Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 3 L 1101/02

Tenor

Der Antrag, Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. aus E. beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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