Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 4 K 180/94
Tenor
Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 3. verpflichtet war, im Sommersemester 1994 auf das im Vorlesungsverzeichnis der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaften angekündigte Proseminar des Klägers „Phantastische Literatur: E.T.A. Hoffmann - Nerval - E.A. Poe" auch im Vorlesungsverzeichnis der Germanistik unter der Rubrik „Serviceleistungen anderer Bereiche" hinzuweisen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 3. verpflichtet war, im Wintersemester 1994/95 das Proseminar des Klägers „Neue Heimatliteratur" und dessen Hauptseminar „Ein Irrläufer der Moderne: J.M.R. Lenz" im Vorlesungsverzeichnis der Germanistik anzukündigen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und der Beklagte zu 3. tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Klägers, im Vorlesungsverzeichnis der Germanistik Vorlesungen anzukündigen.
31974 bewarb sich der Kläger auf die Ausschreibung einer Professorenstellean der Universität im Fachbereich 3 „Literatur- und
4Sprachwissenschaften". Dieser Fachbereich besteht heute aus vier Fächern, unter anderem dem Fach „Allgemeine und vergleichende Literaturwissenschaften" und dem Fach „Germanistik". Nach Durchführung von Berufungsverhandlungen ernannte das Ministerium für Wissenschaft und
5- 3 -
6Forschung den Kläger mit Urkunde/Berufungserlaß vom 28. Oktober 1974 zum ordentlichen Professor und führte darin wörtlich aus „Sie sind verpflich-tet, das Fach „Allgemeine und vergleichende Literaturwissenschaften unterbesonderer Berücksichtigung der Germanistik" in Forschung und Lehre angemessen zu vertreten. Eine Änderung der Bezeichnung des Faches bleibtvorbehalten ". Vom Sommersemester 1975 bis zum Sommersemester 1978bot der Kläger ausschließlich Lehrveranstaltungen im Fach Germanistik an.Nachdem zum Wintersemester 1979/80 der Studiengang „Allgemeine undvergleichende Literaturwissenschaften" eingerichtet worden war, führte derKläger bis zum Wintersemester 1980/81 auch noch Lehrveranstaltungen fürGermanisten durch, kündigte dann aber ab dem Sommersemester 1981seine Veranstaltungen ausschließlich im Fach „Allgemeine und vergleichende Literaturwissenschaften" an. Der Fachbereichsrat des Beklagtenzu 3. bestimmte den Kläger in der Sitzung vom 11. November 1981 zum„Prüfenden Fach Vertreter" in den Fächern „Allgemeine und vergleichendeLiteraturwissenschaften" und „Germanistik/Literaturwissenschaften". Im Erlaßvom 15. März 1979 vertrat das Ministerium für Wissenschaft und Forschunggegenüber dem Rektor der die Auffassung, daß der Klägerauch die germanistischen Literaturwissenschaft vertrete und deshalb an demHabilitationsverfahren eines Doktor , der im Fachgebiet „Neuere ;deutsche Literaturwissenschaften" zu lehren wünsche, hätte beteiligt werden müssen.
7Das Lehrangebot für das Sommersemester 1994 wurde auf der Fachbereichsratssitzung des Beklagten zu'3. am 7. Juli 1993 einstimmig angenommen. Im Fach „Germanistik/Literaturwissenschaft" wurde zusätzlich die Veranstaltung des Klägers „Kolloquium für Examenskandidaten" aufgenommen.
8Mit Schreiben vom 22. November 1993 wandte sich, der Kläger an den Dekan des Beklagten zu 3. und teilte diesem mit, daß das Proseminar „Phantastische Literaturen: E.T.A. Hoffmann - Nerval - E.A. Poe" im-Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 1994 nicht nur im Studiengang „Allgemeine und vergleichende Literaturwissenschaften", sondern auch im Lehramtsstudiengang der Germanisten angekündigt werden solle. Der Dekan lehnte dies mit Schreiben vom 3. Dezember 1993 ab. In Abstimmung mit den Kollegen der germanistischen Literaturwissenschaft wolle er auf das Angebot
9- 4 -
10des Klägers verzichten. Ganz abgesehen von den Nachteilen einer Übertragung von Kapazitäten von den „Allgemeinen und vergleichenden Literaturwissenschaften" in die „Germanistik" gäben die bekannten Mängel der Veranstaltung des Klägers keinen Anlaß, den Lehramtsstudenten den Besuch des Seminars nahezulegen. Im übrigen erlaubten die Wahlbereiche den Besuch der Lehrveranstaltungen anderer Fächer.
11Mit Schreiben vom gleichen Tag wies der Kläger die Äußerungen des Dekans über angebliche Mängel der Veranstaltungen zurück und forderte ihn auf, dafür Sorge zu tragen, daß die Veranstaltung ins Vorlesungsverzeichnis aufgenommen werde. Am 23. Dezember 1993 legte der Kläger gegen das Schreiben vom 3. Dezember Widerspruch ein, den der Dekan mit Schreiben vom 6. Januar 1994 als unzulässig einstufte, da lediglich ein interner Organisationsakt in Rede stehe.
12Im Zuge der Vorbereitungen des Vorlesungsverzeichnisses für das Wintersemester 1994/95 beschwerte der Kläger sich mit Schreiben vom 31. Januar , 1994 beim Dekan darüber, daß zwei Seminare für den Lehramts- und Magisterstudiengang „Germanistik" ohne Rücksprache in das Programm der „Allgemeinen und vergleichenden Literaturwissenschaften" aufgenommen worden seien und forderte den Dekan auf, die Seminare bei den Germanisten aufzunehmen. Nachdem der Fachbereichsrat des Beklagten zu 3. in seiner Sitzung vom 2. Februar 1994 die Entscheidung des Dekans bestätigt hatte, zog der Kläger die Seminare zurück und kündigte unter Protest zwei weitere Veranstaltungen im Fach „Allgemeine und vergleichende Literaturwissenschaften" an.
13Bereits am 19. Januar 1994 hatte der Kläger Klage erhoben, mit der er zunächst beantragte, daß sein Proseminar „Phantastische Literaturen" im Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 1994 für den Lehramtsstudien-gang „Germanistik" angeboten werde. Nach Ablauf des Sommersemesters 1994 und des Wintersemester 1994/95 begehrt der Kläger nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidungen für die genannten Semester. Das Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, daß auch im Sommersemester 1995 und 1996 sowie im Wintersemester 1995/96 seine Lehrveranstaltungen nicht in das Vorlesungsverzeichnis der Germanistik auf-
14-5-
15genommen worden seien. Zur Begründung der Klage macht er geltend, ihm stehe die Lehrbefugnis im Fach „Germanistik" zu, was bereits durch die Stellenbeschreibung deutlich werde, auf die er sich beworben habe. Dementsprechend habe,er auch in den Jahren nach seiner Berufung zum Professor 'im Fach „Germanistik" Lehrveranstaltungen angeboten und sich ab dem Sommersemester 1981- nur deshalb auf Ankündigungen im Fach „Allgemeine und vergleichende Literaturwissenschaften" beschränkt, weil in diesem damals neuen Studiengang die Lehrkapazität habe erbracht werden müssen. Da zwischenzeitlich drei weitere Professuren in den „Allgemeinen und vergleichenden Literaturwissenschaften" eingerichtet seien, müsse sich der-Kläger nicht mehr entsprechend beschränken.
16. Die Weigerung, seine Lehrveranstaltungen im Fach Germanistik anzukündi- , gen, stelle einen Eingriff in die Lehrfreiheit dar. Da die Studierenden sich an
17X
18den Ankündigungen im Vorlesungsverzeichnis orientierten, habe die Weigerung der Aufnahme der Seminare in das Vorlesungsverzeichnis der Germa- .nisten zur Folge, daß die Studierenden, an die sich die Veranstaltungenrichten, diese nicht besuchten. Es sei üblich, daß zumindest unter der Überschrift „Serviceleistungen anderer Bereiche" eine Ankündigung von Veranstaltungen anderer Studiengänge, die auch von Germanisten belegt werdenkönnten, erfolge. So sei im Sommersemester 1994 eine germanistische Veranstaltung des Prof. im Vorlesungsverzeichnis der „Allgemeinen undvergleichenden Literaturwissenschaften",als Serviceleistung anderer Bereiche erschienen, dies, obwohl Prof. allein die Lehrbefugnis für„Allgemeine und vergleichende Literaturwissenschaften" ohne den Zusatz„unter besonderer Berücksichtigung der Germanistik" habe.
19Der Kläger beantragt,
20festzustellen, daß der bzw. die Beklagte verpflichtet war, im Sommersemester 1994 auf das im Vorlesungsverzeichnis der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft angekündigte Proseminar des Klägers "Phantastische Literatur: E.T.A. Hoffmann-Ner-val-E.A. Poe" auch im Vorlesungsverzeichnis der Germanistik unter der Rubrik „Serviceleistungen anderer Bereiche" hinzuweisen und verpflichtet war, im Wintersemester 1994/95 das Proseminar des Klägers „Neue Heimatliteratur" und dessen Hauptseminar „Ein
21-6-
22.Irrläufer der Moderne: J.M.R. Lenz" im Vorlesungsverzeichnis der Germanistik anzukündigen.
23Die Beklagten zu 2. und 3. beantragen, die Klage abzuweisen.
24Sie sind der Auffassung, die Lehrbefugnis des Klägers erstrecke sich nicht auf das Fach „Germanistik", sondern beschränke sich auf die „Allgemeinen und vergleichenden Literaturwissenschaften", wobei der Kläger innerhalb dieses Faches Themen und Fragestellungen der Germanistik besonders zu berücksichtigen habe. Es bestünde somit auch keine Verpflichtung, Lehrveranstaltungen des Klägers in das Vorlesungsverzeichnis der Germanisten aufzunehmen. Seit über zehn Jahren habe der Kläger seine Vorlesungen auch ausschließlich im Fach „Allgemeine und vergleichende Literaturwissenschaften" angeboten. Ferner scheide ein Eingriff in die Lehrfreiheit schon deshalb aus, weil Festlegung von Gegenstand und Art der Veranstaltung die Lehrfreiheit nicht berühre, Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - schütze lediglich vor Eingriffen in die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrfreiheit. Dem Kläger werde keinesfalls die Möglichkeit genommen, für germanistische Studiengänge Veranstaltungen anzubieten. Es stehe ihm frei, im Programm der „Allgemeinen und vergleichenden Literaturwissenschaften" einen Hinweis aufzunehmen, daß die Veranstaltung auch für Lehramtsstudenten offen sei. Der Blick der Germanistikstudenten falle schon deshalb auch auf das Programm der „Allgemeinen und vergleichenden Literaturwissenschaften", weil sie nach der Studienordnung im Wahlbereich alle Veranstaltungen der Fächer des Fachbereichs 3 oder anderer Fächer der Universität, die in einem sinnvollen Zusammenhang zum Studium stehen, belegen können. Im übrigen habe der Dekan zwischenzeitlich entschieden, daß ab dem Wintersemester 1997/98 im Vorlesungsverzeichnis am Ende der Auflistung der Veranstaltungen „Germanistik-Literaturwissenschaft" der Hinweis aufgenommen werde, daß auf die Veranstaltungen der „Allgemeinen und vergleichenden Literaturwissenschaften" verwiesen werde, soweit sie für die Germanistik einschlägig seien. Entgegen der Auffassung des Klägers sei es für das Prüfungsamt im Fach Germanistik auch nicht entscheidend, ob ein Leistungsnachweis auf einem Formular der „Germanistik" ausgestellt sei.
25_ 7 -
26Wegen der weiteren Einzelheiten- des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 7) Bezug genommen.
27Entscheidunqsqründe:
28Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
291.
30Abzuweisen ist sie, soweit der Kläger die Beklagten zu 1. und 2. in Anspruchnimmt. Da allein der Fachbereichsrat des Beklagten zu 3. die Entscheidungüber die Aufnahme von Veranstaltungen in das Vorlesungsverzeichnis trifft,ist nur der Beklagte zu 3. vorliegend passivlegitimiert. ,
312.
32Die gegen den Beklagten zu 3. gerichtete Klage ist als Feststellungsklage (§ 43 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO) zulässig. Die Beteiligten streiten über einen aus der Rechtsstellung des Klägers als Professor hergeleiteten Anspruch, Diesen Anspruch kann der Kläger auch nicht mit der Verpflichtungsklage' verfolgen, da es sich bei der Entscheidung des Fachbereichsrates, die Vorlesungen nicht wie vom Kläger gewünscht in das Vorlesungs-Verzeichnis aufzunehmen, nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich , um eine hochschulinterne Entscheidung handelt, die den Kläger nicht als außerhalb der Hochschule stehende Persönlichkeit trifft. Eine allgemeine Leistungsklage scheidet vorliegend aus, da die Frist für die Ausgabe der entsprechenden Vorlesungsverzeichnisse und auch die im Streit stehenden Semester bereits abgelaufen sind.
33b (
34Für die Klage besteht auch ein Feststellungsinteresse. Vorliegend ist eine Wiederholungsgefahr zu bejahen, da die Hochschule seit den hier im Streit stehenden Semestern dem Kläger das Recht abspricht, im Vorlesungsverzeichnis der Germanisten Vorlesungen anzukündigen. Für den Antrag betreffend das Sommersemester 1994 ist das Feststellungsinteresse auch nicht etwa deshalb entfallen, weil der Beklagte zu 3. angekündigt hat, ab dem
35-8-
36Wintersemester 1997/98 am Ende der Auflistung der Veranstaltungen„Germanistik-Literaturwissenschaft" den Hinweis aufzunehmen, daß auf dieVeranstaltungen der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaften verwiesen wird, soweit sie für die Germanistik einschlägig seien.Diese Ankündigung genügt zur Verneinung eines Feststellungsinteressesnicht, solange in anderen Fällen (z.B. bei Prof. ) die konkrete Ver-
37anstaltung weiterhin unter der Überschrift „Serviceleistung" aufgeführt wird.
383.
39Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Weigerung des Beklagten -zu 3., die Seminare des Klägers (auch) im Vorlesungsverzeichnis der Germanistik anzukündigen, war rechtswidrig. Dem Kläger steht die Lehrbefugnis für das Fach Germanistik zu, soweit es dort um den Studienbereich Literaturwissenschaft geht (dazu a)). Daraus ergibt sich für ihn das Recht, seine Lehrveranstaltungen entsprechend im Vorlesungsverzeichnis anzukündigen (dazu b)).
40Nach § 48 Abs. 2 Universitätsgesetz -UG- sind die Professoren im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fach in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und,, Prüfungen abzunehmen. Gemäß § 48 Abs. 4 UG bestimmen sich Art und Umfang der Aufgaben eines Professors nach der Regelung, die das Ministerium für Wissenschaft und Forschung bei der Ernennung schriftlich getroffen hat, wobei die Aufgabenbestirnmung unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen steht. Zwischen den. Beteiligten ist unstreitig, daß der Kläger , wie sich aus dem Erlaß des
41r
42Ministeriums vom 28. Oktober 1 974 und der Berufungsvereinbarung ergibt, das Fach „Allgemeine und vergleichende Literaturwissenschaften unter besonderer Berücksichtigung der Germanistik" vertritt. Während der Beklagte -zu 3. jedoch meint, der Kläger habe danach nur das Recht, Veranstaltungen im Fach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft abzuhalten und in diesem Rahmen die Germanistik besonders zu berücksichtigen, sieht der
439-
44Kläger zu Recht seine Lehrbefugnis weitergehend, nämlich auch auf die Literaturwissenschaft für Germanistikstudierende bezogen.
45Für die Auffassung des Klägers spricht schon der Wortlaut der Berufungsvereinbarung. Danach hat der Kläger die Lehrbefugnis für u.a. „Allgemeine Literaturwissenschaft", Die Literaturwissenschaft ist jedoch nach § 7 Abs. i der Studienordnung für das Fach Germanistik für den Magisterstudiengang vorn 19. Mai 1988 einer der Studienschwerpunkte und nach § 7 Abs. 1 der Studienordnung für das Unterrichtsfach Deutsch mit dem Abschluß Erste-Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II vom 30. Juli 1991 einer der 4 Studienbereiche des Studiengangs Germanistik. Dementsprechend hat das Ministerium für Wissenschaft und Forschung durch Erlaß vom 15. März 1979 festgestellt, daß die Formulierung des Berufungserlasses die Vertretung der germanistischen Literaturwissenschaft einschließe. Auch der Rektor der Gesamthochschule hat in einem Schreiben an den Kläger vom 5. August 1981 unter Bezugnahme auf den o.g. Erlaß des Ministeriums klargestellt, daß allein der Kläger im Prüfungsfach „Neuere deutsche Literaturwissenschaft" als Fachvertreter in Betracht komme. Der Kläger ist demzufolge vom Fachbereichsrat des Beklagten zu 3. in seiner. Sitzung vom 11. November 1981 als prüfender Fachvertreter für Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft und Germanistik/Literaturwissenschaft bestimmt worden.
46Zudem gab es, als der Kläger den Ruf an die Universität erhielt, das Studium der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft noch nicht; das Fach wurde offensichtlich im Germanistikstudium gelesen. Dementsprechend hat der Kläger unstreitig jahrelang nur Vorlesungen bei den Germanisten angeboten. Nach Einrichtung des eigenen Studiengangs Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft ist offenbar auch^ nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, die Aufgabenbeschreibung des Klägers entsprechend zu ändern.
47Der Kläger hat schließlich unwidersprochen vorgetragen, daß er Veranstaltungen, die er früher bei den Germanisten ankündigen durfte, heute dort nicht mehr ankündigen darf. Auch im Vorlesungsverzeichnis der Germanisten für
48-10
49das Sommersemester 1994 findet sich unter der Rubrik „Germanistik-Literaturwissenschaft" ein Kolloquium für Examenssemester des Klägers.
50Die Argumentation des Beklagten zu 3. überzeugt demgegenüber nicht. Der Hinweis, daß der Kläger nicht gehindert werden solle, die Seminare zu veranstalten, daß er diese aber nur bei der Aligemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft ankündigen dürfe, ist nicht tragfähig. Wie oben bereits ausgeführt, hat ein Professor für Veranstaltungen seines Faches auch das Recht, diese dort im Vorlesungsverzeichnis anzukündigen, wo sie sachlich hingehören. Wenn sich also die Veranstaltung an Germanistikstudenten wendet, muß sie auch dort im Vorlesungsverzeichnis aufgenommen werden. Daß es dadurch zu einer Verlagerung von Lehrkapazität kommt, ist solange unerheblich, als die Kapazität im Studiengang Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft erbracht wird. Zudem besteht offenbar im Studiengang Germanistik eine starke Lehrnachfrage, während im Studiengang Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft die Nachfrage gering ist.
51b)
52Da dem Kläger die Lehrbefugnis zusteht, Seminare für Germanisten abzuhalten, ist der Beklagte zu 3. auch verpflichtet, dem Kläger das Vorlesungsverzeichnis des Faches Germanistik zur Ankündigung der Lehrveranstaltungen zur Verfügung zu steilen. Denn das Recht des Hochschullehrers,
53Lehrveranstaltungen abzuhalten, zieht zugleich das Recht nach sich, die ge-planten Lehrveranstaltungen auch entsprechend anzukündigen,
54vgl. Evers, Lehrbefähigung und Lehrbefugnis, Handbuch des Wissenschaftsrechts, Band l, Seite 462.
55Diese Ankündigung hat im Vorlesungsverzeichnis .desjenigen Studienganges zu erfolgen, dem die Veranstaltung sachlich zugehört. Denn das Vorlesungsverzeichnis ist seinem Wesen nach dazu bestimmt, das wissenschaftliche Leben an der Hochschule für das jeweilige Semester nach außen sichtbar zu
56-11-
57machen und den Studierenden eine Übersicht zu geben, von der sie bei der Gestaltung ihres Studiums ausgehen können.
58BVerwG, Urteil vom 5. Februar 1965 -VII C 151.63-, E 20,235.
59Da sich die vom Kläger im Wintersemester 1994/95 geplanten Seminare ausschließlich an Germanistikstudenten richten sollten, hätten die beiden Veranstaltungen in das Vorlesungsverzeichnis der Germanisten aufgenommen werden müssen. Demgegenüber ging es im Sommersemester 1994 lediglich um die Anbringung eines Querverweises im Vorlesungsverzeichnis, da das Seminar sowohl für Studenten der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft als auch für Germanisten geeignet war. Da der Beklagte zu 3. die Übung hat, daß auf Veranstaltungen anderer Studiengänge unter der Überschrift „Serviceleistung anderer Bereiche" hingewiesen wird, hätte im Sommersemester 1994 aus Gründen der Gleichbehandlung auch bei den Veranstaltungen des Klägers so verfahren werden müssen.
604.
61Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 155 Abs. 1 VwGO und auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung. Bei der Kostenquote wurde zugunsten des Klägers berücksichtigt, daß die hochschulinterne Zuständigkeit der Beklagten zu 2. und 3. nicht von vornherein erkennbar war und der Beklagte zu 2. zugleich für den Beklagten zu 1. auftritt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.