Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 4 K 180/94

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 3. verpflichtet war, im Sommersemester 1994 auf das im Vorlesungsverzeichnis der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaften angekündigte Proseminar des Klägers „Phantastische Literatur: E.T.A. Hoffmann - Nerval - E.A. Poe" auch im Vorlesungsverzeichnis der Germanistik unter der Rubrik „Serviceleistungen anderer Bereiche" hinzuweisen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 3. verpflichtet war, im Wintersemester 1994/95 das Proseminar des Klägers „Neue Heimatliteratur" und dessen Hauptseminar „Ein Irrläufer der Moderne: J.M.R. Lenz" im Vorlesungsverzeichnis der Germanistik anzukündigen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte zu 3. tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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