Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 6258/94
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung E. , Flur , Flurstück , an das nach Osten das Flurstück grenzt. Die von Norden nach Süden verlaufende, in diesem Verfahren umstrittene Grenze zwischen beiden Grundstücken ist schon in alten Flur-, Ergänzungs- und Supplementkarten aus dem 19. Jahrhundert enthalten. Nach einem Supplementriss von 1873 verlief die Grenze etwa mittig durch einen gestrichelt eingezeichneten Weg. Die Endpunkte der Grenze sind in diesem Riss nicht durch Maßangaben bestimmt. Die südöstliche Grenze beider Grundstücke bildete seinerzeit eine Gerade, von der an der westlichen Wegesgrenze die östliche Grenze des heutigen Flurstücks nach Süden abknickte. In dem Supplementriss im Maßstab 1 : 1250 kann die Entfernung zwischen diesem Knickpunkt und dem südlichen Endpunkt der Grenze zwischen den heutigen Flurstücken und mit ca. 1,8 m abgegriffen werden. Durch einen 1933 vorgenommenen Austausch von Grundstücksflächen zwischen den heutigen Flurstücken und und der späteren Aufhebung dadurch überflüssig gewordener Grenzen, nämlich von Teilstücken der ursprünglichen Geraden, ist die südöstliche Grenze der Flurstücke und als Gerade in diesem Bereich unterbrochen und knickt stattdessen mehrfach ab.
3Anläßlich des Baus der Eisenbahnstrecke E. -T. wurde der fragliche Bereich im Laufe des Jahres 1912 vermessen. Eine dieser Fortführungsvermessungen betraf auch die hier umstrittene Grenze. Dabei wurde in einer Messungsverhandlung vom 27. November 1912 und in einer Nachtragsverhandlung vom 08. Januar 1913 der ermittelte Grenzverlauf von allen Beteiligten, darunter der Rechtsvorgänger des Klägers I. Q. und der Rechtsvorgänger der Eigentümerin des heutigen Flurstücks D. C. als rechtsgültig anerkannt. Nach der Niederschrift vom 27. November 1912 war der Grenzverlauf örtlich übereinstimmend mit der Ergänzungskarte vorgefunden und hinsichtlich der südöstlichen Grenze des heutigen Flurstücks nach der Katasterkarte wiederhergestellt worden. Die Nachtragsverhandlung betraf nur die südöstliche Grenze des heutigen Flurstücks und dabei insbesondere die hier umstrittenen Grenzpunkte. In der Niederschrift vom 08. Januar 1913 heißt es hierzu:
4„Bei 89,20 wurde nachträglich der alte Grenzstein aufgefunden“ (Anmerkung des Gerichts: Die beiden letzten Silben sind im Schriftbild verblasst und werden vom Kläger als aufgegeben gelesen), „weshalb bei 92,40 kein neuer“ (Anmerkung des Gerichts: Unterstreichung im Original) „Stein gesetzt wurde.“
5In dem zu dieser Messung gehörenden Feldbuch ist die Länge der gemeinsamen Grenze zwischen den heutigen Flurstücken und vom südlichen Grenzpunkt bei 92,40 m in der südöstlichen Grenze bis zum nördlichen Grenzpunkt in der gemeinsamen Grenze mit dem heutigen Flurstück , das seinerzeit mit dem heutigen Flurstück eine Einheit bildete, mit 36,60 m angegeben. Die Länge der nicht als Grenze sondern als gestrichelte Linie dargestellten Verbindung zwischen dem Grenzstein bei 89,20 m und dem nördlichen Grenzpunkt ist mit 34,38 m angegeben.
6Bei der Vermessung im Jahre 1933, bei der u.a. der Flächentausch zwischen den heutigen Flurstücken und vorbereitet worden war, wurden auch die übrigen Grenzen des klägerischen Grundstücks wiederhergestellt. Dabei wurde als südlicher Endpunkt der Grenze zum heutigen Flurstück der vorhandene Grenzstein bezeichnet und vermessen. Der Abstand von diesem Grenzstein zu dem Punkt, in dem die östliche Grenze des heutigen Flurstücks nach Süden abknickt, ist im Feldbuch mit 3,70 angegeben. Die Länge der gemeinsamen Grenze zwischen den heutigen Flurstücken und von diesem Punkt bis zum nördlichen Endpunkt beträgt danach 34,40 m. An der Grenzverhandlung war der damalige Eigentümer des heutigen Flurstücks nicht beteiligt worden. Der Rechtsvorgänger des Klägers erkannte das Ergebnis der Grenzverhandlung an. Die Vermessungsunterlagen wurden in das Liegenschaftskataster übernommen.
7Bei einer vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVermIng) M. aus E. im August 1985 auf Veranlassung der Eigentümerin des Flurstücks vorgenommenen Vermessung zur Wiederherstellung der hier umstrittenen Grenze kam dieser zu dem Ergebnis, dass die Vermessung 1933 fehlerhaft gewesen sei und dass deshalb die amtliche Flurkarte 1:1000, in der der bei dieser Vermessung festgestellte Grenzverlauf wiedergegeben war, einen Zeichenfehler aufweise. Er regte daher gegenüber dem Beklagten an, den Fehler zu berichtigen. Der Beklagte berichtigte daraufhin das Liegenschaftskataster (Flurkarte und Zahlenwerk). In einem Schreiben an den ÖbVermIng M. vom 28. August 1990 äußerte er die Vermutung, dass die Angelegenheit de facto als Berichtigung einer Zeichenungenauigkeit behandelt worden sei; Flächenänderungen, die die Aufstellung eines Veränderungsnachweises erforderlich gemacht hätten, seien mit der Berichtigung nicht verbunden gewesen.
8Aufgrund einer Eingabe des Klägers bat die Bezirksregierung B. den Beklagten, die im Jahre 1912 festgestellte Grenze in die Örtlichkeit zu übertragen, abzumarken und eine Grenzniederschrift zu fertigen. Dies tat der Beklagte am 01. September 1993 und 08. Februar 1994. Dabei markte er den Grenzpunkt, der ursprünglich durch den Grenzstein beim Maß 89,20 m gekennzeichnet war, in einer inzwischen dort befindlichen Mauer mit einem Meißelzeichen (Punkt 2), den Punkt, in dem die Grenze zwischen den Flurstücken und nach Norden abknickt, in 3,20 m Abstand westlich davon mit einem Rohr (Punkt 1) und den Punkt, in dem die östliche Grenze des Flurstücks früher nach Süden abknickte, in 0,47 m Abstand hiervon ebenfalls mit einem Rohr ab. In der Grenzniederschrift vom 08. Februar 1994 beschrieb er die Entstehung der Grenzen durch die Vermessung 1912 und die Fehlerhaftigkeit der Vermessung 1933. Die Länge der so festgelegten Grenze ist im Fortführungsriss mit 36,66 m und die Länge der gestrichelt eingezeichneten Verbindung des nördlichen Endpunkts der Grenze mit dem durch Meißelzeichen abgemarkten Grenzpunkt bei 89,20 m mit 34,40 m gemessen.
9Der Kläger erkannte die Wiederherstellung der Punkte 1 und 2 nicht an und legte gegen die Abmarkung und das Ergebnis der Grenzverhandlung Widerspruch ein. Zur Begründung seines Widerspruchs trug der Kläger u.a. vor: Bei der Vermessung 1912 sei vermutlich ein Vermessungsfehler durch die Vermessung der Grenzsteine der Parzellen und auf der Grenzlinie der Grundstücke und vorgekommen. Außerdem ließen sich auf einer Ergänzungskarte 1871 Grenzsteine erkennen und durch Abgreifen der Maße bestimmen, durch die die Breite des Weges und seine Grundstücksgrenze in seinem Sinne nachvollzogen werden könne.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 1994 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch des Klägers zurück.
11Hiergegen hat der Kläger am 25. August 1994 rechtzeitig Klage erhoben. Wegender Einzelheiten der Klagebegründung wird auf den Inhalt seiner Schriftsätze vom 25. November 1997, 10. Februar 1998, 22. Mai 1998, 19. September 1998, 2. Februar 1999 und 23. Juni 1999 verwiesen.
12Der Kläger beantragt,
13die vom Beklagten vorgenommene Abmarkung in Punkt 1 (Rohr bei 92,40 Meter) und die Grenzniederschrift vom 8. Februar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 22. Juli 1994 insoweit aufzuheben, als darin dieser Punkt als südlicher Endpunkt der Grenze zwischen den Flurstücken und bezeichnet wird, und den Beklagten zu verpflichten, den Punkt 2 (Meißelzeichen bei 89,20 Meter) im Liegenschaftskataster als südlichen Endpunkt der Grenze zwischen den Flurstücken und nachzuweisen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Heft) und der Bezirksregierung B. (zwei Hefte und eine Rolle) Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte das von ihm zwecks Abmarkung der gemeinsamen Grenze der Flurstücke und im Punkt 1 angebrachte Grenzzeichen entfernt. Denn diese Abmarkung und damit auch der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 9. Juni 1997 sind rechtmäßig. Deshalb hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass der Punkt 2 im Liegenschaftskataster an Stelle des Punktes 1 als südlicher Endpunkt der fraglichen Grenze nachgewiesen wird. Dadurch würde das Kataster nämlich fehlerhaft.
19Die Anbringung von Grenzzeichen hat ihre Grundlage in § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NW -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1990 (GVBl. NW S. 360). Danach sind festgestellte Grundstücksgrenzen durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung). Grenzzeichen können mithin nur in solchen Punkten angebracht werden, die sich bei der Übertragung der „festgestellten Grundstücksgrenze“ aus dem Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit als Punkt dieser Grenze erweisen. Dagegen gibt es keinen Anspruch eines Grundstückseigentümers darauf, dass die zuständige Katasterbehörde, Vermessungsstelle oder ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zur Bezeichnung eines oder mehrerer Punkte der Grenze des Grundstücks in der Örtlichkeit Grenzzeichen in Punkten anbringt, die der Eigentümer selbst für Punkte der Grenze hält
20vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NW -, Urteil vom 01. Juni 1988 ‑ 7 A 2687/85 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks.
21Für die Frage, wo die festgestellte Grundstücksgrenze verläuft, sind nicht etwaige bereits in der Örtlichkeit vorhandene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen, geschweige denn die Anschauungen von Beteiligten, sondern allein die Zahlen des Liegenschaftskatasters selbst maßgeblich. Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen, die in der Örtlichkeit vorhanden sind, sind für den Verlauf der festgestellten Grundstücksgrenze nicht konstitutiv, d. h. niemals geeignet, den Verlauf dieser Grenze zu bestimmen, sondern nur geeignet, ihn in der Örtlichkeit zu veranschaulichen. Solche Zeichen oder Einrichtungen sind jederzeit einer ‑ allerdings den zuständigen Katasterbehörden, Vermessungsstellen sowie öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren vorbehaltenen ‑ Überprüfung anhand des allein im Liegenschaftskataster liegenden Maßstabes unterworfen und können sich bei der Übertragung der sich aus dem Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters ergebenden festgestellten Grundstücksgrenze in die Örtlichkeit als falsch erweisen, weil die Punkte, in denen diese Zeichen oder Einrichtungen sich befinden, im Liegenschaftskataster nicht als Punkte der festgestellten Grundstücksgrenze aufgeführt sind. Mit anderen Worten verhält es sich nicht etwa so, dass das Recht am Grundstück, die Ausdehnung des Grundstücks, der wahre Verlauf seiner Grenze aus den in der Örtlichkeit vorhandenen realen Zeichen folgt, sondern gerade umgekehrt so, dass die Wahrheit der in der Örtlichkeit vorhandenen realen Zeichen allein aus ihrer Übereinstimmung mit dem Verlauf der festgestellten Grundstücksgrenze folgen kann
22vgl. OVG NW, a. a. O., S. 6 f..
23Die im vorliegenden Fall umstrittene Grenze gilt als festgestellte Grenze im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 VermKatG NW und konnte daher vom Beklagten abgemarkt werden. Gemäß § 1 Abs. 5 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster ‑ 1. DVOzVermKatG NW ‑ vom 31. Dezember 1993 (GVBl NW 1994, Seite 12) gilt eine Grenze als festgestellt, wenn ihre Lage nach inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften ermittelt und das Ergebnis von den Beteiligten anerkannt worden ist.
24Die Grenze zwischen den beiden heutigen Flurstücken und wurde bei einer Fortführungsvermessung im Jahre 1912 ermittelt und bei Messungsverhandlungen am 27. November 1912 und 08. Januar 1913 von den damals Beteiligten anerkannt. Unerheblich ist, ob damals bei der Ermittlung der Grenze die vorhandenen Karten und Risse in jeder Hinsicht zutreffend ausgewertet worden sind oder ob der dem Anerkenntnis zugrunde gelegte Grenzverlauf in dem einen oder anderen Punkt hiervon abwich. Da diese Unterlagen, zumindest soweit sie die hier umstrittene Grenze betrafen, keine genauen Maßangaben enthielten und, was später noch näher ausgeführt wird, die Grenze nicht als festgestellte Grenze auswiesen, war bei der Grenzverhandlung keine Grenze vorgegeben, die wie bei einer Grenzwiederherstellung hätte rekonstruiert werden können. Das Anerkenntnis bezog sich daher auf die Grenze so wie sie ermittelt, in der Niederschrift beschrieben, den Beteiligten in der Örtlichkeit angezeigt und im Feldbuch mit Maßangaben und Grenzzeichen dokumentiert worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsvorgänger des Klägers, I. Q. , bei seinem Anerkenntnis nicht wußte, was er tat, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung sinngemäß behauptet hat, sind nicht ersichtlich.
25Das Anerkenntnis betraf auch als südlichen Endpunkt der Grenze den Punkt 1 und nicht etwa den Punkt 2 in der südöstlichen Grenze des heutigen Flurstücks . Dies ergibt sich eindeutig aus der Niederschrift vom 8. Januar 1913 in Verbindung mit dem die Ergebnisse der Vermessung dokumentierenden Feldbuch, wenn es in der Niederschrift heißt, bei 89,20 m sei nachträglich der alte Grenzstein aufgefunden worden und deshalb bei 92,40 m kein neuer Stein gesetzt worden. Schon vom Schriftbild her kann es nicht heißen, der alte Grenzstein sei „aufgegeben“ worden; denn der 6. Buchstabe des unvollständig erhaltenen Wortes kann kein „g“ sein, sondern ist deutlich erkennbar ein „f“. Einen Sinn macht der Satz auch nur, wenn man das Wort als „aufgefunden“ liest; wäre nämlich bei 89,20 m ein Grenzstein aufgegeben worden, so hätte zur Kennzeichnung der Grenze bei 92,40 m ein neuer Stein gesetzt werden müssen, da sonst die dort abgehende Grenze gar nicht abgemarkt worden wäre. Die fragliche Stelle in der Niederschrift vom 08. Januar 1913 teilt bei verständiger Würdigung daher mit, dass der Punkt 1 als südlicher Endpunkt der dort abgehenden Grenze durch den östlich von ihm in 3,20 m Abstand (92,40 m - 89,20 m) gefundenen Grenzstein in der südöstlichen Grenze des heutigen Flurstücks als (mittelbar) ausreichend abgemarkt angesehen worden ist.
26Da die bei dieser Vermessung geltenden Vorschriften nicht mehr in Kraft sind, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 1. DVOzVermKatG NW erfüllt. Es besteht auch kein Zweifel, dass der Beklagte bei seiner Vermessung am 01. September 1993 bzw. 08. Februar 1994 die Grenze entsprechend den Vorgaben der Vermessung aus dem Jahre 1912 richtig wiederhergestellt und abgemarkt hat. Sachliche und nachvollziehbare Einwendungen dagegen, dass es sich bei dem Punkt 1 um den Grenzpunkt bei 92,40 m aus der Niederschrift vom 08. Januar 1913 handelt, hat der Kläger nicht vorgetragen. Die Vermessung des Beklagten wird auch dadurch bestätigt, dass die Grenzlänge vom Punkt 1 zum nördlichen Endpunkt der Grenze mit 36,66 m gemessen worden ist gegenüber 36,60 m bei der Vermessung aus dem Jahre 1912 und dass auch die Entfernung von Punkt 2 zu dem nördlichen Endpunkt der Grenze bei der Vermessung des Beklagten mit 34,40 m mit der Ursprungsvermessung übereinstimmt.
27Entgegen der Ansicht des Klägers war diese Grenze vor 1912 noch nicht festgestellt worden. Zweifellos war die Grenze schon vor 1912 im Liegenschaftskataster nachgewiesen. Dies ergibt sich aus den Supplementrissen und Ergänzungskarten aus der Zeit vor 1912, die der Beklagte vorgelegt hat. Es ist auch davon auszugehen, dass die damals Beteiligten mit der Grenzbildung im 19. Jahrhundert einverstanden waren. Gleichwohl wurde damals die hier umstrittene Grenze nicht festgestellt. Denn in jenen Rissen und Karten, insbesondere in dem Supplementriss aus dem Jahr 1873, fehlt es in Bezug auf diese Grenze an jeglichen Maßangaben, die es ermöglicht hätten, die Grenze wieder in die Örtlichkeit zu übertragen. Dabei reichen ungefähre, nur aus der maßstabsgerechten Zeichnung abgreifbare Maße nicht aus. Vielmehr müssen die einzelnen Punkte der Grenze durch genaue, auf Messungen beruhende Angaben nachgewiesen und gesichert werden.
28Hiervon geht auch der Runderlass des Innenministers vom 20. Dezember 1980 ‑ I D 4-8110 ‑ (Fortführungserlass II) in der Fassung vom 30. Juni 1982 aus. Dieser Erlass regelt die Einzelheiten der Abmarkung und der technischen Vornahme der Vermessung, die vom Gesetz- und Verordnungsgeber ebenso wie die Bestimmungen über die Führung des Katasters dem an den fachlichen Notwendigkeiten ausgerichteten pflichtgemäßen Ermessen der Katasterbehörden überlassen worden sind. Der Fortführungserlass II stellt dabei durch allgemeine Weisungen eine ordnungsgemäße und gleichförmige Verwaltung sicher (§ 24 Abs. 3a VermKatG NW). Nach Nr. 6.15 Abs. 1 dieses Erlasses gelten die nach früheren Vorschriften vermessenen Grundstücksgrenzen als festgestellt, wenn sie durch Sicherungsmaße geprüft sind und die Beteiligten mit dem Ergebnis der Grenzermittlung einverstanden waren. Die umstrittene Grenze zwischen den heutigen Flurstücken und ist vor 1912 weder vermessen noch durch Sicherungsmaße geprüft worden. Nach Nr. 6.15 Abs. 2 des Erlasses gelten unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Grundstücksgrenzen im allgemeinen als festgestellt, wenn sie entweder einer Vermessung nach den Preußischen Neuvermessungsanweisungen VIII und IX vom 25. Oktober 1881 einschließlich der dazu ergangenen Ergänzungs- und Nachfolgevorschriften oder der Preußischen Fortführungsvermessungsanweisung II vom 21. Februar 1896 einschließlich einer ihrer Nachfolgevorschriften oder den entsprechenden Vorschriften im früheren Land M1. unterlegen haben. Der Supplementriss aus dem Jahre 1873, den der Kläger vor allem für seine Meinung heranzieht, kann nicht auf diesen erst später erlassenen Vorschriften beruhen, so dass sich die Annahme, die dort eingezeichnete Grenze zwischen den heutigen Flurstücken und sei eine festgestellte Grenze, jedenfalls nicht auf die erwähnten Vorschriften stützen kann. Umgekehrt spricht aber die Hervorhebung dieser Vorschriften dafür, dass Vermessungen, denen diese Vorschriften nicht zugrunde lagen, im Allgemeinen zur Feststellung von Grenzen ungeeignet waren.
29Durch die im Jahre 1933 erfolgte Vermessung des Grundstücks des Klägers und des südlich angrenzenden Grundstücks (heute Flurstück ) ist die Grenze des Grundstücks des Klägers zum heutigen Flurstück nicht verändert worden. Bei dieser Vermessung ist allerdings der Grenzstein in Punkt 2 als südlicher Endpunkt der Grenze angesehen worden. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Punkt 3,70 m östlich von dem Punkt liegt, in dem die Grenze zum heutigen Flurstück nach Süden abknickt und dass die Grenzlänge bis zum nördlichen Endpunkt der Grenze mit 34,40 m angegeben ist. Diese Grenzlänge stimmt mit dem Maß überein, das bei der Feststellung der Grenze im Jahre 1912 für den Grenzstein bei 89,20 m gemessen worden ist. Dieser Grenzstein markierte aber, wie ausgeführt, gerade nicht den südlichen Endpunkt der Grenze, vielmehr lag dieser Endpunkt 3,20 m (nämlich 92,40 m - 89,20 m) westlich von dem Grenzstein.
30Die bei der Vermessung des Jahres 1933 wiederhergestellte Grenze weicht daher von der im Jahre 1912 festgestellten Grenze ab. Die Vermessung ist auch so in das Kataster übernommen worden. Offen bleiben kann jedoch im vorliegenden Verfahren, ob eine festgestellte Grenze auf diese Weise überhaupt durch eine spätere Vermessung verändert werden kann. Selbst wenn dies rechtlich möglich wäre, hätte es aber wie bei jeder Grenzfeststellung zumindest der Anerkennung durch alle Beteiligten erfordert. Daran fehlt es hier. Am Verfahren beteiligt worden sind seinerzeit nur der Rechtsvorgänger des Klägers und der damalige Eigentümer des heutigen Flurstücks , und zwar offenbar deshalb, weil es bei der Vermessung nur um den Tausch von Grundstücksflächen der ihnen gehörenden Grundstücke zur Behebung eines Überbaus durch das auf dem Grundstück des Klägers errichtete Wohnhaus ging. Der damalige Eigentümer des heutigen Flurstückes konnte daher als am Verfahren nicht Beteiligter einer möglichen Grenzänderung gar nicht zustimmen.
31Im übrigen ist die im Fortführungsriss der Vermessung des Jahres 1933 dokumentierte Abweichung von der festgestellten Grenze als neue Grenze in der Grenzverhandlung vom 16. Januar 1933 gar nicht beschrieben worden. Das und die unterlassene Beteiligung des damaligen Eigentümers des heutigen Flurstücks lassen erkennen, dass es sich bei der „Grenzänderung“ um einen nicht beabsichtigten Vermessungsfehler gehandelt hat. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diesen Fehler im Kataster berichtigt hat. Die in Betracht kommenden Abweichungen innerhalb des Katasternachweises beschreibt Nr. 6.4 des Fortführungserlasses II. Danach bedurfte es in keinem Fall der Zustimmung der Beteiligten.
32Da der Beklagte nach alledem bei seiner Vermessung die festgestellte Grenze rechtmäßig wiederhergestellt und abgemarkt hat, kann der Kläger mit seiner Klage keinen Erfolg haben. Sie ist daher auf seine Kosten abzuweisen (§ 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung).
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