Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 4 K 6630/99

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 1999 und der Widerspruchsbescheid vom 30. November 1999 werden aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.


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