Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 11 L 178/00

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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