Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 5443/00

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung vom 27. Januar 2000 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 30. August 2000 verpflichtet, der Klägerin die Bruttogehaltsdifferenz zwischen den ihr gezahlten Teilzeitbezügen in Höhe von 75 % und den vollen Bezügen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO rückwirkend seit dem 1. Februar 2000 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes ab dem 8. Januar 2002 für die bis dahin fälligen Beträge und für die danach fälligen Beträge ab Fälligkeit zu zahlen und sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seit ihrer Einstellung vollzeitig beschäftigt worden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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