Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 K 7470/95
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die auf das Grundstück des Klägers L Straße in F von der L Straße aus nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. I vom 10. September 1998 einwirkenden maximalen Erschütterungsimmissionen (KBFmax nach DIN 4150 Teil 2) durch geeignete Maßnahmen um die Hälfte zu reduzieren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Der Kläger ist Eigentümer des in den Jahren 1896/97 errichteten Wohn- und Geschäftshauses L Straße in F - . In dem Haus befinden sich im Erdgeschoss ein Automaten-Spielbetrieb sowie ein Frisiersalon, in den beiden darüber liegenden Vollgeschossen sowie dem nachträglich ausgebauten Dachgeschoss Wohnungen. Das Grundstück liegt nördlich der dort in die L Straße einmündenden T Straße. Die L Straße verknüpft als klassifizierte Landesstraße (L ) die südlich verlaufende L 1 in F -T sowie die Autobahn mit der nördlich gelegenen L 2 in H -S . Bei dem vorliegend betroffenen Straßenabschnitt handelt es sich um die Ortsdurchfahrt im Bereich des Ortsteils L -Nord zwischen der sogenannten „L er Brückenplatte“, an der sich der Anschluss an die südlich vorbeiführende befindet, und dem nördlich im Bereich des Bahnhofs L -Nord in die L Straße einmündenden I -Weg. Die L Straße weist hier nach den Feststellungen der Beklagten den Charakter sowohl einer dem Durchfahrtsverkehr dienenden Hauptverkehrsstraße - eine im Jahr 1990 durchgeführte Verkehrszählung der Beklagten ergab eine Verkehrsbelastung von ca. 12300 Kraftfahrzeugen pro Tag - als auch den einer Wohn- und Geschäftsstraße auf.
3Noch bis zum Jahr 1988 verliefen mittig der L Straße einspurig Straßenbahnschienen. Im Bereich des Schienenkörpers war die Straße gepflastert, die übrige Fahrbahndecke, die früher, d. h. bis zum Jahr 1971, ebenfalls mit Großpflastersteinen (sogenannten „Katzenköpfen“) gepflastert war, wies eine Gußasphaltdecke auf. Nachdem im Jahre 1985 der Straßenbahnbetrieb eingestellt und durch einen Busverkehr ersetzt worden war, wurden in den Jahren 1988 bzw. 1990 die noch vorhandenen Gleise teilweise ausgebaut und durch einen bituminösen Belag ersetzt, teils mit einer bituminösen Deckschicht überzogen.
4Nachdem im Vorfeld das Vorhaben bekannt gemacht und unter anderem durch die Bezirksvertretung (T -L ) befürwortet worden war, beschloss der Rat der Beklagten in seiner Sitzung am 29. November 1989 den Bau und Baubeginn der Verkehrsführung „L -Nord“ (1. Baustufe), bestehend unter anderem aus der „Neugestaltung der L Straße von bis I -Weg“ sowie begleitenden Baumaßnahmen angrenzender Straßen als Maßnahme des Landesprogramms „Verkehrsberuhigung in städtebaulichen Konfliktbereichen“ unter Inanspruchnahme hierfür bereitgestellter Fördermittel des Landes Nordrhein-Westfalen.
5Gemäß der in den Jahren 1991 und 1992 realisierten Planung führt die L Straße nunmehr als Einbahnstraße von der „L er Brückenplatte“( ) aus in Richtung Norden, während der Verkehr in südlicher Richtung über den I -Weg und die I straße bis zur „L er Brückenplatte“ geführt wird. Die Fahrbahn der L Straße ist mit einer Betonpflasterdecke versehen, wobei mit Rücksicht auf den in der Straße vorhandenen Schwerlastverkehr ein stärkeres Pflastermaterial - 14 cm dicker Betonstein mit Natursteinvorsatz - gewählt wurde. Zur Verminderung von Geräuschemissionen wurde die Fahrbahn diagonal gepflastert. Seitlich wurden zum Teil Parkbuchten eingerichtet, im Übrigen wurde die östliche, d. h. die dem Grundstück des Klägers gegenüberliegende Seite der L Straße, durch Anpflanzung von Straßenbäumen begrünt.
6Mit Schreiben vom 9. Februar 1993 wandte sich der Kläger erstmals an die Beklagte mit dem Hinweis, dass sich seit Freigabe der L Straße für den Verkehr keine Verbesserung gegenüber dem vorherigen Zustand eingestellt habe, sondern eine Verschlechterung. Durch die Unebenheiten in der Pflasterung entstünden laufend Erschütterungen an seinem Haus, insbesondere beim Überfahren der Unebenheiten durch Lastkraftwagen und Busse der F er VerkehrsAG (F-AG). Es seien bereits Risse in der Fassade und im Treppenhaus aufgetreten. Er bitte um Beseitigung dieses Zustandes.
7In einer Stellungnahme hierzu vom April 1993 verwies die Beklagte darauf, dass beim Ausbau der Straße hochwertiges Betonpflastermaterial im Diagonalverband verlegt worden sei. Dies werde in der Fachliteratur als besonders günstige Verlegeart zur Schaffung einer geräuscharmen Oberfläche dargestellt. Die insgesamt positiven Wirkungen bezögen sich sinngemäß auch auf Erschütterungen. Die Pflasterung sei fachgerecht ausgeführt worden. Gegenüber dem früheren Zustand dürfe sogar eine Verbesserung eingetreten sein, weil durch die vorgenommene Verkehrslenkung eine deutliche Abnahme des Durchgangsverkehrs zu verzeichnen und darüber hinaus das Geschwindigkeitsniveau in der Straße gesunken sei.
8Nach weiteren Eingaben des Klägers wie auch benachbarter Straßenanlieger fand am 23. November 1993 ein Ortstermin in der L Straße statt, an dem neben dem Kläger und anderen Beschwerdeführern Bedienstete des Tiefbauamtes der Beklagten sowie Vertreter der Bezirksvertretung einschließlich des Bezirksvorstehers teilnahmen. Dabei schilderte der Kläger, bestätigt durch die übrigen anwesenden Anwohner, als besonders belastend die Erschütterungen, die zu den verkehrsarmen Zeiten durch Lastkraftwagen und Busse bei schnellem Überfahren der welligen Fahrbahn verursacht würden. Hierdurch würden starke Vibrationen in den Wohnungen der Anlieger herbeigeführt. Außerdem würden beim Überfahren von Straßeneinbauten, wie Kanaldeckeln, Hydranten- und Schieberkappen, auf Grund der Absenkungen des Pflasters erhebliche Klappergeräusche verursacht. Bei der anschließenden Besichtigung der Straße wurde festgestellt, dass insbesondere in den Einmündungsbereichen der Seitenstraßen und Toreinfahrten Unebenheiten vorhanden seien. Außerdem müssten an vielen, zum Teil auch defekten Einbauten Ausbesserungsarbeiten durchgeführt werden. Auf großen Teilen der Pflasterfläche fehle der Sand in den Pflasterfugen. Seitens des Tiefbauamtes wurde eine baldige Beseitigung der festgestellten Schäden zugesagt. Von den Vertretern der Bezirksvertretung wurde darauf hingewiesen, dass in der Novembersitzung der Bezirksvertretung erneut eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h zwischen der „L er Brückenplatte“ und dem I -Weg gefordert worden sei.
9Am 9. März 1994 wurde durch Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit in dem vorliegend betroffenen Abschnitt der L Straße von 50 auf 30 km/h reduziert.
10Nachfolgend wurden auch die bei dem Ortstermin am 23. November 1993 festgestellten Mängel beseitigt, unter anderem wurden im Bereich der Schieberkappengestänge Bodenverfestigungen vorgenommen, Pflasterbereiche angehoben und das Straßenpflaster im Übrigen nachgeschlämmt.
11Gleichwohl kam es auch im Sommer 1994 zu weiteren Eingaben von Straßenanliegern einschließlich des Klägers, die auf Schäden an ihren Gebäuden infolge verstärkter Erschütterungen hinwiesen und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ankündigten.
12Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1994 wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers erstmals als Vertreter der „Interessengemeinschaft Bürgerschaft L Straße“, zu der neben dem Kläger weitere 23 Anwohner der L Straße gehörten, an die Beklagte und forderten diese sowohl zur Beseitigung des zu den vermehrten Erschütterungen führenden Straßenausbaus als auch zum Schadensersatz bzw. zur Entschädigung für bereits eingetretene Gebäudeschäden auf.
13Mit Antwortschreiben vom 11. November 1994 verwies die Beklagte darauf, dass bei der Neugestaltung der L Straße verkehrliche und städtebauliche Aspekte zu berücksichtigen gewesen seien. Habe zuvor die verkehrliche Bedeutung im Vordergrund gestanden, betone die nunmehr gewählte Gestaltung daneben den Charakter der L Straße als Wohn- und Geschäftsstraße mit Mittelpunktsfunktion für den Ortsteil L . Dabei sei auch zu berücksichtigen gewesen, wie bei der recht hohen Verkehrsbelastung als Landesstraße L die Sicherheit der Fußgänger als schwächerer Verkehrsteilnehmer habe gewährleistet werden können. Als Lösung für die vorhandenen Probleme - schlechter baulicher Zustand, trostloses Erscheinungsbild, jahrzehntelange Belastung durch Straßenverkehr, hohe Verkehrsbelastung, tägliche Verkehrsstauungen mit zusätzlichen Lärm- und Schadstoffimmissionen - habe sich eine Pflasterung der Straße angeboten. Um eine möglichst geringe Geräuschentwicklung und durch die Gestaltung der Fläche einen Dämpfungseffekt auf die Fahrgeschwindigkeit zu erzielen, sei eine Diagonalpflasterung mit 14 cm starkem Pflastermaterial gewählt worden. Im Zusammenhang mit der Neugestaltung der L Straße sei eine Einbahnstraßenregelung erfolgt, die zu einer Verkehrsverminderung auf ca. 55 % geführt habe. Durch die deutliche Abnahme des Verkehrs und damit auch des Schwerlast- und Busverkehrs sei eine entsprechende Entlastung für die Anwohner entstanden. Die Wohn- und Aufenthaltsqualität habe sich dadurch sowie auch durch die Anpflanzung von Straßenbäumen verbessert. Trotzdem erfülle die L Straße weiterhin die Voraussetzungen für eine aktive Straßenverbindung zwischen der und H . Durch die Reduzierung der Durchschnittsgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h sei nicht nur die Verkehrssicherheit gestiegen, sondern es seien auch die Lärm- und Schadstoffimmissionen verringert worden. Hinsichtlich der Bauausführung sei festzustellen, dass keine über die Toleranzgrenze von 2 cm hinausgehenden Absackungen bekannt seien.
14Am 10. Januar 1995 wurden auf Betreiben der Bezirksvertretung durch die Universität F , Fachbereich 10 - Bauwesen, Grundbau und Bodenmechanik - Erschütterungsmessungen an der Außenwand des Hauses des Klägers durchgeführt. In seinem Gutachten vom 30. Januar 1995 stellte der GutachterProf. Dr.-Ing. S maximale Erschütterungsgeschwindigkeiten an der Hauswand von 0,492, 0,425 und 0,437 mm/s - je nach Messrichtung -fest. Aus dem Vergleich mit den in der DIN 4150, “ Erschütterungen im Bauwesen“, Teil 3 „Einwirkungen auf bauliche Anlagen“, Tabelle 1, angegebenen Größen - der hiernach geringste für besonders erschütterungsempfindliche Gebäude geltende Einheitswert für die Schwinggeschwindigkeit betrage 3 mm/s - ergebe sich, dass alle Schwinggeschwindigkeiten in einem Bereich lägen, der für Gebäude unschädlich sei.
15Eine Aussage über eine Einwirkung auf Menschen könne über eine Bewertung der Schwinggeschwindigkeiten nach DIN 4150, Teil 2, vorgenommen werden. Dazu würden die Schwinggeschwindigkeiten zur frequenzunabhängigen Beurteilung der fühlbaren Erschütterungen in KB-Werte umgerechnet. Als maximale Erschütterungswerte ermittelte der Gutachter die Werte 0,35, 0,30 und 0,31, jeweils abhängig von der Schwingrichtung.
16Aus den von ihm festgestellten KB-Werten zog der Gutachter die Schlussfolgerung, dass grundsätzlich festgestellt werden könne, dass von dem Verkehr in der L Straße Erschütterungen verursacht würden, deren Schwinggeschwindigkeiten in einem Bereich lägen, in dem Gebäude keinen Schaden nehmen könnten. Eine abschließende Beurteilung der Beanspruchung von Menschen (Wohlbefinden, Leistungsfähigkeit, Gesundheit) sei allein mit diesen Messwerten nicht möglich. Grundlage für eine derartige Beurteilung seien Messungen im Gebäudeinnern, vorzugsweise auf den Geschoßdecken. Unterstelle man, dass die an den Fundamenten nachgewiesenen Schwinggeschwindigkeiten auch auf den Geschoßdecken wirkten, seien Sekundärgeräusche wie Klappern von nicht stabil stehendem Geschirr und abgestrahlter Körperschall möglich. Dadurch würden die Schwingungen auch akustisch wahrnehmbar. Wahrscheinlicher sei allerdings, dass die Schwinggeschwindigkeiten auf den Geschoßdecken gegenüber denen an den Fundamenten deutlich gedämpft aufträten.
17Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die nachgewiesenen Schwinggeschwindigkeiten mit den daraus ermittelten KB-Werten für die Wohnortlage (Hauptverkehrsstraße) nicht untypisch seien und daraus eine Beeinträchtigung der Wohnqualität nicht abgeleitet werden könne.
18Gegenüber den Ergebnissen dieses Gutachtens verwiesen die Prozessbevollmächtigten des Klägers als Vertreter der „Interessengemeinschaft Bürgerschaft L Straße“ mit Schriftsatz vom 29. März 1995 darauf, dass die Messungen an einem Dienstag-Nachmittag durchgeführt worden seien; zu dieser Zeit sei das Verkehrsaufkommen besonders hoch, so dass die Fahrzeuge die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h einhalten müssten. Entscheidend sei jedoch, dass gerade außerhalb der Hauptverkehrszeiten die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht beachtet werde. Dies gelte nicht nur für den Pkw- sondern auch den LKW-Verkehr. Im Übrigen seien ausweislich des Gutachtens noch ergänzende Messungen in den Wohngebäuden selbst vorzunehmen.
19Mit Schreiben vom 24. Mai 1995 lehnte die Beklagte unter Verweis auf einen entsprechenden Beschluss der Bezirksvertretung vom 10. April 1995 weitergehende Erschütterungsmessungen ab.
20In ihrer Sitzung vom 11. Juli 1995 forderte die Bezirksvertretung die Verwaltung der Beklagten nochmals auf, eventuell vorhandene Schäden in der L Straße zu beseitigen und stellte darüber hinaus fest, dass es sich bei der L Straße um eine Straße mit überbezirklicher Bedeutung handele, für die ihr nach den vom Rat der Beklagten erlassenen Richtlinien über die Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen kein Entscheidungsrecht zukomme. Bei weiteren Beschwerden sollten sich die Beschwerdeführer deshalb an den Rat der Stadt wenden.
21In seiner Sitzung vom 12. September 1995 kam der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden des Rates der Beklagten gegenüber dem von der Bezirksvertretung weitergeleiteten weiteren Schreiben des Klägers vom 7. Juni 1995 auf Grund der eingeholten Stellungnahme des Tiefbauamtes zu dem Ergebnis, dass mit der Neugestaltung der L Straße von der zur M Straße die städtebaulichen Ziele erreicht worden seien und - bezogen auf die beklagten Erschütterungen - gegenüber dem ursprünglichen Zustand keine Verschlechterungen eingetreten seien.
22Daraufhin hat der Kläger am 26. Oktober 1995 Klage erhoben.
23Mit Beschluss vom 3. August 1998 hat die Kammer Beweis erhoben über die Frage, ob und in welchem Umfang das Haus des Klägers Erschütterungsimmissionen ausgesetzt ist durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen für Erschütterungen und Baudynamik Dr.-Ing. I . Die dem Gutachten zu Grunde liegenden Messungen fanden statt am Mittwoch, dem 19. August 1998 in den Zeiten von6.00 Uhr bis 9.00 Uhr, 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und 18.00 Uhr bis 20.30 Uhr.
24Hinsichtlich des Gebäudes konstatierte der Gutachter, dass es sich bei dem Haus des Klägers um ein Mehrfamilienhaus mit zwei Treppenaufgängen handele. Die Gebäudestruktur bestehe aus Mauerwerk und Holzbalkendecken. Die Messpunkte(MP 1 - MP 3) wurden im Einvernehmen mit dem Kläger im ersten, zweiten und dritten Obergeschoß (Dachgeschoss), jeweils im Wohnzimmer der dortigen Wohnung sowie des Weiteren im Keller direkt an einer Gebäudewand über einem Streifenfundament (MP 4) festgelegt. Bei seinen Messungen stellte der Gutachter allgemein fest, dass Lastkraftwagen und Busse an den Messpunkten in den Obergeschossen MP 1, MP 2 und MP 3 deutlich spürbare Erschütterungen verursachten, die teilweise aufträten, bevor ein Fahrzeug das Gebäude erreicht habe, also bevor es hörbar sei. Dadurch fehle die subjektive Verknüpfung von Ursache und Wirkung.
25Hinsichtlich der Straßen- und Verkehrssituation stellte der Gutachter fest, dass der Straßenbelag aus Verbundpflaster bestehe und eine ausgeprägte mit bloßem Auge sichtbare Welligkeit mit einer Wellenlänge von ca. 4 m aufweise.
26Bei der parallel durchgeführten Verkehrszählung über einen Zeitraum von 24 Stunden wurde eine Verkehrsbelastung von 7032 Fahrzeugen ermittelt. Die Geschwindigkeitsmessung ergab über den Tageszeitraum eine mittlere Geschwindigkeit von26 km/h, wobei 25 % der Kraftfahrzeuge die zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten. Auf eine weitergehende Auswirkung der gemessenen Geschwindigkeiten in Relation zu den festgestellten Erschütterungen verzichtete der Gutachter, da - so seine Feststellung - die erschütterungsrelevanten Ereignisse von schweren Fahrzeugen bereits bei einer Geschwindigkeit von nur 30 km/h ausgingen.
27Bei seinen Messungen stellte der Gutachter die stärksten Schwingungen in vertikaler Schwingrichtung fest, wobei diese Werte teilweise den unteren Anhaltswert Au(= 0,2) um mehr als das Zehnfache überschritten, ohne allerdings den oberen Anhaltswert Ao (= 5) zu erreichen. Die nach der DIN 4150 Teil 2, „Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“, demgemäß erforderliche Berechnung der Beurteilungs-Schwingstärke, die rechnerisch die Häufigkeit der Erschütterungsereignisse berücksichtigt, ergab, dass an den drei Messpunkten in den Wohnräumen unabhängig von der Tageszeit nahezu gleichbleibende Erschütterungsimmissionen vorhanden waren, wobei die errechneten Werte den rechnerischen Anhaltswert (Ar) von 0,1 um das 2- bis 5-fache überschritten. Demgemäß stellte der Gutachter fest, dass an allen drei Messpunkten die Anforderungen der DIN 4150 nicht eingehalten seien, wobei als Ursache für die Erschütterungsimmissionen eindeutig der Bus- und LKW-Verkehr in Kombination mit der Welligkeit der Fahrbahnoberfläche zu identifizieren sei. Die Frequenzanalysen zeigten Frequenzen bei ca. 1,5 bis 2 Herz, die den üblichen Fahrgestellabstimmungsfrequenzen eines Kraftfahrzeuges entsprächen.
28In seiner Zusammenfassung kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass in allen drei Obergeschossen erhebliche Erschütterungsimmissionen vorlägen, deren subjektive Wahrnehmung als „stark spürbar“ einzuordnen sei. Der maßgebliche Anhaltswert (Ar) der DIN-Norm werde in allen drei Obergeschossen erheblich überschritten. Die Anforderungen der DIN 4150 Teil 2 würden nicht eingehalten.
29Zugleich stellte der Gutachter fest, dass die Messungen am Fundament (MP 4) ergeben hätten, dass von den gemessenen Erschütterungsimmissionen keine Schädigungen der Gebäudesubstanz zu erwarten seien. Die Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 3 würden bei Schwinggeschwindigkeiten zwischen 0,2 und 0,4 mm/s gegenüber einem Anhaltswert von 5 mm/s deutlich unterschritten.
30Auf Veranlassung der Beklagten nahm der bereits zuvor von dieser eingeschaltete Sachverständige, Prof. Dr.-Ing. S , zu dem vorgenannten Gutachten Stellung. Er führte hierzu unter dem 9. November 1998 aus, das vorgelegte Gutachten bestätige die seinerzeit von ihm durchgeführten Schwingungsmessungen insofern, als vom Verkehr der L Straße keine Erschütterungen ausgingen, die eine Schädigung der Bausubstanz erwarten ließen. Getäuscht habe er sich aber in der Erwartung, dass die Schwingungen auf den Decken gegenüber den Fundamentschwingungen gedämpft sein würden. Dabei sei er allerdings von der Annahme ausgegangen, dass die Geschoßdecken als Schlackenbetondecken ausgeführt seien. Für leichte und weiche Holzbalkendecken sei andererseits die im Gutachten nachgewiesene Schwingungsverstärkung nicht ungewöhnlich, wenn auch keineswegs zwangsläufig in dieser Größenordnung gegeben.
31Wie er dem vorliegenden Gutachten weiter entnehme, sei für die Schwingungsanregung der Bus- und LKW-Verkehr in Kombination mit der Welligkeit der Fahrbahn-oberfläche ursächlich. Eine Ursächlichkeit des Verbundpflasters werde im Gutachten nicht explizit erwähnt.Zusammenfassend stelle er somit fest, dass die Belästigungen mit dem Verkehr und dem Zustand der L Straße einerseits zu tun hätten, sich zu der über den Grenzwerten liegenden Intensität aber nur unter Mitwirkung der Eigenschaften des Hauses L Straße selbst verstärkten, mit anderen Worten, bei anderen Eigenschaften des Hauses würden die resonanzartigen Verstärkungen nicht auftreten. Offen sei noch die Frage, welcher Anteil der verkehrsbedingten Erschütterungen auf die Welligkeit der Straße und welcher auf die Pflasterung der Straßenoberfläche zurückzuführen sei, sowie, damit verbunden, ob auch bei einer nicht welligen Straße bei dem vorhandenen Verbundpflaster durch die speziellen Eigenschaften des Hauses L Straße solche resonanzartigen Verstärkungen aufträten, dass die Grenzwerte nach DIN 4150, Teil 2, überschritten würden.
32Mit Beschluss vom 14. Dezember 1999 hat die Kammer ergänzend Beweis erhoben zu den Fragen, ob die im Erschütterungsgutachten vom 10. September 1998 im Gebäude L Straße gemessenen Erschütterungen infolge des Fahrzeugverkehrs auf der L Straße durch bestimmte Straßenbestandteile (Art der Pflasterung, abgesenkte Schieberkappen, Art des Unterbaus) oder durch die Welligkeit der Fahrbahn verursacht, verstärkt oder begünstigt werden, wobei gegebenenfalls einzelne Verursachungsanteile zu bestimmen seien. Ferner sollte ermittelt werden, welchem Maß an Erschütterungen das Gebäude L Straße bei Zugrundelegung des vormaligen Ausbauzustandes der L Straße ausgesetzt gewesen sei, wobei der Zustand der L Straße zwischen dem Jahr 1988 und dem Beginn der jetzigen Ausbaumaßnahme maßgebend sein solle. Mit der Erstellung des Gutachtens wurde erneut der schon zuvor tätige SachverständigeDr.-Ing. I betraut.
33Mit Schreiben vom 15. Februar 2000 erläuterte der Gutachter, dass vor allem die zweite Frage nicht unüblich sei im Zusammenhang mit der Reaktivierung alter Gleisanlagen in den neuen Bundesländern, während die erste Frage mit herkömmlichen baudynamischen Messmethoden zu beantworten sei. Zur Feststellung der erforderlichen Messdaten schlug er deshalb Messungen von LKW- bzw. Gelenkbus-Vorbeifahrten in beiden Fahrtrichtungen und mehrkanaliges Messen entlang der Straße und im Gebäude vor; dadurch ließen sich die verschiedenen Ursachen herausarbeiten. Die in der zweiten Frage geforderte Rückprognose lasse sich durch Messungen an einem dem früheren Zustand der L Straße vergleichbaren anderweitigen Straßenabschnitt vornehmen.
34Als zu vergleichendes Straßenstück wurde nach Rücksprache mit der Beklagten zunächst die G straße im Bereich der Hausnummer gewählt, wobei der Kläger seinerseits als Vergleichsstrecke den Bereich der L Straße in Höhe der Hausnummer vorschlug. Auf von den Beteiligten geäußerte Bedenken verwies der Gutachter darauf, dass vorhandene Unterschiede zwischen dem zur Vergleichsmessung herangezogenen Straßenstück und der L Straße im Bereich des klägerischen Grundstücks durch entsprechende Berechnung der ermittelnden Werte ausgeglichen werden könnten.
35Bei den im März 2001 unter Inanspruchnahme eines Lastkraftwagens der Feuerwehr durchgeführten Messungen stellte der Gutachter - bestätigt durch eine spätere Mitteilung der Beklagten - fest, dass der als Vergleichsstrecke angenommene Bereich der G straße auf Grund des dort vorhandenen felsigen Baugrundes völlig ungeeignet für Vergleichsmessungen sei. Zusätzlich durchgeführte Messungen im Bereich der L Straße ergaben jedoch, dass das Schwingungsverhalten im Bereich beider Abschnitte der L Straße große Ähnlichkeiten aufwies, so dass seiner Einschätzung nach der Bereich der L Straße als Referenzstrecke für die anzustellende vergleichende Betrachtung geeignet sei.
36Auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen kam der Sachverständige Dr.-Ing. I in seinem Gutachten vom 17. September 2001 zu dem Ergebnis, dass aus seiner Sicht die beiden Messorte L Straße und L Straße hinsichtlich der Baugrundverhältnisse mit ausreichender Genauigkeit vergleichbar seien. Nach den vorliegenden Fotos über den früheren Zustand der L Straße in Höhe der Hausnummer könne mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die Straße dort zum Beurteilungszeitpunkt in einem vergleichbaren bis geringfügig besseren Zustand als die L Straße vor der Hausnummer zum Zeitpunkt der Vergleichsmessungen befunden habe. Aus den von ihm durchgeführten Messungen und Berechnungen sei zu schließen, dass die Erschütterungen aus dem Fahrzeugverkehr zum Beurteilungszeitraum (1991/92) deutlich geringer gewesen seien als zum Zeitpunkt seiner Messungen im Jahr 1998. Ausgehend von einem Asphaltbelag, wie aus den von der Beklagten vorgelegten Fotos ersichtlich, und einer durchschnittlichen Fahrzeuggeschwindigkeit von 50 km/h hätten die damaligen vom Straßenverkehr ausgehenden Erschütterungen um 45 %, bezogen auf den Maximalwert (KBFmax) bzw. 39 %, bezogen auf den rechnerischen Beurteilungswert (KBFTr), unter den heutigen Werten gelegen. Auf Grund seiner Erfahrungen bei den durchgeführten Messfahrten, die eine durchschnittliche Fahrzeuggeschwindigkeit von 50 km/h mit einem LKW bzw. Bus in dem Straßenabschnitt vor dem Haus des Klägers als unrealistisch, weil zu hoch, erscheinen ließen, errechnete der Gutachter unter Reduzierung der Vergleichsgeschwindigkeit von 50 auf 45 km/h, dass die damalige Erschütterungsbelastung gegenüber dem heutigen Zustand um 50 % (KBFmax) bzw. 40 % (KBFTr) geringer war.
37In Beantwortung der Fragen des Beweisbeschlusses vom 14. Dezember 1999 kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Schwingungsimmissionen der L Straße deutlich stärker seien als am Vergleichsobjekt an der L Straße . Dies liege an der Summe der Eigenschaften der heutigen Fahrbahn, bestehend aus dem Straßenunterbau, dem Belag, den Einbauten sowie der Fahrbahnunebenheit. Die heutige Fahrbahn an der L Straße verhalte sich signifikant ungünstiger als das Vergleichsstraßenstück, bei dem auf Grund der Messungen ansonsten von vergleichbaren Baugrundverhältnissen auszugehen sei. Nach den von ihm vorgenommenen Untersuchungen hätten sich die maximalen Schwingungen, ausgedrückt als KBFmax-Werte, unter den von ihm zugrundegelegten Voraussetzungen gegenüber dem Beurteilungszeitraum etwa verdoppelt, die Beurteilungsschwingstärke habe sich um den Faktor 1,67 erhöht.
38Zur Begründung der von ihm weiterverfolgten Klage macht der Kläger geltend, dass das von ihm bewohnte Hausgrundstück L Straße auf Grund des Umbaues der L Straße mit Ersetzung des früheren Asphaltbelages durch eine Fahrbahndecke aus Betonpflastersteinen durch die auf sein Grundstück einwirkenden Er-schütterungsimmissionen in unzumutbarer, von ihm nicht hinzunehmender Weise belastet sei. Die neu aufgebrachte Fahrbahndecke sei nicht geeignet, die Belastungen durch den Verkehr aufzunehmen, was dadurch belegt werde, dass es seit dem Umbau der Straße immer wieder zu notwendigen Reparaturarbeiten an der Fahrbahndecke gekommen sei. Diese weise im gesamten Bereich der Neugestaltung Dellen und Vertiefungen auf, die sich teilweise auf mehrere Zentimeter beliefen. Die teilweisen Absenkungen der Straßendecke führten zudem dazu, dass sich die in der Straße vorhandenen Einbauten wie Schieberkappen und Gullydeckel aus dem Haftungsverbund lösten, was zu zusätzlichen Lärm- und Erschütterungsbelastungen führe. Schon vor dem Umbau der Straße seien, unter anderem durch die F-AG, Einwände gegen die als ungeeignet angesehene Pflasterung geltend gemacht worden. Die baulichen Mängel der umgebauten L Straße führten dazu, dass auf die umliegenden Häuser erhebliche Erschütterungen einwirkten. So seien erste Erschütterungswellen bereits in einer Entfernung der Fahrzeuge von ca. 200 m zu bemerken. Diese Wellen bauten sich bei Herannahen des Fahrzeugs immer weiter auf und fielen dann mit der Entfernung des Fahrzeuges spürbar wieder ab. Durch die Druckwellen komme es zu Vibrationen in seiner Wohnung. Diese seien nicht nur in dem zur L Straße gelegenen Teil der Wohnung festzustellen, sondern auch im hinteren Bereich. Teilweise seien die Vibrationen so stark, dass das Mobiliar der Wohnung zu wackeln beginne. So habe er zum Beispiel bei einer Urlaubsrückkehr im Januar 1995 feststellen müssen, dass Gläser aus dem Schrank im Wohnzimmer gefallen seien. Ebenso hätten sich in dem nach dem Straßenumbau renovierten Treppenhaus und im Bad Risse gebildet, die auf die von der L Straße ausgehenden Erschütterungen zurückzuführen seien; Bergbaueinwirkungen seien in dem vorliegenden Gebiet bereits seit Jahrzehnten auszuschließen. Im Übrigen würden die von ihm beschriebenen Belastungen von benachbarten Anwohnern der L Straße bestätigt.
39Sein Anspruch auf Beseitigung bzw. Reduzierung der Immissionen ergebe sich aus § 1004 BGB, der im Öffentlichen Recht analog anzuwenden sei bzw. aus Art. 2 Abs. 2 und 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die Erschütterungen, die durch die mangelhafte Fahrbahndecke der L Straße verursacht würden, führten zu einer Gesundheitsschädigung und stellten zugleich einen schweren und unerträglichen Eingriff in sein Eigentumsrecht dar. Die Gesundheitsschädigung folge daraus, dass die Erschütterungen eine erhebliche Störung seines Wohlbefindens verursachten, da er beispielsweise morgens nicht mehr ruhig schlafen könne.Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch unterhalb der enteignungsrechtlichen Grenze ein Abwehranspruch gegen Immissionen bestehe, weil er in einem Maße, das er gemäß § 906 BGB von einem Nachbarn nicht hinzunehmen hätte und gegen das er sich auch im Falle der Genehmigung einer entsprechenden Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz unter Berufung auf die drittschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 22 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG) mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich wehren könnte, beeinträchtigt werde. § 906 BGB und auch die §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 22 BImschG setzten die Grenze, ab der Immissionen nicht mehr zu dulden und deshalb rechtswidrig seien, unterhalb der Gesundheitsschädigung und auch unterhalb eines schweren und unerträglichen Eingriffs in das Eigentum an.
40Die allgemeinen Gesetze, die die Zumutbarkeit von Immissionen bestimmten, gälten grundsätzlich auch für die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Einrichtungen. Das schließe zwar nicht aus, dass der Gesetzgeber innerhalb der durch die Grundrechte gesetzten Grenzen die Zumutbarkeit der Emissionen öffentlicher Einrichtungen im Hinblick auf deren besonderen Zweckbestimmung und den Vorrang öffentlicher Interessen anders bestimmen dürfe; da dies indes nicht geschehen sei, sei die Zumutbarkeit der vorliegend örtlich verursachten Immissionen grundsätzlich nach den allgemeinen geltenden Maßstäben zu bestimmen.
41Die von der umgestalteten L Straße ausgehenden Erschütterungen ließen sich zwar nicht an Regelwerten im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 2 oder 3 BGB fest-machen. Hier gelte jedoch, dass jedenfalls in seiner Wohnung nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Benutzers eine erhebliche und damit wesentliche Beeinträchtigung des Wohnungsgrundstückes herbeigeführt werde. Er gehe im Übrigen davon aus, dass bei Durchführung von Erschütterungsmessungen in seiner Wohnung nicht nur zu verkehrsreichen, sondern auch verkehrsarmen Zeiten die Grenzwerte der im Gutachten der Universität - Gesamthochschule - F ,Prof. Dr.-Ing. S , herangezogenen DIN 4150 überschritten würden. Er sei auch nicht gemäß § 906 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet. Dies gelte selbst dann, wenn man von einer ortsüblichen Benutzung der L Straße durch den Straßenverkehr ausgehen wollte, da die beanstandeten Immissionen durch der Beklagten wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden könnten. Dies könne beispielsweise sowohl durch die Aufbringung einer Asphaltdecke als auch durch ein Verkehrsverbot für den Schwerlastverkehr geschehen. Eine Duldungs-pflicht komme auch deshalb nicht in Betracht, weil ein Planfeststellungsverfahren vor dem Umbau der Straße nicht stattgefunden habe.
42Unter Bezugnahme auf die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens getroffenen Feststellungen zur Belastungssituation seines Grundstücks führt der Kläger weiter aus, dass es nicht darauf ankomme, ob die in seinem Wohnhaus auftretenden Erschütterungen durch die Konstruktion des Hauses (Holzbalkendecken in den Obergeschossen) zusätzlich verstärkt würden, da ihn hinsichtlich der bereits von der Straße ausgehenden Erschütterungen keine Duldungspflicht treffe.
43Den von ihm zunächst mit der Klage ebenfalls verfolgten Anspruch auf Lärmschutz wegen nach dem Straßenumbau verstärkter Lärmbelastung verfolgt der Kläger gemäß seiner Stellungnahme im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht weiter.
44Der Kläger beantragt in letzter Fassung,
45die Beklagte zu verurteilen, die auf das Grundstück des Klägers L Straße in F von der L Straße aus einwirkenden Erschütterungsimmissionen durch geeignete Maßnahmen auf das vor dem Ausbau der L Straße durch die Beklagte im Jahre 1992 vorhandene Maß zu reduzieren.
46Die Beklagte beantragt,
47die Klage abzuweisen.
48Sie macht geltend, die L Straße sei sach- und fachgerecht ausgebaut worden. Der Ausbau sei erfolgt, weil die Sicherheit und Wohnqualität im früheren Ausbauzustand unzumutbar gewesen sei und darüber hinaus der Wohn- und Einkaufsstraßencharakter habe betont werden sollen. Bis 1971 sei die L Straße mit Großpflastersteinen (sogenannten „Katzenköpfen“) befestigt gewesen. Von der „L er Brückenplatte“ habe der Straßenbahnbetrieb in Richtung Norden geführt. Im Jahre 1971 sei das Großpflaster außerhalb der Straßenbahngleiszone teilweise entfernt und die Straße bituminös befestigt worden, wobei in der Gleiszone das Großpflaster erhalten geblieben sei. Im September 1985 sei der Straßenbahnbetrieb eingestellt und durch Busverkehr ersetzt worden. Im August 1988 sei das Großpflaster aus der Gleiszone teilweise ausgebaut und durch einen bituminösen Belag ersetzt worden. Im November 1990 sei dann der restliche Bereich mit einer bituminösen Deckschicht überzogen worden. Wie aus vorliegenden alten Fotos hervorgehe, sei der Straßenbelag zum Zeitpunkt der Neugestaltung vielfach schadhaft gewesen. Der Ausbau der L Straße sei im Jahre 1992 mit einem Kostenaufwand von ca. 3 Mill. DM unter Inanspruchnahme einer Bezuschussung durch das Land Nordrhein-Westfalen in Höhe von 60 bis 80 %, je nach Einzelmaßnahme, im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms erfolgt.
49Auf Anforderung des Gerichts hat die Beklagte mit Schreiben vom 9. Januar 2002 eine Lärmberechnung nach der RLS 90, bezogen auf die heutige Situation einerseits sowie die frühere Ausbau- und Verkehrssituation andererseits vorgelegt. Nach diesen Berechnungen, die im Übrigen dem Ergebnis der Berechnung vom 5. November 1998 entsprechen, liegt die heutige Lärmbelastung auf Grund der Verkehrsverringerung sowie der verminderten zulässigen Höchstgeschwindigkeit rechnerisch um 2,3 bzw. 3,3 dB(A) unter der früheren Belastung, je nach Bewertung der früheren Straßendecke.
50Bezüglich der vom Kläger beklagten Erschütterungen habe das von ihr eingeholte Gutachten der Universität - Gesamthochschule - F objektiv bestätigt, dass die subjektiven Empfindungen des Klägers eine andere Begründung haben müssten, zumal eine eindeutige Verbesserung nach dem Umbau zur vorhergehenden Situation eingetreten sei. Der Ausbau der L Straße sei bestmöglich erfolgt und lasse keine Fehler auf städtischer Seite erkennen. Hierbei bleibe unbestritten, dass von dem Verkehr auf der L Straße gewisse Immissionen in Form von Erschütterungen und Lärm ausgingen. Diese hielten sich jedoch in einem verträglichen Maß und unterschieden sich nicht negativ von dem vorherigen Zustand der Straße. Die ermittelten Werte im Gutachten der Universität F seien für die Wohnlage nicht untypisch und ließen keine Ableitung auf mögliche Beeinträchtigungen der Wohnqualität zu. Es werde bestritten, dass von der L Straße nach dem Umbau übermäßige Erschütterungen ausgingen. Selbst wenn dies aber der Fall sein sollte, so seien diese vom Kläger im Hinblick auf die besondere verkehrs- und sicherheitstechnische Zweckbestimmung der L Straße und die damit verbundenen besonderen öffentlichen Interessen zu dulden. Dies ergebe sich schon daraus, dass keine bessere Möglichkeit zur Gestaltung der Straße bestehe. Ein anderer Straßenbelag würde die Immissionen bestenfalls geringfügig verringern. Eine Umleitung des Schwerlastverkehrs sei deshalb nicht möglich, weil dies nur über kleinere Straßen und durch reines Wohngebiet erfolgen könne. Eine bauliche Veränderung der L Straße sei im Übrigen auch deshalb unzumutbar, weil neben den hierfür anfallenden Kosten möglicherweise auch Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen auf die Beklagte zukämen, in deren Verwaltungshaushalt im übrigen derzeit (Stand: Januar 1996) eine Deckungslücke von 521 Millionen DM bestehe.
51Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes insbesondere auch wegen der von der Beklagten gegenüber den Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. I erhobenen Einwände wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte1 - 9).
52Entscheidungsgründe:
53Die Klage ist mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag letzter Fassung als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet.
54Dem Kläger steht der tenorierte Anspruch auf Reduzierung der durch den Ausbau der L Straße auf sein Grundstück einwirkenden Erschütterungsimmissionen als Folgenbeseitigungsanspruch zu.
55Soweit hinsichtlich der näheren dogmatischen Ableitung des Folgenbeseitigungsanspruches nach wie vor unterschiedliche Auffassung vertreten werden
56vgl. hierzu Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl.,S. 302 ff.,
57bedürfen diese keiner tiefergehenden Erörterung. Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
58vgl. Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24/91 -, abgedr. u.a. in NVwZ 1994, S. 275 ff.
59hierzu festgestellt hat, dürften insoweit zunehmend durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geprägte gewohnheitsrechtliche Gesichtspunkte überwiegen, nachdem bundes- oder landesrechtliche Normierungen nicht vorliegen. Es unterliegt jedenfalls keinen ernsthaften Zweifeln, dass die Grundsätze des materiellen Rechtsstaates, zu denen auch die Grundrechte gehören, bei rechtswidrigem hoheitlichem Handeln eine Sanktion verlangen, die sich nicht nur in der etwaigen Zahlung einer Entschädigung erschöpfen kann
60BVerwG, a.a.O., S. 276.
61Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruches sind danach dann erfüllt, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt rechtswidrig und rechtsgrundlos in eigenen subjektiven Rechten fortdauernd verletzt wird. In diesem Fall ist der Anspruch des Betroffenen grundsätzlich auf die Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustandes gerichtet. Allerdings besteht der Anspruch nicht, wenn die Wiederherstellung rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder unzumutbar ist oder wenn den Betroffenen an der Entstehung des Schadens eine ins Gewicht fallende Mitverantwortlichkeit trifft
62vgl. Ossenbühl, a.a.O., S. 307.
63Ein hoheitlicher Eingriff liegt vor. Dieser besteht in dem von der Beklagten in den Jahren 1992/1993 vorgenommenen Ausbau der L Straße zwischen der sogenannten „L er Brückenplatte“ und der Einmündung des I -Weges in die L Straße mit den daraus folgenden verkehrlichen Auswirkungen.
64Der vorgenommene Straßenausbau ist ursächlich für die auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Erschütterungen. Ebenso wie der von der Beklagten bereits im Vorfeld der Klage eingeschaltete Gutachter Prof. Dr.-Ing. S hat der vom Gericht beauftragte Sachverständige für Erschütterungen und Baudynamik,Dr.-Ing. I , festgestellt, dass es in dem Wohn- und Geschäftshaus L Straße des Klägers zu Erschütterungsimmissionen kommt, die durch den Verkehr auf der L Straße hervorgerufen werden.
65Als besonders erschütterungsrelevant für die von dem SachverständigenDr.-Ing. I als „stark spürbar“ eingestuften im Gebäude wahrzunehmenden Schwingungen hat dieser - nachvollziehbar - den Verkehr mit schweren Lastkraft-wagen sowie insbesondere Gelenkbussen der F er VerkehrsAG (F-AG) ermittelt, wobei er zugleich sonstige, nicht mit dem Verkehr auf der Straße in Verbindung stehende Erschütterungsquellen ausgeschlossen hat. Auf die überzeugenden Ausführungen in den Gutachten
66vgl. hierzu Seite 10 f. des Gutachtens vom 10. September 1998 sowie die Seiten 29 ff. des Gutachtens vom 17. September 2001
67wird insoweit Bezug genommen.
68Der Feststellung der Ursächlichkeit des Straßenausbaus für die auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Erschütterungen steht nicht entgegen, dass es dem Sachverständigen in seinem Gutachten vom 17. September 2001 nicht möglich war, bestimmte Straßenbestandteile oder -gegebenheiten als erschütterungsursächlich zu bezeichnen oder zu quantifizieren. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass die Kausalität des Straßenausbaus nicht mit der Begründung in Abrede gestellt werden kann, dass nicht der Straßenausbau selbst, sondern der auf der Straße stattfindende Verkehr erst die Immissionen verursache; denn die mit der Straßenbenutzung einhergehenden Beeinträchtigungen stellen sich als unmittelbare Folge der Bereitstellung der Straße für den Verkehr dar.
69vgl. BVerwG, a.a.O., unter Hinweis auf Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20. März 1975 - III R 215/71 -, abgedr. in NJW 1975, S. 1406 ff.
70Vor diesem Hintergrund kommt es auf eine Identifizierung einzelner Verursachungsanteile rechtlich nicht an, wenn jedenfalls - wie hier - feststeht, dass der derzeitige Ausbauzustand der Straße in der konkret gewählten Form zu den den Kläger beeinträchtigenden Erschütterungen führt. Es bedarf deshalb in diesem Zusammenhang keiner weiteren Feststellungen zu möglichen Ursachen der von dem Sachverständigen beschriebenen Welligkeit der Straße, durch die die Straße passierende Fahrzeuge zu Erschütterungsemissionen auslösenden Eigenschwingungen angeregt werden.
71Der mit dem Straßenausbau vorliegende Eingriff trägt auch den für die Auslösung des grundrechtlichen Schutzanspruches erforderlichen
72vgl. Ossenbühl, a.a.O., S. 309
73hoheitlichen Charakter. Zwar fehlt es vorliegend an einem diesen unmittelbar nachweisenden förmlichen Verwaltungshandeln. Insbesondere liegt dem Straßenausbau nicht etwa eine bauplanungsrechtliche Entscheidung oder ein Planfeststellungsverfahren zugrunde. Abzustellen ist bezüglich dieser Frage jedoch darauf, ob die beeinträchtigende Einrichtung in einem öffentlich-rechtlichen Planungs- und Funktionszusammenhang steht. Ein solcher ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die betreffende Einrichtung der Öffentlichkeit gewidmet ist und öffentlichen Zwecken dient.
74Vgl. Ossenbühl, a.a.O., S. 310.
75Dies ist vorliegend hinsichtlich der L Straße als klassifizierter Landesstraße unzweifelhaft der Fall.
76Durch den Straßenausbau ist auch in eine subjektive Rechtsposition des Klägers eingegriffen worden.
77Ein Grundeigentümer, dessen Grundstück an einer öffentlichen Straße liegt, muss Beeinträchtigungen, die eine Straße durch ihre bestimmungsgemäße Nutzung auslöst, nur dann hinnehmen, wenn für die Herstellung der Straße und die bestimmungsgemäße Nutzung eine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben ist. Dies folgt grundsätzlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i. v. m. Satz 2 des Grundgesetzes (GG) und ergibt sich im Einzelnen aus dessen einfach rechtlicher Umsetzung. Der Gesetzgeber hat die Aufgabe, Inhalt und Schranken des Eigentums zu regeln. Er kann insoweit selbst normieren oder in Grenzen andere zur Normsetzung berechtigen. Regelungen, welche in dieser Weise den Inhalt des Eigentums bestimmen, müssen dabei sowohl prinzipiell als auch konkret der grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsstellung des Eigentümers und den Anforderungen an eine sozialgerechte Eigentumsordnung einerseits und den öffentlichen Belangen andererseits genügen. Dies gilt - und zwar im besonderen Maße - auch für das tatsächliche und rechtliche Verhältnis von privatem Baugrund und öffentlicher Straße sowie der von ihr ausgehenden und sich auf den privaten Baugrund auswirkenden Immissionen. Auch die Beziehungen zwischen dem Straßenanlieger und der Straße sind solche, die im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nähere gesetzliche Regelungen erfordern. Insoweit bestehen keine Besonderheiten gegenüber anderen, nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG regelungsbedürftigen und auch regelungsfähigen Nutzungskonflikten
78so BVerwG, a.a.O., Seite 276 ff.
79Eine diesen Erfordernissen genügende Rechtsgrundlage ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
80Neben möglichen allgemeinen bauplanungsrechtlichen Regelungen steht für den Bau einschließlich des Um- und Ausbaus von Straßen regelmäßig ein Planfeststellungs- bzw. seit 1995 und deshalb vorliegend nicht anwendbar - ein Plangenehmigungsverfahren als geeignetes Instrument der Konfliktbewältigung zur Verfügung. So bestimmt § 38 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW), dass Kreis- und Landesstraßen - um eine solche (L ) handelt es sich bei der L Straße - nur gebaut oder geändert werden dürfen, wenn vorher der Plan festgestellt ist, wobei gemäß § 38 Abs. 3 StrWG NRW eine Planfeststellung (bzw. Plangenehmigung) nur in Fällen von unwesentlicher Bedeutung entfallen kann. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 1 StrWG NRW liegen Fälle von unwesentlicher Bedeutung insbesondere dann vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflusst - nicht etwa „ nicht beeinträchtigt“ - werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind. Damit trägt die Vorschrift dem Gedanken Rechnung, dass innerhalb eines förmlichen Planungs-verfahrens die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt und gegebenenfalls gegeneinander abgewogen werden sollen und nur dort, wo schon eine bloße Beeinflussung - in welcher Form auch immer - nicht möglich ist, ein solches Verfahren unterbleiben kann.
81Daran gemessen spricht alles dafür, dass hier eine Planfeststellung - ein diese ersetzender Bebauungsplan (vgl. § 38 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW) lag nicht vor - erforderlich war. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche wegen der unwesentlichen Bedeutung der Baumaßnahme gemäß § 38 Abs. 3 StrWG NRW hätte unterbleiben dürfen.
82Das folgt in tatsächlicher Hinsicht bereits aus dem erheblichen Umfang der gesamten Baumaßnahme, der sich nach den Angaben der Beklagten in einem Kostenaufwand von ca. drei Millionen DM unter Inanspruchnahme von Fördermitteln des Landes Nordrhein-Westfalen widerspiegelt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in dem vorliegend betroffenen Bereich der L Straße nicht nur der vorhandene Asphaltbelag durch eine Pflasterdecke ersetzt worden ist. Vielmehr ist der gesamte Straßenraum einschließlich der Anlegung von Parkmöglichkeiten, Grün- und Gehwegflächen neugestaltet worden, so dass etwa unter dem Aspekt zusätzlicher Lärmbelastung - diesen zunächst im Rahmen des Klageverfahrens ebenfalls verfolgten Aspekt hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten -, jedenfalls eine Beeinflussung - nicht notwendig Beeinträchtigung - von Rechten Dritter, insbesondere Straßenanliegern, gegeben ist.
83In Verkennung dessen hat die Beklagte den Straßenausbau als schlichte Wahrnehmung der ihr durch §§ 9, 44 Abs. 1 StrWG NRW übertragenen Straßenbaulast verwirklicht.
84Allerdings begründet allein der formelle Mangel des Fehlens einer Rechtsgrundlage für den immissionsrelevanten Straßenausbau noch keine zum Anspruch auf Folgenbeseitigung führende subjektive Rechtsverletzung des Klägers, weil ein Individualanspruch privater Dritter auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nicht besteht.
85Vgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage, § 38, RdNr. 30 unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG.
86Der Folgenbeseitigungsanspruch setzt vielmehr entscheidend voraus, dass materiell rechtlich geschützte Rechtspositionen des Klägers verletzt sind. Das ist hier der Fall.
87Auch dann, wenn der Träger der Straßenbaulast, wie hier, die ihm gemäß § 9 StrWG NRW obliegenden Aufgaben ohne vorherige förmliche Planungsentscheidung wahrnimmt, ist er ungeachtet dessen, dass diese Norm subjektive Recht Dritter nicht unmittelbar begründet
88vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. Juli 1994- 23 A /93 -,
89in seinem Vorgehen rechtsstaatlicher Kontrolle unterworfen.
90Das OVG NRW hat bereits mit Urteil vom 8. Dezember 1993 - 23 A 2596/91 - entschieden, dass das Abwägungsgebot als rechtsstaatliche Mindestanforderung für Planungsentscheidungen auch zu beachten ist, wenn eine planerische Entscheidung über eine Straßenumgestaltung nur auf Grund eines internen Beschlusses, der unmittelbar durch Ausführung der Bauarbeiten in Erscheinung tritt, ergeht. In die Abwägung einzustellen sind dann alle mehr als geringfügigen schutzwürdigen Interessen, die von der Planung betroffen sind. Diesem objektiv rechtlichen Abwägungsgebot entspricht ein subjektives öffentliches Recht des planungsbetroffenen Anliegers auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange
91vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. März 1983- 4 C 80.79 -, NJW 1983, 2459, m.w. N. und OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 23 B 2230/91 -,S. 7 des amtlichen Umdrucks.
92Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt allerdings regelmäßig nur das Abwägungsergebnis
93OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1993 - 23 A 2596/91 -.
94Vorliegend hat die Beklagte die grundrechtlich geschützte Position des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (abwägungsergebnis)fehlerhaft nicht in die Abwägung mit einbezogen. Zwar gewährleistet das Eigentum an einem Grundstück, das unmittelbar einer Straße anliegt, dem Grundstückseigentümer nicht ohne Weiteres, von Störungen, die von der Straße ausgehen, verschont zu bleiben. Er bleibt der Gefahr ausgesetzt, dass Änderungen oder Umgestaltungen der Straße durch ihre Auswirkungen die Nutzbarkeit seines Eigentums beeinträchtigen. Jedoch ist seine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelte Rechtsposition ein in die - auch nicht förmliche - planerische Abwägung einzustellender Belang, der nur mit sachgerechten Erwägungen zurückgestellt werden darf
95vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993- 4 C 24/91 -, a.a.O.
96Dies geschieht im Rahmen förmlicher Planfeststellungsverfahren regelmäßig in der Weise, dass - etwa bei entsprechender Gewichtigkeit von Immissionsbeeinträchtigungen - Schutzvorkehrungen in dem Planfeststellungsbeschluss anzuordnen sind oder bei deren Ungeeignetheit oder Unzumutbarkeit eine Enteignungsentschädigung dem Grunde nach festzusetzen ist.
97Weder den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die sich im Wesentlichen auf den Schriftverkehr mit dem Kläger und weiteren Straßenanliegern nach dem erfolgten Straßenumbau beschränken, noch ihrem Vortrag im Klageverfahren sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie die vorliegende Problematik als solche erkannt, geschweige denn sich mit dieser in einer dem Abwägungsgebot hinreichend Rechnung tragenden Weise auseinandergesetzt hat.
98Dieses wäre jedoch in Anbetracht der auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Erschütterungen, die eine von ihm nicht rechtsgrundlos hinzunehmende Eigentumsbeeinträchtigung darstellen, erforderlich gewesen.
99Anders als bei der Beurteilung von Lärm, der bei der Errichtung von Straßen- oder Schienenwegen zu erwarten ist, nach der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung) liegen für die Beeinträchtigungen durch Erschütterungen normativ festgelegte Grenzwerte nicht vor. Insbesondere enthält das Bundes-Immissionsschutzgesetz keinerlei Regelungen über von Verkehrswegen ausgehende Erschütterungsemissionen. Darüber hinaus sind auch wissenschaftlich gesicherte Aussagen über Zusammenhänge zwischen dem Anstieg von Erschütterungen und dem Eintritt von erheblichen Belästigungen, die verallgemeinerungsfähig wären, mangels zu diesem Problemkreis vorliegender empirischer Untersuchungen derzeit kaum möglich.
100Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2001 - 11 A 6/00 -, abgedr. in NVwZ-RR 2001, 653 ff.
101Deshalb bestimmt sich die Zumutbarkeitsgrenze nach dem jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Grundstückssituation. Hierfür stellt allerdings das technische Regelwerk der DIN 4150 Anhaltspunkte zur Verfügung, deren Berücksichtigung nach allgemeiner verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung als sachgerecht angesehen wird.
102Vgl. u.a. BVerwG, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 S 3404/95 -, abgedr. u.a. in Umwelt- und Planungsrecht (UPR) 1998, 357 f.; OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2001 - 20 D 75/98. AK.
103Nach dem Regelwerk der DIN 4150 „Erschütterungen im Bauwesen Teil 2 Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“ sowie deren Teil 3 „Einwirkungen auf bauliche Anlagen“ liegen nicht hinzunehmende Beeinträchtigungen im allgemeinen dann nicht vor, wenn die konkret vor Ort gemessenen bzw. die zu erwartenden Erschütterungen die in der DIN-Norm festgelegten Anhaltswerte nicht überschreiten. Dabei stellen allerdings diese Werte gemäß ihrer Bezeichnung keine festen Grenzwerte, sondern lediglich in der Norm umgesetzte Erfahrungswerte (=Anhaltswerte) dar.
104Nach diesen Maßgaben ist zunächst festzustellen, dass die Anforderungen der DIN 4150, Teil 3, eingehalten sind. Maßgebliches Kriterium für diese Bestimmung ist die Messung der Schwinggeschwindigkeit der auf ein Grundstück bzw. das auf diesem aufstehende Gebäude auftreffenden Erschütterungen
105vgl. hierzu die Ausführungen des SachverständigenDr.-Ing. I in seinem Gutachten vom 10. September 1998, Seite 6 ff..
106Die Messungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen belegen in Übereinstimmung mit den Ergebnissen des schon zuvor von der Beklagten eingeschalteten Gutachters Prof. Dr.-Ing. S , dass die erreichten Schwinggeschwindigkeiten weit unterhalb der von der DIN 4150, Teil 3, vorgegebenen Anhaltswerte liegen. Der Sachverständige Dr.-Ing. I hat während der von ihm durchgeführten 14stündigen Dauermessung maximale Werte der Schwinggeschwindigkeit von weniger als 0,4 mm/s ermittelt. Dies deckt sich im Wesentlichen mit den von dem Gutachter Prof. Dr. -Ing. S festgestellten Maximalwerten von 0,492 mm/s. Demgegenüber beträgt der Anhaltswert gemäß Tabelle 1 der DIN 4150, Teil 3, für Wohngebäude bei Schwingungsfrequenzen von bis zu 10 Hz - um solche handelt es sich vorliegend - 5 mm/s und für besonders erschütterungsempfindliche, also z. B. unter Denkmalschutz stehende Gebäude, immerhin noch 3 mm/s. Beide Anhaltswerte liegen damit um das 6- bzw. 12fache über den gemessenen Werten, so dass von einer Schädlichkeit der Erschütterungen für Bauwerke nicht ausgegangen werden kann.
107Dagegen werden nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr.-Ing. I die von der DIN 4150, Teil 2 „Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden “ vorgegebenen Anhaltswerte in den bewohnten drei Obergeschossen des Hauses des Klägers deutlich überschritten.
108Das von dem Sachverständigen Dr.-Ing. I in seinem Gutachten vom 10. September 1998 angewandte Mess- und Bewertungsverfahren stellt sich - in Übereinstimmung mit der von der DIN 4150, Teil 2, vorgeschriebenen Methodik - im Einzelnen wie folgt dar:Die gemessenen Schwingungen werden zunächst in sogenannte KB-Werte umgeformt. Bei dem KB-Wert handelt es sich um eine der menschlichen Wahrnehmung angepasste Größe für Erschütterungen. Bei der Beurteilung der Erschütterungen wird sowohl die bauliche Nutzung der Umgebung, der sogenannte Einwirkungsort, als auch die Tageszeit berücksichtigt. Die Norm trägt damit dem Effekt Rechnung, dass bei gleicher Erschütterungsintensität der Grad der Belästigung in Wohngebieten oder Krankenhäusern höher liegt als z. B. in Industriegebieten.
109Die maximalen KB-Werte (KBFmax) werden mit den von der Norm vorgegebenen Anhaltswerten (A) verglichen. Ist der KBFmax kleiner oder gleich dem unteren Anhaltswert Au, sind die Anforderungen der Norm eingehalten. Ist der KBFmax größer als der obere Anhaltswert Ao, sind die Anforderungen dieser Norm nicht eingehalten. Für häufigere Einwirkungen - wie vorliegend durch über den Tag einwirkenden Straßenverkehr -, bei denen der KBFmax größer ist als Au, aber kleiner als Ao, ist als weiterer Prüfschritt die Bestimmung der sogenannten Beurteilungs-Schwingstärke KBFTr erforderlich. Ist diese nicht größer als der Anhaltswert Ar, sind die Anforderungen der Norm ebenfalls eingehalten.
110Vorliegend hat der Sachverständige an den drei genannten Messpunkten maximale Schwingungswerte (KBFmax ) von 2,103, 2,351 und 1,057 gemessen, die, da sie wie vom Gutachter festgestellt, durch auch in der Nachtzeit verkehrende Lastkraftwagen und Busse verursacht werden, sowohl für die Tages- wie auch die Nachtzeit zu gelten haben. Diese Werte überschreiten den nach der konkreten Grundstückssituation (Einwirkungsorte, in deren Umgebung weder vorliegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind)
111siehe hierzu Tabelle 1: „Anhaltswerte A für die Beurteilung von Erschütterungsimmissionen in Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen“ der DIN 4150, Teil 2,
112zum Vergleich heranzuziehenden unteren Anhaltswert Au von tags 0,2 und nachts 0,15 um ein Vielfaches. Darüber hinaus liegen sie auch über dem für die Nachtzeit geltenden oberen Anhaltswert Ao von 0,3, so dass schon insoweit die Anforderungen der DIN-Norm nicht eingehalten sind.
113Nicht überschritten ist hingegen der für den Tag geltende Anhaltswert Ao von 5,0, so dass der Gutachter in dem oben beschriebenen weiteren Prüfschritt die Einhaltung der DIN-Erfordernisse auch für diesen Zeitraum untersucht hat. Auch diese von ihm je nach Messpunkt und Beurteilungszeitraum unterschiedlich errechnetenKBFTr -Werte zwischen 0,204 und 0,51 überschreiten den ihnen vergleichsweise gegenüberzustellenden Ar -Wert von 0,1 um das zwei- bis fünffache, so dass auch insoweit die Anforderungen der DIN 4150, Teil 2, nicht nur nicht eingehalten, sondern erheblich überschritten sind.
114Unter Verwendung der in der DIN-Norm festgelegten Terminologie hat der Sachverständige bestätigt, dass die in allen drei Obergeschossen des Hauses des Klägers auftretenden Erschütterungen hinsichtlich ihrer subjektiven Wahrnehmbarkeit als „stark spürbar“ zu qualifizieren sind.
115Deshalb sieht die Kammer auch unter Berücksichtigung der oben erläuterten Vorgabe, dass es sich bei den Anhaltswerten der DIN-Norm nicht um festgesetzte absolute Grenzwerte, sondern nur auf Erfahrungen beruhende Anhaltswerte handelt, deren Beachtung in der Regel zu einem zutreffenden Ergebnis führt, nach der vorzunehmenden Einzelfallprüfung die Voraussetzungen einer den Kläger in unzumutbarer Weise treffenden Erschütterungsbeeinträchtigung als gegeben an.
116Die von der Beklagten gegen die Feststellungen des Gutachters erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Entgegen dem Einwand der Beklagten, die Messungen hätten in dem unmittelbaren Einwirkungsbereich der von der Straße auf das Gebäude auftreffenden Erschütterungen, also im Keller, vorgenommen werden müssen, ist darauf zu verweisen, dass die Auswahl der von dem Sachverständigen ausgewählten Messpunkte (MP 1 - MP 3) den Vorgaben der DIN-Norm entspricht. Entsprechend ihrem Zweck, der Bewertung der Erheblichkeit der Belästigung von Menschen in Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen, stellt die Norm ab auf die in diesen Bereichen vorzufindenden Immissionen. Demgemäß hat die Messung der maßgeblichen Schwingungsgrößen stattzufinden innerhalb des zu untersuchenden (Wohn-)Raumes, d. h., auf dessen Fußboden
117vgl. Ziff. 5.2 der DIN 4150, Teil 2.
118Ebensowenig greift der Einwand der Beklagten, dass an allen drei Messpunkten(MP 1, MP 2 und MP 3) nur jeweils in einer, nämlich der vertikalen Schwingrichtung, die Anhaltswerte überschritten worden seien, während in den beiden anderen- horizontalen - Richtungen die Werte eingehalten würden; insoweit bestimmt Ziff. 6.2 ausdrücklich, dass jeweils der größte der drei ermittelten Schwingstärkenwerte mit den normativ vorgegebenen Anhaltswerten zu vergleichen ist.
119Folgt daraus, dass der vorgenommene Straßenausbau das Eigentumsrecht des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG in erheblicher Weise beeinträchtigt und deshalb nur mit einer - förmlichen oder nicht förmlichen - fehlerfreien Bewältigung des Abwägungsgebotes zu rechtfertigen wäre, die hier indessen nicht erfolgt ist, können die von der Beklagten für den Ausbau angeführten Gründe die Rechtswidrigkeit des Eingriffs nicht beheben. Zwar mag ihr zuzubilligen sein, dass sie nicht etwa „sehenden Auges“ eine Beeinträchtigung der Eigentümerposition des Klägers - wie im Übrigen auch einer Vielzahl anderer Straßenanlieger - in Kauf genommen hat, um eigene Planungsvorstellungen um- und durchzusetzen. Das Bestreben der Beklagten ging vielmehr dahin, unter Ausnutzung von staatlichen Fördermitteln eine Wohnumfeldverbesserung für den Ortsteil L -Nord herbeizuführen.In ihre Abwägungen hätte die Beklagte allerdings einstellen müssen, dass es sich bei der L Straße in dem hier betroffenen Straßenabschnitt um eine vielbefahrene, insbesondere auch dem Bus- und Schwerlastverkehr dienende Landesstraße (L ) mit unmittelbarer Anbindung an die Autobahn („ “) handelt, bei deren Sanierung neben der Förderung des Wohn- und Einkaufsstraßencharakters insbesondere auch ihre Bedeutung als überörtliche Verkehrsverbindung hätte Berücksichtigung finden müssen. Weder aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen noch aus den Äußerungen der Beklagten im Rahmen des Klageverfahrens ist indes ersichtlich, dass sie sich mit der Problematik der gewählten Straßendecke für eine solche Verkehrsverbindung in angemessener Weise auseinandergesetzt hat. Wie bereits das OVG Koblenz
120Urteil vom 19. April 1989 - 10 C 20/88 -, abgedr. in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, § 41 - 7
121im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vermeidbarkeit zusätzlicher Lärmbelastungen durch Straßenaufpflasterungen ausgeführt hat, ist eine Pflasterung von Verkehrsflächen nicht schlechthin unzulässig. Selbstverständlich - so das OVG Koblenz - könne etwa ein Dorf- und Marktplatz, eine Fußgängerzone oder eine wenig befahrene Anliegerstraße gepflastert werden, um so optische Effekte zu erzielen, die einer Belebung und Auflockerung des Straßenbildes dienen. Dort stelle sich das Problem des Immissionsschutzes von vornherein nicht. Auch vor Ortseingängen und überörtlichen Straßen möge es sinnvoll sein, durch gepflasterte Querstreifen auf den Autofahrer optisch und akustisch einzuwirken, seine Geschwindigkeit zu verlangsamen, wenn die damit verbundenen Emissionen nicht direkt auf wohnlich genutzte Grundstücke träfen. Anders sei demgegenüber die Rechtslage zu beurteilen, wenn innerhalb der Ortslage eine stark befahrene Bundes- oder Landesstraße mit einer Pflasterdecke versehen werden solle, weil hier der Grundsatz der Lärmvorsorge vorrangig zu berücksichtigen sei.
122Dieser Bewertung schließt sich die Kammer auch im Hinblick auf die vorliegend streitigen Erschütterungsimmissionen an. Angesichts einer Verkehrsbelastung von vormals ca. 12000 Kfz/24h und nunmehr noch ca. 7000 Kfz/24 h musste sich eine verstärkte Beschäftigung mit der Frage aufdrängen, ob der damit verbundenen Belastung der Fahrbahn allein mit der Wahl eines dickeren Pflastersteinformats Rechnung getragen werden kann. Das Fehlen von dem Abwägungsgebot hinreichend Rechnung tragender Erwägungen zu diesem Problemkreis, auf den die Beklagte im Vorfeld hingewiesen worden war,
123vgl. hierzu das die Äußerung dahingehender Bedenken gegenüber der Beklagten während der Planungsphase bestätigende Schreiben der F- AG an den Kläger vom 27. Juni 1994 -
124führt in Verbindung mit den stark erhöhten Erschütterungsimmissionen zur Rechtswidrigkeit des Eingriffs.
125Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass auch schon früher Teile der Ortsdurchfahrten von Bundes- oder Landesstraßen im Innenstadtbereich F s(z. B. S Straße) in vergleichbarer Weise ausgebaut, d. h., gepflastert worden seien, ohne dass von Anwohnern hiergegen Beschwerden erhoben worden seien. Insoweit liegen weder Erkenntnisse vor noch ist seitens der Beklagten vorgetragen worden, dass den jeweiligen Straßenausbaumaßnahmen auch nur vergleichbare äußere Bedingungen, wie etwa Baugrund, angrenzende Bebauung oder Verkehrsbelastung, zugrunde gelegen hätten.
126Der nach alledem festzustellende rechtswidrige Zustand hat auch nachträglich keine Legalisierung erfahren und dauert somit nach wie vor an, so dass die Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Anspruches auf Folgenbeseitigung dem Grunde nach zu bestätigen sind.
127Zu beseitigen sind indes nur diejenigen Erschütterungen, die dem Kläger mit Rücksicht auf die die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks bestimmenden Umstände nicht zugemutet werden können. Schutzwürdig ist sein Grundstück nur insoweit, als es nicht bereits vorher unter der Einwirkung anderer Erschütterungsquellen gelegen hat. Dabei sind als vorbelastend in diesem Sinne auch solche Erschütterungseinwirkungen zu erfassen, die von der Anlage selbst schon vor ihrer Änderung ausgegangen sind. Die insoweit gegebene Vorbelastung muss grundsätzlich als zumutbar hingenommen werden und wirkt sich dementsprechend schutz- bzw. anspruchsmindernd aus.
128Vgl. zu der vergleichbaren Problematik der Berücksichtigung von Vorbelastungen im Rahmen einer Planfeststellung: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2001, a.a.O., S. 655.
129Ausgehend von dem bereits oben dargelegten Anspruch auf Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze unabhängig davon, ob eine Straßenplanung in förmlicher (Planfeststellung) oder nicht förmlicher Weise (schlicht-hoheitliches Tätigwerden im Rahmen von § 9 StrWG NRW) stattfindet, beanspruchen diese Grundsätze auch dann Geltung, wenn sich - wie vorliegend - der Betroffene nicht im Vorfeld einer geplanten Straßenänderung gegen diese Maßnahme wendet sondern - mangels einer zuvor erlassenen anfechtbaren Planungsentscheidung - erst nach deren tatsächlicher Umsetzung.
130Vor diesem Hintergrund ist unter Auswertung der hierzu von der Kammer eingeholten Sachverständigengutachten festzustellen, dass ein Anspruch des Klägers auf Folgenbeseitigung nur insoweit besteht, als die auf sein Grundstück von der L Straße aus einwirkenden Erschütterungen auf das vor dem Straßenausbau gegebene Maß zurückgeführt werden. Dies entspricht - wie aus dem Tenor ersichtlich - einer Halbierung der von dem Sachverständigen Dr.-Ing. I festgestellten maximalen Erschütterungsimmissionen (KBFmax). Insoweit gilt folgendes: Der Sachverständige Dr.-Ing. I hat in seinem Gutachten vom 10. September 1998 festgestellt, dass auf das Grundstück des Klägers derzeit - für die Annahme einer nachhaltigen Reduzierung der Immissionswerte seit Erstellung des Gutachtens liegen Anhaltspunkte nicht vor - von der L Straße ausgehende Erschütterungsimmissionen einwirken, die nach der Tabelle 1 der DIN 4150, Teil 2, hinsichtlich ihrer Wahrnehmbarkeit als „stark spürbar“ zu beschreiben sind. Die vom Sachverständigen ermittelten KBFmax-Werte überschreiten den für den Nachtzeitraum geltenden Anhaltswert Ao von 0,3,
131vgl. Tab. 1 der DIN 4150 Teil 2,
132bei dessen Einhaltung erwartet werden kann, dass in der Regel erhebliche Belästigungen von Menschen in Wohnungen vermieden werden,
133vgl. Ziff. 1 - Anwendungsbereich der DIN 4150, Teil 2,
134je nach Meßpunkt um das ca. drei- bis siebenfache.
135Hinsichtlich der Tageswerte hat der Gutachter festgestellt, dass zwar dieKBFmax-Werte von 1,057 bis 2,351 den ihnen gegenüber zu stellenden Ao-Wert von 5,0 nicht überschreiten, die sodann in einem weiteren Schritt zu ermittelndenKBFTr-Werte (hier zwischen 0,204 und 0,51) den maßgeblichen Anhaltswert Ar von 0,1 aber deutlich überschreiten.
136Soweit gegen diese Feststellungen des Sachverständigen Einwände seitens der Beklagten erhoben worden sind
137s. hierzu schon oben S. 26 f.,
138sind diese schon aus der DIN-Vorschrift selbst heraus unbegründet bzw. vom Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung zur gerichtlichen Überzeugung entkräftet worden.
139Auch die vom Sachverständigen ermittelten Werte der Erschütterungsimmissionen, die vor dem Straßenausbau auf das Grundstück des Klägers einwirkten, sind zur gerichtlichen Überzeugung nicht zu beanstanden.
140Soweit die Beklagte die gutachterlichen Feststellungen in Zweifel gezogen hat, ist dem nicht zu folgen. Diese beruhen auf der Prämisse, dass die mutmaßliche frühere Belastungssituation der L Straße vor dem Grundstück des Klägers, ausgehend von der festgestellten aktuellen Belastung, durch Vergleich mit einer dem vormaligen Ausbauzustand entsprechenden Straße „rückprognostiziert“ werden kann. Hierbei handelt es sich nach den Angaben des Sachverständigen um ein im Bereich des Verkehrswegeausbaus, insbesondere bei Schienenwegen, übliches Verfahren mit dem entsprechender Verlässlichkeit der von dem einschlägig erfahrenen Gutachter gewonnenen Ergebnisse.
141Der Sachverständige hat sowohl in seinem Gutachten vom 17. September 2001 als auch bei seiner ergänzenden Befragung hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass auf Grund der Typik der von ihm gemessenen Erschütterungen einerseits sowie Auswertung der für den früheren Zustand der L Straße im Bereich des Hauses Nr. vorliegenden Fotos im Vergleich zu den von ihm während seiner Messung gefertigten Aufnahmen im Bereich des Hauses Nr. andererseits von einer Vergleichbarkeit beider Straßenabschnitte ausgegangen werden kann, wobei seiner Einschätzung nach der frühere Zustand der Straße vor dem Haus Nr. erschütterungstechnisch eher besser war als der gegenwärtige Zusand vor dem Haus Nr. . Zur Begründung dieser Einschätzung hat der Gutachter zum einen anhand der von ihm erstellten Messdiagramme erläutert, dass an beiden Straßenabschnitten die von Kraftfahrzeugen erzeugten Schwingungen sich in dem selben von ihm als typisch bezeichneten Frequenzspektrum fänden und sich auch die Ausbreitung der dadurch hervorgerufenen Erschütterungen in übereinstimmender Weise vollziehe. Dies lasse auf einen vergleichbaren Untergrund beider Straßenabschnitte schließen. Im Gegensatz dazu - so der Gutachter - hätten seine Messungen an der zunächst als Vergleichsstrecke ins Auge gefassten G straße ergeben, dass dort ein gänzlich anderer Untergrund (Felsen) als an der L Straße vorhanden sei, der einen Vergleich mit dieser nicht zulasse. Dieses vom Gutachter allein auf Grund seiner Messungen gewonnene Ergebnis ist diesem gegenüber nachträglich durch Vorlage von Straßenbauunterlagen seitens der Beklagten bestätigt worden und bietet insoweit Gewähr für die Verlässlichkeit der vom Gutachter vorgenommenen Messungen. Zum anderen weisen die vom Gutachter im Bereich L Straße bei Nässe (Regen) gefertigten Fotografien durch die auf den Bildern deutlich erkennbare Pfützenbildung auf der Straße eine Welligkeit der Asphaltdecke aus, die die Straße als in ordentlichem, wenngleich nicht neuwertigem Zustand befindlich kennzeichnet.
142Dem in diesem Zusammenhang von der Beklagten erhobenen Einwand, die L Straße sei im Bereich der Hausnummer „voll ausgebaut“, was im Bereich des klägerischen Grundstücks vor dem Umbau im Jahre 1992 nicht der Fall gewesen sei, so dass der Ausbauzustand der Straße hier (vor Haus Nr. ) besser sei als früher vor dem Haus Nr. , ist der Sachverständige entgegengetreten unter Verweis auf die bei den Verwaltungsvorgängen (Beiakten Hefte 2 und 7) befindlichen, vor dem Umbau von der L Straße gefertigten Fotos. Diese weisen aus - so der Sachverständige -, dass der früher etwa in der Straßenmitte befindliche Straßenbahngleiskörper, der wegen der spezifischen Bedürfnisse des Straßenbahnverkehrs ohne erkennbare Welligkeit und damit offensichtlich besonders belastbar gewesen sei, eine stabilisierende Wirkung auf die gesamte Fahrbahn gehabt habe. Dieser Effekt sei auch weder durch das Über-Ashaltieren noch durch den teilweisen Ausbau der Schienen mit anschließender Asphaltierung entfallen.
143Soweit die Beklagte ihren Einwand fehlender Vergleichbarkeit auf das Vorhandensein einer Vielzahl von Straßeneinbauten (Hydranten- und Schieberkappen, Gullydeckel) unmittelbar vor dem Haus des Klägers gestützt hat, ist der Sachverständige dem mit dem nach dem Ergebnis seiner Messungen zutreffenden Hinweis entgegengetreten, dass die auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Erschütterungen großenteils schon vor Passieren dieses Straßenstückes durch Kraftfahrzeuge ausgelöst würden. Im Übrigen hat der Kläger darauf verwiesen, dass viele der nunmehr in der Fahrbahndecke befindlichen Einbauten früher in den Gehwegen platziert gewesen seien. Dies ist seitens der Beklagten nicht nur nicht bestritten, sondern darüber hinaus auch indirekt bestätigt worden durch den Hinweis, dass wegen der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Verkehrs während der Baumaßnahme früher in anderen Straßenbereichen befindliche Leitungsanschlüsse bzw. Leitungsknotenpunkte hätten verlegt werden müssen.
144Die Richtigkeit der vom Sachverständigen ermittelten Vorbelastungswerte ist auch im Hinblick auf die von ihm vorgenommene Korrektur seiner Meß- bzw. Berechnungsergebnisse unter Berücksichtigung der angesetzten Fahrzeuggeschwindigkeit plausibel. Der Sachverständige ist bei den Vergleichsfahrten vor dem Grundstück des Klägers nach Rücksprache mit dem Fahrzeugführer des mit einem geeichten Tachometer ausgerüsteten Feuerwehrfahrzeuges zu der Erkenntnis gelangt, dass die Annahme, auch Lastkraftwagen und die Gelenkbusse der F-AG hätten die L Straße mit der damals zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befahren, unrealistisch sei, weil diese Geschwindigkeit für derartige Fahrzeuge kaum zu erzielen sei, insbesondere aber bei den Fahrgästen zu Unwohlsein hätte führen müssen. Dementsprechend hat der Gutachter die seiner Rückprognose zugrundegelegte Fahrzeuggeschwindigkeit um 5 km/h auf 45 km/h reduziert. Dass der Gutachter den dem so errechneten Vorbelastungswert gegenüberzustellenden aktuellen Belastungswert nicht gleichfalls entsprechend reduziert hat, folgt schlicht daraus, dass es sich bei dem aktuellen Wert nicht um einen berechneten, sondern tatsächlich gemessenen und damit den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen entsprechenden Wert handelt.
145Schließlich ist das Ergebnis der gutachterlichen Feststellungen auch nicht deshalb zu beanstanden, weil der Sachverständige einen „Unsicherheitsfaktor“ hinsichtlich der von ihm gewonnenen Werte von insgesamt plus/minus 25 Prozent eingeräumt hat. Dies entspricht vielmehr - so seine nachvollziehbare Erklärung -, nicht einer Ungenauigkeit seiner Messungen und Berechnungen, sondern dem Umstand, dass kurzfristig stattfindende Messungen insbesondere im Bereich des Straßenverkehrs einer Vielzahl von Zufällen und Unwägbarkeiten unterworfen sein können, die sich auf das spätere Ergebnis des Gutachtens auswirken könnten. Da dieses jedoch sowohl für den Vorbelastungswert, der unter Verwertung von Messergebnissen an der Vergleichsstrecke ermittelt worden sei, als auch für den Wert der gegenwärtigen Erschütterungsbelastung des klägerischen Grundstücks gelte, führe die Berücksichtigung der von ihm ermittelten Vergleichswerte letztlich zu einem „gerechten“ Ergebnis. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass Unwägbarkeiten, die im Verantwortungsbereich der Beklagten liegen, nicht dem Straßenanlieger (hier: dem Kläger) anzulasten sind.
146Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2001, a.a.O., S. 656.
147Nach alledem hat die Kammer keine Bedenken gegen die von dem Sachverständigen Dr.-Ing. I in Beantwortung des Beweisbeschlusses vom 14. Dezember 1999 gezogene Schlussfolgerung, dass eine Reduzierung der auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Erschütterungen von 50 Prozent, bezogen auf den KBFmax-Wert, dem vormaligen Belastungszustand entspricht und deshalb im Rahmen der Folgenbeseitigung zu erreichen ist.
148Dies entspricht auch der für eine Hauptverkehrsstraße in dem konkreten örtlichen und zeitlichen Zusammenhang - abzustellen ist hier auf den Zeitpunkt vor dem Eintritt der Änderung - als ortsüblich anzusehenden Belastung, die demgemäß vom Kläger hinzunehmen ist.
149Dem danach dem Grunde nach gegebenen Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers stehen auch keine rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Einwendungen entgegen, die seine Geltendmachung ausschließen
150vgl. Ossenbühl, a.a.O., S. 318 ff.
151Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Wiederherstellung des vor dem Straßenausbau gegebenen Zustandes wegen der dabei angenommenen vielfachen Änderungen der Straße nicht möglich ist. Klarzustellen ist insoweit, dass mit „Wiederherstellung“ nicht etwa zwingend der Rückbau der Straße in ihren vormaligen Ausbauzustand gemeint ist. Vielmehr beschränkt sich der Folgenbeseitigungsanspruch allein auf die Wiederherstellung des früheren Belastungszustandes des klägerischen Grundstückes im Hinblick auf darauf einwirkende Erschütterungsimmissionen. Anhaltspunkte dafür, dass der - so beschränkte - Wiederherstellungsanspruch nicht faktisch umgesetzt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Der von der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung diesbezüglich informatisch angehörte Sachverständige Dr.-Ing. I hat vielmehr bestätigt, dass eine Reihe von Maßnahmen straßenbaulicher wie auch straßenverkehrsrechtlicher Art denkbar seien, die zur Erreichung der gebotenen Reduzierung der Erschütterungsbelastung geeignet seien.
152Allerdings kann das Gericht die Beklagte nur zur Beseitigung der eingetretenen Störung verurteilen,
153vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993, a.a.O., S. 280
154nicht hingegen zu bestimmten Maßnahmen. Die Beklagte wird insoweit z. B. die rechtlichen (normativen) Vorgaben des Straßen- und Wegerechts, insbesondere im Hinblick auf die Verkehrsfunktion einer Landesstraße zu berücksichtigen haben. Welche zielführende(n) konkrete(n) immissionsreduzierende(n) Abhilfemaßnahme(n) - in Betracht kommen kann eine Bündelung straßenbaulicher und straßenverkehrsrechtlicher Elemente - sie letztlich ergreift, muss indes ihrer insoweit bestehenden Einschätzungsprärogative vorbehalten bleiben.
155Der Anspruch auf Folgenbeseitigung entfällt auch nicht deshalb, weil die Wiederherstellung des früheren Belastungszustandes für die Beklagte unzumutbar wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
156a.a.O., S. 279 f.
157der die Kammer folgt, bestehen bereits grundsätzliche Bedenken gegen die Relativierung des Anspruchs auf Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes allein unter dem Aspekt einer Unzumutbarkeit. Danach ist es
158„... Aufgabe effektiven Rechtsschutzes, rechtswidrige Beeinträchtigungen, welche einem Träger hoheitlicher Macht zuzurechnen sind, zu beseitigen. Das ist nicht nur rechtspolitisch zu fordern, sondern ein Grundsatz geltenden Rechts. Das gilt vor allem dann, wenn sich rechtswidrige Beeinträchtigungen auf den Schutzbereich eines Grundrechts auswirken. Diesem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz dient nicht nur ein gerichtliches Verfahren, in dem eine Rechtsverletzung festgestellt wird, sondern auch der Anspruch auf Folgenbeseitigung als ein wirksames Sanktionsrecht gegen eingetretene Rechtsverletzungen. Zwar darf im Allgemeinen erwartet werden, dass ein Träger hoheitlicher Macht in eigener Entscheidung die gebotenen Folgerungen aus der durch ein Gericht festgestellten Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zieht und selbst rechtmäßige Zustände herstellt. Der Streitfall zeigt indes in anschaulicher Weise, dass der betroffene Bürger auf einen materiellrechtlichen Beseitigungsanspruch angewiesen sein kann, soll der verfahrensrechtliche Rechtsschutz, wie ihn Art. 19 IV GG garantiert, letztlich nicht leerlaufen.
159...
160Es ist bereits bedenklich, durch das sehr allgemeingehaltene Kriterium der Zumutbarkeit einen an sich gegebenen Anspruch auf Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes auszuschließen. Faktische Macht darf sich gegenüber dem Bürger nicht deshalb durchsetzen, weil sie vollzogen wurde, sondern weil sie von der Rechtsordnung hierzu legitimiert ist. Der Gesetzgeber regelt durch das einfachgesetzliche Verfahren, nämlich durch das Recht des Bauleitverfahrens und das fachplanerische Planfeststellungsrecht im Hinblick auf Art. 14 I 2 GG nicht nur Inhalt und Schranken des Eigentums; vielmehr sollen derartige Verfahren auch durch ihre spezifische Ausgestaltung - gewissermaßen im Vorfeld der materiellen Entscheidung - einen Grundrechtsschutz vermitteln (vgl. BVerfGE 53, 30 (65) = NJW 1980, 759; BVerfGE 56, 216 (236) = NJW 1981, 1436; BVerfGE 60, 348 (357 f.) = NJW 1982, 2728 = NVwZ 1983, 29 L; BVerfGE 61, 82 (114 ff.) = NJW 1982, 2173 = NVwZ 1992, 554 L; BVerfGE 65, 76 (94) = NJW 1983, 2929; BVerfGE 73, 280 (296) = NJW 1987, 887; BVerfGE 83, 130 (152) = NJW 1991, 1471 = NVwZ 1991, 663 L; BVerwGE 74, 109 (112) = NJW 1986, 2449 = NVwZ 1986, 837 L). Diesen mittelbaren Schutz darf ein Gericht nicht dadurch mindern, dass es im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Eingriffs ein planerisches Verfahren antizipiert und „ergebnisorientiert“ annimmt, man werde in diesem Verfahren den Eingriff und den durch ihn verursachten rechtswidrigen Zustand nunmehr rechtfertigen können.“
161Abgesehen von diesen grundsätzlichen Erwägungen bietet das vorliegende Verfahren auch in der Sache keinen beachtlichen Ansatzpunkt für die Annahme, Maßnahmen zur Folgenbeseitigung seien für die Beklagte unzumutbar. Insoweit ist die Beklagte zum einen darauf zu verweisen, dass ihr zur Erreichung des vorgegebenen Zieles verschiedene Möglichkeiten zu Gebote stehen, deren Umsetzung nicht notwendig mit den von ihr angegebenen weiteren Zwecken, die mit dem Ausbau der L Straße angestrebt worden sind, z.B. der Erhöhung der Verkehrssicherheit namentlich für Fußgänger, kollidiert. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass derartige Maßnahmen auf Grund des für sie zu leistenden finanziellen Aufwandes einschließlich einer eventuellen Verpflichtung zur Rückzahlung in Anspruch genommener Fördermittel des Landes Nordrhein-Westfalen außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stünden und deshalb unzumutbar wären. Hierbei mag auch Berücksichtigung finden, dass - außerhalb des konkreten Prozessrechtsverhältnisses - zahlreiche weitere Anlieger („Interessengemeinschaft Bürgerschaft L Straße“) von Maßnahmen zur Immissionsreduzierung begünstigt würden. Im Übrigen hat sich die Beklagte bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung offenbar auch nicht in der Lage gesehen, Möglichkeiten zur faktischen Reduzierung der von der L Straße ausgehenden Erschütterungen zu prüfen und den damit jeweils verbundenen Kostenaufwand auch nur annähernd zu beschreiben. Dem Folgenbeseitigungsanspruch könnte unter Zumutbarkeitserwägungen auch nicht entgegengehalten werden, dass getätigte Investitionen für den Straßenausbau möglicherweise „sinnlos“ würden und eine Folgenbeseitigung nur unter erhöhtem Einsatz weiterer öffentlicher Mittel möglich sei
162vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 a.a.O. S. 280.
163Schließlich muss sich der Kläger bezüglich der auf sein Wohn- und Geschäftshaus einwirkenden Erschütterungsimmissionen auch kein Mitverschulden
164vgl. Ossenbühl, a.a.O., S. 323
165zurechnen zu lassen. Eine Mitverantwortlichkeit des Klägers in diesem Sinn könnte sich vorliegend nur daraus ergeben, dass die auf das Grundstück des Klägers von der Straße aus einwirkenden Erschütterungen in ihrer Stärke durch einen Umstand beeinflusst werden, der der Sphäre des Klägers zuzurechnen ist
166vgl. hierzu OVG Bremen, Urteil vom 19. Januar 1993- 1 BA 11/92 -, abgedr. u.a.in NVwZ-RR 1993, 469 ff..
167Ein solcher Umstand könnte hier allein in einer besonderen Schwingungsempfindlichkeit des Hauses L Straße liegen.
168Vgl. OVG Bremen, a.a.O.,
169Gründe, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, liegen indessen nicht vor. Das in den Jahren 1896/97 errichtete Gebäude weist eine Struktur aus Mauerwerk und Holzbalkendecken auf, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes wie auch in dem örtlichen Umfeld als der üblichen Bauweise entsprechend anzusehen ist. Der Sachverständige Dr.-Ing. I hat darüber hinaus auf Grund der von ihm im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gewonnenen Kenntnis der Örtlichkeit ausgeschlossen, dass nachträglich innerhalb des Gebäudes bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, die zu einer besonderen Erschütterungsempfindlichkeit des Gebäudes insgesamt oder einzelner Räume geführt haben könnten.
170Wenn der von der Beklagten beauftragte Gutachter Prof. Dr.-Ing. S in seiner Stellungnahme vom 9. November 1998 gegenüber dem Gutachten Dr.-Ing. I darauf verweist, dass sich die von der L Straße aus auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Schwingungsbeeinträchtigungen nur unter Mitwirkung der Eigenschaften des Hauses selbst zu der vom Kläger beanstandeten Intensität verstärkten, so ist dies nach Einschätzung der Kammer lediglich als eine Erklärung für die Fehlerhaftigkeit der von ihm selbst in seinem Gutachten vom 30. Januar 1995 gezogenen Schlussfolgerung (vgl. Seite 4 seines Gutachtens) zu werten, nicht aber als die Darlegung einer besonderen Erschütterungsempfindlichkeit des Hauses des Klägers.
171Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
172Vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 167 Abs. 2 VwGO Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. März 1999 - 9 S 3012/98 -, DVBl. 1999, 992; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. August 1989- 12 L 85/89 -, NVwZ 1990, 275 jeweils mit weiteren Nachweisen.
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