Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17 L 1538/02

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. Juni 2002 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 24. Juni 2002 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert beträgt 4.050,- Euro.


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