Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 11 L 2365/01
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Die Anträge des Antragstellers,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem 19. November 2001 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren,
4und dem Antragsteller für diesen Antrag Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus H. zu bewilligen,
5haben keinen Erfolg.
61. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) , §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) keinen Erfolg, weil es an den Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt, wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist.
72. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei dient die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung von Rechten, nicht aber ihrer Befriedigung.
8Der auf die vorläufige Gewährung von 80 v. H. des maßgeblichen Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen (449 DM x 0,8 = 359,20 DM monatlich) für die Zeit vom 19. November 2001 bis 31. Dezember 2001 gerichtete Antrag hat mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches keinen Erfolg.
9Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) grundsätzlich dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann.
10Derjenige, der einen Anspruch auf Sozialhilfe geltend macht, muss dem Sozialamt die anspruchsbegründenden Umstände zur Kenntnis geben und sie auf Verlangen in geeigneter Weise belegen (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch - SGB I -). Die Anschaffung und das Halten eines Kraftfahrzeugs sind Umstände, die grundsätzlich Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Hilfesuchenden rechtfertigen können. Hierdurch kann die Vermutung begründet werden, das Kraftfahrzeug stelle einzusetzendes Vermögen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 88 BSHG dar. Ferner kann ein PKW auf vorhandenes und verschwiegenes Einkommen oder sonstiges Vermögen hindeuten. Die durch ein vorhandenes Kraftfahrzeug entstandenen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit hat der Hilfesuchende dann auszuräumen vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. Oktober 1987 - 5 B 66/87 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Januar 1993 - Bs IV 439/92 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 43, 286 (287) m.w.N., ebenso Beschluss vom 29. März 1994 - Bs IV 51/94 - FEVS 45, 170 (171); OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, FEVS 49, 37 bis 43 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 4 M 282/97 -, FEVS 47, 559 bis 562. Er muss dazu grundsätzlich im Einzelnen angeben, welche Ausgaben im entscheidungserheblichen Zeitraum durch den Betrieb und gegebenenfalls die Anschaffung des Kraftfahrzeugs entstanden sind und wie es ihm möglich war, diese Ausgaben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 4 M 282/97 -, a.a.O.). Überzeugende Angaben hierzu hat der Antragsteller nicht gemacht. Wegen der Bedenken gegen seine Hilfebedürftigkeit nimmt die Kammer Bezug auf den ablehnenden Bescheid des Sozialamtes der Stadt F. vom 22. Oktober 2001; wo der Antragsteller zuvor laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen hatte, und die diesem Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen des Sozialamtes der Stadt F. ; der entsprechende Vermerk ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zur Kenntnis gebracht worden. Die Einlassungen des Prozessbevollmächtigten zu diesen Feststellungen sind nicht geeignet, die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers auszuräumen. Es ist bereits unklar, wie der Antragsteller noch günstige Versicherungsprozente" gehabt haben kann, der bereits seit dem Jahre 1994 bei der Stadt F. im laufenden Hilfebezug gestanden hat; mutmaßlich ist der Antragsteller bereits seit geraumer Zeit trotz laufenden Hilfebezugs Halter von Kraftfahrzeugen gewesen und hat so einen Schadensfreiheitsrabatt erworben. Nachvollziehbare Belege zu den insgesamt sechs Pkw, die auf den Namen des Antragstellers in den letzten achtzehn Monaten vor der Einstellungen der Hilfe in F. angemeldet gewesen sind, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die einzig vorgelegte handschriftliche Bescheinigung eines Herrn V. aus I. vom 30. Oktober 2001, wonach eines der Fahrzeuge, ein Pkw Daimler-Benz 600 SE (Baujahr 26.06.1991) an einen Herrn Z. , F. und nicht an den Antragsteller verkauft worden sei, ist als Nachweis für die Richtigkeit der Behauptungen des Antragstellers schon deshalb ungeeignet, weil es an der erforderlichen Form einer eidesstattlichen Versicherung mangelt. Hinzu tritt die inhaltliche Unbestimmtheit der Bescheinigung; weder ist ersichtlich, wann der Kauf V. - Z. stattgefunden haben soll, noch ergibt sich aus ihr, dass der Antragsteller, der das Fahrzeug unstreitig auf seinen Namen angemeldet hatte und steuerpflichtig gewesen war (vgl. die an den Antragsteller gerichtete Mahnung betreffend Kfz-Steuer für das Fahrzeug E-EG 877 vom 14. Mai 2001), nicht auch - z.B. von Herrn Z. - Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat.
11Weitere Bedenken gegen die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ergeben sich daraus, dass der Antragsteller als Versender von Gebrauchsgütern wie Waschmaschinen und Fernseher an eine rumänische Import-Export-Firma in Erscheinung getreten ist; insoweit liegen Ausfuhranmeldungen aus Januar 2001 vor. Der Antragsteller, der lediglich den Export von Kraftfahrzeugen für die rumänische Import-Export-Firma eingeräumt hat, hat zu den übrigen Export- Geschäften nicht Stellung genommen, sondern nur behauptet, von jener Firma für seine Dienste nicht entlohnt worden zu sein. Warum allerdings der Antragsteller, der ausweislich des Hilfebezugs über Jahre hinweg in angespannten finanziellen Verhältnissen gelebt haben müsste, Leistungen für eine rumänische Firma unentgeltlich erbracht haben soll, erschließt sich nicht und widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO.
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