Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17 K 355/99
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger stellte seinen PKW Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen , dessen Halter er ist, am 18. Januar 1998 auf einer öffentlichen Grünfläche im unmittelbaren Umfeld von Bäumen in der T. Allee in E. ab. In den angrenzenden X. fanden an diesem Tage drei Veranstaltungen statt.
3Ein Bediensteter des Beklagten beauftragte gegen 11.30 Uhr einen Abschleppdienst mit der Entfernung des Fahrzeuges. Der Abschleppdienst schleppte das Fahrzeug auf sein Betriebsgelände und stellte dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 171,35 DM in Rechnung, den dieser beglich.
4Der Beklagte forderte nach Anhörung des Klägers mit Leistungsbescheid vom 23. April 1998 von diesem den vom Abschleppdienst in Rechnung gestellten Betrag nebst einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 160,- DM.
5Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 29. April 1998 Widerspruch. Die Bezirksregierung B. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21. Dezember 1998 zurück und führte an, der Kläger habe auf einer Grünfläche geparkt und damit den Bereich, in dem nach § 12 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung - StVO - das Parken zulässig sei, verlassen. Es handele sich um einen bußgeldbewehrten Parkverstoß, da diese Grünfläche als Grün- und Erholungsanlage dem Schutz des § 7 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt E. unterstellt gewesen sei. Es habe sich um einen Teil einer gärtnerisch gestalteten Anlage gehandelt, die der Erholung der Bevölkerung diene und die von der Stadt E. erhalten werde. Zum Schutzzweck des § 12 Abs. 4 StVO gehöre auch der Gedanke des Naturschutzes. Grünflächen seien besonders schützenswerte Flächen. Allein das Gewicht von PKW führe an den Radauflagestellen in Grünanlagen im Boden zu Verdichtungen. Dadurch könne die Vegetation verschlechtert oder gar unmöglich gemacht werden. Außerdem müsse auch bei neueren Fahrzeugen damit gerechnet werden, dass sie Öl und Fette verlieren könnten. Die sich aus dem Verhalten des Klägers - dem Naturschutzgedanken zuwider laufende - ergebende negative Vorbildwirkung sei so evident, dass ein unverzügliches Abschleppen erforderlich und auch verhältnismäßig gewesen sei.
6Der Kläger hat am 21. Januar 1999 Klage erhoben. Er macht geltend, das Abstellen eines Fahrzeuges auf einer Grünfläche begründe nicht zwangsläufig eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Durch das Abstellen des PKW sei der Verkehrsraum anderer Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt und Zufahrtwege nicht blockiert worden. Die Feststellung einer konkreten Gefährdung und damit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Gefahreintritts sei nicht erfolgt. Die rein theoretische Möglichkeit eines Schadenseintritts rechtfertige die Annahme einer konkreten Gefährdung nicht. Eine Verdichtung im Boden sei nicht eingetreten. Der abgestellte PKW habe keinerlei Fette oder Öle verloren. Im Übrigen begründe es keinen Unterschied, ob Benzin oder Öl durch den Asphalt oder durch die Grasnarbe in den Erdboden eindrängen. Eine negative Vorbildwirkung dürfe nicht zum Anlass einer Abschleppmaßnahme genommen werden.
7Der Beklagte hat die festgesetzte Verwaltungsgebühr während des gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Urteile vom 28. November 2000 - 5 A 2724/00 - und - 5 A 2625/00 -) auf Hinweis des Gerichts auf 148,- DM reduziert.
8Der Kläger beantragt, den Leistungsbescheid des Beklagten vom 23. April 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 21. Dezember 1998 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin einverstanden erklärt.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten und der Bezirksregierung B. vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
14Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ).
15Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig; soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet.
16Die Klage ist unzulässig, soweit sich der Kläger - weiterhin - gegen die Festsetzung der den Betrag von 148,- DM übersteigenden Verwaltungsgebühr in Höhe von 160,00 DM richtet. Insoweit fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Beklagte hat auf entsprechenden Hinweis des Gerichts mit Schriftsatz vom 20. Februar 2001 von der den Betrag von 148,- DM übersteigenden Gebühren-forderung Abstand genommen. Der Kläger hat hieraus trotz entsprechender Möglichkeit keine prozessualen Konsequenzen gezogen. Ein Anlass für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes besteht insoweit nicht mehr. Insbesondere ist vorliegend auch keine Veranlassung gegeben, das ursprüngliche Anfechtungsbegehren in ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren umzudeuten, da ein solches wegen offenkundigen Fehlens eines diesbezüglichen berechtigten Interesses im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ersichtlich aussichtslos wäre.
17Die weitergehende, gegen die Auferlegung der durch das Abschleppen entstandenen Auslagen in Höhe von 171,35 DM (1.) sowie der Verwaltungsgebühr in Höhe von 148,- DM (2.) gerichtete Klage ist unbegründet. Insoweit sind der Leistungsbescheid des Beklagten vom 23. April 1998 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 21. Dezember 1998 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
181. Die in dem Leistungsbescheid vom 23. April 1998 enthaltene Aufforderung des Beklagten an den Kläger, die durch das Abschleppen entstandenen Auslagen in Höhe von 171,35 DM zu erstatten, findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW - und § 11 Abs. 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz - KostO NRW - in Verbindung mit §§ 8, 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - PolG NRW -.
19Die genannten Vorschriften, wonach der Ordnungspflichtige der Vollzugsbehörde die Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte zu zahlen sind, zu erstatten hat, greifen unabhängig davon, ob das Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 PolG NRW oder als Sicherstellungsmaßnahme nach § 43 Nr. 1 PolG NRW zu qualifizieren ist. Beide Alternativen führen zu einer Anwendung von § 77 VwVG NRW und § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO NRW (vgl. §§ 8 Abs. 1, 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52, 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 Sätze 1 und 3 PolG NRW).
20Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, NWVBl. 2001, 181.
21Die in § 8 Abs. 1 und § 43 Nr. 1 PolG NRW als Voraussetzung für ein polizeiliches Einschreiten geforderte konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit lag im Zeitpunkt des Einschreitens des Bediensteten des Beklagten vor.
22Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist u.a. die Beobachtung der im Interesse des reibungslosen Straßenverkehrs erlassenen Vorschriften der StVO. Das Fahrzeug des Klägers war unter Verstoß gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO verbotswidrig, mithin in Verwirklichung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, abgestellt worden. Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO ist zum Parken der rechte Seitenstreifen - dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen - zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist. Ansonsten ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Außerhalb der Fahrbahn ist demnach das Parken grundsätzlich nicht erlaubt, es sei denn, es ist ausdrücklich gestattet. Der Kläger hat vorliegend sein Fahrzeug auf einer Grünfläche außerhalb der Fahrbahn sowie außerhalb des an die Fahrbahn angrenzenden Parkstreifens geparkt. Er hat den Bereich des nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO zulässigen Parkens verlassen. Eine Beschilderung beziehungsweise eine Parkflächenmarkierung, die das Parken dort ausdrücklich erlaubt hätte, war nicht vorhanden.
23Darüber hinaus ist ein weiteres Schutzgut der öffentlichen Sicherheit, nämlich der Staat und seine Einrichtungen, betroffen. Der Schutz des Staates und seiner Einrichtungen umfasst u.a. die der Gemeinschaft zustehenden Schutzgüter. Ein auf einer öffentlichen Grünfläche und insbesondere im unmittelbaren Umfeld von Bäumen abgestelltes Kraftfahrzeug begründet eine konkrete Gefährdung für den dortigen Boden und den Bewuchs, mithin von Gemeinschaftsgütern.
24Eine konkrete Gefahr besteht dann, wenn der zu befürchtende Schaden in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Bei dem hierfür erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu differenzieren: Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts muss um so größer sein, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden ist, und sie darf um so kleiner sein, je schwerer der etwaige Schaden wiegt.
25Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02. Juli 1991 - 1 C 4.90 -, DÖV 1992, 30 (31).
26Das maßgebliche Kriterium für das erforderliche Ausmaß der drohenden Gefahr ist demnach in dem Rang des Rechtsgutes, welches im Einzelfall geschützt werden soll, zu sehen. Grünflächen sind Schutzgüter von erheblicher Bedeutung. Dieses wird nicht zuletzt durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz NRW) unterstrichen. Hiernach sind Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass u.a. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und die Pflanzen- und Tierwelt als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind. Angesichts der Bedeutsamkeit des Schutzes von Grünflächen und der dieser immanenten Gewichtigkeit von Schädigungen der Flächen ist vorliegend eine objektiv hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gegeben. Es ist schon nach allgemeiner Lebenserfahrung - auch bei neuen PKW - niemals auszuschließen, dass sich einzelne Tropfen von Öl oder Schmierstoffen von der Unterseite eines PKW lösen und Bodenbeeinträchtigungen herbeiführen. In Grünanlagen kann überdies allein schon das Gewicht von Kraftfahrzeugen zu Bodenverdichtungen führen, die die Wasser- und Nährstoffaufnahme von Bäumen erschwert und den Luftaustausch im Wurzelbereich beeinträchtigen. Einzelne Wurzelteile, die dauerhaft derartigen Auswirkungen ausgesetzt sind, können absterben und die Standfestigkeit des betroffenen Baumes beeinträchtigen.
27Vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 08. April 1992 - V/1 E 1309/91, NVwZ-RR 1993, 28.
28In Anbetracht der dargelegten Störung beziehungsweise konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger als Parkfläche genutzte Grünfläche als Grün- und Erholungsanlage dem Schutz der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt E. unterstellt gewesen ist und ob insoweit (auch) ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt.
29Die Anordnung, das Fahrzeug des Klägers zu entfernen, war zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig (§ 50 Abs. 2 PolG NRW/§ 43 Nr. 1 PolG NRW) und entsprach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 2 PolG NRW).
30Die unmittelbare Ausführung der Abschleppmaßnahme war rechtmäßig, weil von dem abgestellten Fahrzeug die konkrete Gefahr der Schädigung der als Parkfläche genutzten Grünfläche ausging, die umgehend zu beseitigen war. Die heute noch in großstädtischen Räumen verbliebenen Grünanlagen mit ihrem Bestand an Bäumen und Pflanzenbewuchs sind - wie bereits erörtert - in besonderem Maße schützenswert. Insoweit war im Übrigen die Berücksichtigung des Umstandes, dass das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers erfahrungsgemäß andere Kraftfahrer zu gleichem Verhalten veranlasst (Nachahmungseffekt") und dass von daher zu besorgende weitere - sich gegebenenfalls durch eine Vielzahl von Kraftfahrzeugen überproportional vervielfachende - Gefahren für die Grünfläche abzuwehren waren, angezeigt, zumal am 18. Januar 1998 drei Veranstaltungen in den X. mit einem damit einhergehenden erhöhten Fahrzeugaufkommen stattgefunden haben.
31Zur Abwehr der bereits in dem Verstoß gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO begründeten Störung beziehungsweise der für die Grünfläche bestehenden konkreten Gefahr war das Abschleppen geeignet und hierzu auch erforderlich, da andere den Kläger weniger beeinträchtigende Mittel nicht zur Verfügung standen. Der Bedienstete des Beklagten brauchte, als er das Fahrzeug vorfand, weder eine Warte- noch eine Nachforschungspflicht zu beachten.
32Die angeordnete Entfernung des Fahrzeuges hatte schließlich nicht Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastete den Kläger lediglich mit den Abschleppauslagen und dem mit der Wiedererlangung des Fahrzeugs verbundenen Zeitaufwand. Diesen Nachteilen gegenüber überwog das bedeutsame öffentliche Interesse an der Freihaltung der Grünfläche.
33Erweist sich demnach die angeordnete Entfernung des Fahrzeuges als rechtmäßig, so ist der Kläger als Pflichtiger im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO NRW zutreffend in Anspruch genommen worden. Er hat durch das Abstellen des Fahrzeuges die Gefahrenlage herbeigeführt und ist mithin als Verhaltensstörer nach § 4 PolG NRW polizeipflichtig. Darüber hinaus trifft ihn als Halter des Fahrzeuges auch die polizeirechtliche Zustandsverantwortlichkeit gemäß § 5 PolG NRW.
34Die festgesetzten Kosten in Höhe von 171,35 DM entsprechen dem tatsächlich seitens des Abschleppdienstes in Rechnung gestellten Betrag. Anhaltspunkte dafür, dass die Auslagenforderung nach Art oder Höhe falsch angesetzt worden wäre, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
352. Auch die Gebührenfestsetzung in Höhe von 148,- DM hält nach der in das Verfahren eingeführten Rechtsprechung des OVG NRW,
36vgl. Urteile vom 28. November 2000 - 5 A 2724/00 - und - 5 A 2625/00 -, NWVBl. 2001, 181,
37auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, einer rechtlichen Überprüfung stand.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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