Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 10 L 680/02

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25. März 2002 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. März 2002 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.


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