Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 10 K 1131/97

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 30.09.1996 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 10.01.1997 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans für die Nutzung der nördlichen Hälfte des Hauptgebäudes (Wirtschaftsteil) für Atelier- und Ausstellungszwecke unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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