Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 L 503/02

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom . gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte, wobei sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.


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