Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 645/02

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Gesellschafter der Antragstellerin als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 2.000,00 ( festgesetzt.


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