Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 2 K 1147/99

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 6. November 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 1999 verpflichtet, der Klägerin eine einmalige Beihilfe durch Übernahme der Umzugskosten für den Umzug von der I.---------straße 28 in die K.-----straße 19 in F. in Höhe von 1.115,63 EUR (= ursprünglich 2.181,96 DM) nebst 4 % Zinsen ab dem 1. Juli 1999 zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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