Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 6281/98

Tenor

Die bauaufsichtliche Verfügung des Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.


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