Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 K 299/00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die im Zeitraum vom 01. März bis zum 30. Juni 1999 aufgewendeten Nachhilfekosten für die Kinder C. und T. C1. in Höhe von 2.143,00 DM zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Das Jugendamt des Klägers gewährte für die Kinder C. und T. C1. Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege, nachdem die Pflegeeltern in den Bereich des Klägers verzogen waren. Der personensorgeberechtigte Vater und die Mutter der Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten. Die Beklagte hat in der Vergangenheit eine Übernahme der Kosten für die Leistungen zum Unterhalt der Kinder anerkannt. Das Jugendamt des Klägers gewährte für den notwendigen Nachhilfeunterricht für die beiden Kinder vom Zeitraum 01. März bis 30. Juni 1999 Leistungen in Höhe von insgesamt 2.143,00 DM.
3Die von dem Kläger bei der Beklagten beantragte Erstattung dieser Kosten lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 01. September 1999 ab, weil derartige Kosten aus dem den Pflegeeltern gewährten pauschalen Pflegegeld bestritten werden müssten. Einen unter Hinweis auf die Richtlinien des Klägers in der Fassung des Beschlusses des XIV. gewählten Kreistages vom 10. Dezember 1997 (Rili) erneut gestellten Antrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. November 1999 ab. Der Kläger hat am 07. Dezember 1999 Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig erhoben, die durch Beschluss vom 17. Januar 2000 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen worden ist.
4Der Kläger trägt vor: Er habe auf der Grundlage der Nr. III 2. 4 der Rili die Kosten für den Nachhilfeunterricht als Beihilfe bewilligt. Die Richtlinien stünden im Einklang mit der Regelung des § 39 SGB VIII, die dem Träger der Jugendhilfe bei der Ausgestaltung von Richtlinien einen Spielraum einräume. So sei nach § 39 Abs. 3 SGB VIII die Gewährung einmaliger Beihilfen oder Zuschüsse auf Grund einer Ermessensentscheidung möglich. Auf Grund der Richtlinie hätten alle ortsansässigen Pflegefamilien Ansprüche auf gesonderte Beihilfen. Die Nachhilfekosten seien nicht durch das pauschal gewährte Pflegegeld abgegolten. Es handele sich nicht um einen regelmäßig wiederkehrenden Bedarf, sondern um einen nicht vorhersehbaren Sonderbedarf, dessen Finanzierung den Pflegeeltern aus dem in den monatlichen Pauschalbeträgen enthaltenen Kosten der Erziehung nicht zugemutet werden könne. Handele es sich aber um Zuschüsse im Sinn des § 39 Abs. 3 SGB VIII, seien gemäß § 89 f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens Geltung beanspruchten, anwendbar, hier also die Rili vom 10. Dezember 1997. Auf die Praxis der Beklagten in ihrem Zuständigkeitsbereich komme es hiernach nicht an.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die im Zeitraum vom1. März bis 30. Juni 1999 aufgewendeten Nachhilfekosten für die Kinder T. und C. C1. in Höhe von insgesamt 2.143,00 DM zu erstatten.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Nach ihrer Ansicht sind Nachhilfekosten mit den monatlich pauschal gewährten Kosten der Erziehung (Pflegegeld) abgegolten.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12Die zulässige Leistungsklage ist begründet.
13Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihm aufgewendeten Nachhilfekosten für die Kinder C. und T. C1. in Höhe von 2.143,00 DM.
14Anspruchsgrundlage ist § 89 a Abs. 1 SGB VIII.
15Der Kläger hat die Kosten aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet. Die Kinder lebten seit mehr als zwei Jahren bei Pflegepersonen im Bereich des Klägers und ihr Verbleib bei diesen Pflegepersonen war auf Dauer zu erwarten. Das Jugendamt der Beklagten wäre ohne die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewesen, weil die personensorgeberechtigten Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Beklagten haben. All dies ist unstreitig.
16Der Umfang der Kostenerstattung ergibt sich aus § 89 f Abs. 1 SGB VIII, wonach die aufgewendeten Kosten zu erstatten sind, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.
17Die Kosten sind durch das Jugendamt des Klägers auf der Grundlage des § 39 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII rechtmäßig in der mit der Klage geltend gemachten Höhe aufgewendet worden.
18Ist es notwendig, einem Pflegekind Nachhilfeunterricht zu erteilen, um die durch Erziehungsdefizite hervorgerufenen Wissenslücken zu schließen und den Erfolg des Schulbesuchs zu sichern, hat der Träger der Jugendhilfe die angemessenen Kosten, wenn Hilfe - wie hier - nach § 33 SGB VIII gewährt wird, als Unterhaltskosten zu übernehmen, die auch die Kosten der Erziehung erfassen (§ 39 Abs. 1 SGB VIII).
19OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juli 1993 - 4 L 4683/92 -, FEVS 45, 19 ff.
20Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Nachhilfeunterricht für die Kinder C1. im Zeitraum von März bis Juni 1999 nicht in diesem Sinne notwendig war.
21Entgegen der Aufassung der Beklagten sind die Kosten für diese Maßnahme nicht mit den laufenden Leistungen - dem Pflegegeld - abgegolten,wie es gem. § 39 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 bis 6 SGB VIII gewährt wird, auch wenn die Nachhilfekosten als Erziehungskosten dem Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen zuzurechnen sind.
22Nach der unmissverständlichen wörtlichen Regelung in dem hier einschlägigen § 39 Abs. 2 SGB VIII soll (nur) der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf durch laufende Leistungen gedeckt werden. Nur die laufenden Leistungen sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind (§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse werden eindeutig von der Regelung des § 39 Abs. 3 SGB VIII erfasst. Der Gesetzgeber hat sich insoweit an die entsprechenden Begriffe des Sozialhilferechts (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG) angelehnt. Regelmäßig wiederkehrend ist - nur - der Bedarf, der ohne Besonderheit des Einzelfalls bei vielen Hilfeempfängern gleichmäßig besteht und nicht nur einmalig ist. Dazu zählt der Nachhilfeunterricht nicht, weil er einen Sonderbedarf in Einzelfällen nach deren Besonderheit zu decken hat, nämlich bei einzelnen Kindern unter Berücksichtigung ihrer Wissenlücken und Erziehungsdefizite den Erfolg des Schulbesuchs zu sichern. Dass es sich insoweit nicht um ein einen durch laufende Leistungen zu deckenden Bedarf handelt, ist in der obergerichtlichen Rechsprechung anerkannt und entspricht der einhelligen Auffassung in der Literatur.
23Vgl. OVG Lüneburg, a. a. O.; OVG NW, z. B. Beschluss vom 7. Mai 1991 - 24 B 904/91 - zum Sozialhilferecht, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1997 - 5 C 34/95 -, NJW 1999, 738 unter Hinweis darauf, dass nach einem Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des § 21 Abs. 1 a BSHG (Info also 1997, 36) einmalige Leistungen für die Durchführung von Nachhilfeunterricht vorgesehen sind; Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 39 Rn. 18; Hauck, SGB VIII, § 39, Rn. 18, Schellhorn, SGB VIII,2. Auflage 2000, § 39, Rn. 10; Fieseler - Schleicher - GK - SGB VIII, § 39, Rn. 6; Mrozyinski, SGB VIII, 3. Auflage 1998, § 39 Rn. 3
24Handelt es sich bei den Kosten für den Nachhilfeunterricht aber um einmalige Beihilfen, so ist die Regelung des § 39 Abs. 3 SGB VIII einschlägig. Der Kläger hat in Übereinstimmung mit seinen Richtlinien (III 2. 4.) Nachhilfekosten übernommen und damit in Umsetzung seiner für ihn verbindlichen örtlichen Grundsätze, die mit der Regelung des § 39 Abs. 3 SGB VIII in Einklang stehen.
25Gegen die Höhe der aufgewendeten Beträge bestehen Bedenken nicht und sind auch nicht geltend gemacht worden.
26Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
27Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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