Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 1012/85

Tenor

für R e c h t erkannt :

Das Verfahren wird eingestellt, soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.


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