Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 3 L 2071/02
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzugeben:
31) dem Antragsteller sofort die Mittel zu bewilligen, die zur Beschaffung eines Betts und nötiger Bettsachen (Matratze, Bettwäsche, ect.) erforderlich sind, 2) dem Antragsteller sofort den nächsten Antrag auf Übernahme der Wohnungsanmietungs/ Umzugsspeditionskosten zu bewilligen, 3) bzgl. der Wohnungs-Größe und monatlichen Brutto-Miete hat der Antragsgegner als Akzeptanz/Angemessenheits- Grundlage diese zu akzeptieren, die auch vom fachkompetenten Stadtamt für Wohnungswesen, als sozialhilferechtlich akzeptabel bzw. angemessen beurteilt werden. 4) Bzgl. der Zahlungsmodalitäten hat der Antragsgegner auch die bare Zahlung zu akzeptieren. 5) Bzgl. der Glaubhaftmachung der Anmietungs-/Mietkosten hat der Antragsgegner gegebenenfalls auch eine einfache Notiz/Bescheinigung des Vermieters oder der Sozialarbeiter zu akzeptieren. 6) Bzgl. der Bearbeitung eines Antrags des Antragstellers hat der Antragsgegner diese sofort bzw. binnen drei Tage abschließend zu erledigen und mittels schriftlichem, rechtsmittelfähigem Bescheid zu dokumentieren,"
4hat insgesamt keinen Erfolg.
5Soweit der Antrag auf Bewilligung der Mittel für die Anschaffung eines Bettes und notwendigem Zubehör gerichtet ist, ist der Antrag unzulässig, weil der Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 27. September 2002 mitgeteilt hat, dem Anliegen des Antragstellers sei entsprochen worden. Diesen Angaben ist der Antragsteller nicht entgegengetreten, es ist deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung erkennbar.
6Die Anträge zu 2) - 6) haben gleichfalls keinen Erfolg, da hierfür ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich ist. Wenn der Antragsteller die Wohnung wechseln will, ist er darauf zu verweisen, hierzu Angebote auf dem Wohnungsmarkt einzuholen und ggf. einmalige Hilfeleistungen für einen konkret beabsichtigten Wohnungswechsel zu beantragen. Soweit der Antragsgegner einem solchen Antrag nicht entspricht, kann bei Darlegung der Dringlichkeit des Wohnungswechsels auch im Weg der Eilentscheidung über die Notwendigkeit eines Umzugs und die hierfür notwendigen Hilfen im Einzelfall entschieden werden. Für eine abstrakte Festlegung von - im Übrigen unbestimmt formulierten - Pflichten des Antragsgegners ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum.
7Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
8
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.