Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 10 K 602/95

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Nutzung der H. Straße in I. in Höhe des Hauses Nr. 61 als Basketballspielplatz zu unterbinden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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