Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 1489/02

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegner vom 7./10. Juni 2002 wird insoweit angeordnet, als darin unter Ziffer 3 der unmittelbare Verwaltungszwang festgesetzt worden ist; insoweit wird der Antragsgegner angewiesen, die Versiegelung zu entfernen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Antragsteller zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5. Der Streitwert wird auf 5.000,00 ( festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.