Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 3 K 1945/00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin beantragte im März 1999 die Bewilligung von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -. Mit Bescheid vom 27. März 1999 bewilligte der Beklagte der Klägerin ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, nachdem er im Rahmen der Antragsprüfung die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass deren 68 qm große Wohnung für eine Alleinstehende nach sozialhilferechtlichen Kriterien unangemessen groß sei. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hatte die Klägerin angegeben, sie sei bereit, angemessenen Wohnraum zu suchen, um wieder unabhängig von der Sozialhilfe leben zu können. Sie habe allerdings den Wunsch, in unmittelbarer Nähe der Tochter zu wohnen, die die anfallenden Hausarbeiten für sie erledige.
3Entsprechend wurde die Klägerin mit Schreiben vom 29. März 1999 zugleich mit der Hilfebewilligung gebeten, sich um eine angemessene Unterkunft zu bemühen. Ihr wurde mitgeteilt, die Kosten ihrer Wohnung würden ohne Nachweise solcher Bemühungen ab dem 01. Juli 1999 bei der Berechnung des Sozialhilfebedarfssatzes nicht mehr berücksichtigt. Unter dem 08. Juli 1999 verlängerte der Beklagte diese Frist letztmalig bis zum 31. August 1999, nachdem die Klägerin nachgewiesen hatte, dass sie sich bei zwei Wohnungsbaugesellschaften um eine andere Wohnung bemüht hatte. Sie wurde aufgefordert, weiterhin regelmäßig Nachweise über solche Bemühungen vorzulegen.
4Zuvor hatte die Klägerin am 05. Juli 1999 ein ärztliches Attest der sie behandelnden Internisten vom 07. April 1999 vorgelegt, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird (Beiakte Heft 1 Bl. 51).
5Ab dem September 1999 berücksichtigte der Beklagte mangels Nachweises ausreichender Umzugsbemühungen bei der Klägerin einen monatlichen angemessenen Unterkunftsbedarf von 45 qm bei einem Mietpreis von 12,-- DM. Auf der Grundlage dieser Berechnung ging der Beklagte davon aus, dass die Klägerin ergänzender Sozialhilfe nicht mehr bedürfte.
6Gegen den diesbezüglichen Bescheid vom 26. August 1999 erhob die Klägerin am 07. September 1999 Widerspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, sie habe einen Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, da nicht nur 540,-- DM Unterkunftskosten, sondern die tatsächliche Miete in Höhe von 755,-- DM zu berücksichtigen sei. Die Klägerin suche seit geraumer Zeit eine kleinere Wohnung, obwohl ihr behandelnder Arzt empfehle, sie solle weiterhin im Haus der Tochter wohnen bleiben. Die Klägerin habe sich bei den großen Wohnungsbaugesellschaften wohnungssuchend gemeldet und auch auf Zeitungsannoncen geschrieben. 45 qm große Wohnungen seien praktisch ausgebucht, da sämtliche alleinstehenden Sozialhilfeempfänger auf diese Wohnungsgröße angewiesen seien. Von der Mehrzahl der Sozialhilfeempfänger unterscheide sich die Klägerin dadurch, dass sie keine volle Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehme. Zudem würde bei einer Aufgabe der Wohnung und einem Umzug in eine andere Wohnung ein hoher Kostenaufwand verursacht. Neben dem Umzug müsste auch die Kaution bezahlt werden, die neue Wohnung bedürfe der Renovierung. Zudem könne ein Teil der Möbel nicht mehr verwertet werden. Es müssten weitere Möbel angeschafft werden. Bei dem niedrigen Einkommen der Klägerin seien dann hohe Kosten zu erwarten, die im Rahmen der ergänzenden Sozialhilfe zu übernehmen seien. Es sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Klägerin noch Kündigungsfristen einzuhalten habe. Es könne von ihr nicht verlangt werden, ihre derzeitige Wohnung zu kündigen, bevor sie nicht einen anderen Mietvertrag abgeschlossen habe.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2000 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Er führte aus, die Kosten der Unterkunft seien in ihrer tatsächlichen Höhe bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt nur zu berücksichtigen, solange es dem Hilfesuchenden unter Berücksichtigung des Einzelfalls nicht möglich oder zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel oder durch Untervermietung die Aufwendungen zu senken. Einer der maßgeblichen Grundsätze des Sozialhilferechts sei, dass nur das zur Führung eines der Menschenwürde entsprechenden Lebensnotwendige sicherzustellen sei. Die Sozialhilfe solle daher nur einfaches und bescheidenes Leben gewährleisten. Als Vergleichsmaßstab seien nur die Lebensgewohnheiten in den Verbrauchsgruppen mit niedrigen Einkommen heranzuziehen. Hiernach bemesse sich auch die Angemessenheit der Unterkunftskosten. Für einen Einpersonenhaushalt wie bei der Klägerin sei die Wohnungsgröße von 68 qm unangemessen groß. Hierüber sei die Klägerin im März 1999 in Kenntnis gesetzt worden. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Klägerin seither ausreichend Zeit zur Anmietung eines vom Mietpreis und von der Größe her angemessenen Wohnraums gehabt habe. Die Klägerin habe angegeben, sie habe sich bei der Wohnraumvermittlung der Stadt Dortmund als Wohnungssuchende eintragen lassen. Dies sei auch tatsächlich geschehen. Sie habe sich im August 1998 für den Ortsteil E. -C. wohnungssuchend gemeldet. Dies widerspreche ihrer Aussage, dass sie in der Nähe der Tochter in E. -I. wohnen wolle. Im Übrigen habe die Klägerin seit August 1999 ihre Vermittlungsbemühungen eingestellt. Soweit die Klägerin zur Begründung des Widerspruchs darauf verweise, die Folgekosten des Umzugs würden die Kosten des ergänzenden Anspruchs auf Sozialhilfe übersteigen, könne dies nicht bestätigt werden. Es sei mit Einsparungen von 1.694,64 DM jährlich zu rechnen. Auf lange Sicht würden die Kosten des Umzugs also nicht die Einsparung übersteigen. Soweit die Klägerin darauf verweise, eine Wohnung sei auf dem Wohnungsmarkt nicht erhältlich, sei der Klägerin vom Beklagten die Hilfe der Wohnraumvermittlung anzubieten. Für den Fall, dass angemessener Wohnraum gefunden werde, sei auch ohne Weiteres möglich, dass die Klägerin ohne ergänzende Sozialhilfe ihren Lebensunterhalt sichern könne.
8Die Klägerin hat am 19. April 2000 Klage erhoben. Sie führt aus, sie habe sich vergeblich um kleinere Wohnungen bemüht. Im Übrigen sei ihr aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug nicht zuzumuten.
9Die Klägerin beantragt,
10den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. August 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2000 zu verpflichten, der Klägerin ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der tatsächlich entstehenden Unterkunftskosten für die Zeit vom September 1999 bis zum März 2000 zu bewilligen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung ergänzender Sozialhilfe. Die ihr tatsächlich für die Wohnung B. C1. A" in E. entstehenden Unterkunftskosten sind nicht in vollem Umfang beim Bedarf für den Lebensunterhalt zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Berücksichtigung dieser Kosten ergibt sich weder aus §§ 11 und 12 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes - RegelsatzVO - noch aus §§ 11 und 12 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO noch aus § 15a BSHG.
17Nach §§ 11 und 12 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO sind laufende Kosten für die Unterkunft nur dann in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu bewilligen, wenn diese sozialhilferechtlich angemessen sind. Den genannten Bestimmungen ist zu entnehmen, dass Sozialhilfe grundsätzlich nur für angemessene Kosten der Unterkunft bewilligt wird.
18Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 01. Oktober 1998 - 5 C 6/98 -, FEVS 49, 145 und vom 21. Januar 1993 - 5 C 3/91 -, FEVS 44, 133.
19Die Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft muss mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles allein nach sozialhilferechtlichen Maßstäben erfolgen. Dabei kommt es, wie § 3 Abs. 1 BSHG hervorhebt, vor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfs und die örtlichen Verhältnisse an. Dabei sind zum einen Zahl und Alter der betroffenen Personen zu berücksichtigen, ferner beurteilt sich die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach der Zahl der vorhandenen Räume, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den notwendigen Bedarf abzudecken, nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise abzustellen ist, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers marktüblichen Wohnungsmieten. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist die Spannbreite der sozialhilferechtlich angemessenen Aufwendungen für Wohnraum zu ermitteln.
20Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11/93 -, FEVS 45, 363 und vom 30. Mai 1996 - 5 C 14/95 -, FEVS 47, 97.
21Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Unterkunftskosten für die Wohnung der Klägerin B. den C1. 12 A" in E. im streitbefangenen Zeitraum unangemessen. Das ergibt sich schon allein aufgrund der Wohnungsgröße, die die von der Klägerin genutzte Wohnung hat. Zur Ermittlung der angemessenen Wohnungsgröße greift die Kammer in ständiger Rechtsprechung auf die Grundsätze zurück, die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannt sind. Danach ist für einen Haushalt mit einem Familienmitglied, wenn besondere Umstände wie hier nicht vorliegen, eine Wohnung mit bis zu einer Wohnfläche von 45 qm angemessen.
22Vgl. Nr. 5.2 des Runderlasses des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 13. November 1989, MBl. NRW 1989, S. 1714 in der Fassung des Runderlasses des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 31. Mai 1991, MBl. NRW 1991, S. 832.
23Im Übrigen vgl. zur Heranziehbarkeit der Grundsätze der Wohnberechtigungsgrenzen des sozialen Wohnungsbaus, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11/93 -, a.a.O., sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 -, m.w.N.
24Diese Wohnflächenobergrenze wird im Fall der Klägerin um mehr als 10 Prozent überschritten, ohne dass Besonderheiten vorliegen, die für die Klägerin eine größere Wohnung als dauerhaft angemessen erscheinen lassen. Es bedarf deshalb keiner Vertiefung, ob der unter Zugrundelegung der tatsächlichen Wohnfläche von 68 qm sich ergebende Mietpreis von etwa 9,50 DM pro Quadratmeter unter Berücksichtigung der beachtlichen Mietkosten in E. noch angemessen ist. Jedenfalls spricht vieles dafür, dass sowohl die Ausstattung der von der Klägerin genutzten Wohnung als auch der Quadratmeterpreis bereits die Grenzen des sozialhilferechtlich Angemessenen übersteigen.
25Bereits aufgrund der Wohnungsgröße ergibt sich, dass es für die Klägerin im Anspruchszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt auch unter Zugrundelegung des von der Klägerin gezahlten Quadratmeterpreises für die Kaltmiete bedarfsgerechte und kostengünstige Unterkunftsalternativen gegeben hat. Damit steht fest, dass die von der Klägerin genutzte Wohnung sozialhilferechtlich nicht angemessen ist.
26Der Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten im streitbefangenen Zeitraum findet auch in §§ 11 und 12 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO keine Grundlage.
27Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen, die den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang - wie hier - übersteigen, so lange als Bedarf bei der Hilfeberechnung zu berücksichtigen, als es den betroffenen Hilfeempfängern nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder andere Weise die Aufwendungen zu senken. Diese Voraussetzungen waren für die Klägerin jedenfalls ab dem 01. September 1999 nicht mehr gegeben.
28Verlangt der Sozialhilfeträger im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO von einem Hilfesuchenden die Senkung der unangemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und gibt er ihm für die Wohnungssuche einen Betrag vor, der unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse auf dem örtlichen Wohnungsmarkt jedenfalls nicht unterhalb der sozialhilferechtlich maßgeblichen Mietpreisspanne liegt, setzt die Feststellung, dass unter den konkreten Umständen eine Unterkunftsalternative zu diesen Preisen in einem bestimmten Zeitraum nicht bestand oder von ihr kein Gebrauch gemacht werden konnte, zunächst grundsätzlich voraus, dass der Hilfesuchende substantiiert darlegt, dass für ihn zu diesem Preis in dem in Rede stehenden Zeitraum eine seinem Bedarf angemessene Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine geeignete vorhandene Wohnung ihm nicht zugänglich war.
29Vgl. zum Beteiligungserfordernis hinsichtlich der Suche nach einer kostengünstigen Unterkunftsalternative die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1996 - 5 C 14/95 -, a.a.O.; vom 01. Oktober 1998 - 5 C 15/97 -, a.a.O. und vom 11. September 2000 - 5 C 9/00 -, FEVS 52, 211.
30Zunächst kann nicht festgestellt werden, dass die Bemühungen der Klägerin zu dem von der Beklagten für die Wohnungssuche vorgegebenen Betrag von etwa 540,00 DM (einschließlich Nebenkosten) von vornherein zum Scheitern verurteilt waren. Wie aus den obigen Ausführungen bereits hervorgeht, ist nicht ersichtlich, dass dieser Mietpreis - abgestellt auf eine dem Bedarf der Klägerin deckende Unterkunft - unterhalb der Spannbreite der sozialhilferechtlich angemessenen Aufwendungen für Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt in E. in den Jahren 1999 und 2000 lagen. Der der Kammer vorliegende Mietpreisspiegel für diesen Zeitraum weist das Niveau als angemessen aus, im Übrigen ist der Kammer auch aus der ständigen Praxis bekannt, dass Wohnungen in diesem Preissegment in dem in Rede stehenden Zeitraum anmietbar waren.
31Ferner hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, es sei ihr bis zum Ablauf der gesetzten Übergangsfrist nicht möglich oder zumutbar gewesen, eine Senkung der Unterkunftskosten auf das vom Beklagten als angemessen bewertete Mietniveau zu bewirken. Eine substantiierte Darlegung einer solchen Suche erfordert die konkrete Mitteilung von Tatsachen über Ort, Zeit, Art und beteiligte Personen und Ergebnis der einzelnen Bemühungen. Es ist dem Hilfesuchenden nämlich zuzumuten, konsequent und dauerhaft allen Angeboten an privaten, städtischen, insbesondere öffentlich geförderten Wohnungen nachzugehen und das Ergebnis seiner Bemühungen für den Sozialhilfeträger nachvollziehbar zu dokumentieren.
32Vg. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04. Juli 2000 - 22 A 1227/96 -; Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 -.
33Mit Ausnahme des Umstandes, dass sich die Klägerin ab April 1999 bei der S. - M. Wohnungsgesellschaft GmbH und der Gemeinnützigen Wohnstättengenossenschaft E. T. eG sowie bei der I1. Wohnungsgesellschaft mbH um eine Wohnung bemüht hat, hat die Klägerin praktisch keine ernsthaften Versuche unternommen bzw. nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich um eine angemessene Unterkunft bemüht hat. Das gilt auch, soweit der Ablichtung der Bewerbung bei der I1. Wohnungsgesellschaft mbH die Kopie von zwei Wohnungsanzeigen beigefügt worden ist, um die sich die Klägerin - wie allenfalls vermutet werden kann - vergeblich bemüht haben will.
34Die von der Klägerin insoweit vorgelegten Nachweise lassen ein ernsthaftes Bemühen um angemessenen Wohnraum nicht erkennen. Die in E. C2. angegebene Wohnung hat zwar die angemessene Wohnraumgröße, ist aber mit 500,00 DM Kaltmiete außerhalb des sozialhilferechtlich erheblichen Segments. Die weitere Wohnung über 58 qm in E. C2. weist zwar eine noch angemessene Kaltmiete auf, ist aber mit 58 qm zu groß bemessen. Selbst wenn man aber akzeptieren will, dass die Klägerin infolge des Umstandes, dass sie aufgrund ihres Einkommens auch etwas größere oder teurere Wohnung als nach dem sozialhilferechtlich maßgeblichen Bedarf finanzieren kann, ist die Vorlage von lediglich zwei Anzeigen, auf die sie sich im Zeitraum von fünf Monaten beworben hat, in keiner Weise angemessen, um zumutbare Bemühungen um die Anmietung einer sozialhilferechtlich angemessenen Ersatzunterkunft zu belegen.
35Die Klägerin hat auch nicht tragfähig dargelegt, es sei ihr unzumutbar gewesen, sich um eine angemessene Unterkunft zu bemühen. Die Kammer hat keinen Anlass zur Annahme, die Klägerin sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einem Umzug in der Lage. Insbesondere das von der Klägerin am 05. Juli 1999 vorgelegte Attest der internistischen Gemeinschaftspraxis Dr. med. Q. S1. und Dr. med. J. U. vom 07. April 1999 lässt eine Umzugsunfähigkeit nicht erkennen. Das beruht schon darauf, dass das vorgelegte Attest in seinen Aussagen völlig unverständlich ist. Einerseits wird nämlich bescheinigt, die Klägerin sei aufgrund vielfacher Erkrankungen nicht umzugsfähig, andererseits wird in dem gleichen Schriftstück empfohlen, die Klägerin weiter in der Nähe ihrer Tochter wohnen zu lassen, soweit sich der Allgemeinzustand noch weiter verschlechtere. Beide Aussagen sind miteinander nicht vereinbar. Entweder es gibt medizinische Anhaltspunkte dafür, dass eine Umzugsfähigkeit vollständig ausscheidet. Dann macht es aber keinen Sinn, der Klägerin gleichzeitig zu bescheinigen, es sei wünschenswert, im Fall der Verschlechterung des Allgemeinzustandes den Fortbestand der derzeitigen Wohnsituation zu ermöglichen. Die Kammer kann der vorliegenden Bescheinigung der die Klägerin behandelnden Ärzte jedenfalls nicht entnehmen, dass ein Verbleib der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen in dem Sinne zwingend erforderlich wäre, dass mit einem Wohnungswechsel zwangsläufig eine Gefährdung der Gesundheit der Klägerin verbunden wäre.
36Soweit sich die Klägerin zur Darlegung der Unzumutbarkeit auf die mit dem Umzug verbunden Kosten beruft, rechtfertigt auch dies nicht die Annahme, die tatsächlichen Unterkunftskosten müssten vom Beklagten dauerhaft übernommen werden. Der Beklagte hat schon im Verlauf des Verfahrens dargelegt, dass die Klägerin allein wegen der Größe der von ihr genutzten Wohnung überhaupt von ergänzenden Hilfeleistungen abhängig ist. Legt man die vom Beklagten zutreffend unterstellten angemessenen Wohnkosten zugrunde, ergeben sich weit mehr monatliche Ersparnisse für die Klägerin, als sie mit dem monatlichen sozialhilferechtlichen Ergänzungsbedarf von 141,22 DM festgestellt worden sind. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass allein die Einsparung der ergänzenden Hilfeleistungen für die Klägerin im Jahr eine Summe von 1.694,64 DM bedeuten würde, ein Einsparbetrag, der bei einer dauerhaften Unterbringung der Klägerin ohne die Inanspruchnahme von Sozialhilfe keineswegs irrelevant ist und den Wohnungswechsel auch rechtfertigen würde, wenn die Klägerin als Folge des Umzugs diesen Jahresbetrag erreichende oder knapp übersteigende Kosten sozialhilferechtlich geltend machen könnte.
37Dass einen solchen Jahresbetrag weit übersteigende Kosten durch den Wohnungswechsel hervorgerufen würden, ist für die Kammer weder erkennbar noch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Sozialhilfeleistungen lediglich den notwendigen Lebensbedarf auf bescheidenem Niveau absichern, erkennbar.
38Bei dieser Sachlage scheidet als weitere denkbare Grundlage für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin § 15a BSHG von vornherein aus. Die Berücksichtigung der Aufwendungen für die sozialhilferechtlich unangemessene Wohnung als Bedarf der Klägerin ist jedenfalls nicht im Sinne dieser Vorschrift gerechtfertigt. Diese Hilfe bezweckt die Sicherung und Erhaltung der Unterkunft unter Berücksichtigung der Selbsthilfemöglichkeiten des Betroffenen. Diesem Zweck würde eine Übernahme der Unterkunftskosten durch den Beklagten vorliegend widersprechen, zumal es an der gebotenen Darlegung fehlender Selbsthilfemöglichkeiten durch die Klägerin fehlt.
39Da die vom Beklagten vorgenommene Berechnung des Bedarfs für die Hilfe zum Lebensunterhalt die angemessenen Unterkunftskosten der Klägerin zutreffend berücksichtigt, bedarf es auch keiner Auseinandersetzung damit, ob die Klägerin trotz des Fortbestandes der Nutzung einer unangemessenen Wohnung Anspruch auf die Berücksichtigung jedenfalls der angemessenen Wohnkosten bei der Ermittlung des Bedarfs für die Hilfe zum Lebensunterhalt hat, obwohl der Beklagte zuvor fruchtlos eine angemessene Frist zur Senkung der angemessenen Aufwendungen für die Kosten der Wohnung gesetzt hat.
40Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 der Verwaltungsgerichtsordnung und §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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