Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg - 6 K 2172/18

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 04.01.2018 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 27.06.2017 wird angeordnet.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin die auf der Grundlage der vorgenannten Pfändungs- und Einziehungsverfügung von ihrem Konto XXX bei der Sparklasse XXX eingezogenen Beträge zurückzuzahlen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 195,98 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem ursprünglich im ordentlichen Rechtsweg erhobenen und von dort rechtskräftig an das Verwaltungsgericht verwiesenen Begehren gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 27.06.2017. Mit dieser wurde wegen eines Betrages von 783,92 EUR das Konto der Antragstellerin bei der Sparkasse XXX (Drittschuldnerin) gepfändet und zugleich die gepfändeten Ansprüche dem Antragsgegner zur Einziehung überwiesen. Diese Verfügung wurde der Drittschuldnerin am 29.06.2017 zugestellt und der Antragstellerin mit Schreiben vom 27.06.2017 mitgeteilt. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 04.01.2018 (VAS. 89) die Rückgängigmachung der Kontopfändung verlangt und unter dem Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des Beitrags Ratenzahlungen angeboten.
II. Der Antrag hat Erfolg.
1.) Das bei verständiger Würdigung auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 27.06.2017 gerichtete Begehren ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (i.V.m. § 123 Abs. 5 VwGO) zulässig. Nur diese Verfügung ist und kann Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, da die erneute - völlig identische – Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 07.07.2017 vom Antragsgegner unter dem 03.08.2017 wieder aufgehoben wurde (VAS. 78). Das Schreiben der Antragstellerin vom 04.01.2018 enthält bei verständiger Würdigung einen Widerspruch gegen die Vollstreckungsverfügung, dem kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Von einer „Anforderung von öffentlichen Abgaben“ im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist bei Vollstreckungsmaßnahmen mit Verwaltungsaktqualität (vgl. für die Pfändungs- und Einziehungsverfügung: App/Wettlaufer, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht [2011]. § 41 Rn. 16) auszugehen. Das gilt dann, wenn – wie hier – diese Maßnahme der Beitreibung eines gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vollziehbaren Abgabenbescheids dient. Die Anforderung öffentlicher Abgaben liegt hier in den Festsetzungsbescheiden vom 20.03.2015, 01.04.2015, 02.11.2015 und 01.02.2016 über Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge, die hinreichend deutlich zugleich auch ein für eine Beitreibung erforderliches Leistungsgebot auf Zahlung enthalten. Entsprechendes gilt für die ohne vorherige Festsetzung mögliche (vgl. § 13 Abs. 2 LVwVG) Beitreibung von Vollstreckungskosten. Diese Vollstreckungsmaßnahme stellt eine besonders intensive Form der „Anforderung“ im Sinne des Gesetzes dar (VG Hamburg, Beschl. v. 01.03.2018 – 19 E 9236/17 –, Rn. 9, juris; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 80, Rn. 145).
Eines vorherigen (erfolglosen) Aussetzungsantrags beim Antragsgegner bedurfte es nicht, da die Vollstreckung nicht nur droht, sondern bereits stattfindet, § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO.
2.) Der Aussetzungsantrag ist auch begründet. Der mangels Rechtsbehelfsbelehrung in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.06.2017 innerhalb einer Jahresfrist (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO) mögliche und tatsächlich erhobene Widerspruch vom 04.01.2018 ist zulässig und nach derzeitiger Erkenntnismöglichkeit wahrscheinlich auch begründet.
a.) Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vollstreckungsakts (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in entsprechender Anwendung). Dies folgt allerdings nicht aus Einwendungen gegen die Festsetzungsbescheide vom 20.03.2015, 01.04.2015, 02.11.2015 und 01.02.2016, zu deren Beitreibung die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.06.2017 erlassen wurde. Denn diese Bescheide sind nicht nichtig und folglich wirksam, worauf es für die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsakts allein ankommt. Überdies sind diese Bescheide aber sehr wahrscheinlich mangels Widerspruchs auch bestandskräftig geworden. Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe „gegen alle aufgezählten Bescheide“ Widerspruch erhoben, ist weder aus den Verwaltungsakten ersichtlich, noch von ihr sonst substantiiert belegt worden. Lediglich gegen den Bescheid vom 02.03.2015 erhob die Antragstellerin unter dem 22.05.2015 einen verfristeten Widerspruch. Dafür, dass dem von ihr gleichzeitig wegen „Ortsabwesenheit“ gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entsprechen gewesen wäre, spricht indessen nichts Überwiegendes.
Rechtsgrundlage der Vollstreckung ist § 10 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in Verbindung mit den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes. Danach werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Dass eine Vollstreckung, mithin ein Hoheitsakt, in der deutschen Enklave XXX der Schweiz ausgeschlossen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin ferner kein Privater, sondern eine Anstalt des öffentlichen Rechts und somit, da er die beizutreibenden Verwaltungsakte erlassen hat, zugleich auch Vollstreckungsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 LVwVG. Für – wie hier - gemäß allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzung in § 2 Nr. 1 LVwVG bestandskräftige Verwaltungsakte, die zu einer Geldleistung verpflichten, gelten ferner die besonderen Vorschriften der §§ 13, 15 LVwVG. Die Beitreibung erfolgt gem. § 15 Abs. 1 LVwVG wiederum durch sinngemäße Anwendung einer Reihe abschließend aufgezählter Vorschriften der Abgabenordnung.
Rechtsgrundlage für die Pfändung und Einziehung einer Geldforderung ist § 15 Abs. 1 LVwVG i.V.m. §§ 309, 314 AO. Danach hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (§ 309 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung, die den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Abgabenarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen muss, dem Drittschuldner zugestellt ist (§ 309 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO). Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen (§ 309 Abs. 2 Satz 3 AO). Mit dieser Pfändungsverfügung kann die Anordnung der Einziehung der gepfändeten Forderung (Einziehungsverfügung) verbunden werden (§ 314 Abs. 2 AO). Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an (§ 314 Abs. 1 Satz 1 AO). Gemäß §§ 314 Abs. 1 Satz 2, 309 Abs. 2 AO gilt auch hier, dass die Einziehung bewirkt ist, wenn die Einziehungsverfügung, die den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Abgabenarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen muss, dem Drittschuldner zugestellt ist. Auch diese Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.
Diese Voraussetzungen sind hier nach Aktenlage erfüllt worden. Die für die Wirksamkeit der Maßnahme maßgebliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist der Drittschuldnerin am 29.06.2017 zugestellt worden und enthält entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch die erforderliche Unterschrift (VAS. 55-57, 68/69). Auf ein „Dienstsiegel“ kommt es nicht an, vielmehr ist entscheidend, dass die erlassende Vollstreckungsbehörde angegeben und aus der Verfügung erkennbar ist. Der Antragstellerin ist dieser Vorgang schließlich auch mit parallelem Schreiben vom 27.06.2017 (VAS. 58 bzw. GAS. 5) mitgeteilt worden.
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Auf die so zu bewirkende Beitreibung ist gemäß § 15 Abs. 1 LVwVG allerdings auch § 319 AO anzuwenden, wonach Beschränkungen und Verbote sinngemäß gelten, die nach §§ 850 bis 852 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen. In der Beitreibung sind diese von der Vollstreckungsbehörde von Amts wegen zu beachten (Tipke/Kruse, AO/FGO, 151. Lieferung 02.2018, § 319, Rn. 8; Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 246. Lieferung 02.2018, § 319, Rn. 6; Baum in: AO - eKommentar, [Fassung vom 01.01.2015], § 319 Rn. 3; Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 319, Rn. 1). Dies gilt in Fällen, in denen Vollstreckungsschutz nur auf Antrag des Vollstreckungsschuldners gewährt wird, jedenfalls dann, wenn die an sich auf Antrag geltend zu machenden Voraussetzungen für die Vollstreckungsbehörde bereits offenkundig sind (vgl. zu § 850f Abs. 1 ZPO: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.01.2017 – 1 S 2547/16 –, Rn. 10, juris; vgl. zu 850k ZPO: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 2 S 894/17 –, Rn. 11, juris).
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Pfändungsschutzvorschriften zu Gunsten der Antragstellerin sind hier sehr wahrscheinlich vom Antragsgegner in rechtswidriger Weise außer Acht gelassen worden. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass das gepfändete Konto bereits im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfändungs- und Einziehungsverfügung am 29.06.2017 ein Pfändungsschutzkonto gewesen ist. Auf dieses gehen, soweit mit den Auszügen (GAS. 7 und 9) und den hierzu handschriftlich erfolgten Eintragungen der Antragstellerin dargelegt worden ist, seit 09.06.2017 Rentenzahlungen (schweizerische und deutsche Rente) sowie Wohngeldzahlungen ein. Die Drittschuldnerin hat diese Eigenschaft als Pfändungsschutzkonto zwar nicht in ihrer auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.06.2017 ergangenen Drittschuldnererklärung vom 29.06.017 (VAS. 63), jedoch in derjenigen vom 11.07.2017 (VAS. 73 – unter 4.) auf die identische (und später wieder aufgehobene) Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 07.07.2017 bestätigt.
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Für den Wohngeldanspruch der Antragstellerin gilt § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I. Danach sind Ansprüche auf Wohngeld unpfändbar, soweit nicht die Pfändung – was vorliegend ausgeschlossen werden kann – wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind. Ansprüche auf Rente können gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, so dass hierfür § 850c ZPO und die dort angesetzten Pfändungsgrenzen gelten. Mit Blick auf die Eigenschaft des Girokontos als Pfändungsschutzkonto schließlich gilt die Regelung über den monatlichen Freibetrag gemäß § 850k Abs. 1 ZPO.
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Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners trägt dem in keiner Weise Rechnung. Ohne dass in ihr überhaupt irgendeine Bezugnahme auf Pfändungsschutzvorschriften und Pfändungsgrenzen erfolgt, bestimmt sie, dass sich die Pfändung auf „Forderungsansprüche zum Drittschuldner auf Auszahlung an sich und Überweisung an Dritte von Beträgen, die zu Gunsten des Vollstreckungsschuldners bei dem Drittschuldner eingehen, ferner auf Annahme von Geld für den Vollstreckungsschuldner, jeglichen Guthabens auf Konten des Vollstreckungsschuldners sowie über den gegenwärtigen und jeden künftigen Aktivsaldo (Überschuss), welcher sich aufgrund der Saldoziehung zum Zustellzeitpunkt dieses Beschlusses an den Drittschuldner und dem Zeitpunkt des Abschlusses der Rechnungsperiode ergibt“, erstreckt (vgl. Seite 2 der Verfügung, unter a) bis c)). Damit wird die Drittschuldnerin ohne Berücksichtigung eines Pfändungsschutzes in die Pflicht genommen. Die Verfügung des Antragsgegners erfüllt damit noch nicht einmal die Voraussetzungen einer (sog.) Blankettverfügung, die zumindest erforderlich gewesen wäre, wenn der Drittschuldner den pfändbaren Betrag selbst berechnen soll (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.01.2017, a.a.O., Rn. 11). Damit der Drittschuldner diese Aufgabe erfüllen kann, muss aber zumindest klar sein, nach welchen Bestimmungen der pfändbare Betrag zu ermitteln ist. Auf den Drittschuldner kann nicht zusätzlich auch noch die Aufgabe übertragen werden, die für die Berechnung des pfändbaren Betrages anzuwendenden Regelungen und Maßstäbe erst selbst noch zu entwickeln, also etwa normkonkretisierend festzulegen. Anderenfalls käme es zu dem mit dem Wesen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als staatlicher Hoheitsakt nicht zu vereinbarenden Ergebnis, dass die Ermittlung des normativen Inhalts eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem jeweiligen Drittschuldner obliegt (OVG Lüneburg, Urt. v. 25.09.2008 – 8 LC 90/07 –, Rn. 50, juris).
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Ob der Antragsgegner diese Umstände bereits vor Erlass seiner Verfügung hätte ermitteln müssen (eine besondere Ermittlungspflicht bei Erlass verneinend: Tipke/Kruse, a.a.O., Rn. 8), kann dahinstehen. Denn jedenfalls im Rahmen des noch anhängigen Widerspruchsverfahrens, dessen Abschluss den maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage darstellt, ist diese Kenntnis nunmehr eingetreten und folglich beachtlich.
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b.) Die Anordnung der Rückzahlung beruht auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Die durch diese gerichtliche Entscheidung herbeigeführte aufschiebende Wirkung tritt rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts ein. Die (Wieder-)Herstellung der Normallage des § 80 Abs. 1 VwGO durch eine gerichtliche Eilentscheidung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entzieht bereits vorgenommenen Vollziehungshandlungen der Behörde den Boden. Die Rechtmäßigkeit behördlicher Vollziehungsmaßnahmen vor Rechtsbehelfseinlegung ist durch den rückwirkenden Eintritt der aufschiebenden Wirkung auflösend bedingt. Tritt die Bedingung ein, ist der Rechtsbehelfsführer seit dem Erlass des Verwaltungsakts normativ geschützt. Um die inzwischen veränderte faktische Lage mit der Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen, muss die Verwaltung ihre Vollziehungsmaßnahmen rückgängig machen (Schoch/Schneider/Bier/Schoch, 33. EL Juni 2017, VwGO § 80 Rn. 118). Dem Antragsgegner von der Drittschuldnerin überwiesene Beträge zulasten des Kontos der Antragstellerin sind damit ohne Rechtfertigung erlangt worden und der Antragstellerin zurückzuerstatten.
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c.) Der Antragsgegner wird im Widerspruchsverfahren gehalten sein, die Frage des Pfändungsschutzes und dessen Umfangs zu prüfen. Vorrangig wird er zunächst aber entscheiden müssen, ob nicht unter Beachtung des auch in der Vollstreckung maßgeblichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als milderes Mittel gegenüber einer Fortsetzung der Zwangsvollstreckung eine von der Antragstellerin mit Widerspruchsschreiben vom 04.01.2018 angebotene Ratenzahlung in Betracht kommt. Allerdings ist anzumerken, dass nach derzeitiger Erkenntnislage die Festsetzungsbescheide vom 20.03.2015, 01.04.2015, 02.11.2015 und 01.02.2016 sehr wahrscheinlich bereits bestandkräftig sind, so dass es auf deren Rechtmäßigkeit, welche von der Antragstellerin vorbehalten wurde, nicht mehr ankommt.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (25 v.H. der streitigen Abgabe).

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