Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 K 7503/97
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist infolge eines Unfalls seit seinem 14. Lebensjahr querschnittgelähmt und auf tägliche Pflege angewiesen. Er bezieht seit 1983 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und ist freiwilliges Mitglied einer Krankenversicherung. Im Rahmen der Pflege des Klägers, die in seiner Wohnung ambulant vorgenommen wird, ist an einem Tag in der Woche die Hilfe von Pflegekräften für eine umfassende, längere Zeit in Anspruch nehmende Darmentleerung erforderlich, da der Kläger an einer Mastdarmlähmung leidet. Diese Darmreinigung ist nach einer Bescheinigung des Hausarztes des Klägers medizinisch geboten und erfordert den Einsatz von Fachpersonal für etwa 9 Stunden. Wegen der Einzelheiten der ärztlichen Stellungnahme wird auf Blatt 1099 der Beiakten, Band 5, Bezug genommen.
3Zum 01. April 1991 wurde die Pflege des Klägers von der Nachbarschaftlichen Hauskrankenpflege Ketteler" (nachfolgend Pflegedienst genannt) übernommen. Die Ablehnung eines sogenannten Verschlimmerungsantrages des Klägers führte zu einem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (2 K 2183/92), in dessen Verlauf Beweis über den Umfang der an dem Abführtag erforderlichen Pflegeleistungen durch Vernehmung der beiden damit betrauten Pflegekräfte erhoben wurde. Die Zeuginnen gaben in der Beweisaufnahme im wesentlichen an, das Abführen beginne jeweils etwa gegen 12.00 Uhr mittags und ende in der Regel gegen 21.00 Uhr; es komme aber auch vor, dass der Abführvorgang über 21 Uhr hinaus andauere. Nach dem Abführvorgang werde der Kläger gewaschen, was normalerweise etwa um 22.00 Uhr beendet sei. Über den ganzen Abführtag verteilt seien wiederholte Körperpflegemaßnahmen einschließlich Wäsche- und Bettwäschewechsel erforderlich. Der Umfang der notwendigen Tätigkeiten sei jedoch nicht an allen Abführtagen gleich. Das Verfahren 2 K 2183/92 wurde im Anschluss an die Beweisaufnahme durch einen Vergleich beendet, in dem der Beklagte sich verpflichtete, die Kosten für die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft für bestimmte Leistungszeiträume über die von ihm bereits anerkannten Pflegemaßnahmen hinaus für weitere 9 Stunden an dem wöchentlichen Abführtag zu übernehmen.
4Nach Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes (Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI -) erhielt der Kläger von seiner Pflegekasse, der Bundesknappschaft, Sachleistungen nach dem SGB XI. Der Kläger ist mit Wirkung ab dem 01. Dezember 1995 der höchsten Pflegestufe (Pflegestufe III, 2.800,00 DM monatlich) zugeordnet.
5Unter dem 31. Oktober 1995 teilte der Pflegedienst dem Beklagten mit, dass er dem Arbeitgeberverband ambulanter Pflegedienste e.V." angehöre. Dieser Verband habe für seine Mitglieder Vergütungsverträge mit den gesetzlichen Trägern der Pflegeversicherung geschlossen. Wie sich den Anlagen dieses Schreibens entnehmen lässt, regelt diese Vereinbarung die Vergütung für die Pflegedienste in einem Modulsystem. Einzelne sogenannte Leistungskomplexe, in denen verschiedene Pflegetätigkeiten - u.a. auch Hilfe bei Ausscheidungen - zusammen gefasst sind, werden je bestimmten Vergütungen zugeordnet. Der Pflegedienst legte dem Beklagten außerdem den zwischen ihm und dem Kläger abgeschlossenen Pflegevertrag vor. Wegen der darin enthaltenen Vertragsbedingungen wird auf die Blätter 1102, 1103 der Beiakten, Band 5, und die in der mündlichen Verhandlung überreichte Kopie verwiesen.
6Nachdem der Kläger den Beklagten durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 03. Juli 1996 zu einer rechtsmittelfähigen Entscheidung über die zu übernehmenden Kosten des Abführtags aufgefordert hatte, teilte der Beklagte dem Kläger in einem Schreiben vom 11. Juli 1996 mit, die Kosten für den Abführtag seien von der Knappschaft einem Leistungskomplex der Vergütungsvereinbarung zugeordnet worden, nach dem die zusätzlichen Leistungen mit etwa 15,00 DM je Abführtag zu vergüten seien. Dies sei zwar unstreitig nicht kostendeckend, binde den Beklagten aber hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Pflegeleistungen. Es sei Sache des Pflegedienstes bzw. seines Spitzenverbandes, eine sachgerechte Vergütung im Vereinbarungswege mit den Pflegekassen zu erreichen. Außerdem habe der Kläger die an dem Abführtag notwendigen Pflegeleistungen nicht hinreichend genau bezeichnet und damit seine Mitwirkungspflichten verletzt. Im Anschluss an dieses Schreiben erteilte der Beklagte dem Pflegedienst eine entsprechende Kostengarantie und regelte dem Kläger gegenüber durch Bescheid vom 18. Juli 1996 die Kostenübernahme für Pflegekräfte nach dem BSHG im Umfang dieser Kostengarantie für die Zeit von Oktober 1995 bis Ende Juli 1996.
7Unter dem 01. August 1996 legte die Knappschaft dem Beklagten ein neues Gutachten über die Pflegebedürftigkeit des Klägers vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 1267 ff. der Beiakten, Band 6, verwiesen. Im Anschluss daran stellte der Beklagte erneut Ermittlungen zu dem Umfang der an dem Abführtag erforderlichen Pflegeleistungen an. Mit Schreiben vom 16. August 1996 legte der Pflegedienst dem Beklagten den Ablauf des Abführtags näher dar und erklärte durch Herrn Ketteler bei einer Vorsprache beim Beklagten am 11. Oktober 1996 u.a., die Darmentleerung beim Kläger werde nicht durch Einläufe oder sonstige Medikamente bzw. medizinische Maßnahmen eingeleitet. Auf Ersuchen des Beklagten äußerte sich die Knappschaft in einem Schreiben vom 28. November 1996 zu der Frage, welche Leistungsmodule ihrer Auffassung nach vom Pflegedienst für den Abführtag abgerechnet werden könnten. Darin erklärte die Knappschaft, es bestehe keine vertragliche Vergütungsvereinbarung für die Pflegeleistungen an einem sogenannten Abführtag; abrechnungsfähig seien dafür fünf Leistungskomplexe, die insgesamt zu einer monatlichen Vergütung von 439,60 DM führten. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 1296 der Beiakten, Band 6, verwiesen. Im Anschluss an das Schreiben der Knappschaft vom 28. November 1996 nahm der Beklagte eine Nachberechnung der Pflegekosten auf Grundlage der von der Knappschaft für den Abführtag angesetzten Leistungskomplexe vor.
8Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 07. April 1997 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf Abrechnungen des Pflegedienstes u.a. für die Monate August 1996 bis einschließlich Januar 1997 die Übernahme von Kosten für besondere Pflegeleistungen an dem Abführtag in bestimmter Höhe. Dabei legte der Kläger einen Stundensatz von 45,70 DM zugrunde. Dazu trug er vor, dieser Stundensatz entspreche der vom Beklagten anerkannten Vergütung vor Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes. Die Leistungen an dem Abführtag seien von den Verträgen zwischen den Trägern der Pflegeversicherung und den Pflegediensten nicht erfasst und würden deshalb von den Pflegesachleistungen nicht abgedeckt.
9Mit Bescheid vom 26. Mai 1997 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der geltend gemachten Pflegekosten für die Monate August 1996 bis einschließlich Januar 1997 ab. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die dem Kläger zustehenden Pflegeleistungen seien durch die Pflegeversicherung abgedeckt und lägen insgesamt unterhalb der Leistungsgrenze für die Pflegestufe III von 2.800,00 DM. Über die vorrangigen Pflegesachleistungen der Knappschaft hinaus könnten Kosten für Tätigkeiten des Pflegedienstes nicht als angemessen im Sinne des § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG angesehen werden. Es könne keine Rolle spielen, ob die zwischen den Pflegeversicherungsträgern und den Pflegediensten ausgehandelte Vergütungsvereinbarung die Kosten des Pflegedienstes abdecke; dies sei Sache der Verhandlung zwischen den Pflegediensten und den Pflegekassen. Die Pflegedienste seien aus den Versorgungsverträgen mit den Pflegekassen zur Erfüllung des Versorgungsauftrags verpflichtet und dürften den Pflegekassen und den Versicherten gegenüber keine höheren Forderungen geltend machen als die Vergütungsvereinbarungen der Versorgungsverträge vorsähen.
10Mit dem dagegen per Telefax durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Juni 1997 eingelegten Widerspruch äußerte der Kläger nochmals die Ansicht die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Pflegediensten und den Pflegekassen regelten die Leistungen eines sogenannten Abführtages gerade nicht.
11Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 1997 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen seinen Bescheid vom 26. Mai 1997 als unbegründet zurück. Der Beklagte wiederholte im wesentlichen die Begründung seines Ausgangsbescheids und führte aus, die für die Tätigkeiten an dem Abführtag abrechnungsfähigen Leistungen seien von der Knappschaft in ihrem Schreiben vom 28. November 1996 festgelegt. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 16. September 1997 zugestellt.
12Mit der am 16. Oktober 1997 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt die in seinem Widerspruchsschreiben vorgetragene Rechtsauffassung. Ergänzend weist er darauf hin, der Pflegedienst sei - so wörtlich - auf die Dauer" nicht bereit, die aus seiner Sicht unbezahlt gebliebenen Pflegeleistungen an dem Abführtag zu übernehmen. Er - der Kläger - sei von dem Pflegedienst aufgefordert worden, die rückständigen Forderungen für die Pflegeleistungen an dem Abführtag zu begleichen. Der Pflegedienst habe angekündigt, die Pflegeleistungen alsbald einzustellen. In diesem Fall sei er - der Kläger - darauf angewiesen, die erforderliche Darmentleerung in einem Krankenhaus durchführen zu lassen.
13Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Mai 1997 und seines Widerspruchsbescheides vom 10. September 1997 zu verpflichten, die Kosten des Klägers für die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft für den Zeitraum vom 01. August 1996 bis zum 31. Januar 1997 in Höhe von 12.574,20 DM zu übernehmen.
14Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte nimmt auf die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen Bezug.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge (Beiakten Heft 1 bis 8) sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens 2 K 2183/92 Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
18Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-) ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten einer besonderen Pflegekraft durch den Beklagten auf der Grundlage von § 69b Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) soweit sie hier streitig sind. Es fehlt insoweit an einem sozialhilferechtlichen Bedarf des Klägers. Denn Kosten im Sinne des § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG, zu deren Übernahme der Beklagte verpflichtet sein könnte, sind bis zur Höhe von 2.800,00 DM vorrangig von der Bundesknappschaft zu übernehmen. Ein darüber hinausgehender Bedarf des Klägers besteht jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr), weil insoweit eine vom Kläger gegenüber dem Pflegedienst eingegangene vertragliche oder durch die Annahme der Pflegeleistungen begründete gesetzliche Zahlungsverpflichtung nicht besteht und der Kläger zur Deckung des streitigen Pflegebedarfs auch keine finanziellen Aufwendungen gemacht hat.
19Dem privatrechtlichen Pflegevertrag zwischen dem Pflegedienst und dem Kläger vom 08. November 1995 ist eine Grundlage für eine Vergütung der Leistungen an dem sogenannten Abführtag auf der Basis eines mit der Klage geltend gemachten Stundensatzes nicht zu entnehmen. Die Vertragsparteien haben ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopie der Vertragsurkunde keine dahingehende Vereinbarung getroffen. Sie haben hinsichtlich des Entgelts für die nach dem Vertrag zu erbringenden Pflegeleistungen für bestimmte nach sogenannten Leistungskomplexen festgelegte Verrichtungen bestimmte Vergütungen geregelt. Darin folgt der Pflegevertrag ersichtlich der in § 2 der Vereinbarung gemäß § 89 11. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI, Pflegeversicherungsgesetz) über die Vergütung ambulanter Pflegeleistungen in Nordrhein-Westfalen zwischen dem Arbeitgeber- Verband Ambulanter Pflegedienste e. V." und der Bundesknappschaft sowie den örtlichen Sozialhilfeträgern in Nordrhein- Westfalen geregelten Höhe der Vergütung und wiederholt die in Anlage 2 zu dieser Vereinbarung aufgelisteten Leistungskomplexe mit den dazugehörigen Preisen. Ein Anspruch des Pflegedienstes auf eine Vergütung nach Stundensätzen kann dem Vertrag vom 08. November 1995 auch nicht im Auslegungswege entnommen werden. Dem steht bereits der eindeutige Vertragstext entgegen. Die mithin in dem Umfang der Ansprüche des Pflegedienstes nach § 2 der Vergütungsvereinbarung gemäß § 89 SGB XI vereinbarte Zahlungspflicht des Klägers ist ferner nicht durch eine wirksame Zusatzvereinbarung in dem vom Kläger geltend gemachten Sinne erweitert worden. Der in dem Vertragstext nach den Unterschriften stehende handschriftliche Zusatz ist unbeschadet seiner inhaltlichen Unbestimmtheit kein wirksamer Vertragsbestandteil geworden. Es ist bereits nicht ersichtlich, von wem dieser Zusatz stammt, da er sich unter den Unterschriften befindet. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers konnte auf die Frage der Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht angeben, wer Urheber dieser Zusatzerklärung ist und wann sie dem Vertragstext zu welchem Zweck hinzugefügt worden ist, so dass nicht feststellbar ist, ob es sich dabei überhaupt um übereinstimmende Willenserklärungen beider Vertragsparteien handelt.
20Der Kläger wäre dem Pflegedienst unabhängig von den vorstehenden Erwägungen auch dann nicht zu einer Vergütung der Pflegeleistungen auf Stundenbasis verpflichtet, wenn dies von dem Kläger und dem Pflegedienst vertraglich vereinbart worden wäre. Eine dahingehende Vertragsbestimmung wäre nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstieße (§ 134 BGB). § 89 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 84 Abs. 4 Satz 2 SGB XI verbietet es nämlich den Pflegediensten, wenn wie vorliegend eine Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI geschlossen worden ist, von dem Pflegebedürftigen höhere als die nach der Vergütungsvereinbarung zulässigen Entgelte entgegenzunehmen oder sich vertraglich versprechen zu lassen. Solche Kosten wären zugleich nicht im Sinne des § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG angemessen". Die der streitgegenständlichen Sozialhilfeforderung zugrundeliegenden Tätigkeiten an dem Abführtag fallen in den Anwendungsbereich der vorerwähnten, am 01. Oktober 1995 in Kraft getretenen Vergütungsvereinbarung gemäß § 89 SGB XI, die für den Pflegedienst als damaliges Mitglied des Arbeitgeber Verbandes Ambulanter Pflegedienste e. V." verbindlich geworden ist. Nach § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Vergütungsvereinbarung gelten die in der Anlage 2 vereinbarten Vergütungssätze unter Ausschluss weitergehender Ansprüche für die Leistungen nach § 14 SGB XI. Die vom Kläger gesondert in Ansatz gebrachten Tätigkeiten der besonderen Pflegekraft an dem Abführtag unterfallen der in § 14 SGB XI geregelten Grundversorgung nach dem Pflegeversicherungsgesetz. In § 14 Abs. 4 SGB XI und der deckungsgleichen Vorschrift des § 68 Abs. 5 BSHG ist katalogmäßig bestimmt, welche Pflegehandlungen regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB XI bzw. § 68 Abs. 1 BSHG sind. Diese Verrichtungen sind der durch die Pflegeversicherung gedeckten Grundversorgung zuzurechnen, die von den Pflegediensten in Erfüllung des von ihnen mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern geschlossenen Versorgungsvertrags (§ 72 SGB XI) erbracht wird und von denen die Sozialhilfeträger durch das Pflegeversicherungsgesetz - jedenfalls bis zur Höhe der Leistungsgrenzen nach dem SGB XI - freigestellt werden sollten. Bei den Tätigkeiten des Abführtags handelt es sich - neben der nach den vorliegenden Tätigkeitsbeschreibungen vorzunehmenden Körperwäsche und -lagerung sowie Wäschewechsel - um die Verrichtung der Darmentleerung" nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI. Dafür spricht bereits der genau treffende Wortlaut. Die damit nach der Legaldefinition gewöhnliche und regelmäßige" Verrichtung des Darmentleerens erfüllt auch das Tatbestandsmerkmal Ablauf des täglichen Lebens" in § 14 Abs. 1 SGB XI. Der durch § 14 SGB XI beschriebene Pflegebedarf meint nämlich nicht nur täglich nötige Verrichtungen. Ausreichend ist es vielmehr, dass die Verrichtungen nicht täglich, aber doch mit gewisser Regelmäßigkeit im Alltag des Pflegebedürftigen anfallen.
21Vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Pflegeversicherungsgesetzes, abgedruckt in: Gesetzesmaterialien zum SGB XI, zusammengestellt von Utz Krahmer, Gesetzesmaterialien zum Pflege- Versicherungsgesetz, Band 1, Seite 68; ebenso Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, § 28 Rd.Nr. 27 und Lehr- und Praxiskommentar (LPK)- SGB XI, § 14 Rd.Nr. 9; vgl. aber LPK -SGB XI, § 68b BSHG, Rd.Nr. 6 und Krauskopf, Soziale Krankenversicherung und Pflegeversicherung, Kommentar, Loseblatt (Stand: Juli 1999), § 14 Rd.Nr. 16.
22Auch wenn aus dem Regierungsentwurf (a.a.O.) nicht-tägliche Verrichtungen wie die Nagelpflege wieder gestrichen wurden, ist dem Wortsinn des Begriffs Ablauf des täglichen Lebens" nicht zu entnehmen, dass es sich um solche Verrichtungen handeln muss, die wirklich jeden Tag anfallen. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die in § 14 Abs. 4 Nr. 4 SBG XI genannte Verrichtung des Einkaufens, für die ebenfalls kein tägliches Erfordernis besteht.
23Der damit dem Wortsinn nach erfüllte Tatbestand eines Pflegebedarfs nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI ist auch nicht mit Blick auf den vom Kläger vorliegend geltend gemachten, untypisch hohen Pflegeaufwand für die Darmentleerung einschränkend auszulegen. Der Gesetzgeber wollte durch die katalogmäßige Auflistung von Verrichtungen in § 14 Abs. 4 SGB XI und § 68 Abs. 5 BSHG einerseits durch einzelfall-orientierte Entscheidungen verursachte Ausuferungen vermeiden und andererseits ungerechtfertigte Leistungsverweigerungen durch Pflegedienste verhindern.
24Vgl. Begründung des Regierungsentwurfes a.a.O., Seite 68; LPK -SGB XI, § 14 Rd.Nr. 9; Krauskopf, a.a.O., § 14 SGB XI Rd.Nr. 4.
25Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Klarstellungsfunktion kommt den oben angegebenen Tatbeständen nur bei einer weiten, am Wortsinn ausgerichteten Auslegung der katalogmäßig erfassten Verrichtungen zu. Ein dahin gehendes Normverständnis dient außer den Individualinteressen der Pflegebedürftigen an einem möglichst ungeschmälerten Leistungsanspruch gegen die Pflegedienste dem Zweck einer klaren Abgrenzung im Gesamtzusammenhang der verschiedenen Sozialleistungssysteme. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 dritte Alternative BSHG tritt die am individuellen Bedarf ausgerichtete Sozialhilfe nur für andere als die in dem Katalog des § 68 Abs. 5 aufgeführten Verrichtungen ein. Somit verwirklicht sich der Nachranggrundsatz (§§ 2, 69c Abs. 4 Satz 1 BSHG, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI) - unbeschadet weiterer Ausnahmen - in dem Umfang der Reichweite des Tatbestands der §§ 14 Abs. 4 SGB XI, 68 Abs. 5 BSHG. Nur in diesem Umfang wird auch die durch das Pflegeversicherungsgesetz bezweckte Entlastung der Sozialhilfeträger erreicht. Die mit einer weit gefaßten Auslegung der Grundversorgung für die Pflegedienste möglicherweise verbundenen Nachteile sind nicht unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat den Parteien des (öffentlich-rechtlichen) Vergütungsvertrags nach § 89 SGB XI einen in Einzelheiten gehenden rechtlichen Rahmen für die Ausgestaltung ihrer Rechtsbeziehungen in Bezug auf die Regelung der Leistungsvergütung geschaffen. Auf diesen vom Gesetz gewiesenen Weg vertragsautonomer Gestaltung, der einem Begehren nach gerichtlicher Feststellung des Inhalts oder gar einer Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem öffentlichen Träger der Sozialleistungen und deren privatem Erbringer vorgeht", muss sich der Pflegedienst verweisen lassen.
26Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Juni 1998 - 5 B 91/97-.
27Der Beklagte vertritt daher im Ansatz zu Recht die Auffassung, der Pflegedienst müsse im Verhandlungswege dafür Sorge tragen, dass die in der Vergütungsvereinbarung enthaltenen Entgelte die in den Leistungskomplexen beschriebenen Verrichtungen kostendeckend erfassten. Den Parteien der Vergütungsvereinbarung steht es frei, für Fälle, in denen sich wie vorliegend die Pflegeverrichtung als untypisch und besonders kostenintensiv erweist, einen angemessenen Ausgleich durch eine spezielle Einzelfallregelung oder Härtefallregelung, wie sie etwa § 36 Abs. 4 SGB XI vorsieht, zu schaffen. Der Gesetzgeber stellt dafür in § 89 Absätze 1 und 3 SGB XI den nötigen Rahmen zur Verfügung. Damit sind die Pflegedienste durch eine weite Auslegung des Tatbestands der §§ 14 Abs. 4 SGB XI, 68 Abs. 5 BSHG nicht unangemessen benachteiligt. Wenn man es dagegen zuließe, dass die Pflegedienste in untypisch gelagerten Einzelfällen für ihre Kostendeckung auf die Sozialhilfeträger zugriffen, würde das in § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB XI normierte Prinzip einheitlicher Vergütungsgrundsätze ausgehöhlt und damit auch der Zweck dieses Prinzips, nämlich die Schaffung von einheitlichen Wettbewerbsbedingungen im Hinblick auf eine Kostendämpfung, unterlaufen.
28Die Pflegemaßnahmen an dem Abführtag fallen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Krankenpflege aus dem Bereich der Grundversorgung nach dem Pflegeversicherungsgesetzes heraus. Dazu ist in der Begründung zum Regierungsentwurf (a.a.O., Seite 68) ausgeführt, dass Pflege dort einsetze, wo sich durch ärztliche Behandlung einschließlich einer Rehabilitation die erhebliche Hilfebedürftigkeit bei den wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens nicht mehr beseitigen lasse; erst dann sei Pflegebedürftigkeit in Sinne der Pflegeversicherung gegeben. Die Pflegemaßnahmen an dem Abführtag sind nicht Bestandteil der Krankenhilfe, da sie nicht auf eine Heilung oder Besserung des Zustandes des Klägers abzielen und auch nicht mit einer Medikamentengabe oder sonstigen medizinischen Eingriffen verbunden sind.
29Das mithin eingreifende Verbot des § 89 Abs. 3 Satz 2 SGB XI in Verbindung mit § 84 Abs. 4 Satz 2 SGB XI begrenzt mögliche Zahlungsansprüche des Pflegedienstes gegen den Kläger aus dem Pflegevertrag auf die dem Pflegedienst aus der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI dem Grunde nach zustehenden Leistungsentgelte. Insoweit ist dem Kläger kein nach Stundensätzen abrechenbar sozialhilferechtlicher Bedarf entstanden.
30Die in der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI in Bezug genommene Anlage 2 schließt mit dem darin geregelten Modulsystem die Abrechnung von Pflegeleistungen nach Stundensätzen aus. Nach § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ist die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung vorbehaltlich einer Gebührenordnung nach § 90 SGB XI, die bislang nicht existiert, nach § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Pflegeklassen sowie dem für den Sitz des Pflegedienstes zuständigen Träger der Sozialhilfe für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen zu vereinbaren. Für den Inhalt der Vergütungsvereinbarung bestimmt § 89 Abs. 3 Satz 1 SGB XI unter anderem, dass die Vergütungen je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden können. Die vorliegend maßgebliche Vergütungsvereinbarung macht davon im Sinne der zweiten Alternative Gebrauch und stellt ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand der Pflegeleistungen im Einzelfall für die Vergütung auf Leistungsinhalte ab, die in Leistungskomplexen zusammengefasst und nach einem Punktsystem bewertet werden, wobei dem Punktwert eine Vergütung in DM zugeordnet wird (§ 2 Abs. 1 der Vergütungsvereinbarung). Dieses pauschalierende Vergütungssystem lässt keinen Raum dafür, im konkreten Einzelfall die dem Pflegebedürftigen erbrachten Pflegeleistungen (Leistungskomplexe) über die ihnen zugemessenen Punktezahlen in Zeiteinheiten zurückzurechnen" und damit die Entgelte für bestimmte Leistungsinhalte aufzustocken. Die vorliegend anwendbare Vergütungsvereinbarung stellt allein auf die Handlungserfolge ab, indem jeder Leistungskomplex anhand eines angenommenen durchschnittlichen Aufwandes ohne Rücksicht auf den konkreten Aufwand im Einzelfall mit Punkten bewertet wird. Dem Abruf" eines Leistungskomplexes kann deshalb eine konkrete Leistungsdauer nicht zugeordnet werden.
31Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 01. Dezember 1998 -4 M 898/98- und -4 M 5262/98-, Nds. Rpfl. 1999, 139.
32Der Kläger kann seinen Sozialhilfeanspruch auch nicht darauf stützen, dass die von dem Pflegedienst vorgenommenen Verrichtungen an dem Abführtag nicht den richtigen Leistungskomplexen zugeordnet worden seien oder einzelne Leistungskomplexe an dem Abführtag mehrfach hätten in Ansatz gebracht werden müssen. Die Kammer kann offen lassen, ob die Anwendung des Modulsystems im Einzelfall einer gerichtlichen Überprüfung in dem vorliegenden Rechtsstreit zugänglich wäre, weil der Beklagte (und das Verwaltungsgericht) nicht an die modulbezogene Vergütungsberechnung der Bundesknappschaft im Einzelfall gebunden ist, die insoweit nicht von § 93 Abs. 7 BSHG erfasst wird, und -bejahendenfalls- welche Leistungsmodule für die im Sinne des § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG angemessenen Pflegeverrichtungen an dem Abführtag in welcher Anzahl anzusetzen wären. Der Kläger hat vertraglich keine über die ihm aus dem Pflegeversicherungsgesetz zustehenden Leistungen (2.800,00 DM) hinausgehenden Kosten zur Deckung seines Pflegebedarfs auf sich genommen und bedarf mithin keiner Sozialhilfe.
33Zwar gewährleistet das Pflegeversicherungsgesetz den Pflegebedürftigen nur eine Grundversorgung, die weitergehende Leistungen im Rahmen der an einer Bedarfsdeckung orientierten Sozialhilfe nicht ausschließt.
34Vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp,BSHG, 15. Auflage, § 68 RdNr. 7; Esser/Schiller, NDV 94, 459, 451; Zeitler, NDV 95, 143; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 1996 - Bs IV 94/96- NDV - RD, 1996, 127; VG Lüneburg, Entscheidung vom 04. Juni 1996 - 6 B 93/96 -.
35Daraus folgt u.a., dass die Sozialhilfe einzutreten hat, soweit dem Grunde nach für Leistungen der Grundversorgung nach § 14 SGB XI entstandene Ansprüche gegen die Pflegekassen über die gesetzlichen Leistungsgrenzen nach § 36 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI (Pflegestufe III: 2800 DM) hinausgehen. Diese sogenannte Deckelung", die ihren Grund nicht in einem angenommenen Bedarf der Pflegebedürftigen sondern in der Begrenztheit des Beitragsaufkommens der Pflegeversicherung hat, dürfte entgegen der in dem vom Beklagten vorgelegten Urteil des 12. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. September 1999 - 12 L 327/99 - vertretenen Auffassung weitergehende sozialhilferechtliche Ansprüche nicht grundsätzlich ausschließen,
36OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 1996 - BS IV 94/96 a.a.O. -,
37wobei die Bindungswirkung nach § 68 a BSHG nur hinsichtlich des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit (für die Einordnung in Pflegestufen), nicht aber in Bezug auf den Umfang der Pflegetätigkeit anerkannt wird.
38Vgl. Atzler, Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen - RsDE -, Heft 33, S. 22; VG Gießen, Entscheidung vom 12. Mai 1998 - 4 G 1504/97 (2), RdLH 1998, 112.
39Soweit sich vorliegend aber bei einer Neubewertung der dem Pflegedienst für die Tätigkeiten an dem Abführtag im Rahmen des Modulsystems zustehenden Vergütung ein die Leistungsgrenze von 2800 DM übersteigender Betrag ergäbe, für den grundsätzlich Sozialhilfeansprüche nach dem oben Gesagten nicht ausgeschlossen wären, bestünde dennoch kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten. Der Kläger ist nämlich zur Deckung seines Pflegebedarfs vertraglich insgesamt keine höheren Verbindlichkeiten gegenüber dem Pflegedienst eingegangen, als der Beklagte in dem Ablehnungsbescheid zugrundegelegt hat. Die Zahlungsverpflichtung des Klägers aus dem privatrechtlichen Pflegevertrag mit dem Pflegedienst, die vorliegend allein den sozialhilferechtlichen Bedarf des Klägers bestimmt, bleibt unterhalb der Leistungsgrenze von 2800 DM. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des Pflegevertrags vom 08. November 1995. Darin werden nämlich, wie oben bereits ausgeführt, die Leistungsinhalte unter Wiederholung der in der Anlage zu der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI aufgeführten Leistungskomplexe konkret in der Weise bestimmt, dass einzelne Leistungskomplexe kenntlich gemacht sind, wobei zugleich die Häufigkeit der Leistungen durch handschriftliche Eintragungen festgelegt wird. Diese Vereinbarungen lassen den Schluss auf eine die Leistungsgrenze überschreitende monatliche Zahlungsverpflichtung des Klägers nicht zu. Die handschriftlich kenntlich gemachten Leistungskomplexe ergeben nach den zugeordneten Preisen in der Summe einen täglichen Betrag von 98 DM. Wenn man berücksichtigt, dass der Pflegedienst ausweislich der von ihm dem Beklagten vorgelegten Abrechnungsunterlagen für die Monate August 1996 bis einschließlich Januar 1997 (Blätter 1406 bis 1446 der Beiakten) an je mindestens vier Wochentagen im Monat keine Pflegeverrichtungen vorgenommen hat, ergibt sich ein monatlicher Vergütungsanspruch, der jeweils unterhalb 2700 DM liegt. Außerdem deuten die im Pflegevertrag in den Feldern der Leistungskomplexe 1, 3 und 7 je handschriftlich eingefügten Zusätze VK 18" darauf hin, dass die in diesen drei Leistungskomplexen aufgeführten Pflegeverrichtungen von dem Verbundleistungskomplex 18, der in dem Pflegevertrag einmal täglich angesetzt ist, erfasst werden und insgesamt mit der Vergütung für den Verbundleistungskomplex 18 abgegolten sein sollen. Diese Annahme rechtfertigt sich in Ansehung der Rechnungslegung des Pflegedienstes für die hier streitgegenständlichen Monate, in der jeweils Vergütungsansprüche für den Leistungskomplex 18, nicht aber für die Leistungskomplexe 1, 3 und 8 geltend gemacht werden (vgl. Blätter 1407, 1416, 1423, 1430, 1437 der Beiakten). Insofern in diesen Abrechnungen Beträge für Leistungskomplexe angesetzt sind, die in dem Pflegevertrag vom 08. November 1995 nicht kenntlich gemacht wurden, fehlt es an einer vertraglichen Zahlungsverpflichtung des Klägers. Selbst wenn man entgegen diesen Erwägungen eine vertragliche Verpflichtung des Klägers zur Entrichtung der Entgelte für weitere, in dem Pflegevertrag nicht gekennzeichnete Leistungskomplexe bejahen würde, ergäbe sich kein sozialhilferechtlicher Bedarf. Die vorstehend bezeichneten Abrechnungen des Pflegedienstes bleiben nämlich, soweit die Vergütungsansprüche auf Leistungskomplexe gestützt werden, für alle streitgegenständlichen Monate unterhalb der Leistungsgrenze von 2800 DM. Soweit sich die Abrechnungen auf Vergütungen nach Stundensätzen stützen und dadurch die Leistungsgrenze überschreiten, besteht aus den oben bereits dargelegten Gründen keine Zahlungsverpflichtung des Klägers.
40Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe, soweit Ansprüche des Pflegedienstes aus der Vergütungsvereinbarung, etwa wegen einer unrichtigen Anwendung des Modulsystems, von der Knappschaft nicht erfüllt worden sein sollten. Denn soweit der oben abgesteckte finanzielle Rahmen von Ersatzansprüchen aus dem privatrechtlichen Pflegevertrag (wie dargelegt höchstens ca. 2700 DM) durch Leistungen der Bundesknappschaft nicht ausgefüllt sein sollte, müsste sich der Kläger im Rahmen seiner Verpflichtung zur Selbsthilfe (§ 2 BSHG) hinsichtlich ergänzender Pflegesachleistungen an die Pflegekasse wenden. Nach § 69 c Abs. 4 Satz 1 BSHG und § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI ist die Sozialhilfe nämlich im Verhältnis zu Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz nachrangig, d. h. die Sozialhilfe setzt nur dann ein, wenn der Kläger nicht in der Lage ist, zweckentsprechende Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz in Anspruch zu nehmen. Für die am Abführtag anfallenden Verrichtungen besteht für den Kläger ein Anspruch auf Sachleistungen der Pflegeversicherung, da es sich um Grundversorgung im Sinne des § 14 SGB XI handelt. Dies wurde oben bereits ausgeführt. Den grundsätzlich gegen die Bundesknappschaft bis zur Leistungsgrenze von 2800 DM gegebenen Anspruch, den der Kläger im übrigen im Wege eines Härtefallantrags nach § 36 Abs. 4 SGB XI auf 3750 DM auszudehnen versuchen könnte und müsste, ist nicht ausgeschöpft. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den vorrangigen Weg einer Inanspruchnahme der Bundesknappschaft überhaupt versucht hätte, wobei er im Rahmen seiner Selbsthilfeverpflichtung auch gehalten wäre, die gesetzlichen Möglichkeiten des Härtefallantrags nach § 36 Abs. 4 SGB XI auszuschöpfen.
41Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist ein für den Anspruch auf Kostenübernahmen nach § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG erforderlicher sozialhilferechtlicher Bedarf auch deshalb zu verneinen, weil der Kläger sich mit der Einrede der Verjährung (§ 222 Abs. 1 BGB) mit Erfolg einer Inanspruchnahme durch den Pflegedienst aus dem Pflegevertrag widersetzen könnte. Ein in Gestalt einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Pflegedienst etwa entstandener Bedarf des Klägers würde mit der Erhebung der Einrede der Verjährung entfallen. Nach dem Zweck der Hilfe in gegenwärtige Not ist Sozialhilfe nämlich nach dem Wegfall der Notlage grundsätzlich ausgeschlossen. Deshalb ist in ständiger Rechtsprechung der Grundsatz keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" betont worden. Dieser Grundsatz besagt, dass zunächst das Einsetzen der Sozialhilfe, das die Kenntnisverschaffung nach § 5 BSHG voraussetzt, davon abhängt, dass im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung als dem für die gerichtliche Prüfung einer sozialhilferechtlichen Entscheidung grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt,
42vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 26.88 -, BVerwGE 90, 160 = FEVS 43, 95; Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, BVerwGE 99, 149 = FEVS 46, 221; Schmidt, NDV 1993, 306, 308; Rothkegel, ZFSH/SGB 2000, 3, 9,
43noch ein Bedarf angenommen werden kann. Weiterhin muss der relevante sozialhilferechtliche Bedarf grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt der Hilfebewilligung (fort-) bestehen. Nach der Eigenart der Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger Not setzt die Verpflichtung der Behörde zu einer Sozialhilfeleistung durch die Gerichte danach weiter voraus, dass die Notlage, insbesondere der gegenständliche Hilfebedarf, noch zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung als insoweit für die Überprüfung maßgeblichem Zeitpunkt (fort-) besteht.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 -, BVerwGE 90, 154 = FEVS 43, 59, Rothkegel, ZFSH/SGB2000, 1, 8.
45Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich (fort-) bestehenden Bedarfs, insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG) hat die Rechtsprechung nur in zwei Fallgestaltungen zugelassen: In Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsschutzanspruches des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen. Nur in solchen Ausnahmefällen führt die zwischenzeitliche Bedarfsdeckung - unbeschadet der Prüfung weiterer Voraussetzungen - grundsätzlich nicht zum Erlöschen eines Sozialhilfeanspruches, sollte er bereits entstanden sein.
46Vgl. u.a. BVerwG vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 - , Bundesverwaltungsgericht E 96, 152 = FEVS 45, 138, Rothkegel a.a.O. und Grieger, NWVBl. 1995, 201 m. w. N.
47Die genannten Ausnahmetatbestände können allerdings nicht zum Tragen kommen, wenn der Hilfesuchende nach Kenntniserlangung des Trägers der Sozialhilfe von dem Hilfefall (§ 5 BSHG) auf seine Kosten von einem Dritten Leistungen zur Bedarfsdeckung erhält, dem daraus resultierenden Zahlungsanspruch des Dritten aber im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Verjährung entgegensteht. Hat der Hilfeempfänger es mit der Erhebung der Verjährungseinrede in der Hand, eine Inanspruchnahme durch den Dritten abzuwenden, muss er davon zur Wahrung des Nachrangs der Sozialhilfe Gebrauch machen, sofern ihm die Erhebung der Verjährungseinrede nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausnahmsweise unzumutbar ist.
48Dem Kläger steht vorliegend die Einrede der Verjährung aus § 222 Abs. 1 BGB zu. Mögliche Vergütungsansprüche des Pflegedienstes aus dem Pflegevertrag gegen ihn sind spätestens mit Ablauf des Jahres 1999 verjährt. Die aus dem Pflegevertrag entstandenen Ansprüche unterliegen nämlich nach § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB der zweijährigen Verjährung. Der Einrede der Verjährung stehen weder ein Verjährungsverzicht noch Hinderungsgründe aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Als treuwidrig würde sich die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Kläger allenfalls dann darstellen, wenn er durch sein bisheriges Verhalten bei dem Pflegedienst das Vertrauen erweckt hätte, er werde Ansprüche aus dem Pflegevertrag auch nach Ablauf der Verjährungsfrist erfüllen. Tatsachen, die die Annahme eines derartigen Vertrauenstatbestands rechtfertigen könnten, hat der Kläger allerdings nicht substaniiert vorgetragen. Dafür ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Pflegedienst offenbar über Jahre hinweg mit keinerlei Zahlungsansprüchen an den Kläger herangetreten ist, auch nichts ersichtlich.
49Dem Kläger ist es auch nicht unzumutbar, von der Einrede der Verjährung Gebrauch zu machen. Allein der Gesichtspunkt eines gewachsenen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und den Beschäftigten des Pflegedienstes vermag einen Verzicht auf die hier bestehende Selbsthilfemöglichkeit zu Lasten des Sozialhilfeträgers nicht zu rechtfertigen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die zweifellos notwendige Pflege des Klägers bei einer Erhebung der Einrede der Verjährung gefährdet wäre. Die dem Kläger vom Pflegedienst angeblich angedrohte Verweigerung weiterer Leistungen widerspricht dem durch den Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI erteilten Versorgungsauftrag, der die ambulanten Pflegedienste dazu verpflichtet, die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit zu gewährleisten (§ 5 Abs. 4 des Versorgungsvertrages, vgl. Beiakte Heft 8).
50Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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