Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 K 5775/98

Tenor

Es wird festgestellt, dass die der Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis des Beklagten vom 27. Februar 1998 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 1998 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst zu tragen haben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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