Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 3 L 2532/00

Tenor

Der Antrag, den Antragstellern Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt I. aus E. beizuordnen, wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die zu Antragsteller jeweils einem Fünftel. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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