Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 K 5222/99

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es erledigt ist.

2. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 5/8, der Beklagte zu 3/8. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.


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