Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 3 L 670/01
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils einem Drittel. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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G r ü n d e :
2Das Prozesskostenhilfegesuch hat keinen Erfolg, weil das Antragsbegehren in der Sache aussichtslos ist, wie nachfolgend dargelegt wird (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
3Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO aufzugeben, den Antragstellern Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des maßgeblichen Regelsatzes zuzüglich der Leistungen für die Kranken- und Pflegeversicherung, der Unterkunftskosten, des Zuschlags für Schwerbehinderte ab Antragstellung bei Gericht bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung zu bewilligen, unter Anrechnung der Rente des Antragstellers zu 1. von monatlich DM 1.066,00, sowie unter Anrechnung des monatlichen Einkommens der Antragstellerin zu 2. und des bewilligten Kindergeldes,
4ist nicht begründet.
5Dabei lässt die Kammer offen, ob angesichts der monatlichen Pflegegeldzahlungen von 800,00 DM überhaupt ein Anordnungsgrund angenommen werden kann, da nach summarischer Prüfung diese Mittel tatsächlich den sozialhilferechtlich relevanten Bedarf abdecken.
6Jedenfalls ist ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht. Auch die Kammer hält die Vermögensverhältnisse der Antragsteller - nach wie vor - für nicht geklärt.
7Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer zunächst auf ihren Beschluss vom 6. November 2000 - 3 L 2178/00 - im vorangegangenen Eilverfahren, den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 12. Januar 2001 - 16 B 1815/00 - ausdrücklich bestätigt hat.
8Das Vorbringen der Antragsteller rechtfertigt nicht, hiervon abzuweichen. Dies hat der Antragsgegner im wesentlichen schon mit seinem Schreiben vom 24. Januar 2001 dargelegt, diesen Ausführungen folgt die Kammer. Nur ergänzend sei noch angemerkt: Die Angabe, die Antragstellerin zu 2) arbeite nunmehr nicht mehr, ist nicht glaubhaft gemacht und steht auch im Widerspruch zum Antrag, der die Anrechnung des monatlichen Einkommens vorsieht. Dass die Kammer nach wie vor dessen Höhe nicht für glaubhaft hält, ergibt sich schon aus den vorgenannten Entscheidungen und wird dadurch bestätigt, dass die Antragstellerin zu 2) für angeblich 4 Stunden monatlich Putzhilfe bei Frau X. 80,00 DM erhalten will, also einen Stundenlohn von 20,00 DM bekommt, und trotzdem für die sehr viel unangenehmere Tätigkeit bei der Fa. T. -Q. GbR für lediglich 6,15 DM zu arbeiten angibt. Dass die finanziellen Beziehungen zu Frau X. auch darüber hinaus nicht offengelegt werden, folgt nach Überzeugung der Kammer auch daraus, dass die den Antragstellern angeblich gegebenen Darlehen nicht tragfähig erklärt werden können. Die geltend gemachte - ausgesprochen großzügige und ungesicherte - Darlehensvergabe steht nicht nur in schwer verständlichem Widerspruch zum behaupteten Arbeitslohn, der bestenfalls als kärglich bezeichnet werden kann. Die Darlehensabwicklung ist auch so gestaltet, dass von einer ernsthaften Erwartung der Rückzahlung kaum ausgegangen werden kann. Immerhin ist seit Jahren das angebliche Darlehen für die Kommunionsfeier der Antragstellerin zu 3), dessen Höhe nach wie vor nicht bekannt ist, nicht zurückgezahlt. Über das zweite Darlehen von 1.800,00 DM besteht zwar angeblich eine schriftliche Vereinbarung, der dort festgelegte Rückzahlungstermin für eine Zahlung ist aber nicht nur sanktionslos verstrichen, vielmehr soll trotz der fehlenden Rückzahlung noch ein weiteres Darlehen gezahlt worden sein, über das bisher keine Unterlagen vorliegen und dessen Höhe von 1.200,00 DM auch weit außerhalb einer monatlichen Unterstützung liegt.
9Dass die Beziehung zu Herrn N. in vergleichbarer Weise nicht nachvollziehbar belegt ist, hat der Antragsgegner zu Recht betont. Im Übrigen sei nur angemerkt, dass die weiteren Angaben der Antragsteller gleichfalls nicht ausreichen, die wirtschaftlichen Verhältnisse nachvollziehbar offenzulegen. Die Kontoauszüge des laufenden Jahres für das Girokonto bei der Stadtsparkasse E. liegen nur teilweise vor. Weiter wissen die Antragsteller aus dem vergangenen Eilverfahren, dass der Antragsgegner sich nicht damit begnügen kann, lediglich die Vermögensverhältnisse bis Januar 1999 nachzuprüfen. Diese zeitliche Einschränkung der Auskunftsermächtigung steht schon der angestrebten Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse entgegen, zudem ist in keiner Weise gesichert, dass die mitgeteilten Unterlagen eine vollständige Auskunft über die Beziehungen der Antragsteller zur Stadtsparkasse E. seit 1999 darstellt.
10Das gilt umso mehr, als die Weigerung der Antragsteller zu 1) und 2) im Vorjahr, dem Antragsgegner Einsicht in den Inhalt des Schließfachs bei der Stadtsparkasse zu ermöglichen, angesichts der im Eilverfahren 3 L 2178/00 nach der Entscheidung der Kammer im Beschwerdeverfahren mitgeteilten Inhalts (Bl. 128 der Akte 3 L 2178/00) kaum nachvollziehbar ist. Die danach im Schließfach untergebrachten Gegenstände hätten jedenfalls ohne nähere Untersuchung des Inhalts als für die Möglichkeit der Bedarfsdeckung offenbar unerheblich erkannt werden können. Dass der Antragsgegner es daher für notwendig hält, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller umfassend zu prüfen, um sich von der Vollständigkeit der Angaben zum Inhalt des Schließfachs zu überzeugen, ist naheliegend.
11Schließlich weist die Kammer darauf hin, dass die Unterlagen auch insoweit unvollständig sind, als das Girokonto bei der W. nicht offengelegt worden ist. Angesichts des Umstandes, dass die Telefonrechnungen zumindest von August bis November 2000 (Bl. 156-164 der Akte 3 L 2178/00) von diesem Konto beglichen wurden, besteht Anlass zur Prüfung, aus welchem Einkommen diese Ausgaben bestritten wurden.
12Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159, 188 S. 2 VwGO.
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