Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17 L 2165/01

Tenor

Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus I1. Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen wird. Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zur Begleichung der in den Monaten August, September und Oktober 2001 für die Wohnung L. T. 1a, 45721 I1. entstandenen Mietschulden in Höhe von 2.696,19 DM vorläufig ein Darlehen in dieser Höhe zu gewähren und der Antragstellerin unter Anrechnung des ihr zufließenden Kindergeldes laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des maßgeblichen Regelsatzes zuzüglich des Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung und der hälftigen Unterkunftskosten für die Zeit vom 31. Oktober 2001 bis zum 30. November 2001 zu gewähren. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Antragsgegner zu 5/6 und die Antragstellerin zu 1/6.


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