Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17 L 364/02
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert beträgt 2.250,- Euro.
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G r ü n d e:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25. Februar 2002 anzuordnen,
4ist bei verständiger Würdigung (vgl. § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) gegen alle in dem genannten Bescheid getroffenen Regelungen gerichtet, also sowohl gegen die Wohnungsverweisung nebst Rückkehrverbot als auch gegen die Androhung eines Zwangsgeldes.
5Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
6Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 der VwGO eröffnet, da die Beteiligten über die Vollziehbarkeit einer auf § 34 a des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - PolG NRW - in der Fassung vom 18. Dezember 2001 (GVBl. 2001, 870), mithin auf eine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage gestützten Maßnahme streiten. Eine gesetzliche Sonderzuweisung existiert nicht. Insbesondere scheidet für die hier in Rede stehende Maßnahme eine Einordnung als Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz - EGGVG - aus, da die Wohnungsverweisung nicht repressiven Zwecken, sondern der polizeilichen Gefahrenabwehr dient. Soweit § 34a Abs. 5 PolG NRW auf einen Antrag auf zivilgerichtlichen Schutz mit dem Ziel einer einstweiligen Anordnung" Bezug nimmt, zielt dies ersichtlich auf die zivilrechtlichen und zivilprozessualen Regelungen (vgl. etwa das ebenfalls zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz - GewSchG - und die dieses begleitenden Gesetzesänderungen), die in Fällen häuslicher Gewalt zwischen in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen zivilgerichtliche Entscheidungen über die künftige Nutzung bzw. Überlassung der Wohnung ermöglichen. § 34a PolG NRW soll hingegen eine vorübergehende polizeiliche Gefahrenabwehr bis zur Erlangung dieses zivilgerichtlichen Rechtsschutzes ermöglichen. Auch wenn das zur Folge hat, dass sich im Streitfall innerhalb weniger Tage zwei Gerichte verschiedener Gerichtsbarkeiten mit dem gleichen Lebenssachverhalt zu befassen haben, verbleibt es mangels einer gesetzlichen Sonderzuweisung für die das präventiv-polizeiliche Einschreiten betreffenden Streitigkeiten bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
7Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft; für diesen besteht auch ein Rechtsschutzinteresse.
8Hinsichtlich der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbotes folgt dies daraus, dass diese Regelung als unaufschiebbare Anordnung eines Polizeivollzugsbeamten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO trotz des von dem Antragsteller erhobenen Widerspruchs vollziehbar ist, ohne dass es hierzu einer gesonderten behördlichen Anordnung bedürfte. Schon aus der für den Regelfall vorgesehenen gesetzlichen Befristung der Wohnungsverweisung auf einen Zeitraum von 10 Tagen ab Anordnung der Maßnahme folgt, dass es sich um eine im Rechtssinne unaufschiebbare Anordnung handelt. Das entspricht auch dem Ziel der Maßnahme, mit der flankierend zum Gewaltschutzgesetz sofort greifender Schutz des von der Gewalt Betroffenen gewährt werden soll.
9Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung folgt die Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 8 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AG VwGO NRW -.
10Der danach als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO insgesamt zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
11Die vorzunehmende Interessensabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig dann angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist. Ist die Verfügung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, so ist eine Abwägung der sonstigen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Letzteres ist hier geboten, da die Kammer auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse und der in der Kürze der für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - ) zur Verfügung stehenden Zeit eine abschließende rechtliche Bewertung der betreffenden Anordnung nicht vorzunehmen vermag. Allerdings stellt sich die angefochtene Verfügung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig dar.
12Rechtsgrundlage für die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot ist § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW. Danach kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen.
13Diese am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Regelung begegnet nach gegenwärtiger Einschätzung des Gerichts keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar stellt die Wohnungsverweisung einen erheblichen Eingriff in Grundrechte des Betroffenen dar. In Betracht kommen insbesondere
14das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG), dessen Schutzbereich auch das Besitzrecht des Mieters einer Wohnung umfasst, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1, das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 GG), das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), das allerdings nicht das Besitzrecht an einer Wohnung, sondern lediglich deren Privatheit schützt, mithin erst durch substanzielle Eingriffe verletzt wird, bei denen die Wohnung der Verfügung und Benutzung des Inhabers ganz oder teilweise entzogen wird, wenn hierdurch die Privatheit der Wohnung ganz oder teilweise aufgehoben wird, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1,
15sowie (jedenfalls) das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).
16Die genannten Grundrechte sind indessen nicht vorbehalt- bzw. schrankenlos gewährleistet. Eingriffe können nach Maßgabe der einschlägigen Schrankenvorbehalte, vgl. Art. 13 Abs. 7 GG, Art. 11 Abs. 2 GG; das insoweit gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG geltende Zitiergebot ist eingehalten, vgl. § 7 PolG NRW,
17bzw. nach allgemeinen Grundrechtslehren zum Schutze gefährdeter Grundrechtspositionen der zu schützenden Person (hier: Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person, vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) gerechtfertigt sein. Vgl. hierzu auch Ruder, Platz- bzw. Hausverweis, Betretungs- und Rückkehrverbot für gewalttägige Ehepartner?, VBlBW 2002, 11.
18Ob darüber hinaus gestützt auf eine materiell-polizeirechtliche Ermächtigung über die unmittelbare Gefahrenabwehr hinaus auch weitere Zwecke verfolgt werden können, etwa den Täter zum Nachdenken zu bewegen, vgl. dies verneinend: VG Stuttgart, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 5 K 1912/01 -, VBlBW 2002, 43,
19mag hier dahin stehen. Zwar dient § 34a PolG NRW ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs, vgl. LT-Drs. 13/1525, S. 9,
20auch dazu, den (verbesserten) zivilrechtlichen Rechtsschutz zu flankieren, indem dem Opfer nicht nur die Zeit zur Beantragung dieses Rechtsschutzes, sondern auch eine angemessene Bedenkzeit zugebilligt wird, was bei vordergründiger Betrachtung über eine Gefahrenabwehrmaßnahme hinausgehen könnte. Bei Berücksichtigung des gesamten Regelungskonzepts wird indessen deutlich, dass die in § 34a Abs. 1 PolG NRW genannten Gefahren nicht nur bei Erlass der Maßnahme, sondern bis zu deren zeitlicher Beendigung gegeben sein müssen. So zeigt etwa § 34a Abs. 5 Satz 3 PolG NRW, dass die Polizei gehalten sein kann, das Rückkehrverbot noch vor Ablauf der gesetzten Frist aufzuheben; dies wird naheliegenderweise dann in Betracht kommen, wenn die Gefahrenprognose nicht mehr zu rechtfertigen ist oder wenn die gefährdete Person ihrerseits die Wohnung verlässt und hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass eine Rückkehr nicht beabsichtigt ist.
21Die so verstandene Ermächtigung in § 34a PolG NRW verstößt nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht gegen das Übermaßverbot. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot sind zur Abwehr der genannten Gefahren nicht generell ungeeignet. Bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen, wenn also im Falle eines gemeinsamen Verbleibs der betreffenden Personen in der gemeinsamen Wohnung weiterhin ernstlich mit Gefahren der in § 34a PolG NRW genannten Art zu rechnen ist, erscheint die Maßnahme auch erforderlich, da eine den Verursacher der Gefahr weniger belastende, zur Gefahrenabwehr aber in gleicher Weise geeignete Gefahrenabwehrmaßnahme nicht ersichtlich ist. Die Alternative - das Verlassen der bis dahin gemeinsam bewohnten Wohnung durch die gefährdete Person, ggf. bis zur Erreichung einer gegenteiligen Regelung durch das Zivilgericht - würde zwar den Adressaten der auf § 34a PolG NRW gestützten Verfügung weniger belasten, hätte aber zur Folge, dass die genannten Grundrechtsbeeinträchtigungen die gefährdete Person treffen. Bei derart widerstreitenden Rechtspositionen und Interessen erscheint es - auch mit Blick auf den hohen Wert der zu schützenden Rechtsgüter - angemessen, die mit dem Verlassen der Wohnung verbundenen rechtlichen und tatsächlichen Belastungen derjenigen Person aufzuerlegen, die die Gefahr, die zugleich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, verursacht hat (vgl. § 34a Abs. 2 PolG NRW). Dies gilt jedenfalls für den Zeitraum, den die gefährdete Person benötigt, um sich über die Möglichkeiten zivilgerichtlichen Rechtsschutzes zu informieren und entsprechende Anträge zu stellen, damit eine dauerhafte Abwehr der Gefahr sichergestellt werden kann. Dass der Gesetzgeber diesen Zeitraum abstrakt mit 10 Tagen bemessen hat (vgl. § 34a Abs. 5 PolG NRW), erscheint weder sachwidrig noch unverhältnismäßig. Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass die Polizei diese Frist im Einzelfall von vornherein verkürzen und - etwa bei Vorliegen neuer Erkenntnisse - jederzeit innerhalb der laufenden Frist verkürzen kann (vgl. § 34a Abs. 5 Sätze 1 und 3 PolG NRW).
22Ist nach alldem davon auszugehen, dass die gesetzliche Ermächtigung in § 34a PolG NRW, auf die der Antragsgegner seine hier in Streit stehende Maßnahme gestützt hat, wirksam ist, so vermag die Kammer auch offensichtliche Rechtsfehler bei Anwendung dieser Vorschrift nicht zu erkennen.
23Es spricht nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand alles für die Richtigkeit der von den Polizeivollzugsbeamten des Antragsgegners getroffenen Einschätzung, dass von dem Antragsteller in der Nacht vom 24. zum 25. Februar 2002 eine Gefahr zumindest für die körperliche Unversehrtheit der Beigeladenen und ihrer Tochter ausgegangen ist. Den in der Nacht den herbeigerufenen Polizeibeamten von der Beigeladenen und dem Bruder des Antragstellers unterbreiteten Sachverhalt, den der Antragsteller nicht einmal ansatzweise bestritten hat, hat die Beigeladene im vorliegenden Verfahren im wesentlichen inhaltsgleich bestätigt. Zudem wird diese Schilderung auch durch den Zustand der Wohnung, der sich den Polizisten am 24. Februar 2002, 23.50 Uhr, bot, bestätigt. So heißt es in dem polizeilichen Bericht: Eine Inaugenscheinnahme der Wohnung ergab, dass der H. M. im Schlafzimmer randaliert hatte. So hatte er ein Holzbett hochkant vor das geöffnete Fenster gestellt. Zum Teil waren Holzlatten des Bettes zerbrochen. Außerhalb des Fensters, auf dem Hof, lagen bereits Nachtkonsolen, Bettdecken und diverse Kleidungsstücke. Auf Vorhalt gab der H.M. an, dass er in seiner Wohnung tun und machen dürfe, was er wolle."
24Nach dem Inhalt des polizeilichen Ermittlungsberichts, dessen Richtigkeit zu bezweifeln die Kammer keinen Grund sieht, beschimpfte der alkoholisierte Antragsteller zudem die Beigeladene auch noch nach Eintreffen der Polizei und versuchte, die Beamten aus der Wohnung zu drängen, weshalb diese es für notwendig erachteten, dem Antragsteller Handfesseln anzulegen und ihn über Nacht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW in Gewahrsam zu nehmen.
25Angesichts des hierdurch erkennbar gewordenen erheblichen Aggressivität erscheint die vom Antragsgegner am folgenden Morgen getroffene und der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende Gefahrenprognose nachvollziehbar. Denn auch wenn der Antragsteller sich im Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam, als ihm die hier in Rede stehende Verfügung ausgehändigt wurde, wieder beruhigt hatte, bestand weiter Anlass zu der Befürchtung, dass bei einem Aufeinandertreffen des Antragstellers und der Beigeladenen erneut Streit ausbrechen würde. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller nach den vom ihm bishlang nicht bestrittenen Angaben der Beigeladenen dieser gegenüber bereits mehrfach tätlich geworden sein soll.
26Die Entscheidung der Polizeivollzugsbeamten des Antragsgegners, von der gesetzlichen Ermächtigung gemäß § 34a PolG NRW Gebrauch zu machen, lässt auch Ermessensfehler nicht erkennen. Die Entscheidung überschreitet weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens noch verkennt sie den Zweck der Ermächtigung (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
27Dient die Wohnungsverweisung nebst Rückkehrverbot gleichsam der Überbrückung des Zeitraumes bis zur Beantragung und Erlangung zivilgerichtlichen Rechtsschutzes, so ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine zivilgerichtliche Regelung hinsichtlich der Nutzung der Wohnung nicht aus Rechtsgründen grundsätzlich ausgeschlossen erscheint. Denn selbst wenn der Antragsteller alleiniger Mieter der von ihm bewohnten Wohnung sein sollte, schließt dies eine zivilrechtliche Pflicht zur Überlassung der Wohnung an die Beigeladene nach dem ebenfalls zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetz nicht grundsätzlich aus. Anknüpfungspunkt für die zu treffenden zivilgerichtlichen Anordnungen ist nach § 2 GewSchG lediglich das Führen eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts; die Eigentumsverhältnisse sollen nach dem Willen des Gesetzgebers erst bei der Bemessung der zeitlichen Dauer der Wohnungsüberlassung Bedeutung erlangen. Darauf, ob die betroffenen Personen miteinander verheiratet sind, kommt es ebenfalls nicht entscheidend an.
28Die angeordnete Maßnahme ist auch hinreichend bestimmt. Nach § 34a Abs. 1 Satz 2 PolG NRW ist der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot beziehen, nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. Diesen räumlichen Bereich hat der Antragsgegner festgelegt auf Die gemeinsame Wohnung, W.------- straße 165". Diese Formulierung lässt sich bei verständiger Würdigung zweifelsfrei nur dahin verstehen, dass die bislang von dem Antragsteller und der Beigeladenen bewohnte Wohnung innerhalb des Mehrfamilienhauses gemeint ist. Die Beschränkung auf die Wohnung - ohne Nebenräume, nähere Umgebung o.ä. - bedeutet den geringst möglichen Eingriff innerhalb des Spektrums der durch § 34a PolG NRW ermöglichten Eingriffsmaßnahmen und wird damit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip in besonderer Weise gerecht.
29Die zeitliche Geltungsdauer der Anordnung lässt schließlich ebenfalls einen Ermessensfehler nicht erkennen. Die Dauer beträgt hier entsprechend der gesetzlichen Vorgabe 10 Tage. Anhaltspunkte, die die Polizei gemäß § 34a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW bei Erlass der Verfügung hätten veranlassen müssen, eine kürzere Frist zu bestimmen, etwa besondere persönliche, familiäre oder berufliche Belange des Antragstellers, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
30Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen derartige Anhaltspunkte nicht mit hinreichender Gewissheit vor. Zwar hat die Beigeladene in ihrer schriftlichen Stellungnahme ihre Gesprächs- und (wohl auch) Versöhnungsbereitschaft bekundet; zudem hat der Antragsteller sich bei seiner heutigen persönlichen Vorsprache im Gericht, bei der er allem Anschein nach nüchtern war, durchaus einsichtig gezeigt. Zu einer tatsächlichen Versöhnung, die die Aufrechterhaltung der Gefahrenprognose möglicherweise in Frage stellen könnte, ist es indessen nach Kenntnis des Gerichts bislang nicht gekommen. In Ansehung der Mitteilung des Antragsgegners, auf etwaige Änderungen des Sachverhalts unverzüglich mit einer Fristverkürzung oder auch Aufhebung der Verfügung zu reagieren, besteht für das Gericht auch kein Anlass, die weitere Entwicklung abzuwarten oder weitere Stellungnahmen der Beteiligten einzuholen.
31Sind nach alledem durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die in Rede stehende Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht feststellbar, sieht das Gericht sich zu einer Interessenabwägung veranlasst, die entsprechend der aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO ersichtlichen gesetzgeberischen Wertung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Überwiegende persönliche Interessen des Antragstellers, die ein - zunächst nur - vorübergehendes Verlassen der Wohnung als unzumutbar erscheinen lassen würden, sind nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller für den streitbefangenen Zeitraum vom 25. Februar bis zum 7. März 2002 keine anderweitige Unterkunft gefunden hat, verblieb und verbleibt ihm die Möglichkeit, über das Ordnungsamt und das Sozialamt der Stadt F. sowohl Obdach als auch - bei Mittellosigkeit - notwendige Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten. Denn die Stadt F. ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu solchen Hilfeleistungen verpflichtet (vgl. § 14 Abs. 1 OBG NRW, § 4 Abs. 1 BSHG). Soweit der Antragsteller vorträgt, er sei auf Kleidung, Papiere und andere in der Wohnung befindliche persönliche Gegenstände angewiesen, steht es ihm frei, die Wohnung in Begleitung von Polizeibeamten aufzusuchen und die benötigten Gegenstände zu holen. Dass er seine Wohnung zurzeit nicht bewohnen, insbesondere nicht dort schlafen kann, ist eine Härte, die dem Adressaten einer auf § 34a PolG NRW gestützten Maßnahme nach dem Willen des Gesetzgebers zugemutet wird, und kann dem vorliegenden Rechtsschutzgesuch daher nicht zum Erfolg verhelfen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hätte demgegenüber zur Folge, dass der Antragsteller und die Beigeladene in der Wohnung wieder aufeinander treffen würden. Das wäre aber dem mit § 34 a PolG NRW und dem Gewaltschutzgesetz verfolgten Ziel gegenläufig, Gewalt zu verhindern und der von Gewalt betroffenen Person Zeit zur Einleitung der weiteren Schritte zu verschaffen.
32Soweit der Antrag sich gegen die Zwangsgeldandrohung richtet, ist er ebenfalls unbegründet. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen auch insoweit nicht. Die Androhung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW -; die Höhe des Zwangsgeldes (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW) begegnet unter Berücksichtigung des hohen Wertes der zu schützenden Rechtsgüter ebenfalls keinen Bedenken. Allerdings ist die Androhung nach Aktenlage dem Antragsteller entgegen § 63 Abs. 6 VwVG NRW nicht förmlich zugestellt worden. Da der Antragsteller die Verfügung aber am 25. Februar 2002 nachweislich erhalten hat, dürfte dieser Mangel gemäß § 1 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LZG NRW - in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes - VwZG - geheilt sein.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Prozessrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei legt die Kammer wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens lediglich die Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes von 4.000,- Euro und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung im Anschluss an die Rechtsprechung des 5. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
35OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1994 - 5 B 980/94 -,
36die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes zu Grunde.
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