Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg - A 1 K 189/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 15.01.2019 erhobenen Klage (A 1 K 188/19) gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 03.01.2019 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 34a Abs. 2 AsylG zulässig, weil die Klage keine aufschiebende Wirkung hat (§ 75 AsylG). Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19.06.2018 (- C-181/16 - <Gnandi>, juris) führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach dieser Entscheidung ist dann, wenn die Rückkehrentscheidung zusammen mit der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz erfolgt, sicherzustellen, dass der Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet, so dass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn u.a. alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind. Für den vorliegenden Fall ist diese Entscheidung aber schon deshalb nicht einschlägig, weil das Bundesamt nicht über den Antrag der Antragstellerinnen auf internationalen Schutz entschieden hat, sondern allein darüber, ob die in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge zulässig sind und welcher Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2018 - A 8 K 5660/18 -). Die Rücküberstellung zwischen zwei Mitgliedstaaten innerhalb des Dublin-Systems ist keine Rückkehrentscheidung i.S.d. sog. Gnandi-Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 -, juris; vgl. zum Verhältnis der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatangehöriger [ABl. L 348 S. 98] - Rückführungsrichtlinie - auf die das Urteil des EugH bezogen ist - zu den Dublin-Verordnungen: BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 1 C 26/14 -, juris, Rn. 17).
Das öffentliche Interesse an der kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG) bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung überwiegt das Interesse der Antragstellerinnen an ihrer Suspendierung.
Das öffentliche Interesse an der Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, wie sie die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) regelt, ist von hohem Gewicht. Die Regelungen der Verordnung sind Ausdruck einer gemeinsamen Asylpolitik der Mitgliedstaaten, die ihrerseits ein wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union ist, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen (vgl. Nr. 2 der der Verordnung vorangestellten Erwägungen). Zu diesen Regeln gehören klare, auch Grundrechte und humanitäre Erwägungen berücksichtigende Kriterien dazu, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist (Art. 7 ff. Dublin III-VO). Die Begründung einer ausschließlichen Zuständigkeit eines Mitgliedsstaats (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO) lässt es nicht zu, dass Asylantragsteller sich den Staat selbst aussuchen, in dem sie ihr Asylverfahren betreiben. Die Regelungen der Dublin III-Verordnung schließen aus naheliegenden Gründen auch aus, dass sich ein Asylantragsteller nach Ablehnung seines Asylantrags in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um dort ein weiteres Asylverfahren zu betreiben (Art. 18 Dublin III-VO). Es liegt auf der Hand, dass die Nichtbeachtung der unionsrechtlich begründeten Zuständigkeitskriterien die Prüfung von Asylanträgen in den jeweils hiervon betroffenen Mitgliedstaaten zusätzlich erschwert. Dies gilt umso mehr, wenn gegen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats Gründe vorgebracht werden, welche nicht nur für einzelne Asylantragsteller oder einzelne Gruppen von ihnen, sondern für praktisch alle Asylantragsteller gelten und damit zu einer vorübergehenden und ggf. auch mehrjährigen Unanwendbarkeit dieser Regelungen im Verhältnis zu einem Mitgliedstaat führen würden.
Die Abwägung dieses öffentlichen Interesses mit dem Interesse der Antragstellerinnen, der Abschiebungsanordnung vorerst nicht nachkommen zu müssen, orientiert sich in erster Linie an deren voraussichtlicher Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit. Bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung oder ist diese gar offensichtlich rechtmäßig, kann der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung - wie sonst auch in Fällen der gesetzlich angeordneten Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts - abgelehnt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris, Rn. 17 = NVwZ 2017, 470).
Hier überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abschiebungsanordnung das private Interesse der Antragstellerinnen daran, dass sie vorerst nicht nach Slowenien überstellt werden, weil die Abschiebungsanordnung offensichtlich rechtmäßig ist und sonstige private Belange, die ihrer sofortigen Vollziehung dennoch entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich sind. Das ergibt sich aus Folgendem:
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Dublin III-VO. Slowenien ist voraussichtlich für die Durchführung des Asylverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 1 Satz 1 lit. b) der Dublin III-VO zuständig, weil die Antragstellerin zu 1. gemeinsam mit der Antragstellerin zu 2. ausweislich des EURODAC-Treffers sich am 06.11.2018 in Slowenien aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt hat. Dies hat sie auch bei Ihrer Anhörung am 13.12.2018 bestätigt. Eine vorrangig zu prüfende anderweitige Zuständigkeit folgt nicht aus den Kriterien nach Art. 9 f. der Dublin III-VO, weil der Mann, den die Antragstellerin zu 1. nach ihren eigenen Angaben lediglich traditionell-religiös in der Türkei geheiratet hat, in Norwegen keinen internationalen Schutz beantragt oder erhalten hat, sondern norwegischer Staatsbürger ist (Bl. 170 der Bundesamtsakte). Ferner ist der Mann kein Familienangehöriger i.S.d. Art. 2 lit. g) Dublin III-VO, weil die Familie nicht bereits im Herkunftsland der Antragstellerin zu 1., China, bestanden hat, sondern die Ehe nach den Angaben der Antragstellerin zu 1. erst kurz vor der Ausreise in der Türkei traditionell-religiös geschlossen worden ist. Darüber hinaus werden im Bundesgebiet nach dem Recht und den Gepflogenheiten nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich nur dann vergleichbar behandelt wie verheiratete Paare, wenn es sich um eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (LPartG) handelt, § 27 Abs. 2 AufenthG. Soweit danach ein Rechtsanspruch von Ehegatten besteht, sind auch die Lebenspartner im Sinne des § 27 Abs. 2 AufenthG zum Nachzug berechtigt. Nach ausländischem Recht geschlossene Lebenspartnerschaften fallen unter den Begriff der „Lebenspartnerschaft“, wenn die Partnerschaft durch einen staatlichen Akt anerkannt ist und sie in ihrer Ausgestaltung der deutschen Lebenspartnerschaft im Wesentlichen entspricht. Vorliegend liegt eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht (LPartG) schon deshalb nicht vor, weil es sich nicht um eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft handelt, § 1 Abs. 1 LPartG. Aus „Verlöbnissen“ oder sonstigen Partnerschaften, die nicht staatlich registriert und anerkannt sind, können ausländerrechtlich keine Ansprüche abgeleitet werden (VG München, Beschluss vom 16.05.2015 - M 12 S 15.50026 -, juris, Rn. 23).
Die Antragsgegnerin ist auch nicht nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig geworden. Denn sie hat das Übernahmegesuch ausweislich der dem Gericht vorliegenden Akten bereits am 19.12.2018 und damit noch vor Ablauf von zwei Monaten, nachdem die Antragstellerinnen am 10.11.2018 nach Deutschland eingereist sind, an Slowenien gerichtet. Sie hat damit die in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO normierten Fristen unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten gewahrt. Slowenien hat seinerseits am 28.12.2018 seine Bereitschaft erklärt, die Antragstellerin zu 1. und ihre minderjährige Tochter, die Antragstellerin zu 2. aufzunehmen.
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Auch aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO ergibt sich keine Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Durchführung des Asylverfahren. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerinnen im Fall einer Abschiebung nach Slowenien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder des Art. 4 EU-GRCh ausgesetzt wären.
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Nach dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ ist davon auszugehen, dass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - sichergestellt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 -, juris). Dieses vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Konzept steht im Einklang mit dem der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems zugrundeliegenden Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris). Unter diesen Bedingungen muss die nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung gelten, dass die Behandlung eines Asylbewerbers bzw. als schutzberechtigt anerkannten Ausländers in jedem einzelnen dieser Staaten im Einklang mit den genannten Rechten steht. Den nationalen Gerichten obliegt im Einzelfall die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Personen implizieren (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, - C-411/10 und C-493/10 -, juris). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris, m.w.N., und vom 06.06.2014 - 10 B 35/14 -, juris). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, das heißt, es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris).
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Ausgehend von diesen Maßstäben ist in Bezug auf Slowenien nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerinnen bei einer Überstellung dorthin eine menschenunwürdige Behandlung im vorgenannten Sinne droht. Das Gericht hat mit der - soweit ersichtlich einhelligen - aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa VG Köln, Beschluss vom 09.02.2017 - 14 L 74/17.A -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 03.03.2017 - B 5 S 17.50112 -, juris, Rn. 13; VG München, Beschluss vom 16.10.2017 - M 3 K 17.52638, M 3 S 17.52639 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.04.2018 - A 1 K 2045/18 -, juris, Rn. 5; VG Freiburg, Beschluss vom 29.05.2018 - A 4 K 9598/17 -, VG Augsburg, Urteil vom 30.10.2018 - Au 6 K 18.50815 -, juris) keine Zweifel daran, dass in Slowenien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens vorhanden sind, die einen Vollzug des Dublin-Verfahrens hindern könnten. Asylbewerber haben ab Antragstellung das Recht auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylbewerber. Dort werden Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel bereitgestellt. Asylbewerber haben außerdem das Recht auf notwendige medizinische Versorgung, Bildung usw. Sie erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat. Asylbewerber haben nach 9 Monaten ab Antragstellung Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist (Bundesamt für Fremdwesen und Asyl Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatdokumentation: Slowenien, Gesamtaktualisierung am 18.01.2018, S. 10).
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Eine davon abweichende Einschätzung ist auch nicht durch die Verschärfungen des slowenischen Asylrechts im Jahr 2017 geboten (vgl. VG München, Beschluss vom 16.10.2017 - M 3 K 17.52638, M 3 S 17.52639 -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 03.03.2017 - B 5 S 17.50112 -, juris, Rn. 13; VG Köln, Beschluss vom 09.02.2017 - 14 L 74/17.A -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.04.2018 - A 1 K 2045/18 -, juris, Rn. 5; VG Augsburg, Urteil vom 30.10.2018 - Au 6 K 18.50815 -, juris, Rn. 29). Zwar gab es in Bezug auf die damals geplante Änderung des slowenischen Fremdengesetzes kritische Äußerungen u.a. des Europäischen Menschenrechtskommissars (vgl. Pressemitteilung vom 17.01.2017 sowie Schreiben des Menschenrechtskommissars vom 12.01.2017, beides abrufbar unter https://www.coe.int/de/web/portal/-/slovenie-le-parlement-doit-veiller-a-ce-que-la-reforme-legislative-concernant-les-migrants-soit-compatible-avec-les-obligations-du-pays-en-matiere-de-). Die neu eingeführten Verschärfungen wurden präventiv für den Fall eines möglichen Wiederanstiegs der Flüchtlingszahl auf der Balkan-Route beschlossen und beinhalten im Wesentlichen die Möglichkeit, durch einen Parlamentsbeschluss die Grenzen für maximal sechs Monate für illegal einreisende Flüchtlinge zu schließen und illegal eingereiste Personen aus dem Landesinneren zurückzuführen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatdokumentation: Slowenien, Gesamtaktualisierung am 18.01.2018, S. 6). Weder hat das slowenische Parlament die befristete Einführung solcher Maßnahmen beschlossen noch zählen die Antragstellerinnen zu den davon betroffenen Personengruppen, denn die slowenischen Behörden haben einer Rücküberstellung der Antragstellerinnen ausdrücklich zugestimmt (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 03.03.2017 - B 5 S 17.50112 -, juris, Rn. 13). Das Verfahren von sog. Dublin-Rückkehrern, wie es die Antragstellerinnen sind, wird fortgesetzt, wenn es - wie hier - durch die Ausreise nach Antragstellung unterbrochen worden ist. Sog. Dublin-Rückkehrer haben zudem Zugang zu materieller Versorgung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung usw. (BFA, Länderinformationsblatt der Staatdokumentation: Slowenien, Gesamtaktualisierung am 18.01.2018, S. 7).
14 
Die Antragstellerin zu 1. hat bei ihrer Anhörung am 13.12.2018 keine Angaben gemacht, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin zu 2., geb. am 14.12.2014, vier Jahre alt und damit minderjährig ist, steht dem Vollzug des Dublin-Verfahrens nicht entgegen. Zwar führt die Minderjährigkeit der Antragstellerin zu 2. dazu, dass sie eine besonders vulnerable Person im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) bzw. der Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127) ist, deren spezielle Situation bei einer Rückführung nach Slowenien zu berücksichtigen ist. Hierbei kann es geboten sein, dass die Antragsgegnerin eine individuelle Zusicherung der Behörden im Zielstaat einholt, dass die betroffene Person unter Berücksichtigung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit behandelt wird. Hierzu besteht jedoch im konkreten Fall entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen mit Blick auf Slowenien kein Anlass. In Slowenien gibt es einen Identifikationsmechanismus für Vulnerabilität, der auf internen Anweisungen beruht, der zum Teil in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen (NGO) entwickelt wurden. Es werden keine Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Früherkennungsmechanismus berichtet. In der Praxis wird für vulnerable Personen ein Betreuungsplan erstellt und ihre Asylverfahren werden priorisiert. Wenn die Unterbringung in einem Zentrum oder Spezialzentrum (z.B.: Frauenhaus für Gewaltopfer, Krisenzentren für Jugendliche, Altersheime, etc.) für einen Einzelfall nicht geeignet ist, wird eine finanzielle Unterstützung für eine alternative Unterbringung gewährt. Eine eigene interministerielle Kommission entscheidet über die geeignete Unterbringung. Minderjährige sind zu medizinischer Versorgung im selben Ausmaß wie slowenische Bürger berechtigt. Im Unterbringungszentrum in L. halten einmal wöchentlich ein Kinderarzt und ein Kinderpsychologe Sprechstunde. Letzterer besucht alle Einrichtungen, in denen minderjährige Asylwerber untergebracht sind. Die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Slowenien funktioniert offenbar gut und ist hochgradig individualisiert (Bundesamt für Fremdwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationsblatt der Staatdokumentation: Slowenien, Gesamtaktualisierung am 18.01.2018, S. 8 unter Berufung auf Hungarian Helsinki Comittee, Unidentified and Unattended. The Response of Eastern EU Member States tot he Special Needs of Torture Survivor and Tramatised Asylum Seekers, abrufbar über www.ecoi.net).
15 
Auch individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 16 und 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machten, liegen hier nicht vor. Die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO sind weder in der Person der Antragstellerin zu 1. noch in der Person der Antragstellerin zu 2. gegeben. Es liegen ferner keine Angaben oder sonstigen Anhaltspunkte vor, die die Annahme von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten oder inländischen Abschiebungshindernissen begründen könnte. Die Antragstellerinnen sind gesund und die Antragstellerin zu 1. erwerbsfähig.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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