Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 10 L 1963/01

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. September 2001 wird wiederhergestellt, bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Streitwert wird auf 20.280,00 DM festgesetzt.


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