Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 8 K 3987/99
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Klägers für die Erstattung von Abschiebungskosten für die lettische Staatsangehörige F. H. .
3Der Kläger unterzeichnete am 17. März 1995 eine Erklärung, in der er sich gemäß § 82 Abs. 2 des Ausländergesetzes - AuslG - unwiderruflich verpflichtete, für die Ausreisekosten der Ausländerin/des Ausländers aufzukommen. Gemäß § 82 Abs. 1 sollte es sich hierbei um Kosten handeln, die durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen. Die Erklärung wurde zugunsten der lettischen Staatsangehörigen F. H. abgegeben. Als beabsichtigter Aufenthaltszweck war "Besuch" angegeben. In der Rubrik Gültigkeitsdauer der Verpflichtungserklärung" war ein Kästchen mit der Angabe von Abgabe der Erklärung bis" angekreuzt und handschriftlich zu 3 Monaten" eingetragen. Eine gleichlautende Erklärung gab der Kläger zugunsten der lettischen Staatsangehörigen T. D. ab. Nach einer Mitteilung des Polizeipräsidiums E. vom 14. August 1996 studierte der Kläger zu dieser Zeit, verfügte aber über nicht unerhebliche Spareinlagen.
4Am 1. Juni 1995 wurden Frau H. und eine T. Hakele, geboren am 17.10.1970 in Riga/Lettland, bei der Durchsuchung der Nachtbar Lilli Marleen" in D1. -S. durch die Polizei aufgegriffen. Weiterhin fand sich bei der Durchsuchung ein von der T. Hakele unterschriebener Arbeitsvertrag vom 06. April 1995, in dem diese sich verpflichtete, in der Bundesrepublik Deutschland in Privatclubs zu arbeiten. Frau I. befand sich im Besitz eines Visums, Frau H. im Besitz eines am 12. April 1995 durch die Deutsche Botschaft in Riga ausgestellten und für die Zeit vom 20. April bis zum 20. Mai 1995 für eine Dauer von 31 Tagen gültiges Schengenvisums des Typs C" mit dem Vermerk Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Nur für Besuchs-/Geschäftsreise", welches am 22. Mai 1995 durch die Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg bis zum 20. August 1995 verlängert worden war. In ihrer verantwortlichen Vernehmung durch die Polizei räumte Frau H. ein, sie habe sich in Lettland für einen Intimservice in Deutschland anwerben lassen. Sie hätte - ebenso wie Frau I. - bei einem J. T1. einen entsprechenden Arbeitsvertrag unterzeichnet. J. habe Einladungen für sie und Frau I. von dem Kläger - einem Bekannten des J. - bekommen. Mit diesen Einladungen hätten sie dann das Visum beantragen können. Am 27.4.1995 sei sie mit einem Bus nach Essen gefahren und von dort aus mit einem Taxi nach D1. -S. . Dort habe sie bis zu ihrer Festnahme in der besagten Bar gearbeitet. Am 26. Juni 1995 wurden Frau H. und Frau I. auf dem Luftweg über den Flughafen E. abgeschoben. Hierfür entstanden der durchführenden Stadt Münster Kosten in Höhe 2.152,07 DM für die Frau H. bzw. in Höhe von 1.151,11 DM für die Frau I. . Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 61 f. des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
5Mit Leistungsbescheid vom 20. Dezember 1995 forderte der Beklagte Herrn X. , den Betreiber der Nachtbar Lilli Marleen" zur Erstattung unter anderem der Kosten der Abschiebung für die Frauen H. und I. auf. Ein am 5. Februar 1997 durch die Stadt Dortmund in Amtshilfe bei Herrn X1. durchgeführter Pfändungsversuch blieb ohne Erfolg, da pfändbare Sachen nicht vorgefunden wurden. Herr X1. bezog nach eigenen Angaben Arbeitslosengeld und Sozialhilfe. Sein Gesamtschuldenstand belief sich nach eigenen Angaben auf ca. 100.000,00 DM bei verschiedenen Gläubigern.
6Unter dem 20. Januar 1997 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigen Heranziehung zur Erstattung der Kosten der Abschiebung der Frauen H. und D. (hier geführt unter dem Namen I. ) an. Unter dem 30. April 1997 äußerte sich der Kläger daraufhin wie folgt: Die Verpflichtungserklärung habe eine Gültigkeitsdauer von bis zu drei Monaten ab Abgabe der Erklärung haben sollen. Der Kläger habe sie am 17. März 1995 unterschrieben. Demnach hätte er aus den Verpflichtungserklärungen spätestens am 17. Juni 1995 in Anspruch genommen werden müssen. Die Verpflichtungserklärungen besäßen keine Gültigkeit mehr.
7Mit Leistungsbescheid vom 16. Juli 1997 zog der Beklagte den Kläger zur Erstattung der Kosten heran, die durch die Abschiebung der lettischen Staatsangehörigen F. H. und T. D. in Höhe von insgesamt 3.303,18 DM entstanden seien, und forderte den Kläger auf, den Gesamtbetrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides zu zahlen. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, der Kläger habe sich gemäß § 82 Abs. 2 AuslG zur Erstattung der mit der Abschiebung verbundenen Kosten verpflichtet. Die Gültigkeitsdauer der Verpflichtungserklärung beziehe sich auch nicht auf die Ausreisekosten. Eine Abschiebung werde im allgemeinen erst dann notwendig, wenn die legalisierte Aufenthaltsdauer abgelaufen und der Ausländer freiwillig nicht auszureisen bereit sei. Es wäre daher geradezu widersinnig, die Verpflichtung zur Übernahme der Abschiebungskosten auf den Zeitraum des erlaubten Aufenthaltes zu beschränken. Im übrigen hätte sich in den vorliegenden Fällen die Notwendigkeit der Abschiebung schon während des erlaubten Aufenthalts, also schon während des Dreimonatszeitraumes, ergeben. Der Zeitraum, der bis zur Abschiebung verstrichen sei, sei organisatorisch bedingt gewesen und könne nicht zu einer Entlastung des Verpflichteten führen.
8Hiergegen legte der Kläger mit am 26. Juni 1997 beim Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch ein.
9Mit Bescheid vom 26. November 1997 reduzierte der Beklagte den geforderten Betrag auf 2.152,07 DM, weil die Abschiebungskosten für die lettische Staatsangehörige T. D. in Höhe von 1.151,11 DM am 26. September 1997 durch einen Dritten erstattet worden seien.
10Auch hiergegen legte der Kläger mit am 08. Dezember 1997 beim Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch ein.
11Die Widersprüche wies der Landrat des Kreises Recklinghausen mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2000 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, der Grund für die Abschiebekosten, d. h. die Feststellung des illegalen Aufenthalts der Frau H. , sei innerhalb der drei Monate der Verpflichtungserklärung erfolgt. Der Zeitraum bis zur Abschiebung und anschließenden Erstellung eines Leistungsbescheides sei organisatorisch erforderlich gewesen. Die sofortige Abschiebung nach der Festnahme sei nicht möglich gewesen. Nach der Abschiebung sei zunächst versucht worden, die entstandenen Kosten vom Arbeitgeber einzutreiben, was jedoch gescheitert sei. Eine Entlastung des Klägers ergebe sich hieraus jedoch nicht. Darüber hinaus widerspräche die zeitlich befristete Haftung aufgrund einer Verpflichtungserklärung der geltenden Rechtsprechung. Oftmals werde gerade nach Ablauf des Zeitraumes, für den eine Verpflichtungserklärung abgegeben und anschließend ein Visum erteilt wurde, der Aufenthalt des eingeladenen Ausländers illegal und daher die Durchführung einer Abschiebung notwendig.
12Der Kläger hat am 11. August 1999 die vorliegende Klage erhoben.
13Der Kläger trägt vor, er hätte spätestens am 17. Juni 1995 in Anspruch genommen werden müssen. Aus den Verpflichtungserklärungen ergebe sich eindeutig, daß die Gültigkeitsdauer die Verpflichtungserklärung insgesamt betreffe. Weiterhin trägt der Kläger vor, primär habe der Arbeitgeber der Frauen H. und D. in Anspruch genommen werden müssen.
14Der Kläger hat mit am 3. April 2000 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz den Widerspruchsbescheid vom 15. März 2000 in seine Klage einbezogen.
15Der Kläger beantragt,
16den Leistungsbescheid des Beklagten vom 16.06.1997 in der Form des Leistungsbescheides vom 26.11.1997 in der Form des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Recklinghausen vom 15. März 2000 aufzuheben.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Der Beklagte bezieht sich auf seine Ausführungen in den angefochtenen Leistungsbescheiden. Weiterhin trägt der Beklagte vor, der Arbeitgeber der Frauen H. und D. sei erfolglos in Anspruch genommen worden.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2002 in der Sache verhandeln und entscheiden, weil der Kläger über seinen Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung darauf hingewiesen worden war, daß bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
23Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) ist nicht begründet.
24Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 16. Juni 1997 in der Fassung des Bescheides vom 26. November 1997 sowie der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
25Der Beklagte ist zum Erlaß eines Leistungsbescheides befugt nach § 83 Abs. 4 Satz 1 des Ausländergesetzes - AuslG -. Demnach werden die in Abs. 1 und 2 genannten Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung von der nach § 63 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Der Kläger ist zum Ersatz der durch die Abschiebung der Frau H. entstandenen Kosten verpflichtet nach § 82 Abs. 2 AuslG. Demnach haftet neben dem Ausländer für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten (Kosten, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen), wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen. Der Kläger hat sich hier durch die von ihm am 17. März 1995 abgegebene Erklärung verpflichtet, für die Ausreisekosten der lettischen Staatsangehörigen F. H. aufzukommen. Auf die von ihm erklärte Beschränkung der Gültigkeitsdauer der Erklärung auf einen Zeitraum von drei Monaten ab Abgabe der Erklärung kann er sich nicht mit Erfolg berufen. Er verstößt hiermit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Verwaltungsrecht. Ein Verhalten verstößt u.a. dann gegen Treu und Glauben, wenn jemand die Rechtsposition, auf die er sich beruft, auf eine zu mißbilligende Art und Weise erlangt hat.
26Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. November 1993 - 1 C 21.92 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts 94, 294 (299).
27Der Kläger hat hier die Rechtsposition, auf die er sich beruft, nämlich die Beschränkung der Gültigkeitsdauer der Erklärung auf drei Monate ab Abgabe der Erklärung auf eine zu mißbilligende Art und Weise erlangt. Er hat nämlich die Ausländerbehörde bei der Abgabe der Erklärung über den Zweck des Aufenthaltes der Frau H. im Bundesgebiet getäuscht. Ihm war bei der Abgabe der Erklärung bewußt, daß Frau H. zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und daher illegal, nämlich ohne die hierzu gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DV AuslG) erforderliche vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde zur Erteilung des Visums, ins Bundesgebiet einzureisen beabsichtigte. Die Kammer ist davon überzeugt, daß der Kläger bei Abgabe der Erklärung wußte, daß Frau H. nicht, wie von ihm angegeben, besuchsweise, sondern zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ins Bundesgebiet einzureisen beabsichtigte, weil er seine Einladungen für die Frauen H. und I. an den Mann (J. T1. ) schickte, der mit diesen die Verträge für ihre Tätigkeit in Deutschland abschloß, und weil es sich um zwei Personen handelte, die auf diese Weise gleichzeitig eingeladenen wurden, Verträge abschlossen und gemeinsam in der Bar Lilli Marleen" in D1. -S. arbeiteten. Dieses Vorgehen spricht für ein abgesprochenes Zusammenwirken zwischen dem Kläger und J. T1. bei der Einschleusung der Frauen H. und I. und damit dafür, daß dem Kläger der wahre Zweck der Einreise von vornherein bewußt war. An der Wahrheit der Aussage der Frau H. in ihrer verantwortlichen Vernehmung durch die Polizei bestehen keine Zweifel, weil sie sich hierdurch selbst belastete.
28Der Arbeitgeber des Frau H. war auch nicht vorrangig in Anspruch zu nehmen. Soweit überhaupt ein Vorrang des nach § 82 Abs. 4 Satz 1 haftenden Arbeitgebers auch gegenüber dem aus einer entsprechenden Erklärung Verpflichteten bestehen sollte, greift dieser Vorrang hier jedenfalls deshalb nicht ein, weil der Arbeitgeber der Frau H. zahlungsunfähig war.
29Die Abschiebung der Frau H. ist auch nicht in offensichtlich rechtswidriger Weise durchgeführt worden. Offensichtliche Fehler des Beklagten bei der Abschiebung der Frau H. sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestand eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Rückführung der Frau H. in der Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 AuslG. Demnach soll ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, innerhalb von 6 Monaten nach dem Grenzübertritt zuückgeschoben werden. Die Einreise der Frau H. war hier unerlaubt gem. § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, weil sie bei ihrer Einreise nicht über das erforderliche, nämlich wegen der von ihr beabsichtigten Erwerbstätigkeit die Zustimmung der Ausländerbehörde gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes bedürfende, Visum verfügte. Auf die vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochene Frage, ob eine Abschiebungsandrohung oder -anordnung auch vorlag, kommt es deshalb nicht an.
30Die Rechtmäßigkeit der Höhe der geltend gemachten Kosten ist vom Kläger nicht in Zweifel gezogen worden; Fehler sind auch insoweit nicht erkennbar.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Berufung war nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.
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