ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund später wegfällt.
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Eine solche Situation ist hier zwar nicht deshalb gegeben, weil die Beklagte ihre Soldzahlungen an die Klägerin ausdrücklich oder zumindest nach dem Begriff und Wesen der Zahlungen mit einem administrativen Vorbehalt der Anrechnung anderweitig erzielter Vergütungen versehen hätte (zur Anwendung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB über § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auf derartige Vorbehaltszahlungen vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77, juris Rn. 22 m.w.N.). Denn dem bloßen Hinweis der Beklagten in dem Berufsförderungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Saarlouis vom 11.05.2012 auf die Verpflichtung der Klägerin zur Anzeige eines aus der Bildungsmaßnahme erzielten Einkommens lässt sich weder für sich noch im Zusammenhang mit der dortigen Freistellung der Klägerin vom militärischen Dienst unter Beibehaltung der Besoldung ein solcher Erklärungswert entnehmen.
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Zumindest offen bleiben kann, ob sich die in § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG enthaltene Ermächtigung zu einer Anrechnung der Ausbildungsvergütung der Klägerin auf ihre Soldzahlungen als gesetzesimmanenter Vorbehalt begreifen lässt (so wohl Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, (Loseblatt, Stand: 5/2015), § 9a BBesG Rn. 38 unter Hinweis auf die zu § 9a Abs. 2 BBesG ergangene Entscheidung des OVG NRW v. 16.04.2007, a.a.O.), bei dem es dann für die Begründung der verschärften Haftung nach § 820 BGB sogar ohne Belang wäre, ob sich der Beamte im Zeitpunkt des entreichernden Verbrauchs der Leistungen der Möglichkeit der späteren Anrechnung anderer Vergütungen und damit des Wegfalls des Rechtsgrundes im Sinne des § 820 Abs. 2 Satz 1 BGB bewusst gewesen ist (zur verschärften Haftung in den Fällen eines gesetzlichen oder gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalts vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77, juris Rn. 22 m.w.N. sowie - speziell zur zwingenden Rückforderung nach § 9a Abs. 2 Satz 1 BBesG - OVG NRW, Urt. v. 16.04.2007 - 1 A 527/06 -, juris Rn. 80 ff; allg. auch Kathke, in: Schwegmann/Summer, a.a.O., § 12 BBesG Rn. 31b). Ein solches Verständnis der Anrechnungsmöglichkeit nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG als gesetzesimmanenter Rückforderungsvorbehalt käme angesichts des dort grundsätzlich gegebenen Ermessens der Behörde nur dann in Betracht, wenn die Bindung des Ermessens durch den Zweck der Norm, die dienstleistenden mit den freigestellten Soldaten und Beamten besoldungsmäßig gleichzustellen, sowohl für den Dienstherren als auch für den Besoldungsempfänger nach ihren Voraussetzungen grundsätzlich unmittelbar erkennbar wäre, woran angesichts der Vielfältigkeit der über das Anrechnungsermessen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG erfassten Fallgestaltungen aus der Sicht der Kammer jedenfalls Zweifel bestehen.
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Schließlich kann und muss zugunsten der Klägerin auch davon ausgegangen werden, dass sie - wie sie vorbringen lässt - beim Empfang ihrer ungekürzten Besoldungsbezüge zusätzlich zu ihrer Ausbildungsvergütung der Stadt Freiburg nicht positiv von der Möglichkeit ausgegangen ist, dass später eine Anrechnung der Ausbildungsvergütung auf ihren Besoldungsanspruch erfolgen und damit der Rechtsgrund für die ungekürzten Soldzahlungen zum Wegfall gebracht werde. Denn die nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB begründete verschärfte Haftung ist bei Anrechnungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz bei Beamten und Soldaten in Analogie zur Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG auch dann begründet, wenn der Besoldungsempfänger zwar nicht positiv von der Möglichkeit des Anrechnung seines anderweitig bezogenen Gehalts ausgegangen ist, diese Möglichkeit aber so offensichtlich bestand, dass sie sich ihm nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste. Dies entspricht der - gegenüber einem zivilrechtlichen Vertragspartner - erhöhten Pflichtbindung des Besoldungsempfängers, wie sie in § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG für die Situation des von Anfang an bestehenden Fehlens des Rechtsgrundes einer Besoldungszahlung ihren Ausdruck gefunden hat.
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Eine solche zumindest grobfahrlässige Unkenntnis der Klägerin von der Möglichkeit der Anrechnung ihrer Ausbildungsvergütung auf ihren während der Ausbildung bei der Stadt Freiburg ungekürzt weitergezahlten Sold liegt hier zur Überzeugung der Kammer vor. Diese nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG gegebene Möglichkeit einer Anrechnung hätte sich der Klägerin bei Erhalt der trotz des zusätzlichen Bezugs einer Ausbildungsvergütung ungekürzten Soldzahlungen bei einfachem und ihrem konkreten Kenntnisstand angemessenem Nachdenken unmittelbar und zweifelsfrei aufdrängen müssen (zum Maßstab des offensichtlichen Mangels im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, NVwZ-RR 2012, 930 juris Rn. 16 f sowie - 2 C 4.11 -, juris Rn. 10 f; Nds. OVG, Urt. v. 28.04.2015 - 5 LB 149/14 -, juris Rn. 41; OVG R-P, Urt. v. 12.08.1992 - 2 A 10826/92 -, juris Rn. 39, jew. mwN.). Denn es muss der Klägerin klar erkennbar gewesen sein, dass der Doppelbezug von ungekürztem Sold und Ausbildungsvergütung in ihrem Fall eine erhebliche Besserstellung gegenüber den Soldaten bedeutet, die nicht - wie sie - vom militärischen Dienst freigestellt worden sind. Auch musste sich der Klägerin aufdrängen, dass diese Besserstellung nicht durch eine besondere Situation gerechtfertigt ist, etwa weil sie dem Dienstherren durch ihre Ausbildung eine adäquate zusätzliche Gegenleistung für die Soldzahlung erbracht hat oder aber das zusätzlich erzielte Einkommen mit ihrer Freistellung vom militärischen Dienst in keinem direkten Zusammenhang stand. Hinzu kommt, dass die Klägerin mit der Ermöglichung der Ausbildung bei der Stadt Freiburg durch das Kreiswehrersatzamt Saarlouis und der hierfür notwendigen Freistellung vom militärischen Dienst darauf hingewiesen worden war, dass sie ein aus der Bildungsmaßnahme erzieltes Einkommen nicht nur - wie geschehen - dem Berufsförderungsdienst, sondern auch der Abteilung „Gebührniswesen“ der Wehrbereichsverwaltung und damit der für ihre laufenden Besoldungszahlungen zuständigen Stelle mitteilen muss. Denn mit dieser Anzeigepflicht ist ihr unverkennbar nahegelegt worden, dass der Bezug der Ausbildungsvergütung für ihre Besoldung relevant ist. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises in dem Berufsförderungs- und Freistellungsbescheides auf die Anzeigepflicht auch gegenüber der besoldungsführenden Stelle der Wehrbereichsverwaltung stand der Offensichtlichkeit der Möglichkeit, dass ihre Ausbildungsvergütung auf die Soldzahlungen angerechnet werden, nicht entgegen, dass die Klägerin durch die Vorlage ihres Ausbildungsvertrags mit der Stadt Freiburg dafür gesorgt hatte, dass das Kreiswehrersatzamt über die vereinbarte Ausbildungsvergütung informiert worden war. Dies folgt weniger daraus, dass die Klägerin den Ausbildungsvertrag nicht in Erfüllung des Hinweises aus dem Berufsförderungsbescheid vorgelegt hatte, sondern bereits zuvor als Nachweis einer Voraussetzung für die Freistellung oder daraus, dass die in dem Vertrag aufgeführten Bruttobeträge der Ausbildungsvergütung weder die tatsächlich zusätzlich ausgezahlte Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst noch die anderweitig gewährten Zuschüsse ihrer Ausbildungsstelle beinhalteten und deshalb zum Teil deutlich unter ihren eigentlichen Bruttobezügen aus dem Ausbildungsverhältnis lagen. Maßgeblich ist vielmehr, dass sie sich gerade aufgrund der differenzierten Hinweispflicht gegenüber zwei verschiedenen Stellen der Beklagten nicht darauf verlassen durfte, dass hier ein interner Informationsaustausch unmittelbar und zuverlässig durchgeführt wird.
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c) Kann sich die Klägerin gegenüber der (Teil-)Rückforderung der überzahlten Bezüge nicht auf den Einwand der Entreicherung berufen, steht der Rechtmäßigkeit dieser Forderung schließlich auch nicht entgegen, dass die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG rechtswidrig wäre (zur Berücksichtigung der Billigkeitsentscheidung als modifizierenden Teil der Rückforderung nach § 12 Abs. 2 BBesG vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, NVwZ-RR 2012, 930 juris Rn. 29). Die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, dass die Beklagte von der konkreten Rückforderung in einem weitergehenden Maße bzw. gänzlich absieht noch kann sie beanspruchen, dass die Beklagte über den Billigkeitserlass erneut zu ihren Gunsten entscheidet.
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Die Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen, stellt eine Ermessensentscheidung dar, die von der Kammer nach § 114 Satz 1 VwGO nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (zum Charakter der Billigkeitsentscheidung als Ermessensentscheidung vgl. BVerwG, Urt. 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, NVwZ-RR 2012, 930 juris Rn. 23, 31). Hiernach ist ein Ermessensfehler der Beklagten nicht ersichtlich.
32 
Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang allein auf den Verursachungsbeitrag der Beklagten an der Überzahlung, der darin liege, dass das für die Besoldungszahlung zuständige Bundesverwaltungsamt den Ausbildungsvertrag der Klägerin mit der Stadt Freiburg mit den dort enthaltenen Regelungen zum Bezug einer Ausbildungsvergütung nicht zur Kenntnis genommen und unmittelbar bei der Soldfortzahlung berücksichtigt habe, nachdem das Kreiswehrersatzamt Saarlouis diesen Vertrag dorthin in Anlage zu seinem Berufsförderungsbescheid vom 11.05.2012 übersandt hatte. Dieser Vortrag begründet hier deshalb keinen Ermessenfehler, weil die Beklagte diesen Umstand im Widerspruchsverfahren der Klägerin zur Kenntnis und zum Anlass genommen hat, die damit dargelegte Mitverantwortung der Besoldungsstelle an der durch die erst spät vorgenommene Anrechnung der Ausbildungsvergütung hervorgerufenen Rückzahlungslast der Klägerin über eine Reduzierung der eigentlichen Rückforderungssumme um 50 % zur Geltung zu bringen (zur Berücksichtigung der behördlichen Mitverantwortung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 15.10 – NVwZ-RR 2012, 930, juris Rn. 25f; Urt. v. 27.01.1994, a.a.O.; Urt. v. 21.04.1982 – 6 C 112.78 – juris). Auch hat die Beklagte dem Zweck der Berücksichtigung des Mitverschuldens der Behörde an einer Überzahlung, den Soldaten, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag gesetzt hat, gegenüber dem Soldaten besser zu stellen, der die Überzahlung allein verantworten muss, hinreichend Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 15.10 – NVwZ-RR 2012, 930, juris Rn. 26; Urt. v. 26.10.2012 - 2 C 4.11 -, juris Rn. 19, wo eine Reduzierung um 30 % für ausreichend gehalten wird). Zusätzliche Umstände, wie etwa besondere wirtschaftliche Probleme des Soldaten, die ein weiteres Absehen von der Rückforderungssumme erfordern können, sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
33 
3) Nachdem die Klage nach dem Vorstehenden unbegründet ist, waren der Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Kammer sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
34 
Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war nicht für notwendig zu erklären, da für eine solche Entscheidung mangels Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin gegenüber der Beklagten kein Sachbescheidungsinteresse besteht.
35 
Die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beruht auf §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung. Die hier als entscheidungserheblich angesehene Rechtsfrage, dass die in § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG geregelte Gleichstellung der grobfahrlässigen Unkenntnis des Besoldungsempfängers vom Fehlen des Rechtsgrundes mit seiner positiven Kenntnis auch auf die in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Situation der Kenntnis von der Möglichkeit einer nachträglichen Anrechnung von anderweitigem Einkommen auf die Dienstbezüge übertragen werden kann, kann auch in zukünftigen Fällen der Anrechnung von anderweitigem Einkommen auf die Besoldungsbezüge von Beamten oder Soldaten relevant sein, die von ihrer Dienstpflicht befreit worden sind. Sie bedarf deshalb im Sinne der Rechtseinheit einer obergerichtlichen Klärung.

Gründe

 
14 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts -Außenstelle Hannover - vom 11.12.2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 08.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
16 
1) Die Anrechnung des Einkommens, das die Klägerin in der Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.12.2013 aus der Ausbildung bei der Stadt Freiburg erzielt hatte, auf ihre während des gleichen Zeitraums gewährten Dienstbezüge aus dem Soldatendienstverhältnis findet ihre Grundlage in § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG. Nach dieser Vorschrift kann infolge unterbliebener Dienstleistung erzieltes anderes Einkommen eines Soldaten auf seine Besoldung angerechnet werden, soweit er Anspruch auf Besoldung für eine Zeit hat, in der er nicht zur Dienstleistung verpflichtet war.
17 
Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Anrechnungsnorm sind - unstreitig - erfüllt, nachdem die Klägerin mit dem Bescheid des Kreiswehrersatzamts Saarlouis vom 11.05.2012 unter Fortzahlung ihrer Bezüge aus dem Soldatenverhältnis zum Zwecke der Ausbildung vom militärischen Dienst befreit worden war und sie gleichzeitig während dieser Zeit aufgrund gerade dieser Ausbildung bei der Stadt Freiburg eine monatliche Ausbildungsvergütung bezogen hat (zur Notwendigkeit der kausalen Verknüpfung der unterbliebenen Dienstleistung mit dem anderweitig erzielten Einkommen vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230, juris Rn. 16).
18 
Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin hat die Beklagte von der mit der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen gegebenen Anrechnungsmöglichkeit in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Liegt es - wie hier - im Ermessen des Dienstherrn, ob und in welcher Höhe er das anderweitig erzielte Einkommen auf die Besoldungszahlungen anrechnet (hierzu BVerwG, Beschl. v. 05.02.1992 - 2 B 162.91 -, DVBl 1992, 912; Urt. v. 10.04.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230 juris Rn. 25), kann das Gericht diese Entscheidung nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Hiernach ist ein Ermessensfehler der Beklagten nicht ersichtlich.
19 
Zunächst hat die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen tatsächlich ausgeübt. Die Beklagte ist in ihrem Anrechnungsbescheid vom 11.12.2013 ebenso wie in ihrem Widerspruchsbescheid vom 08.08.2014 ausdrücklich davon ausgegangen, dass bei der Anrechnung ein Ermessensspielraum gegeben ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte bei der Ausübung dieses Ermessens von einer Verengung des Entscheidungsspielraums auf eine Verpflichtung zur Anrechnung des aufgrund einer Freistellung vom militärischen Dienst möglich gewordenen anderweitigen Einkommens auf die Dienstbezüge ausgegangen ist, wenn anderenfalls eine finanzielle Besserstellung der von der militärischen Dienstleistung freigestellten Soldaten gegenüber den dienstleistenden Soldaten gegeben sei, die nicht durch besondere Umstände gerechtfertigt werde. Denn die Anrechnungsnorm des § 9a Abs. 1 BBesG stellt den Vorteilsausgleich zwischen der beamtenrechtlichen Alimentation und den aufgrund unterbliebener Dienstleistung erzielten Einkommen zwar strukturell in das Ermessen des Dienstherren, bindet den hiermit eröffneten Entscheidungsspielraum aber im Hinblick auf den Grundsatz der strengen Gesetzesbindung des Besoldungsrechts an den Zweck der Regelung, eine finanzielle Gleichstellung von dienstleistenden Soldaten mit ihren vom Dienst unter Beibehaltung der Bezüge freigestellten Kameraden sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230 juris Rn. 19; OVG R-P, Urt. v. 12.08.1992 - 2 A 10826/92 -, juris Rn. 34; Plog/Wiedow, BBG Kommentar, BBesG § 9a Rn. 2; Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, (Loseblatt, Stand: 5/2015), § 9a BBesG Rn. 36). Anderweitige persönliche oder sonstige Umstände, die wie etwa der Schutz eines berechtigten Vertrauens des Besoldungsempfängers in die Rechtmäßigkeit der Gehaltszahlungen nicht durch den Gedanken der über den Vorteilsausgleich zu bewirkenden besoldungsrechtlichen Gleichstellung von freigestellten und dienstverpflichteten Soldaten bestimmt sind, müssen und können auf der Ebene der Anrechnung der zusätzlichen Einkünfte des Betroffenen auf sein Gehalt nach § 9a Abs. 1 BBesG unbeachtet bleiben. Denn sie werden erst als Folge der Anrechnung relevant und finden deshalb (erst) auf der von der Anrechnung strukturell zu unterscheidenden – und ebenfalls mit dem streitgegenständlichen Bescheid vorgenommenen – Ebene der konkreten Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG Beachtung (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 26.02.2015 - 14 C 14.2407 -, juris Rn. 12).
20 
2) Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesverwaltungsamts - Außenstelle Hannover - vom 11.12.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 08.08.2014 enthaltene Festsetzung der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge in Höhe von 7.077,82 Euro findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 BBesG. Nach dieser Norm regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach Satz 2 dieser Bestimmung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach Satz 3 kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden.
21 
a) Die Anrechnung der der Klägerin von der Stadt Freiburg in der Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.12.2013 gezahlten Ausbildungsvergütung auf ihre nach § 3 BBesG gegebenen Besoldungsansprüche aus dem Soldatenverhältnis hat zur Folge, dass damit nachträglich der rechtliche Grund für die zuvor geleisteten Dienstbezüge in Höhe des angerechneten Betrages, mithin in Höhe von 14.155,65 Euro entfallen ist. Damit ist der von der Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von 7.077,65 Euro geltend gemachte Herausgabeanspruch durch deren Herausgabeverpflichtung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gedeckt.
22 
b) Entgegen ihrer Auffassung kann die Klägerin der Rückforderung nicht nach § 818 Abs. 3 BGB entgegen halten, dass sie durch die Überzahlungen nicht mehr bereichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Einwand der Klägerin, dass durch die Überzahlung von insgesamt mehr als 14.000,- Euro weder eine Vermehrung ihres aktuellen Vermögens noch eine Verminderung anderweitig bestehender Verbindlichkeiten eingetreten sei, tatsächlich zutrifft. Denn der Klägerin ist die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB auch dann verwehrt, wenn sie die ihr in Höhe ihrer Ausbildungsvergütung monatlich zu viel ausgezahlte Besoldung vollständig und ohne Gegenwert in ihrem Vermögen verbraucht hätte.
23 
aa) Dies ergibt sich zwar nicht - wie die Beklagte anführt - allein aus dem Umstand, dass die Klägerin den Bezug der Ausbildungsvergütung - entgegen der Verpflichtung aus dem Berufsförderungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Saarlouis vom 11.05.2012 - nicht auch bei der für sie zuständigen Wehrbereichsverwaltung angezeigt hat. Denn maßgeblich für den Wegfall der Entreicherungseinrede ist nicht das Vorliegen irgendeines Pflichtverstoßes des Beamten, sondern - entsprechend § 12 Abs. 2 BBesG - vielmehr das Vorliegen einer bereicherungsrechtlich begründeten verschärften Haftung des Besoldungsempfängers für die Rückgewähr der rechtsgrundlos gewährten Bezüge.
24 
bb) Weiter dürfte - anders als von den Beteiligten angenommen - auch kein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB vorliegen, nach dem der Besoldungsempfänger ab dem Moment nach den allgemeinen Vorschriften, d.h. vom zufälligen Untergang des von ihm ohne Rechtsgrund Erlangten abgesehen, stets auf dessen volle Rückgewähr haftet (vgl. § 292 BGB), ab dem er den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder hätte kennen müssen. Denn die Klägerin macht ihre Entreicherung sinngemäß für den Zeitraum geltend, der vor dem Erlass der Anrechnungsentscheidung des Bundesverwaltungsamts vom 11.12.2013 lag. Während dieses Zeitraums bestand bei ihr schon deshalb keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen eines Rechtsgrundes für die ihr ausgezahlten Dienstbezüge, weil ihr diese (zunächst) auf der Grundlage ihres Besoldungsanspruchs aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG mit einem Rechtsgrund ausgezahlt worden waren, der erst später aufgrund der gesonderten und in der Form eines Verwaltungsakts ergangenen Anrechnungsentscheidung nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG entfallen ist. Unerheblich ist insoweit, dass die Anrechnungsentscheidung den Rechtsgrund für die Besoldungszahlungen dann jeweils mit Wirkung ex tunc auf den Zeitpunkt der Auszahlungen entfallen ließ. Denn der Bezugspunkt der für die Haftungsverschärfung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, § 819 Abs. 1 BGB erforderlichen Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes ist der Zeitpunkt des Empfangs der Leistung bzw. der Vornahme der entreichernden Vermögensverfügung (OVG NRW, Urt. v. 16.04.2007 - 1 A 527/06 -, juris Rn. 59). Die bloße Ungewissheit darüber, ob ein zunächst gegebener Rechtsgrund für eine Besoldungszahlung durch eine spätere Verfügung der Besoldungsstelle rückwirkend zum Wegfall gebracht wird und die zunächst mit Rechtsgrund erhaltenen Besoldungszahlungen deshalb wieder zurückgewährt werden müssen, steht der Kenntnis oder grobfahrlässigen Nichtkenntnis vom Fehlen eines Rechtsgrundes mit Ausnahme der hier nicht gegebenen Situation der Kenntnis oder grobfahrlässigen Nichtkenntnis von der Anfechtbarkeit (vgl. hierzu § 142 Abs. 2 BGB) nicht gleich, sondern begründet die verschärfte Haftung (allein) über die Regelung des nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG ebenfalls anwendbaren § 820 BGB (vgl. OVG NRW, Urt. v. 16.04.2007 - 1 A 527/06 -, juris Rn. 59; für das Zivilrecht vgl. auch Schwab, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 819 Rn. 6, 17).
25 
cc) Die Klägerin ist in Bezug auf die ihr nach Anrechnung ihrer Ausbildungsvergütung rechtsgrundlos geleisteten Besoldungsbezüge einer solchen verschärften Haftung nach § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB unterworfen. Nach dieser Regelung greift die verschärfte Haftung ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund später wegfällt.
26 
Eine solche Situation ist hier zwar nicht deshalb gegeben, weil die Beklagte ihre Soldzahlungen an die Klägerin ausdrücklich oder zumindest nach dem Begriff und Wesen der Zahlungen mit einem administrativen Vorbehalt der Anrechnung anderweitig erzielter Vergütungen versehen hätte (zur Anwendung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB über § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auf derartige Vorbehaltszahlungen vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77, juris Rn. 22 m.w.N.). Denn dem bloßen Hinweis der Beklagten in dem Berufsförderungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Saarlouis vom 11.05.2012 auf die Verpflichtung der Klägerin zur Anzeige eines aus der Bildungsmaßnahme erzielten Einkommens lässt sich weder für sich noch im Zusammenhang mit der dortigen Freistellung der Klägerin vom militärischen Dienst unter Beibehaltung der Besoldung ein solcher Erklärungswert entnehmen.
27 
Zumindest offen bleiben kann, ob sich die in § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG enthaltene Ermächtigung zu einer Anrechnung der Ausbildungsvergütung der Klägerin auf ihre Soldzahlungen als gesetzesimmanenter Vorbehalt begreifen lässt (so wohl Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, (Loseblatt, Stand: 5/2015), § 9a BBesG Rn. 38 unter Hinweis auf die zu § 9a Abs. 2 BBesG ergangene Entscheidung des OVG NRW v. 16.04.2007, a.a.O.), bei dem es dann für die Begründung der verschärften Haftung nach § 820 BGB sogar ohne Belang wäre, ob sich der Beamte im Zeitpunkt des entreichernden Verbrauchs der Leistungen der Möglichkeit der späteren Anrechnung anderer Vergütungen und damit des Wegfalls des Rechtsgrundes im Sinne des § 820 Abs. 2 Satz 1 BGB bewusst gewesen ist (zur verschärften Haftung in den Fällen eines gesetzlichen oder gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalts vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77, juris Rn. 22 m.w.N. sowie - speziell zur zwingenden Rückforderung nach § 9a Abs. 2 Satz 1 BBesG - OVG NRW, Urt. v. 16.04.2007 - 1 A 527/06 -, juris Rn. 80 ff; allg. auch Kathke, in: Schwegmann/Summer, a.a.O., § 12 BBesG Rn. 31b). Ein solches Verständnis der Anrechnungsmöglichkeit nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG als gesetzesimmanenter Rückforderungsvorbehalt käme angesichts des dort grundsätzlich gegebenen Ermessens der Behörde nur dann in Betracht, wenn die Bindung des Ermessens durch den Zweck der Norm, die dienstleistenden mit den freigestellten Soldaten und Beamten besoldungsmäßig gleichzustellen, sowohl für den Dienstherren als auch für den Besoldungsempfänger nach ihren Voraussetzungen grundsätzlich unmittelbar erkennbar wäre, woran angesichts der Vielfältigkeit der über das Anrechnungsermessen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG erfassten Fallgestaltungen aus der Sicht der Kammer jedenfalls Zweifel bestehen.
28 
Schließlich kann und muss zugunsten der Klägerin auch davon ausgegangen werden, dass sie - wie sie vorbringen lässt - beim Empfang ihrer ungekürzten Besoldungsbezüge zusätzlich zu ihrer Ausbildungsvergütung der Stadt Freiburg nicht positiv von der Möglichkeit ausgegangen ist, dass später eine Anrechnung der Ausbildungsvergütung auf ihren Besoldungsanspruch erfolgen und damit der Rechtsgrund für die ungekürzten Soldzahlungen zum Wegfall gebracht werde. Denn die nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB begründete verschärfte Haftung ist bei Anrechnungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz bei Beamten und Soldaten in Analogie zur Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG auch dann begründet, wenn der Besoldungsempfänger zwar nicht positiv von der Möglichkeit des Anrechnung seines anderweitig bezogenen Gehalts ausgegangen ist, diese Möglichkeit aber so offensichtlich bestand, dass sie sich ihm nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste. Dies entspricht der - gegenüber einem zivilrechtlichen Vertragspartner - erhöhten Pflichtbindung des Besoldungsempfängers, wie sie in § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG für die Situation des von Anfang an bestehenden Fehlens des Rechtsgrundes einer Besoldungszahlung ihren Ausdruck gefunden hat.
29 
Eine solche zumindest grobfahrlässige Unkenntnis der Klägerin von der Möglichkeit der Anrechnung ihrer Ausbildungsvergütung auf ihren während der Ausbildung bei der Stadt Freiburg ungekürzt weitergezahlten Sold liegt hier zur Überzeugung der Kammer vor. Diese nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG gegebene Möglichkeit einer Anrechnung hätte sich der Klägerin bei Erhalt der trotz des zusätzlichen Bezugs einer Ausbildungsvergütung ungekürzten Soldzahlungen bei einfachem und ihrem konkreten Kenntnisstand angemessenem Nachdenken unmittelbar und zweifelsfrei aufdrängen müssen (zum Maßstab des offensichtlichen Mangels im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, NVwZ-RR 2012, 930 juris Rn. 16 f sowie - 2 C 4.11 -, juris Rn. 10 f; Nds. OVG, Urt. v. 28.04.2015 - 5 LB 149/14 -, juris Rn. 41; OVG R-P, Urt. v. 12.08.1992 - 2 A 10826/92 -, juris Rn. 39, jew. mwN.). Denn es muss der Klägerin klar erkennbar gewesen sein, dass der Doppelbezug von ungekürztem Sold und Ausbildungsvergütung in ihrem Fall eine erhebliche Besserstellung gegenüber den Soldaten bedeutet, die nicht - wie sie - vom militärischen Dienst freigestellt worden sind. Auch musste sich der Klägerin aufdrängen, dass diese Besserstellung nicht durch eine besondere Situation gerechtfertigt ist, etwa weil sie dem Dienstherren durch ihre Ausbildung eine adäquate zusätzliche Gegenleistung für die Soldzahlung erbracht hat oder aber das zusätzlich erzielte Einkommen mit ihrer Freistellung vom militärischen Dienst in keinem direkten Zusammenhang stand. Hinzu kommt, dass die Klägerin mit der Ermöglichung der Ausbildung bei der Stadt Freiburg durch das Kreiswehrersatzamt Saarlouis und der hierfür notwendigen Freistellung vom militärischen Dienst darauf hingewiesen worden war, dass sie ein aus der Bildungsmaßnahme erzieltes Einkommen nicht nur - wie geschehen - dem Berufsförderungsdienst, sondern auch der Abteilung „Gebührniswesen“ der Wehrbereichsverwaltung und damit der für ihre laufenden Besoldungszahlungen zuständigen Stelle mitteilen muss. Denn mit dieser Anzeigepflicht ist ihr unverkennbar nahegelegt worden, dass der Bezug der Ausbildungsvergütung für ihre Besoldung relevant ist. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises in dem Berufsförderungs- und Freistellungsbescheides auf die Anzeigepflicht auch gegenüber der besoldungsführenden Stelle der Wehrbereichsverwaltung stand der Offensichtlichkeit der Möglichkeit, dass ihre Ausbildungsvergütung auf die Soldzahlungen angerechnet werden, nicht entgegen, dass die Klägerin durch die Vorlage ihres Ausbildungsvertrags mit der Stadt Freiburg dafür gesorgt hatte, dass das Kreiswehrersatzamt über die vereinbarte Ausbildungsvergütung informiert worden war. Dies folgt weniger daraus, dass die Klägerin den Ausbildungsvertrag nicht in Erfüllung des Hinweises aus dem Berufsförderungsbescheid vorgelegt hatte, sondern bereits zuvor als Nachweis einer Voraussetzung für die Freistellung oder daraus, dass die in dem Vertrag aufgeführten Bruttobeträge der Ausbildungsvergütung weder die tatsächlich zusätzlich ausgezahlte Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst noch die anderweitig gewährten Zuschüsse ihrer Ausbildungsstelle beinhalteten und deshalb zum Teil deutlich unter ihren eigentlichen Bruttobezügen aus dem Ausbildungsverhältnis lagen. Maßgeblich ist vielmehr, dass sie sich gerade aufgrund der differenzierten Hinweispflicht gegenüber zwei verschiedenen Stellen der Beklagten nicht darauf verlassen durfte, dass hier ein interner Informationsaustausch unmittelbar und zuverlässig durchgeführt wird.
30 
c) Kann sich die Klägerin gegenüber der (Teil-)Rückforderung der überzahlten Bezüge nicht auf den Einwand der Entreicherung berufen, steht der Rechtmäßigkeit dieser Forderung schließlich auch nicht entgegen, dass die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG rechtswidrig wäre (zur Berücksichtigung der Billigkeitsentscheidung als modifizierenden Teil der Rückforderung nach § 12 Abs. 2 BBesG vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, NVwZ-RR 2012, 930 juris Rn. 29). Die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, dass die Beklagte von der konkreten Rückforderung in einem weitergehenden Maße bzw. gänzlich absieht noch kann sie beanspruchen, dass die Beklagte über den Billigkeitserlass erneut zu ihren Gunsten entscheidet.
31 
Die Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen, stellt eine Ermessensentscheidung dar, die von der Kammer nach § 114 Satz 1 VwGO nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (zum Charakter der Billigkeitsentscheidung als Ermessensentscheidung vgl. BVerwG, Urt. 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, NVwZ-RR 2012, 930 juris Rn. 23, 31). Hiernach ist ein Ermessensfehler der Beklagten nicht ersichtlich.
32 
Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang allein auf den Verursachungsbeitrag der Beklagten an der Überzahlung, der darin liege, dass das für die Besoldungszahlung zuständige Bundesverwaltungsamt den Ausbildungsvertrag der Klägerin mit der Stadt Freiburg mit den dort enthaltenen Regelungen zum Bezug einer Ausbildungsvergütung nicht zur Kenntnis genommen und unmittelbar bei der Soldfortzahlung berücksichtigt habe, nachdem das Kreiswehrersatzamt Saarlouis diesen Vertrag dorthin in Anlage zu seinem Berufsförderungsbescheid vom 11.05.2012 übersandt hatte. Dieser Vortrag begründet hier deshalb keinen Ermessenfehler, weil die Beklagte diesen Umstand im Widerspruchsverfahren der Klägerin zur Kenntnis und zum Anlass genommen hat, die damit dargelegte Mitverantwortung der Besoldungsstelle an der durch die erst spät vorgenommene Anrechnung der Ausbildungsvergütung hervorgerufenen Rückzahlungslast der Klägerin über eine Reduzierung der eigentlichen Rückforderungssumme um 50 % zur Geltung zu bringen (zur Berücksichtigung der behördlichen Mitverantwortung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 15.10 – NVwZ-RR 2012, 930, juris Rn. 25f; Urt. v. 27.01.1994, a.a.O.; Urt. v. 21.04.1982 – 6 C 112.78 – juris). Auch hat die Beklagte dem Zweck der Berücksichtigung des Mitverschuldens der Behörde an einer Überzahlung, den Soldaten, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag gesetzt hat, gegenüber dem Soldaten besser zu stellen, der die Überzahlung allein verantworten muss, hinreichend Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 15.10 – NVwZ-RR 2012, 930, juris Rn. 26; Urt. v. 26.10.2012 - 2 C 4.11 -, juris Rn. 19, wo eine Reduzierung um 30 % für ausreichend gehalten wird). Zusätzliche Umstände, wie etwa besondere wirtschaftliche Probleme des Soldaten, die ein weiteres Absehen von der Rückforderungssumme erfordern können, sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
33 
3) Nachdem die Klage nach dem Vorstehenden unbegründet ist, waren der Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Kammer sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
34 
Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war nicht für notwendig zu erklären, da für eine solche Entscheidung mangels Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin gegenüber der Beklagten kein Sachbescheidungsinteresse besteht.
35 
Die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beruht auf §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung. Die hier als entscheidungserheblich angesehene Rechtsfrage, dass die in § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG geregelte Gleichstellung der grobfahrlässigen Unkenntnis des Besoldungsempfängers vom Fehlen des Rechtsgrundes mit seiner positiven Kenntnis auch auf die in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Situation der Kenntnis von der Möglichkeit einer nachträglichen Anrechnung von anderweitigem Einkommen auf die Dienstbezüge übertragen werden kann, kann auch in zukünftigen Fällen der Anrechnung von anderweitigem Einkommen auf die Besoldungsbezüge von Beamten oder Soldaten relevant sein, die von ihrer Dienstpflicht befreit worden sind. Sie bedarf deshalb im Sinne der Rechtseinheit einer obergerichtlichen Klärung.

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