Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 3472/89
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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2Tatbestand:
3Der Kläger war als Angehöriger der Fraktion "E. H. J. S. " Mitglied des Rates' der Stadt C. sowie des Beschwerdeausschusses, den der Rat gemäß § 6 c Abs 1 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO - zur Erledigung von Anregungen und Beschwerden von Bürgern gebildet hat.
4Hinsichtlich des Verfahrens dieses Ausschusses brachte der Kläger dort unter dem 30. November 1985 einen Antrag folgenden Inhalts ein: Diejenigen Bürger, die Beschwerden oder Anträge nach § 6 c GO gestellt hätten, sollten sämtlich zu der Ausschußsitzung eingeladen werden, in welcher ihr Anliegen beraten wird; hierzu sollten ihnen die entsprechenden Unterlagen nebst der Beschlußvorlage übersandt werden; schließlich sei ihnen während der Sitzung auf Antrag in einer bis zu 15-minütigen
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6Unterbrechung Gelegenheit zu geben, sich zu ihrem Anliegen zu äußern. Dieser Antrag wurde in der Sitzung des Beschwerdeausschusses vom 10. Dezember 1905 in allen drei Punkten abgelehnt; stattdessen wurde auf Antrag der T. - bzw. der D. -Fraktion hin beschlossen, diejenigen Antragsteller und Beschwerdeführer, deren Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung behandelt werden sollten, von dem Termin in Kenntnis zu setzen und sie dabei darauf hinzuweisen, daß und wo sie die vollständigen Sitzungsunterlagen einsehen könnten, von denen u.a. auch im Sitzungssaal einige Exemplare zur Verfügung stehen sollten. Hinsichtlich einer Unterbrechung der Sitzung zur Anhörung der betroffenen Bürger wurde beschlossen, daß hierüber der Ausschuß im Einzelfall entscheiden werde.
7In der Sitzung des Rates der Stadt C. vom 28. Januar 1988 wurde im nichtöffentlichen Teil ein Tagesordnungspunkt unter der Überschrift "Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Ratsmitglied O. wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht" beraten. Dabei teilte der Oberbürgermeister dem Rat mit, der Kläger habe ihm gegenüber erklärt, daß er in dem betreffenden Fall nicht korrekt gehandelt habe und daß dies ein Einzelfall bleiben werde. Zum Ausdruck seines Bedauerns werde er einen Betrag von 50,-- an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen. Der Rat hielt daraufhin die Angelegenheit für erledigt und setzte die entsprechende Verwaltungsvorlage von der Tagesordnung ab. Allerdings wies der Oberbürgermeister noch grundsätzlich auf die Pflicht der Mandatsträger gemäß § 30 GO i. V. m. §§ 22 - 24 GO und insbesondere auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hin.
8Im Jahre 1988 lag dem Beschwerdeausschuß der Stadt C. die Beschwerde der einer Einwohnerin vor, die mit der Behandlung ihrer Wohngeldangelegenheit durch das Sozialamt der Stadt nicht zufrieden war. Die den Ausschussmitgliedern nebst der Einladung zu der Sitzung vom 20. September 1988 übersandte Tagesordnung
9enthielt hierzu unter der Überschrift " II. Nichtöffentlicher Teil " den Punkt: 1. Beschwerde dieser Einwohnerin ... hier: Wohngeld bei Sozialhilfeleistungen,...". Beigefügt war zu dieser Angelegenheit eine Beschlußvorlage der Verwaltung mit dem Vorschlag, einen Beschwerdegrund nicht anzuerkennen, und dem Hinweis, daß insoweit folgende Anlagen beigefügt seien:
10- Beschwerdeschreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 1988
11- Stellungnahme des Sozialamtes hierzu an die Geschäftsstelledes Beschwerdeausschusses vom 24. Juni 1988
12- Stellungnahme des Amtes für Wohnungswesen hierzu an dieGeschäftsstelle des Beschwerdeausschusses vom 8. Juli 1988.
13Während der Sitzung des Beschwerdeausschusses vom 20. September 1988 wurde vor dem Eintritt in die Tagesordnung zunächst der Antrag des Klägers, den Tagesordnungspunkt. II. 1, betreffend die Wohngeldangelegenheit dieser Beschwerdeführerin, im öffentlichen Teil zu beraten, abgelehnt. Bei der Beratung dieser Sache im nichtöffentlichen Teil erklärte der Kläger sodann, daß er die gesamten Sitzungsunterlagen hierzu an die Beschwerdeführerin weitergegeben habe. Im übrigen beschloß der Ausschuß, daß die Frage der Rechtmäßigkeit des Handelns der Verwaltung zur Zeit Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sei, so daß im Augenblick keine Entscheidung in der Sache getroffen werden könne, und daß das Amt für Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Sozialamt eine Überprüfung bezüglich der Gestaltung des im Sozialamt verwendeten Vordrucks "Vollmacht zur Vertretung in Wohngeldverfahren " vornehmen werde. Ferner regten je ein Vertreter der T. - und der D. -Fraktion an, der Beschwerdeausschuß möge den Rat um die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Kläger wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht im Wiederholungsfalle bitten und einen entsprechenden Tagesordnungspunkt in der Tagesordnung der nächsten Sitzung vorsehen, weil er die Unterlagen zum Tagesordnungspunkt II 1 der Beschwerdeführerin zugänglich gemacht habe.
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In seiner Sitzung vom 3. November 1988 faßte der Beschwerdeausschuß daraufhin den Beschluß, daß der Rat gebeten werde, gegen den Kläger ein Ordnungsgeld, festzusetzen, weil dieser sämtliche der ihm für den im nichtöffentlichen Teil der Sitzung vom 20. September 1988 zu behandelnden Tagesordnungspunkt II 1 übersandten Unterlagen an die Beschwerdeführerin weitergegeben habe, wobei es sich vom Tatsächlichen, nicht vom Rechtlichen her, um einen Wiederholungsfall handele.
16Nachdem der Oberstadtdirektor der Stadt C. dem Kläger mit Schreiben vom 25. November 1988 die Möglichkeit gegeben hatte, sich zu dieser Angelegenheit zu äußern, beschloß der Rat der Stadt in seiner Sitzung vom 16. Februar 1989, gegen den Kläger wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht im Zusammenhang mit der Behandlung des nichtöffentlichen Tagesordnungspunktes II 1 in der Sitzung des Beschwerdeausschusses am 20. September 1988 gemäß § 30 Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 u. 6 und § 21 Abs. 3 GO ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,-- DM festzusetzen.
17Unter dem 22. März 1989 erging sodann an den Kläger ein durch den Oberbürgermeister sowie durch den Oberstadtdirektor der Stadt C. unterzeichnetes Schreiben, in welchem ihm der Ratsbeschluß vom 16. Februar 1989 betreffend das ihm auferlegte Ordnungsgeld mitgeteilt wurde. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Kläger durch die Weitergabe der Beratungsunterlagen für die Sitzung des Beschwerdeausschusses am 20. September 1988 an die Beschwerdeführerin nicht die Verschwiegenheit gewahrt habe, zu der er als Ratsmitglied verpflichtet gewesen sei. Angelegenheiten, die im nichtöffentlichen Teil einer Sitzung behandelt würden, unterlägen immer der Geheimhaltung, auch ohne einen besonderen ausdrücklichen Ratsbeschluß, was für Sitzungen von Ausschüssen entsprechend gelte. Im übrigen habe es schon früher ein Verfahren dieser Art gegen den Kläger gegeben, das jedoch in der Ratssitzung vom 28.
18Januar 1988 gegen die Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einergemeinnützigen Organisation eingestellt worden sei. Daher halteder Rat bei der erneuten Verschwiegenheitspflichtsverletzungdurch den Kläger nun ein Ordnungsgeld von 300,-- DM für angemessen.
19Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem sich der Rat in seiner Sitzung vom 31. August 1989 befaßte und dabei be-schloß, den Rechtsbehelf als zulässig, sachlich aber unbegründetzurückzuweisen, und zwar aus Gründen, die die in dem Schreibenvom 22. März 1989 genannten im wesentlichen wiederholen und- -vertiefen.
20Mit einem als Widerspruchsbescheid bezeichneten Schreiben vom 6.September 1989, zugestellt am 9. September 1989, das dieUnterschrifen des Oberbürgermeisters und des Oberstadtdirektorsträgt, wurde dem Kläger dieser Ratsbeschluß einschließlich derGründe mitgeteilt.
21Am 6. Oktober 1989 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, daß er durch die Weitergabe der Unterlagen für die Sitzung des Beschwerdeausschusses vom 20. September 1988 an die Beschwerdeführerin seine Verschwiegenheitspflicht nicht verletzt habe.
22Bereits in einer früheren Sitzung des Beschwerdeausschusses habe er nämlich vorgeschlagen, die Sitzungsvorlagen zu Anträgen und Beschwerden gemäß § 6 c GO vorab den betroffenen Bürgern zugänglich zu machen, denn zu einem fundierten Gespräch mit dem Beschwerdeführer als Grundlage einer sachgerechten Beratung durch den Ausschuß könne es nur kommen, wenn der Beschwerdeführer die Position der Verwaltung kenne. Deshalb habe er sich entschlossen, die Sitzungsunterlägen auch ohne die Zustimmung des Ausschusses an die Beschwerdeführerin weiterzureichen.
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25Im übrigen sei bei Beschwerden nach § 6 c GC ein Recht für ihn zur Weitergabe der Sitzungsunterlagen auch aus seiner Stellung als Rats- und Ausschußmitglied abzuleiten. Ansonsten müsse bei derartigen Verfahren ein nicht hinzunehmendes Ungleichgewicht zwischen dem Petenten auf der einen und der sich rechtfertigenden Verwaltung auf der anderen Seite entstehen. Das Beschwerderecht aus § 6 c GO würde dann gleichermaßen ausgehöhlt. Darüber hinaus gebiete es das Rechtsstaatsprinzip, demjenigen, der eine Beschwerde nach § 6 c GO eingereicht habe, auf diese Weise rechtliches Gehör zu gewähren. Schließlich habe sein Vorgehen dem Finden der richtigen Entscheidung gedient und sich als wichtiges Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts erwiesen.
26Weiterhin habe der Beschwerdeführerin gegenüber eine Geheim-haltungspflicht hinsichtlich der Sitzungsunterlagen zu ihremBürgerantrag nach § 6 c GO möglicherweise ohnehin nicht be-standen, denn in dem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren habesie das Recht sowohl zur Anhörung als auch zur Akteneinsichtgehabt und sei dementsprechend in der Lage gewesen, eventuellgeheimhaltungspflichtige Tatsachen auch auf andere Weise zuerfahren.
27Schließlich sei es nicht einzusehen, daß allein durch den puren Willensakt des Ausschußvorsitzenden oder einer Mehrheit des Ausschusses eine Beschwerde nach § 6 c GO im nichtöffentlichen Teil der Sitzung behandelt werde, wodurch die Rechte des betroffenen Bürgers erheblich beeinträchtigt würden, dem es dann verwehrt sei, in der Sitzung die Darlegungen und Erläuterungen der anwesenden Vertreter der Stadt über den Standpunkt der Verwaltung zu erfahren. Wenn auch eine Anhörung der Beschwerdeführer in den Ausschußsitzungen nicht vorgesehen sei, so sei es doch eine häufig geübte Verhaltensweise, auf den Antrag eines Ausschußmitgliedes hin die Sitzung zu unterbrechen, um in der
28Pause den Beschwerdeführer die Gelegenheit zu geben, sein Anliegen zu erläutern. Der in der nichtöffentlichen Sitzung nicht anwesende Bürger sei dabei aber nicht in der Lage, sich zu den ihm nicht bekannten Ausführungen der Verwaltung während der Sitzung zu äußern.
29Der Kläger beantragt,
30den Bescheid des Beklagten vom 22. März 1989 in derGestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. SeptemberV989 aufzuheben.
31Der Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Er vertritt insbesondere die Auffassung, daß ein Ungleichgewicht zwischen der Verwaltung auf der einen und dem Bürger auf der anderen Seite bei Beschwerden nach § 6 c GO nicht entstehen könne. Hierbei handele es sich nämlich um Petitionsangelegenheiten, in denen grundsätzlich kein Anspruch auf rechtliches Gehör gegeben sei. Unerheblich sei es in den Fällen dieser Art auch, ob parallel ein Verwaltungsverfahren laufe. Dieses habe mit einer petitionsmäßigen Erledigung auf Grund von § 6 c GO nichts zu tun. Schließlich sei auch der Bewertung des Klägers, daß bei der Entscheidung über die Verhandlung einer Angelegenheit im nichtöffentlichen Teil einer Sitzung durch den puren Willensakt des Ausschußvorsitzenden oder einer Mehrheit des Ausschusses die Rechte der Beschwerdeführer erheblich eingeschränkt würden, nicht zu folgen. Ob ein Tagesordnungspunkt im öffentlichen oder im nichtöffentlichen Teil der Sitzung beraten werde, setzten der Vorsitzende bzw. der Ausschuß auf der Grundlage der entsprechenden rechtlichen Vorschriften und nicht nach Belieben fest.
34-o Im übrigen wird zur vollständigen Darstellung des Sach- und
35Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
36Entscheidungsgründe:
37Die Klage ist zulässig. Der Kläger begehrt die Aufhebung der Festsetzung eines gemäß §§ 21 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 22 Abs. 1 und 6 GO NW verhängten Ordnungsgeldes. Hierbei handelt es sich nach übereinstimmender Meinung in Rechtsprechung und Literatur um einen Verwaltungsakt im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung-VwGO-, gegen den mit Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO vorzugehen ist.
38Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NW-, Urteil vom 20. Mai 1959 -III A 741/58-, DVB1. 1959, 858 (859); OVG NW, Urteil vom 19-September 1962 -III A 1627/59- Kottenberg/Rehn/v. Mutius, Rechtsprechungssammlung (Rechtspr. Slg.), § 22 GO, Nr. 3 Seite 19 (20); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof ' (BayVGH ), Urteil vom 2.9. Oktober 1975 -Nr. 52 V 72-, BayVBl. 1976, 498 (499); Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung -GO NW-, § 21 Anm. IV 2.
39Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. März 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 1989 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
40Die Rechtsgrundlagen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes durch den Rat gegen einen Angehörigen eines gemeindlichen Ratausschusses.finden sich in den §§30 Abs. 2, 22 Abs. 1 und 6
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42und 21 Abs. 3 GO NW. Gemäß § 30 Abs. 2 GO NW gelten für die Tätigkeit als Mitglied des Rates, einer Bezirksvertretung und eines Ausschusses die Vorschriften der §§ 22 bis 24 - mit bestimmten Maßgaben, um die es hier nicht geht -, entsprechend; § 21 Abs. 3 Satz 1 GO NW bestimmt, daß der Rat gegen einen Bürger oder Einwohner, der ohne wichtigen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines Ehrenamtes ablehnt oder ihre Ausübung verweigert, ein Ordnungsgeld bis zu 500,-- DM und für jeden Fall der Wiederholung ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,— DM festsetzen kann; in § 22 Abs. 1 Satz 1 GO NW heißt es, daß der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt, -Berufene ... über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben, vom Rat beschlossen oder vom Gemeindedirektor angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren hat; und § 22 Abs. 6 GO legt schließlich fest, daß derjenige, der die Pflichten nach Abs. 1 und Abs. 2 verletzt, zur Verantwortung gezogen werden kann (Satz 1) und daß, soweit die Tat nicht mit Strafe bedroht ist, § 21 Abs. 3 entsprechend gilt (Satz 2). Dabei geht die Kammer davon aus, daß das Vorgehen des Klägers nicht mit Strafe bedroht ist.
43Selbst wenn der Kläger als Amtsträger i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bezeichnen wäre, was für Mitglieder eines kommunalen Vertretungsorgans nicht ohne weiteres anzunehmen ist
44vgl. Eser in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar 23. Aufl., Rdnr. 23 zu § 11
45käme ein Straftatbestand nicht in Betracht.
46Hinsichtlich § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB gilt, daß es sich bei der Weitergabe der Sitzungsvorlagen einschließlich der Stellungnahmen der Fachämter nicht um fremde Geheimnisse handelt. Die Geheimnisse der Körperschaft sind insoweit nicht geschützt
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48. u.
49vgl. Lenckner in Schenke/Schröder, a. a. 0.,Rdnr. 44 a zu § 203.
50Bei § 353 b StGB ist eine Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen durch die Tat des Klägers nicht erkennbar.
51Die Vorschriften zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes finden insbesondere auch auf die Angehörigen des Beschwerdeausschusses nach § 6 c GO Anwendung. Dieser stellt einen freiwilligen Ausschuß im Sinne des § 41 Abs. 1 GO NW dar und unterliegt damit allen für Ausschüsse geltenden Regeln.
52Vgl. Rehn/Cronauge, GO NW, § 6 c Anm. III 2; von Loebell, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NW-, § 6 c, Rdnr. 9, 11.
53Der Kläger hat durch die Weiterreichung der Sitzungsunterlagenan die Beschwerdeführerin zu dem im nichtöffentlichen Teil derTagesordnung für die Sitzung des Beschwerdeausschusses vom 20.September 1988 aufgeführten Punkt II 1 seine Pflicht zurVerschwiegenheit nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungenverletzt.
54Daß diese Angelegenheit der Verschwiegenheit unterlag, ergibt sich daraus, daß der Beschwerdeausschuß, auf dessen Willensbildung es in diesem Zusammenhang nur ankommen kann, einen Beschluß im Sinne des § 22 Abs. T Satz GO NW gefaßt hat, aus dem das Erfordernis der Geheimhaltung auch in dieser Sache folgt. Es handelt sich dabei um den Beschluß des Ausschusses vom 10. Dezember 1985, in welchem, ausgelöst durch in diesem Zusammenhang gestellte Anträge des Klägers, dahingehend abgestimmt worden ist, daß die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Sitzungsunterlagen zugunsten der Beschwerdeführer auf diejenigen Beratungsgegenstände zu beschränken sei, die im öffentlichen
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56Teil der Tagesordnung behandelt würden, während es in Bezug aufdie im nichtöffentlichen Teil besprochenen Angelegenheiten dabeiverbleiben sollte, auch den Beschwerdeführern selbst keineEinsicht in die Sitzungsunterlagen zu gewähren. Dieser Beschlußbedeutet seinem Inhalt nach nicht nur, daß bei denjenigenSachen, die unter Ausschluß der Öffentlichkeit beraten werden,die Geheimhaltung auch auf die Sitzungsunterlagen erstreckensoll, sondern muß darüber hinaus so verstanden werden, daß derAusschuß mehrheitlich der Auffassung ist und dieses durch dieentsprechende Beschlußfassung festgeschrieben hat, daß diejenigen Angelegenheiten, die im nichtöffentlichen Teil derTagesordnung erscheinen, als solche - einschließlich derSitzungsunterlagen - immer der Verschwiegenheit unterliegen.Diese Willensbildung des Ausschusses konkretisiert damit dieübereinstimmende Auffassung von Rechtsprechung und Literatur zuder Frage der Geheimhaltungsbedürftigkeit einer Sache aufgrundeines Ratsbeschlusses im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 GO NW.Danach gelten als Angelegenheiten, deren Geheimhaltung vom Rat -oder entsprechend von dem betreffenden Ausschuß - beschlossenwurde, diejenigen Gegenstände, die auch ohne ausdrücklichenRats- oder Ausschußbeschluß in nichtöffentlicher Sitzung beratenwerden.
57Vgl. OVG NW, Urteil vom 8. September 1954 -III A 1207/53- Rechtspr.-Slg. § 22 GO, Nr. 1, Seite 3 unten; OVG NW, Urteil vom 20. Mai 1959 -III A 751/58-DVB1. 1959, 858 (859); Rehn/Cronauge, GO NW, § 22 Anm. H 2 c; Oerter in von Loebell, GO NW, § 22 Anm. 4; siehe auch BayVGH, Urteil vom 23- März 1988 -4 B 86.02994-, NVwZ 1989, 182 (183).
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60Dementsprechend heißt es im übrigen auch in § 19 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt C. , die Ausschüsse und die Bezirksvertretungen, daß alle Angelegenheiten, die im nicht-öffentlichen Teil einer Sitzung bekannt werden, der Verschwiegenheit unterliegen, es sei denn, daß der Rat oder ein Ausschuß ausdrücklich etwas anderes beschließt.
61Entgegen der Ansicht des Klägers ist die so begründete Geheimhaltungsbedürftigkeit einer Sache im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 GO NW bereits dann gegeben, wenn diese auf dem nichtöffentlichen Teil der Tagesordnung erscheint, unabhängig davon, ob sie richtigerweise im öffentlichen Teil zu verhandeln wäre und ob sie später auch tatsächlich im nichtöffentlichen Teil bleibt. Denn die Entscheidung, ob eine Angelegenheit auf den öffentlichen oder den nichtöffentlichen Teil der Tagesordnung gesetzt wird, trifft bei der Vorbereitung der Sitzung zunächst der Ausschußvorsitzende - ggf. in Zusammenarbeit mit der Verwaltung -; sollte die Mehrheit des Ausschusses sodann der Ansicht sein, daß die Beratung dieses Gegenstandes besser öffentlich erfolgen sollte, hat sie die Möglichkeit - wie es der Kläger im vorliegenden Fall auch versucht hat -, am Beginn der Sitzung einen entsprechenden Beschluß herbeizuführen; solange dies jedoch nicht geschehen ist und die Sache im nichtöffentlichen Teil bleibt, ist sie indessen als von Anfang an, d. h. seit der Einladung zu der Sitzung unter Übersendung der Tagesordnung, als aufgrund eines Ausschußbe-schlusses gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GO NW geheimhaltungsbedürftig einzuordnen. Dementsprechend ergibt sich auch aus dem Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 10. Dezember 1985 gerade, daß die Sitzungsunterlagen für alle Angelegenheiten, die überhaupt für den nichtöffentlichen Teil der Tagesordnung vorgesehen sind, nicht nach außen bekannt gegeben werden sollen, unabhängig davon, ob der einzelne Gegenstand schließlich auch endgültig im nichtöffentlichen Teil besprochen wird.
62Hiernach waren die Sitzungsvorlagen für den Tagesordnungspunkt II 1 im nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Beschwerdeausschusses vom 20. September 1988 im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 GO geheimhaltungsbedürftig. Das gilt namentlich für die Stellungnahmen des Sozialamtes vom 24. Juni -1988 sowie des Amtes für Wohnungswesen vom 8. Juli 1988 an die Geschäftsstelle des Beschwerdeausschusses, denn diese verwaltungsinternen Schriftstücke waren der Beschwerdeführerin zuvor nicht bekannt und wären ihr auch nicht im Rahmen der zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren - etwa im Wege der -Akteneinsicht - zugänglich gewesen, weil sie eigens und allein für die Vorbereitung der Sitzung des Beschwerdeausschusses in dieser Angelegenheit angefertigt worden waren.
63Bestand nach alledem hinsichtlich der genannten Sitzungsunterlagen für den Kläger als Mitglied des Beschwerdeausschusses eine Pflicht zur Verschwiegenheit, so greifen die Argumente, die der Kläger demgegenüber dafür vorbringt, daß er dennoch zur Weitergabe dieser Papiere an die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen wäre, sämtlich nicht durch.
64Die Geheimhaltungsbedürftigkeit dieses Beratungsgegenstandes einschließlich der Sitzungsunterlagen wird zunächst nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführerin, wie der Kläger nunmehr behauptet, mit der Verhandlung ihrer Angelegenheit im öffentlichen Teil der Tagesordnung einverstanden gewesen wäre und ein solches Verfahren sogar gewünscht hätte. Denn die Entscheidung, ob über das Anliegen eines Bürgers öffentlich oder nichtöffentlich beraten werden soll, trifft, wie dargelegt, zunächst der Ausschußvorsitzende, wobei die Festlegung hierzu in der Tagesordnung am Beginn der Sitzung noch durch die Mehrheit des Ausschusses geändert werden kann, während der Beschwerdeführer selbst insoweit nicht beteiligt ist. Etwas anderes läßt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften der
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67Gemeindeordnung über die Verschwiegenheitspflichten von Mandatsträgern ableiten. Denn diese dienen nicht nur dazu, die Interessen einzelner Bürger an der Geheimhaltung bestimmter Umstände zu wahren, sondern sollen in ganz wesentlichem Umfang auch die Arbeit der entsprechenden Gremien und der Verwaltung erleichtern, die sich in bestimmten Angelegenheiten unbefangener und umfassender äußern können, wenn sie nicht damit rechnen müssen, daß ihre schriftlichen oder mündlichen Ausführungen einem unübersehbaren Personenkreis zugänglich werden können. Gerade letzteres würde aber durch die Weitergabe der Sitzungsunterlagen auch nur an den betreffenden Beschwerdeführer selbst ermöglicht. Denn dieser hat, anders als der Kläger, in dieser Hinsicht keine Verschwiegenheitspflichten zu beachten und ist durch keinerlei rechtliche Vorschriften gehindert, die ihm überlassenen Schriftstücke seinerseits weiterzureichen.
68Weiterhin gebietet auch das Rechtsstaatsprinzip es nicht, daß bei Beschwerden nach § 6 c Abs. 1 GO NW die Sitzungsunterlagen jedenfalls dem Betroffenen selbst übersandt werden, damit dieser sich an diesem Verfahren ausreichend beteiligen kann. Denn demjenigen, der einen solchen Antrag einreicht, stehen bei der Abwicklung dieser Angelegenheit durch die Verwaltung Verfahrensrechte nur in ganz geringem Umfang zu. Der Bürgerantrag nach § 6 c GO NW ist nämlich, wie sich schon aus der Formulierung dieser Vorschrift ergibt, materiell einer Petition im Sinne des Art. 17 des Grundgesetzes -GG- vergleichbar.
69Vgl. Rehn/Cronauge, GO NW, § 6 c Anm. I 1;Becker in -von Loebell, GO NW, § 6 c Anm. 2.
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71Das bedeutet, daß dem Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens, das vornehmlich gerade dafür dient, daß die Verwaltung sich intern durch ein eigens dazu geschaffenes Gremium selbst kontrolliert, nicht mehr Beteiligungsrechte gegeben sein können als einem Petenten nach Art. 17 GG. So hat er zwar, wie es auch im § 6 c Abs. 1 Satz 4 GG ausdrücklich geregelt ist, ein Recht auf Bescheidung seiner Sache
72vgl. Rehn/Cronauge, GO NW, § 6 c Anm. IV;Becker in von Loebell, GO NW, § 6 o Anm. 8;
73ausgesprochen fraglich ist aber, ob und inwieweit er darüber hinaus seinen Anspruch auf die Darlegung seiner Gründe geltend machen kann,
74dagegen z. B.: von Münch, Grundgesetz, Artikel 17 GG, Rdnr. 14;
75zumindest kann er jedoch nicht verlangen, zur Begründung seiner Petition mündlich gehört zu werden.
76Vgl. Dürig in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Artikel 17, Rdnr. 37, 38.
77Diese Rechte der Beschwerdeführerin wären .aber auch ohne ihre vorherige Kenntnis von den Sitzungsunterlagen zur Vorbereitung einer - verfahrensmäßig nicht zwingenden - Anhörung während einer Sitzungsunterbrechung gewahrt gewesen wie dies hier auch tatsächlich geschehen ist.
78Hiervon ausgehend, kann der Kläger die Berechtigung zur Übersendung der Sitzungsunterlagen an die Beschwerdeführerin schließlich auch nicht aus seiner - damaligen - Stellung als Rats- und Ausschußmitglied herleiten. Denn als Angehöriger des
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81Ausschusses hatte er sich an den für ihn verbindlichen Beschluß dieses Gremiums vom 10. Dezember 1985 und die Tatsache, daß der Beratungsgegenstand II 1 für die Sitzung vom 20. September 1988 auf dem nichtöffentlichen Teil der Tagesordnung stand, zu halten, zumal verfahrensmäßige oder sonstige Rechte der Beschwerdeführerin, wie dargelegt, auch ohne die Verschickung der Sitzungsunterlagen an sie ohnehin nicht verletzt gewesen wären.
82Nach alledem ist die Entscheidung des Rates, dem Kläger gegenüber wegen eines Verstoßes gegen die Verschwiegensheitspflicht in dieser Angelegenheit ein Ordnungsgeld von 300,-- DM zu verhängen, rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Insbesondere sind insoweit die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens beachtet und auch im Rahmen der Ermessenserwägungen sachgerechte Gesichtspunkte zugrundegelegt worden, wobei der Rat unter anderem zulässigerweise berücksichtigt hat, daß der Kläger einen ähnlichen Verstoß, wie sich aus dem Protokoll der Ratssitzung vom 28. Januar 1988 ergibt, wohl schon früher einmal begangen hatte.
83Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen (Art. 2 § 4 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 131 VwGO).
84Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozeßordnung.
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