Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 K 2480/00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.220,27 DM zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 21.220,27 DM vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Das Sozialamt der Beklagten gewährte Herrn T. N. ( Hilfesuchender ) seit dem 1. März 1997 Sozialhilfeleistungen. Der Hilfesuchende - anerkannter Asylbewerber - war zuletzt unter der Adresse Kemnader Straße 439, Bochum - einem Übergangswohnheim - gemeldet. Am 1. Juli 1998 meldete er sich von dieser Wohnung ab und gab als Tag des Auszugs den 14. Juni 1998 an. Am 15. und 24. Juni 1994 beantragte er bei Sozialamt der Beklagten, ihm die Kosten für ein Hotelzimmer zu gewähren, was abgelehnt wurde. Ende Juni 1998 begab er sich zur Beratungsstelle für alleinstehende wohnungslose Männer in Bochum und gab diese Anschrift als Postanschrift an. Im Folgenden ist dem Hilfesuchenden als Wohnungslosem täglich, zuletzt am 14. Juli 1998, Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt worden. Hierbei gab er an, die letzte Nacht draußen in Bochum" verbracht zu haben.
3Am 17. Juli 1998 beantragte er beim Sozialamt der Klägerin, ihm Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Bei der Antragstellung gab er an, sich bis 14. Juli 1998 in Bochum unter der Adresse L. Straße 439 aufgehalten zu haben und seit 15. Juni 1998 bei einem Freund in E. zu wohnen. Ab 1. August 1998 habe er eine Wohnung in E. .
4Das Sozialamt der Klägerin gewährte dem Hilfesuchenden daraufhin für den Zeitraum vom 17: Juli 1998 bis 14. Juli 2000 Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 21.220,27 DM.
5Mit Schreiben vom 13. August 1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erstattung der Sozialhilfeaufwendungen. Die Beklagte lehnte eine Kostenerstattung ab, weil der Hilfesuchende als Wohnungsloser ohne festen Wohnsitz Hilfe erhalten und deshalb ein Umzug im Sinne des § 107 BSHG nicht stattgefunden habe.
6Die Klägerin hat am 19. Mai 2000 Klage erhoben. Sie macht geltend: Der Hilfesuchende sei im Sinne des § 107 Abs. 1 Satz 1 BSHG verzogen. Dieses Tatbestandsmerkmal stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufgabe des bisherigen und der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort. Ein Verziehen liege auch dann vor, wenn beim Wohnungswechsel nur ein paar Habseligkeiten mitgenommen würden; nicht vorausgesetzt sei, dass am Wegzugsort eine Wohnung" im Sinne einer durch freiwillige Aufenthaltsnahme begründeten und auf Dauer angelegten, selbst gestalteten Häuslichkeit bestanden habe. Der Begriff bezeichne eine Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen und setzte neben der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltsortes am bisherigen Aufenthaltsort die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort voraus. Ein Verziehen" hänge danach nicht davon ab, dass der Betreffende vor dem Wegzug eine Unterkunft besessen habe, aus der er den Ortswechsel vorgenommen habe.
7Die Klägerin beantragt sinngemäß,
8die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 21.220,27 DM an Sozialhilfeaufwendungen für Herrn N. im Zeitraum vom 17. Juli 1998 bis 14. Juli 2000 zu erstatten.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie ist der Auffassung, dass der Hilfesuchende nicht im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG nach E. verzogen sei. Voraussetzung dafür sei, dass der Hilfesuchende die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt aufgebe und unter Mitnahme persönlicher Habe einen Aufenthaltswechsel in der Absicht vornehme, an den bisherigen Aufenthaltsort nicht mehr zurückzukehren und am Zuzugsort eine neue Unterkunft zu beziehen. Ein Wohnungsloser habe in diesem Sinne jedoch keine Unterkunft. Herr N. habe in Bochum zwar seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, im Zeitpunkt des Umzugs jedoch nicht über eine Unterkunft verfügt, da er bei verschiedenen Bekannten übernachtet habe.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung.
15Die zulässige Leistungsklage ist begründet.
16Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der für Herrn N. in der Zeit vom 17. Juli 1998 bis zum 14. Juli 2000 gewährten Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 21.220,27 DM.
17Der Anspruch ergibt sich aus § 107 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung des Art. 7 Nr. 26 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogrammes vom 23. Juni 1993 (BGBl 1, 944). Nach dieser Vorschrift ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf und die Person vom Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verzieht.
18Im vorliegenden Verfahren ist allein streitig, ob der Hilfesuchende von Bochum nach E. im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG verzogen ist. Zutreffend und unstreitig ist insbesondere, dass der Hilfesuchende bis zu seinem Wegzug aus Bochum dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies hat die Beklagte selbst eingeräumt. Unstreitig ist auch, dass der Hilfesuchende ab 15. Juli 1998 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in E. begründet hat.
19Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG)
20Urteile vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, DVBl. 1999, 1126 und vom 7. Oktober 1999 - 5 C 21.98 -, FEVS 51, 385,
21setzt der Begriff des Verziehens nicht voraus, dass am Wegzugsort (Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts) eine Wohnung im Sinne einer durch freiwillige Aufenthaltsnahme begründeten und auf Dauer angelegten, selbst gestalteten Häuslichkeit bestand. In den Entscheidungen heißt es: Ein Umzug ist dann anzunehmen, wenn der Umziehende die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt und einen Aufenthaltswechsel in der Absicht vornimmt, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht mehr zurückzukehren. Der Begriff bezeichnet eine Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen und setzt neben der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts am bisherigen Aufenthaltsort die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort voraus." Der Begriff bezeichne die Art und Weise des Ortswechsels.
22Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hiernach für den Begriff des Verziehens im Sinne des § 107 BSHG nicht erforderlich, dass der Hilfesuchende unmittelbar vor dem Ortswechsel eine (feste) Unterkunft in Bochum als Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte. Maßgeblich ist für den Begriff des Verziehens allein die Verlagerung des Mittelpunkts seiner Lebensbeziehungen und die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts und Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort. In diesem - die Verlagerung des Lebensmittelpunktes der Lebensbeziehungen von einem gewöhnlichen Aufenthalt zu einem neuen gewöhnlichen Aufenthalt in den Vordergrund rückenden - Sinn hat das Bundesverwaltungsgericht den Begriff des Verziehens definiert. Wenn in den Entscheidungsgründen im Hinblick auf die Frage, wann ein Umzug anzunehmen sei unter anderem auf die Aufgabe der bisherigen Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt durch den Umziehenden abgestellt wird, so ist der Begriff der bisherigen Unterkunft ersichtlich im Zusammenhang mit dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen, der maßgeblich durch die Art und Weise der Aufenthaltsverhältnisse, etwa der Unterkunft, geprägt wird. Dementsprechend ist in den Entscheidungsgründen zuvor ausgeführt worden, dass der Begriff des Verziehens nicht voraussetze, dass am Wegzugsort eine Wohnung im Sinne einer durch freiwillige Aufenthaltnahme begründeten und auf Dauer angelegten, selbst gestalteten Häuslichkeit bestanden habe. Entscheidend ist allein die Annahme, ob die Art und Weise des Ortswechsels nach objektiven Maßstäben eine Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen mitgebracht haben. So ist anerkannt, dass es für ein Verziehen" im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG unerheblich ist, ob der Umzug mit oder ohne Mobiliar erfolgt ist.
23Vgl. Thüringer Verwaltungsgericht, Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 KO 38.96 -, NDV - RD 1998, 13; diese Entscheidung ist durch das zuvor genannte Urteil des BVerwG vom 18. März 1999, a. a. O., bestätigt worden.
24Um welche Art von Unterkunft es sich am Wegzugsort handelte, ist hiernach für den Begriff Verziehen" unerheblich. Auch Wohnungslose, die über keine Wohnung i. S. einer durch freiwillige Aufenthaltsnahme begründeten und auf Dauer angelegten, selbstgestalteten Häuslichkeit verfügen, können nach der Rechtsprechung des BVerwG (a.a.O.) verziehen, etwa aus Hotels, Obdachlosenunterkünften, Wohnungen eines Dritten oder auch von primitiven Aufenthaltsorten.
25Fichtner, Kommentar zum BSHG, § 107 Rn. 6, 8 m.w.N.; Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, § 107, Rn 8.1; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum BSHG, 15. Aufl., § 107 Rn. 6.
26Der Begriff Verziehen" bzw. Unterkunft" - soweit er aus dem gesetzlich geregelten Begriff des Verziehens ableitbar ist -, ist entsprechend dem Sinn und Zweck der Kostenerstattungsregelung durch § 107 BSHG auszulegen. Es sollte eine wesentliche Vereinfachung und Objektivierung der Kostenerstattungstatbestände zwischen Trägern der Sozialhilfe bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts erreicht werden.
27Fichtner,a.a.O., Rn 1 Dies legt es nahe, allein auf die - objektiv nachvollziehbare - Verlagerung des Lebensmittelpunkts abzustellen und nicht nach der Verfügbarkeit oder Art der Unterkunft zu differenzieren. Eine solche Differenzierung mag für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts bedeutsam sein, nicht hingegen für den Begriff des Verziehens. Dieser stellt kein die Art und Weise des gewöhnlichen Aufenthalts am Wegzugsort qualifizierendes Tatbestandsmerkmal dar.
28BVerwG, Urteil vom 18. März 1999, a.a.O.
29Es trüge nicht zur Vereinfachung der Kostenerstattungsregelung des § 107 BSHG bei, wenn etwa in einer Vorgestaltung wie der vorliegenden, in der der Hilfesuchende unstreitig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des zuvor für die Leistung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Trägers bis zu seinem Aufenthaltswechsel hatte, zu prüfen, ob eine Unterkunft oder welche - etwa wie hier wegen der Suche nach einer neuen - auch noch kurz vor dem Aufenthaltswechsel vorhanden war. Liegt - wie im vorliegenden Fall - ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes vor, so gehen die Einwände der Beklagten, die Regelung des § 107 Abs. 1 BSHG stelle anders als § 97 Abs. 1 BSHG nicht auf den Wechsel des tatsächlichen Aufenthaltsortes ab, ins Leere. Weiterhin ist im übrigen auch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht davon auszugehen, dass der Hilfesuchende nach der Aufgabe seiner Unterkunft in der Kemnader Straße über keinerlei Unterkunft mehr verfügt hat. Auch nach dem Vorbringen der Beklagten hatte der Hilfesuchende offenbar noch vor dem Aufenthaltswechsel Unterkunft bei Bekannten gefunden, was nach den obigen Ausführungen in jedem Fall für ein Verziehen" ausreichend ist, so dass die Klage auch hiernach begründet ist.
30Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
31
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.