Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 16 K 1649/00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer in I. T. .
3Der Kläger ist Inhaber eines Standplatzes für seinen Campingwagen auf dem Campingplatz E. L. an der T1. Straße in I. am T. . Für das Jahr 1999 betrug die Standplatzmiete 1.000,- DM zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 361,75. DM.
4Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung schlug der Beklagte dem Rat der Stadt I. T. mit Beschlussvorlage vom 19. August 1998 den Erlass einer Zweitwohnungssteuersatzung vor. Ausgehend von einer geschätzten Zahl von ca. 1.500 Dauercampern sowie ca. 50 Zweitwohnungen und Ferienhäusern lasse sich eine Steuereinnahme von ca. 196.500,- DM ermöglichen.
5In seiner Sitzung am 10. September 1998 beschloss der Rat der Stadt I. T. die seitens des Beklagten vorgeschlagene Zweitwohnungssteuersatzung, die zum 1. Januar 1999 in Kraft treten sollte. Die öffentliche Bekanntmachung der unter dem 30. Oktober 1998 seitens des Oberkreisdirektors des Kreises S. genehmigten Satzung erfolgte aufgrund der Bekanntmachungsanordnung des Beklagten vom 23. November 1998 im Amtsblatt der Stadt I. vom 30. November 1998.
6Mit Zweitwohnungssteuerbescheid vom 19. Januar 1999 zog der Beklagte den Kläger - ausgehend von einem Mietwert von 1.361,75 DM (1000,- DM Standplatzmiete; 361,75 DM Nebenkosten) - für das Jahr 1999 zu einer Zweitwohnungssteuer von insgesamt 136,18 DM heran. Dagegen legte der Kläger am 17. Februar 1999 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus:
7Mit der Zweitwohnungssteuersatzung sei es nicht vereinbar, dass auch Campingwagen zur Besteuerung herangezogen würden. Campingwagen seien sowohl nach melderechtlichen Vorschriften als auch nach steuerlichen Bewertungsrichtlinien nicht als Wohnung anzusehen. Im Übrigen werde bei der Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer nicht von einem Wert des Campingwagens ausgegangen, sondern willkürlich von der Stellplatzmiete, da die Steuer von der Größe des Stellplatzes und nicht von der des Campingwagens abhänge. Es werde vielmehr eine Stellplatzmietsteuer erhoben, für welche die Zustimmung des Innen- und des Finanzministers fehle.
8Die Stadt I. erhalte über die Eigentümer der Campingplätze bereits Steuern, Gebühren und Beiträge, die in der jährlichen Nebenkostenrechnung den Campern auferlegt würden. Die Einführung der Zweitwohnungssteuer für Campingwagen und Campingmobilheime bedeute eine rechtswidrige Doppelbesteuerung, für die im Übrigen ebenfalls die Zustimmung des Innen- und des Finanzministers fehle.
9Im Übrigen widerspreche die Besteuerung von Campingwagen und -mobilen dem Sinn der Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer. Der Aufwand zum Kauf des Wagens werde oftmals in einer anderen Gemeinde getätigt. Wenn also die Investition, d.h. der Kauf, kein örtlicher Aufwand sei, dann verbiete es sich konsequenterweise, die Abschreibung des Investitionsgutes am jeweiligen zufälligen Standort als an diesem Ort betriebenen Aufwand anzusehen.
10Überdies sei die Besteuerung von Campingwagen und Campingmobilen nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz in Einklang zu bringen. Man könne einen Campingwagen und Campingmobil nicht mit einer Zweitwohnung gleichsetzen. Der Aufwand für den Erwerb einer Zweitwohnung stelle eine Kapitalanlage dar, so dass der Erholungswert als ausschlaggebendes Kriterium in den Hintergrund treten könne. Bei der Investition für Campingwagen oder -mobil gehe dagegen das eingesetzte Kapital in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum verloren. Somit bestünden gegen die Gleichstellung von Zweitwohnungen mit Campingwagen und -mobilen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Sinn und Zweck einer Aufwandsteuer sei die Besteuerung der besonderen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen. Gerade Camper verfügten aber über keine besonderen finanziellen Mittel.
11Steuermaßstab für Dauercamper sei die gezahlte Standplatzmiete einschließlich Mietnebenkosten. Diese Standplatzmiete enthalte eine Vielzahl - näher aufgeschlüsselter - Kosten der Campingplatzbetreiber. Diese Kosten unter die Begriffe außergewöhnliche Nebenleistungen" sowie Betriebsvorrichtungen" im Sinne des von der Satzung selbst in Bezug genommenen Bewertungsrechts subsumiert, könne sich allenfalls eine Jahresrohmiete von 69,- DM ergeben, m.a.W. die Zweitwohnungssteuer könne höchstens 6,90 DM betragen.
12Aufgrund zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sah sich der Beklagte veranlasst, dem Rat der Stadt mit Beschlussvorlage vom 22. Juli 1999 eine geänderte Zweitwohnungssteuersatzung, die rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft treten sollte, vorzuschlagen. Diesem Vorschlag folgte der Rat der Stadt mit Satzungsbeschluss vom 26. August 1999. Die öffentliche Bekanntmachung dieser Satzung erfolgte aufgrund der Bekanntmachungsanordnung des Beklagten vom 10. September 1999 im Amtsblatt der Stadt I. vom 24. September 1999.
13Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2000, zugestellt am 8. März 2000, ermäßigte der Beklagte den angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheid - ausgehend von einem Mietwert von 1.000,- (= Standplatzmiete ohne Nebenkosten) - auf 100,- DM. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück.
14Am 3. April 2000 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
15Zur Begründung vertieft er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus:
16Ansatzpunkt einer Zweitwohnungssteuer sei die besondere Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Der Aufenthalt auf dem Campingplatz stelle dagegen eine zeitlich begrenzte Art der Erholung dar, die regelmäßig mangels finanzieller Mittel und anderer Erholungsmöglichkeiten ohne Alternative sei. Auch er, der Kläger, habe seinen Wohnwagen zu Zwecken des Urlaubs, der Erholung und der Freizeitgestaltung und damit zur Befriedigung eines allgemeinen Lebensbedarfs angeschafft.
17Der Beklagte verwende für Wohnungen und Mobilheime etc. einen unterschiedlichen Steuermaßstab. Für diesen unterschiedlichen Steuermaßstab gebe es keinen sachlichen Grund. Der Beklagte könne als Steuermaßstab für die mobilen Zweitwohnungen ebensogut deren Wert, etwa ausgedrückt durch ihren Kaufpreis, ansetzen.
18Die in § 4 Abs. 7 ZwStS in Bezug genommene Vorschrift des § 79 BewG gehöre innerhalb der Regelungen dieses Gesetzes zu denjenigen, die das Ertragswertverfahren bestimmten. Bei den Grundstücken auf den Campingplätzen handele es sich um sonstige bebaute Grundstücke im Sinne des Bewertungsrechts, für die das Sachwertverfahren anzuwenden sei. Der Beklagte verwende daher bei der Wertermittlung für die sonstigen bebauten Grundstücke, auf denen Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen abgestellt würden, ein Verfahren, welches den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes widerspreche.
19Zweck der Zweitwohnungssteuer sei regelmäßig, dass die zumeist auswärtigen Besitzer der Zweitwohnungen einen Finanzierungsbeitrag zu den allgemein von der Feriengemeinde vorgehaltenen Leistungen erbringen. Für die Inanspruchnahme entsprechender öffentlicher Einrichtungen und Anlagen könne der Beklagte jedoch Benutzungsgebühren erheben. Da der Beklagte durch die Einnahmen aus der Zweitwohungssteuer seine öffentlichen Einrichtungen finanzieren wolle, müsse er auch den Weg über Benutzungsgebühren wählen und dürfe keine Steuer erheben.
20Eine Gleichbehandlung von Zweitwohnungen mit den in § 2 Abs. 3 ZwStS genannten Aufenthaltsobjekten sei nur erlaubt, wenn diese einer Zweitwohnung in Erwerb und Unterhalt vergleichbar seien. Daran fehle es. Im Gegensatz zu Zweitwohnungen, die als Ferienwohnungen häufig gemietet würden, würden Mobilheime etc. regelmäßig gekauft. Der Aufwand für den Erwerb einer Zweitwohnung betrage ein Vielfaches des Aufwandes für die Anschaffung eines Campingwagens. So habe sein, des Klägers, Campingwagen einschließlich Vorzelt lediglich 3.500,- DM gekostet. Im Allgemeinen handele es bei den Eigentümern von Wohn- und Campingwagen um untere Einkommensgruppen. Es werde durch die Fiktion in § 2 Abs. 3 ZwStS also ein völlig unterschiedliches Maß an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit besteuert. Das sei mit dem Gebot der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht zu vereinbaren. Hinsichtlich der Unterhaltung der Wohnung bestehe auch eine Ungleichbehandlung, da bei echten Zweitwohnungen der Mietwert und bei fingierten Zweitwohnungen die Standplatzmiete zu Grunde gelegt werde.
21Mobilheime und Wohnwagen dienten in der Regel nur dem Urlaub und der Erholung und würden im Gegensatz zu Wohnungen nicht ganzjährig genutzt.
22Schließlich sei es unverhältnismäßig, den jährlichen Mietaufwand als Steuermaßstab anzunehmen. Er, der Kläger, sei berufstätig und nutze den Wohnwagen von Mai bis September an den Wochenenden, es sei denn, er müsse samstags arbeiten. Er könne daher seinen Campingwagen auf dem Gebiet des Beklagten also höchstens an fünf Monaten samstags und sonntags, d.h. an zwanzig Tagen im Jahr nutzen. Eine ganzjährige Nutzungsmöglichkeit scheide daher aus. Eine anteilige Berechnung sehe die Satzung nicht vor. Zwischen dem Aufwand in Form des von Vornherein zeitlich beschränkten Vorhaltens einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung und der ganzjährigen Steuerpflicht bestehe unter diesen Umständen kein rechtes Verhältnis.
23Der Kläger beantragt (schriftsätzlich),
24den Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten für das Jahr 1999 vom 19. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 6. März 2000 aufzuheben.
25Der Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Zur Begründung trägt er vor:
28Das Innehaben von Mobilheimen etc. begründe einen besteuerbaren besonderen Aufwand für die persönliche Lebensführung, der über die Aufwendungen für Grundbedürfnisse hinausgehe und damit der Zweitwohnungssteuer unterliege.
29Aufgabe des Steuermaßstabes sei, dem Innehaben einer Zweitwohnung einen bestimmbaren Ausdruck zu geben. Die Bemessung bei Zweitwohnungen geschehe durch den Mietwert der Wohnung. Als Mietwert gelte die Jahresrohmiete, die wiederum Ausdruck des Wertes sowohl des Grundstücks als auch der Zweitwohnung sei. Derselben Regelung unterliege die Bemessung der Steuer bei Mobilheimen. Hier gelte die Stellplatzmiete als Bemessungsfaktor. Ein unterschiedlicher Steuermaßstab im Vergleich zu Wohnungen sei nicht gegeben. Es werde in beiden Fällen die jährlich zu zahlende Miete als Maßstab genommen. Der Grund für die unterschiedlichen Berechnungsfaktoren bei Wohnungen gemäß § 2 Abs. 2 ZwStS und § 2 Abs. 3 ZwStS liege darin, dass der Wert der Wohnwagen nicht mehr besteuert werden dürfe, da dieser durch die Umsatzsteuer abgegolten sei. Auch aus praktikablen Gründen sei eine Wertermittlung der einzelnen Aufenthaltsobjekte auf einem Campingplatz nicht möglich.
30Der Zweck der Aufwandsteuer werde erfüllt. Die Gemeinde erhalte für Zweitwohnungsinhaber gerade keine Finanzzuweisungen, obwohl die Auswärtigen die gemeindlichen Einrichtungen mitbenutzten. Die Benutzungsgebühren deckten den gemeindlichen Aufwand nicht ab.
31Wohnungen und die in § 2 Abs. 3 ZwStS genannten Aufenthaltsobjekte seien auch vergleichbar. Gerade Dauercamper hätten ihre Objekte nicht selten mit Vorzelten und zum Teil winterfest ausgestattet. Auf den zum Teil eingezäunten Standplätzen fänden sich liebevoll gepflegte Blumenbeete, mitunter auch Gemüse zum Eigenverbrauch. Die nicht nur vorübergehend abgestellten Wohnwagen erhielten so die Eigenschaft einer Zweitwohnung.
32Die als Steuermaßstab dienende Stellplatzmiete sei wesentlich geringer als die Jahresrohmiete für Wohnungen. Demzufolge sei auch die jährlich zu zahlende Zweitwohnungssteuer geringer und für der geringeren Leistungsfähigkeit der Dauercamper angemessen.
33Der Kläger habe rechtlich das ganze Jahr die Möglichkeit der Campingplatznutzung und halte sich diese Nutzung auch vor. Wenn er gleichwohl nur zwanzig Tage im Jahr den Campingplatz nutze, zeige er dadurch seine gesteigerte Leistungsfähigkeit, da er trotz dieser zwanzig Tage ganzjährig Miete zahle.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
36Die Kammer verhandelt und entscheidet in Abwesenheit des Klägers, da dieser ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2002 mit dem Hinweis geladen war, bei seinem Ausbleiben könne auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - .
37Die zulässige Klage ist nicht begründet.
38Der für die Beurteilung maßgebliche Widerspruchsbescheid ist nur hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Steuer rechtswidrig, verletzt den Kläger jedoch auch insoweit nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat die wirksame Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (I) zutreffend angewandt (II).
39Ermächtigungsgrundlage zur Festsetzung der Zweitwohnungssteuer ist § 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. - ZwStS -. Danach wird die Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet als Jahressteuer festgesetzt.
40(I) Ein Verstoß dieser Ermächtigungsgrundlage gegen höherrangiges Recht ist nicht ersichtlich. Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. T. ist mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - (1), des Grundgesetzes (2) sowie europarechtlichen Vorschriften (3) vereinbar.
41(1) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden Steuern erheben. Dies muss auf Grund einer Satzung erfolgen, § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. Das ist hier geschehen. Bedenken, die sich aus dem Satzungsverfahren einschließlich der Bekanntmachung gegen die Wirksamkeit der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. T. ergeben könnten, bestehen nicht.
42Die gemäß § 10 ZwStS rückwirkend zum 1. Januar 1999 erfolgte Inkraftsetzung der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. T. ist im Hinblick auf den bei einer Rückwirkungsanordnung rechtsstaatlich allein zu beachtenden Vertrauensschutz unbedenklich. Den Steuerpflichtigen kommt dieser rechtsstaatlich zu beachtende Vertrauensschutz gegenüber der Rückwirkung eines Steuergesetzes dann nicht zu, wenn die Steuerpflichtigen im maßgeblichen Erhebungszeitraum, auf den der Eintritt der Rechtswirkung vom Gesetz zurückbezogen wird, mit der getroffenen Regelung rechnen mussten. Gerade die rechtsstaatliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die das Grundgesetz in weitgehendem Umfange verwirklicht, führt notwendig dazu, dass der Gesetzgeber Verhältnisse, die er oder die Verwaltung gesetzlich geregelt glaubten, auf Grund gerichtlicher Entscheidung dann aber nicht oder anders als angenommen geregelt finden. Gerade die Rechtsstaatlichkeit kann in einer solchen Situation den Gesetzgeber zu rückwirkenden Regelungen veranlassen.
43Vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 17. April 1973 - 7 C 23.72 -, KStZ 1973, S. 219 f.; BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996 - 8 B 221/96 -, Juris-Dokument; jew. m.w.N.
44Der Satzungsgeber sah sich zu der Neufassung seiner vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 1999 bekannt gemachten ersten Zweitwohnungssteuersatzung durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 1999 - 22 A 391/98 -, NVwZ 2000, S. 223 ff. veranlasst, da in dieser Entscheidung in einer anderen Gemeinde erlassene Satzungsregelungen als unwirksam bzw. rechtlich bedenklich erkannt wurden, die in der Stadt I. T. wortgleich gelten sollten. Mit einer solchen Anpassung an die Rechtslage mussten die Steuerpflichtigen rechnen. Einen Vertrauensschutz begründende Anhaltspunkte dafür, die Stadt I. T. werde trotz ihres aktuellen Finanzierungsbedarfes gleichwohl die Anpassung an die Rechtslage z.B. erst mit dem nächsten Jahr, also dem Jahr 2000, wirksam werden lassen, bestehen nicht.
45Die Zweitwohnungssteuersatzung bedurfte zur ihrer Wirksamkeit keiner Genehmigung im Sinne von § 2 Abs. 2 KAG. Danach bedarf eine Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums. Zwar wurde für das Gebiet der Stadt I. T. erstmalig mit der Zweitwohnungssteuersatzung vom 10. September 1999 eine Zweitwohnungssteuer eingeführt, doch wurde im Lande Nordrhein-Westfalen - wenn auch nicht aufgrund Landesgesetzes - eine Zweitwohnungssteuer für Wohnungen von Gemeinden schon zuvor mit der entsprechenden Genehmigung erhoben.
46Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 29. November 1995 - 22 A 210/95 -, OVG MüLü 45, S. 151 ff. (S. 153 f.) m.w.N.
47Soweit Steuergegenstand Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen im Sinne von § 2 Abs. 3 ZwStS sind, handelt es sich zwar typischerweise nicht um Wohnungen, da es bei zahlreichen der genannten Aufenthaltsobjekte erst durch die Inanspruchnahme der auf den Abstellplätzen zur Verfügung gestellten zentralen Einrichtungen für die Körperhygiene möglich wird, in diesen Aufenthaltsobjekten einen längeren Zeitraum zu verbringen.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 1995 - 22 A 210/95 -, OVG MüLü 45, S. 151 ff. (S. 154).
49Gleichwohl bedurfte es auch hier keiner gesonderten ministeriellen Genehmigung, da sowohl das Innenministerium als auch das Finanzministerium der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auf Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen" durch Satzung der Gemeinde Möhnesee über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 21. März 1996 zugestimmt haben.
50Vgl. Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 1996 - III B 4 - 4/110-3162/96 -, Beiakte Heft 1 Bl. 2 f.
51Eine Zustimmungsbedürftigkeit der Satzung folgt - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht daraus, dass sich die Zweitwohnungssteuer für die in § 2 Abs. 3 ZwStS genannten Aufenthaltsobjekte der Höhe nach an der gezahlten Standplatzmiete orientiert. § 2 Abs. 2 KAG verlangt die Zustimmung für die erhobene Steuer und orientiert sich damit an dem Steuergegenstand. Steuergegenstand sind die Aufenthaltsobjekte im Sinne von § 2 Abs. 3 ZwStS, nicht der für diese geltende Steuermaßstab im Sinne von § 4 Abs. 7 ZwStS. Dies wird schon daran deutlich, dass ein gemieteter Standplatz, der nicht mit einem Aufenthaltsobjekt nach § 2 Abs. 3 ZwStS besetzt ist, auch nicht der Zweitwohnungssteuer unterliegt. Ob eine im Sinne des Klägers unzulässige Doppelbesteuerung vorliegt, ist für eine Zustimmungsbedürftigkeit nach § 2 Abs. 2 KAG irrelevant.
52Weiterhin gibt die Satzung den Kreis der Steuerschuldner, den die Steuer begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an, § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. T. bestimmt in § 3 Abs. 1 ZwStS (Steuerpflichtige) den Kreis der Steuerpflichtigen, in § 2 Abs. 1 ZwStS (Steuergegenstand) den die Steuer begründenden Tatbestand, in § 4 ZwStS (Steuermaßstab) den Maßstab sowie schließlich in § 5 ZwStS (Steuersatz) den Steuersatz.
53Diese den Steuergegenstand und den Steuermaßstab regelnden satzungsrechtlichen Normen erweisen sich auch als hinreichend bestimmt. Die dem Steuergesetzgeber zukommende weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der Erschließung von Steuerquellen und deren inhaltlicher Ausgestaltung findet auch eine Grenze in dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitsgebot. Danach müssen steuerbegründende Tatbestände einschließlich der Bemessungsgrundlage nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt sein, dass die Steuerlast voraussehbar und für den Steuerpflichtigen mess- und berechenbar ist.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff. (S. 45) m.w.N.
55Soweit durch § 2 Abs. 1 ZwStS das Innehaben" einer Zweitwohnung - ohne nähere Legaldefinition - der Steuer unterworfen wird, verstößt die Satzung nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Der Begriff des Innehabens einer Zweitwohnung lässt sich durch Auslegung hinreichend klar bestimmen. Allein die Auslegungsbedürftigkeit einer ortsgesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt ihr noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - 7 C 53.77 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff. (S. 45) m.w.N.
57Gleiches gilt für den Begriff der Zweitwohnung. Der Begriff der Wohnung ist ebenfalls nicht näher definiert, ist aber mit Hilfe einer am Besteuerungszweck orientierten näheren Auslegung der Anwendung auf den Einzelfall zugänglich. Der Zweitcharakter" der Wohnung bestimmt sich danach, ob jemand neben seiner Hauptwohnung im Sinne des Melderechts eine weitere Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familie innehat. Dieser Bezug auf das Melderecht lässt eine hinreichend bestimmte Abgrenzung von Haupt- und Zweitwohnung zu. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Melderechtsrahmengesetzes - MRRG - (ebenso § 16 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - MG NRW -) ist in den Fällen, in denen ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland hat, eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Die Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners, § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG (= § 16 Abs. 2 Satz 1 MG NRW). Die vorwiegende Benutzung einer von mehreren Wohnungen ist dort anzunehmen, wo sich der Einwohner am häufigsten aufhält. Zur Ermittlung der vorwiegenden Benutzung einer von mehreren Wohnungen ist eine rein quantitative Berechnung durch Gegenüberstellung der Nutzungszeiten geboten, die auf einzelne Aufenthaltszeiten gewichtende Aspekte zu verzichten hat.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24/90 -, BVerwG 89, S. 110 ff. (S. 115) m.w.N..
59Dass eine solche rein quantitative Berechnungsweise dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit genügt, liegt auf der Hand.
60Ferner ist der Steuermaßstab in § 4 ZwStS so hinreichend bestimmt gefasst, dass die Zweitwohnungssteuer für die Steuerpflichtigen berechenbar ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 bemisst sich die Steuer nach dem Mietwert. Als Mietwert wird gemäß § 4 Abs. 2 ZwStS grundsätzlich die nach § 79 BewG vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 festgestellte Jahresrohmiete bestimmt, die für das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete) nach dem veröffentlichten Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet hochgerechnet wird. Außerdem sind in § 4 Abs. 3 bis Abs. 6 ZwStS nachvollziehbare Ersatzmaßstäbe zur Bestimmung des Mietwerts für die Fälle geregelt, in denen vom Finanzamt für einzelne Wohneinheiten keine Jahresrohmieten festgestellt sind. Nach dem in dieser Art gestuften System der Mietwertbestimmung ist die Steuerlast für die Steuerpflichtigen berechenbar; das gilt in gleicher Weise für den der Allgemeinheit aus öffentlichen Quellen zugänglichen Mietpreisindex und den daraus ableitbaren Indexwert.
61Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff. (S.45).
62Gleiches gilt für den bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen anzuwendenden Steuermaßstab nach § 4 Abs. 7 Satz 1 ZwStS. Für diese gilt als jährlicher Mietaufwand die zu zahlende Standplatzmiete entsprechend den Bestimmungen des § 79 Abs. 1 BewG. Im Falle der Eigennutzung ist die in vergleichbaren Fällen zu zahlende Standplatzmiete im Sinne von § 4 Abs. 7 Satz 1 ZwStS zu Grunde zu legen. Die Formulierung zu zahlende" Standplatzmiete verweist auf die vertraglich vereinbarte Miete. Der Umfang dieser Miete ist entsprechend den Regelungen des § 79 Abs. 1 BewG zu ermitteln. Das führt zu dem Ergebnis, dass Miete in diesem Sinne das Gesamtentgelt umfasst, welches der Mieter für die Benutzung des Standplatzes zu leisten hat, einschließlich Umlagen und aller sonstigen Leistungen sowie der Betriebskosten, die durch die Gemeinde unmittelbar von den Mietern erhoben werden. Zu berücksichtigen ist aber aus der Gesetzgebungsgeschichte, soweit sie ihren Niederschlag in § 4 Abs. 7 ZwStS gefunden hat, dass ursprünglich Steuermaßstab die gezahlte Standplatzmiete einschl. Mietnebenkosten entsprechend den Bestimmungen des § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes" war. Diese Regelung ist im Hinblick auf
63OVG NRW, Urteil vom 15. März 1999 - 22 A 391/98 - (insoweit nicht veröffentlicht),
64im nunmehr geltenden Sinne abgeändert worden, weil die ursprüngliche Regelung - so das Oberverwaltungsgericht - zur Entstehung eines Zweitwohnungssteueranspruches voraussetzte, dass die Nebenkosten der Höhe nach feststanden (gezahlt"), da eine Rechtsgrundlage für Vorauszahlungen fehle. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff der zu zahlenden" Standplatzmiete so zu verstehen, dass die zur Jahresrohmiete gehörenden Nebenkosten diejenigen sind, die aufgrund der mietvertraglichen Vereinbarung über den Standplatz im Voraus zu zahlen sind. Gegenstand des § 4 Abs. 7 ZwStS sind m.a.W. also nicht die Nebenkosten, wie sie sich nach endgültiger Abrechnung darstellen. Eine solche Regelung ist zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer für den Steuerpflichtigen ebenfalls hinreichend bestimmt. Sofern der Satzungsgeber meinte, durch die Neufassung des § 4 Abs. 7 ZwStS nur eine Nettostandplatzmiete", also die Standplatzmiete ohne Nebenkosten, der Besteuerung zu Grunde gelegt zu haben, hat er die Umsetzung seiner Absicht durch die ausdrückliche Inbezugnahme von § 79 Abs. 1 BewG vereitelt. Dass der in § 4 Abs. 7 ZwStS genannte Mietaufwand den für die Steuerbemessung erforderlichen Mietwert im Sinne von § 4 Abs. 1 ZwStS darstellt, ergibt sich aus dem allein schon durch die Systematik augenfälligen Sinnzusammenhang der Vorschrift.
65Die Bezeichnung des Steuerschuldners in § 3 Abs. 1 ZwStS ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Insbesondere ergibt sich aus dem Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer, (dazu näher unten), dass Steuerschuldner nur eine natürliche Person sein soll.
66(2) Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer ist auch im Übrigen verfassungsrechtlich unbedenklich. Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes - GG - steht einer Zweitwohnungssteuer ebenso wenig entgegen (a) wie Gesichtspunkte der Steuergerechtigkeit (b) oder der Verhältnismäßigkeit (c).
67(a) Örtliche Aufwandsteuern sind im Grundgesetz vorausgesetzt, vgl. Art. 105 Abs. 2a GG. Danach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung u.a. über die örtlichen Aufwandsteuern, solange und soweit die Aufwandsteuern nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden u.a. das Aufkommen an den örtlichen Aufwandsteuern zu.
68Der verfassungsrechtliche Begriff der Aufwandsteuer umfasst auch die Besteuerung für das Innehaben einer oder mehrere über die Hauptwohnung hinausgehenden weiteren Wohnungen. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es also, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll. Die Aufwandsteuern knüpfen an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand an. Ausgeschlossen ist damit die Besteuerung von weiteren Wohnungen, sofern diese als Kapitalanlage dienen. Der Kapitalanlage dienende Wohnungen sind nicht Ausdruck besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sondern Mittel zum Gelderwerb.
69St.R., vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - 7 C 53.77 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 1.
70Das Merkmal der Einkommensverwendung ist nicht auf die Verwendung von Einkommen im steuerrechtlichen oder finanzwissenschaftlichen Sinn beschränkt, sondern umfasst die Verwendung jeglicher finanzieller Mittel. Es dient in erster Linie zur Abgrenzung der Aufwandsteuer als Einkommensverwendungssteuer von den Einkommensentstehungssteuern. Am Zweck der Aufwandsteuern, anlässlich der Vermögens- und Einkommensverwendung mittelbar die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Konsumenten zu erfassen, ändert sich dadurch nichts.
71Die Aufwandsteuer soll die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit treffen. In dieser Absicht des Gesetzgebers liegt das wesentliche Merkmal des Begriffs der Aufwandsteuer. Angesichts der Vielfalt der wirtschaftlichen Vorgänge und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wäre die Erhebung einer Steuer, die nicht an die Entstehung des Einkommens, sondern an dessen Verwendung anknüpft, nicht praktikabel, wenn in jedem Fall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen festgestellt werden müsste. Ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich.
72Vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, S. 325 ff. (S. 346 ff.); BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - 7 C 53.77 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff. (S. 44).
73Diesen Kriterien wird die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. T. gerecht. Das Innehaben einer Zweitwohnung, vgl. § 2 Abs. 1 ZwStS, neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.
74Vgl. z.B. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 5. März 1997 - II R 28/95 -, BStBl. II 1997, S. 469 ff., (S. 471); OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff. (S. 44).
75Diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu besteuern, ist die erkennbare Absicht des Satzungsgebers, wie sich z.B. aus § 4 ZwStS ergibt. § 4 Abs. 1 ZwStS bestimmt die Bemessungsgrundlage nach dem Mietwert der Wohnung, § 4 Abs. 7 ZwStS für die in § 2 Abs. 3 ZwStS genannten Aufenthaltsobjekte nach der zu zahlenden Standplatzmiete. Dass auch die unentgeltliche Nutzung einer Zweitwohnung bzw. eines Standplatzes eine Aufwandsteuer auslöst, steht dem nicht entgegen. Der Begriff der Aufwandsteuer lässt es zu, sowohl für den, der die Wohnung unentgeltlich überlässt, wie auch für den, dem sie überlassen wird, eine Steuerpflicht zu begründen. Wer eine Wohnung einem anderen, sei es einem Angehörigen oder einem sonstigen Dritten, unentgeltlich zur Nutzung überlässt, betreibt selbst Aufwand in diesem Sinne. Er kann auch Inhaber der Wohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung bleiben, soweit er die Wohnung weiterhin hält und sich der Verfügungsmacht über sie nicht begibt. Auch derjenige, dem die Wohnung unentgeltlich überlassen wird, kann zu versteuernden Aufwand betreiben.
76Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, S. 325 ff. (S. 349).
77Weiterhin handelt es sich bei der durch die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. T. erhobene Steuer um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a, 106 Abs. 6 Satz 1 GG. Örtliche Steuern sind nur solche Abgaben, die an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können. Die örtliche Verwurzelung der Steuer muss sich aus der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes ergeben.
78Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, S. 325 ff. (S. 349).
79Auch diesen Anforderungen wird die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. am T. gerecht. Der örtliche Bezug wird durch § 2 Abs. 1 ZwStS ausdrücklich hergestellt (Zweitwohnung im Gemeindegebiet."). Unmittelbare Wirkungen der Zweitwohnungssteuer über das Gemeindegebiet von I. T. hinaus sind nicht erkennbar. Auch wenn ein Aufenthaltsobjekt im Sinne von § 2 Abs. 3 ZwStS außerhalb Halterns erworben wurde, wird es doch konsumiert" (bewohnt) im Gemeindegebiet. Auf diesen Ort kommt es an.
80Die Zweitwohnungssteuer ist schließlich auch nicht einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG. Ausgangspunkt für die Prüfung der Gleichartigkeit ist der Vergleich der steuerbegründenden Tatbestände. Dabei ist neben anderen Gesichtspunkten wie Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik, wirtschaftliche Auswirkungen, insbesondere darauf abzustellen, ob die eine Steuer dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere. Die Zweitwohnungssteuer ist mit den bundesgesetzlich geregelten Einkommenssteuern und Grundsteuern, dies sind die beiden hier vor allem in Betracht kommenden Fälle, nicht gleichartig. Die Einkommenssteuer schöpft als Einkommenserzielungssteuer eine andere Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aus als die Zweitwohnungssteuer als Einkommensverwendungssteuer. Die Grundsteuer betrifft einen anderen Steuergegenstand, da nicht die Einkommensverwendung, sondern die Ertragsfähigkeit des Grundbesitzes als einer möglichen Einnahmequelle besteuert wird.
81Vgl. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, S. 325 ff. (S. 351 ff.); BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - 7 C 53.77 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 1; BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1989 - 8 B 86/88 -, NVwZ 1989, S. 565 f.; BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 28/95 -, BStBl. II 1997 S. 469 ff. (S. 471); OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff. (S. 44); vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg - VGH BW -, Urteil vom 31. Juli 1986 - 2 S 892/85 - VBlBW 1987 S. 269 ff. (S. 271) zur fehlenden Gleichartigkeit der Zweitwohnungssteuer mit der Kraftfahrzeugsteuer bei der Besteuerung von Camping- und Wohnwagen.
82Verfassungsrechtliche Bedenken für die Satzung lassen sich auch nicht aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung herleiten. Denkbarer Ansatz ist insoweit allein die Regelung in § 7 Abs. 3 ZwStS. Danach sind die Vermieter von Zweitwohnungen bzw. die Vermieter von Campingplatz-Stellplätzen zur Mitteilung über die Person der Steuerpflichtigen und zu Mitteilungen nach § 7 Abs. 2 ZwStS (Mitteilung aller für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände) verpflichtet. Eine solche Mitteilungspflicht berührt sowohl die informationelle Selbstbestimmung der Steuerpflichtigen als auch die der dritten Mitteilungspflichtigen.
83Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist indessen nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über "seine" Daten; er ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Person. Information, auch soweit sie personenbezogen ist, stellt ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Grundsätzlich muss daher der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Diese Beschränkungen bedürfen einer (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Grundlage. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
84Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 1993 - 1 BvR 1296/92 -, DVBl 1993, S. 601 f. (S. 602) m.w.N.
85Diesen Anforderungen wird § 7 Abs. 3 ZwStS gerecht. § 7 Abs. 3 ZwStS ist durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Regelung dient dem Ziel, durch die Inpflichtnahme Privater die Ermittlung steuerrelevanter Tatbestände zu fördern und so für eine wirkungsvolle und gleichmäßige Erfüllung von Steuerschulden Sorge zu tragen.
86Vgl. BFH, Urteil vom 24. März 1987 - VII R 30/86 -, BStBl. II 1987, S. 484 ff. (S. 486) m.w.N. zur Auskunftspflicht Dritter gemäß § 93 AO; vgl. auch die landesgesetzliche Wertung in § 13 Abs. 2 Buchst. i) des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Sollen - so die Vorschrift - personenbezogene Daten zu Zwecken weiterverarbeitet werden, für die sie nicht erhoben oder erstmals gespeichert worden sind, ist dies nur zulässig, wenn zur Durchsetzung öffentlich- rechtlicher Geldforderungen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu verarbeitenden Daten vorliegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung überwiegt.
87Der Normgeber darf im Rahmen seines Einschätzungspielraumes dieses Interesse grundsätzlich höher gewichten, als das Interesse Dritter, ihnen bekannt Daten nicht preisgeben zu müssen.
88Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 2000 - 1 BvR 1213/00 -, NJW 2001, S. 811 f. (S. 812).
89Im Übrigen ist die Regelung in § 7 Abs. 3 ZwStS auch verhältnismäßig. Dies folgt daraus, dass mangels einer Vorschrift wie in § 7 Abs. 3 ZwStS die steuererhebende Gemeinde zur Durchsetzung einer gleichmäßigen Besteuerung satzungsrechtlich allein auf die Selbsterklärung des Betroffenen angewiesen wäre, vgl. § 7 Abs. 1 u. Abs. 2 ZwStS. Allein eine Selbsterklärung als Besteuerungsgrundlage wäre verfassungsrechtlich bedenklich: Eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen beruht, weil die Erhebungsregelungen Kontrollen der Steuererklärungen weitgehend ausschließen, trifft nicht mehr alle Steuerpflichtigen und verfehlt damit die steuerliche Lastengleichheit. Eine solche Weise der Besteuerung wirkt im Ergebnis so, als hätte die Steuer ihren Belastungsgrund letztlich nur in der Bereitschaft, Steuern zu zahlen. Bei einer für die Allgemeinheit bedeutsamen und für den Einzelnen belastenden Gemeinschaftspflicht lässt indes der Gleichheitssatz keine gesetzliche Regelung zu, die jemanden von der an sich gesetzlich begründeten Pflicht schon dann freistellt, wenn er erklärt, der Pflicht nicht nachkommen zu wollen. Der Gesetzgeber muss die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip.
90Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1492/89 -, BVerfGE 84, S. 239 ff. (S. 280).
91§ 7 Abs. 3 ZwStS dient ersichtlich gerade dieser verfassungsrechtlich gebotenen Abstützung der Steuerehrlichkeit der Anzeigepflichtigen.
92(b) Gesichtspunkte der Steuergerechtigkeit sind nicht geeignet, die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. T. als unwirksam anzusehen.
93Dabei schließt es das Wesen der Aufwandsteuer von Vornherein aus, für die Steuerpflicht auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke, die dem Aufwand zu Grunde liegen, abzustellen. Maßgeblich darf allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sein. Die unterscheidende Berücksichtigung der Gründe für den Aufenthalt zum Zwecke der Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen ist damit im Rahmen der Aufwandsteuer ein sachfremdes Kriterium und hat vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand.
94Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, S. 325 ff. (S. 357); BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 C 12.99 -, BVerwGE 111, S. 122 ff. (S. 126 sog. Erwerbszweitwohnungen); BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 28/95 -, BStBl. II 1997, S. 469 ff. (S. 471).
95Die Besteuerung juristischer Personen mit einer Zweitwohnungssteuer ist hingegen ausgeschlossen. Eine juristische Person kann nicht wohnen. Anders als eine natürliche Person hat sie keinen Wohnsitz, sondern nur einen Firmensitz, an dem sich ihre Geschäfts- sowie Betriebsräume befinden. Wenn sie an einem anderen Ort über eine Wohnung verfügt, hat sie dort ebenso wenig einen Wohnsitz. Der Aufwand für diese Wohnung dient bei der juristischen Person mangels einer Privatsphäre deren Geschäftstätigkeit und damit der Einkommenserzielung. Sie kann deshalb mit der Zweitwohnungssteuer als einer Aufwandsteuer für Einkommensverwendung auf den persönlichen Lebensbedarf durch Vorhalten einer zweiten Wohnung nicht belastet werden.
96Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2000 - 11 C 4.00 -, ZKF 2001, S. 11 f. (S. 11).
97Entgegen der Auffassung des Klägers ist es im Hinblick auf die Steuergerechtigkeit unbedenklich, die Innehabung der in § 2 Abs. 3 ZwStS genannten Aufenthaltsobjekte mit einer Zweitwohnungssteuer zu belegen. Der Gesetzgeber hat bei der Auswahl des Steuergegenstandes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum.
98Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, BVerfGE 93, S. 121 ff. (S. 136); OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff. (S 44) m.w.N.
99Dieser Entscheidungsspielraum findet seine Grenze dort, wo kein einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung ersichtlich ist.
100Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, S. 325 ff. (S. 354); BVerwG, Beschluss vom 21. April 1997 - 8 B 88/97 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 13 m.w.N.
101Auch wenn es sich bei Mobilheimen, Camping- oder Wohnwagen oder Wohnmobilen - selbst wenn sie nicht nur vorübergehend abgestellt werden - typischerweise nicht um Wohnungen handelt, da es erst durch die Inanspruchnahme zentral zur Verfügung gestellter Einrichtungen auf den Plätzen, auf denen diese Aufenthaltsobjekte abgestellt werden, möglich wird, in ihnen einen längeren Zeitraum zu verbringen,
102vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 1995 - 22 A 210/95 -, OVG MüLü 45, S. 151 ff. (S.154),
103leuchtet es doch ein, diese Aufenthaltsobjekte, sofern sie für einen nicht unerheblichen Zeitraum (hier: mehr als drei Monate, vgl. § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 ZwStS) abgestellt werden, einer Zweitwohnung gleich zu behandeln. Das Innehaben eines solchen Aufenthaltsobjektes, das zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf eigenem oder fremdem Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt wird, ist ebenfalls ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.
104Vgl. VGH BW, Urteil vom 31. Juli 1986 - 2 S 892/85 -, VBlBW 1987, S. 269 ff. (S. 269).
105Der Zweck des Aufwandes für Wohnungen einerseits und die in § 2 Abs. 3 ZwStS genannten Aufenthaltsobjekte andererseits weist zudem - abgesehen davon, dass beide einem Wohnen im weiteren Sinne dienen und es zwischen beiden eine Schnittmenge" gibt, nämlich die mobilen Unterkünfte, die schon dem Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts genügen - eine sehr große Ähnlichkeit auf.
106Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 1999 - 22 A 391/98 -, NVwZ 2000, S. 223 ff. (S. 224)
107Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz lässt sich ferner unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität und Typengerechtigkeit nicht daraus herleiten, dass gemäß § 4 ZwStS die Zweitwohnungssteuer nach dem Mietwert der Wohnung bemessen wird, der sich seinerseits - in der Regel - aus der vom Finanzamt gemäß § 79 BewG auf den 1. Januar 1964 festgestellten Jahresrohmiete und deren Indexierung ableitet. Zum einen stellt sich der -regelmäßig in dieser Wiese zu ermittelnde - Mietwert nur als Bemessungsgröße und nicht etwa als das Ergebnis einer auf Vollständigkeit ausgerichteten Aufwandsermittlung dar mit der Folge, dass der Satzungsgeber die ihm eingeräumte Gestaltungsfreiheit nicht überschreitet, wenn er die steuerlich wirksame Bemessungsgröße aus Gründen der Praktikabilität auf einen Teil des Aufwandes begrenzt, der typischerweise dem Inhaber einer Zweitwohnung entsteht. Zum andern unterscheidet sich der Aufwand, den der Eigentümer bzw. Mieter für das Vorhalten einer zum persönlichen Lebensbedarf bestimmten Zweitwohnung zu tragen hat, erfahrungsgemäß nicht in einem solchen Maß, dass die undifferenzierte Anwendung des Mietwerts sowohl auf Eigentümer als auch auf Mieter aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht sachlich gerechtfertigt wäre.
108Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff. (S. 45).
109Die in der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. T. gewählte Indexierung, die auf einen tatsächlich vorhandenen Index zurückgreift,
110vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Urteil vom 15. März 1999 - 22 A 391/98 - (insoweit nicht veröffentlicht),
111begegnet weder vom Grundsatz her,
112vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1988 - 8 B 162.89 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 3,
113noch in ihrer hier gewählten Ausgestaltung rechtlichen Bedenken.
114Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1989 - 2 BvR 436/88 -, NVwZ 1990, S. 356 f. (S. 356) zur ähnlichen Regelung in der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Westerland.
115Es erweist sich unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität und Typengerechtigkeit auch nicht als bedenklich, dass § 4 Abs. 7 ZwStS - im Gegensatz zu den Wohnungen - bei den in § 2 Abs. 3 ZwStS genannten Aufenthaltsobjekten auf die (tatsächlich) zu zahlende Standplatzmiete abstellt. Dass dieser Anknüpfungspunkt praktisch durch Vorlage des Standplatzmietvertrages umsetzbar ist, liegt auf der Hand. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch diesen unterschiedlichen Steuermaßstab für Wohnungen einerseits und die anderen Objekte andererseits im Hinblick auf die Gleichheit der Belastung aller Steuerpflichtiger nicht hinnehmbare Ergebnisse entstünden. Im Gegenteil. Gemäß § 5 ZwStS beträgt die Steuer für alle Steuergegenstände einheitlich jährlich 10 v.H. Typischerweise mit geringerem Aufwand verbunden ist die Wohnnutzung der in § 2 Abs. 3 ZwStS genannten Aufenthaltsobjekte, typischerweise aufwendiger die Nutzung von klassischen" Wohnungen. Der unterschiedliche Aufwand muss sich auch in einer unterschiedlichen Besteuerung niederschlagen.
116Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 1999 - 22 A 391/98 -, NVwZ 2000, S. 223 ff. (S. 224).
117Diese notwendige Differenzierung erfolgt hier durch einen unterschiedlichen Steuermaßstab: Gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 BewG ist Jahresrohmiete, das - im Gesetz näher beschriebene - Gesamtentgelt, das für die die Benutzung des Grundstücks zu entrichten ist. Ein Grundstück bildet gemäß § 70 Abs. 1 BewG jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Zum Grundvermögen wiederum gehören neben Grund und Boden und anderen Bestandteilen" auch die Gebäude, § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG. Daraus folgt, dass die Jahresrohmiete jedenfalls Grundstück und Gebäude umfasst. Die Standplatzmiete bezieht sich allein auf das Grundstück. Diese Unterschiedlichkeit des Steuermaßstabes führt also zu einer die vorgenannten Aufwandsunterschiede widerspiegelnden Besteuerung. Angesichts dessen kann ein Verstoß der unterschiedlichen Steuermaßstäbe gegen den Gleichheitssatz nicht festgestellt werden.
118Schließlich verstößt auch die in § 8 Abs. 1 ZwStS ausgesprochene Privilegierung bestimmter Steuerschuldner nicht gegen die Steuergerechtigkeit. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 ZwStS wird die Steuerschuld auf Antrag um die Hälfte ermäßigt, sofern der Steuerschuldner mehr als zwei minderjährige Kinder hat. Es ist dem Satzungsgeber unabhängig davon, dass die Bestimmung des Kreises der Steuerpflichtigen keiner Differenzierung nach dem Zweck des getätigten Aufwandes zugänglich ist, unbenommen, unter Beachtung des Gleichheitssatzes Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbestände vorzusehen.
119Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, S. 325 ff. (S. 354 f.).
120§ 8 Abs. 1 Satz 1 ZwStS entspricht in Tatbestand und Rechtsfolge einer Ermäßigungsregelung, die das Bundesverfassungsgericht selbst als Muster einer Ermäßigungsregelung verwendet.
121Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, S. 325 ff. (S. 326 und 354).
122Dem hat die Kammer nichts hinzuzufügen.
123(c) Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer erweist sich bei näherer Betrachtung auch nicht als unverhältnismäßig.
124Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es zunächst, dass die Zweitwohnungssteuersatzung bei der Ausgestaltung des Steuergegenstandes keine Mindestzeit des Innehabens der Zweitwohnung gemäß § 2 Abs. 2 ZwStS bestimmt. Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit kann der Satzungsgeber bestimmen, ab welchem Zeitraum ein Aufwand der Steuer unterliegt. Auch ein kurzzeitiger Gebrauch einer Zweitwohnung für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres kann der Steuer unterworfen werden. Es ist Sache des Satzungsgebers, im Hinblick auf das rechte Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Steuerertrag sowie auf die Steuergerechtigkeit die zeitlichen Voraussetzungen der Steuerpflicht festzulegen.
125Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 -. 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, S. 325 ff. (S. 348).
126Diesen Anforderungen genügt die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. T. insbesondere durch ihre Regelungen über den Besteuerungszeitraum, § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZwStS.
127Es ist auch nicht unverhältnismäßig, dass der Zweitwohnungsbesteuerung grundsätzlich die gesamte Jahresrohmiete bzw. jährliche Standplatzmiete zu Grunde liegt. Im Regelfall ist die Zugrundelegung der Jahresrohmiete geeignet, den privaten Aufwand zu bestimmen. Auch ist es für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer unerheblich, wenn der Inhaber seine Zweitwohnung nur zeitweilig benutzt. So ist es dem Zweitwohnungsinhaber bei einer die Eigennutzung zeitweise ausschließenden Fremdvermietung möglich, die Zweitwohnungssteuer insoweit kalkulatorisch auf den Mieter abzuwälzen.
128Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1996 - 8 B 20.96 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 10.
129Erst bei einem eklatanten Missverhältnis zwischen von vornherein vertraglich befristeter privater Eigennutzungsmöglichkeit und Vermietung ist aber die Zugrundelegung der gesamten Jahresrohmiete für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer unverhältnismäßig und steht nicht mehr im Einklang mit der grundsätzlichen Trennung des steuerpflichtigen privaten Aufwands und Vermietung zur Einkommenserzielung. Einer als Jahressteuer angelegten Zweitwohnungssteuererhebung liegt erkennbar die Annahme (annähernd) ganzjährigen privaten Aufwandes in Gestalt jedenfalls einer bestehenden ganzjährigen Nutzungsmöglichkeit zu Grunde. Doch wenn eingangs des Steuerjahres eindeutig feststeht, dass eine Eigennutzungsmöglichkeit nur einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang haben kann, ist das Festhalten an dem Jahresbetrag als Bemessungsgröße für diesen Aufwand unangemessen.
130Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, S. 188 ff. (S.191 f., zu einer rechtlich auf vier Wochen beschränkten Eigennutzung); BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 9 C 1.01 -, KStZ 2002, S. 73 ff., (S. 74).
131In solchen Fällen kann der Gesetzgeber eine anteilige Berechnung der Zweitwohnungssteuer in Betracht ziehen, er kann aber auch gänzlich auf eine Steuererhebung verzichten.
132Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, S. 188 ff. (S.191 ).
133Im vorliegenden Fall hat der Satzungsgeber rechtsbedenkenfrei den Weg des Verzichtes gewählt: Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 ZwStS ist eine ausschließliche Nutzung der Zweitwohnung als Kapitalanlage gegeben, wenn der Inhaber die Wohnung weniger als einen Monat für seine private Lebensführung nutzt oder vorhält und sie im übrigen an Fremde vermietet oder nach den äußeren Umständen ausschließlich an Fremde zu vermieten sucht.
134Die Auferlegung einer Steuer durch einen Steuerbescheid begründet auf der Rechtsfolgenseite eine Geldleistungspflicht und berührt damit die wirtschaftliche Betätigung als Ausfluss der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit. Die Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet ist allerdings nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet. Die Pflicht zur Zahlung der Steuer verletzt dann nicht den durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Bereich, wenn dem Betroffenen ein angemessener Spielraum verbleibt, sich wirtschaftlich frei zu entfalten. Dieser Spielraum ist gegeben, soweit die Steuerbelastung verhältnismäßig ist.
135Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 - u.a., NVwZ 1996, S. 57 f. (S. 58) m.w.N.
136Weiter ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in die allgemeine Handlungsfreiheit gerade in deren Ausprägung als persönliche Entfaltung im vermögensrechtlichen und im beruflichen Bereich (Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen. Dies bedeutet, dass ein Steuergesetz keine erdrosselnde Wirkung" haben darf: Das geschützte Freiheitsrecht darf nur so weit beschränkt werden, dass dem Grundrechtsträger (Steuerpflichtigen) ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich in Gestalt der grundsätzlichen Privatnützlichkeit des Erworbenen und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis über die geschaffenen vermögenswerten Rechtspositionen erhalten bleibt.
137Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 1992 - 2 BvL 5, 8, 14/91 -, BVerfGE 87, S. 152 ff. (S. 169).
138Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. T. muss zur Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben keine Regelungen enthalten, die über die bisher getroffenen und insbesondere zum Steuermaßstab und zum Steuersatz auch verhältnismäßigen Regelungen hinausgehen. Die Zweitwohnungssteuer ist eine Aufwandsteuer und orientiert sich daher am Aufwand im Sinne des Konsumes, der typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist.
139Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 -. 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, S. 325 ff. (S. 348).
140Bestimmt der Normgeber - wie hier - einen Steuergegenstand, der schon typischerweise Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist, stellt sich die Frage, dem Steuerpflichtigen einen Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich erhalten zu müssen, typischerweise gerade nicht.
141Vgl. auch BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 28/95 -, BStBl. II 1997, S. 469 ff. (S. 472).
142Davon unberührt ist die Frage, ob durch die Besteuerung im Einzelfall gegebenenfalls der mit der Aufwandsteuer verfolgte Zweck gerade deshalb verfehlt wird, weil der konkrete Aufwand nicht Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist und sich der durch die Geldleistungspflicht begründete Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen aufgrunddessen als unverhältnismäßig darstellt. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. § 163 Abs. 1 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werde, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG i.V.m. § 227 Abs. 1 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine Billigkeitsentscheidung nach diesen Regelungen kann um der Belastungsgleichheit willen geboten sein, wenn ein Gesetz, das in seinen generalisierenden Wirkungen verfassungsgemäß ist, im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die dem Belastungsgrund des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Ein solcher Überhang des gesetzlichen Tatbestandes, der über den gesetzlichen Belastungsgrund hinausgreift, ist aus Gründen der Besteuerungsgleichheit zu vermeiden, wenn die Anwendung des Gesetzes zu sachwidrigen Härten führt. Ein Erlass aus Gründen der - sachlichen - Billigkeit kommt in Betracht, wenn nach dem Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, können einen Billigkeitserlass dagegen nicht rechtfertigen.
143Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 89/91 -, NVwZ 1995, S. 989 f. (S. 990) m.w.N.
144Die Prüfung dieser Voraussetzungen muss jedoch im Rahmen der jeweils einzelfälligen Anwendung der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. erfolgen (vgl. auch § 8 Abs. 2 ZwStS).
145Vgl. zu dieser Konstellation FG Bremen, Urteil vom 1. Februar 2000 - 299283/K2 -, NVwZ-RR 2001, S. 56 ff. (S. 59).
146(3) Ein Verstoß der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer gegen europarechtliche Regelungen zur Freizügigkeit und zur Niederlassungsfreiheit ist nicht ersichtlich.
147Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1996 - 8 B 2.96 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 11.
148(II) Der nach alledem aufgrund einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage ergangene Steuerbescheid des Beklagten steht auch inhaltlich dem Grunde nach mit seiner Ermächtigungsnorm in Einklang.
149Der Kläger hatte im hier interessierenden Zeitraum einen Campingwagen, welcher gemäß § 2 Abs. 3 ZwStS als Wohnung gilt, im Gemeindegebiet von I. T. inne.
150Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. T. definiert den Begriff des Innehabens nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Dessen Inhalt ist durch Auslegung zu gewinnen. Nach allgemeinen Sprachgebrauch ist Inhaber derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache hat. Die inhaltliche Bedeutung, die nach allgemeinem Sprachgebrauch dem Begriff des Innehabens beigemessen wird, entspricht jedenfalls im Hinblick auf das Erfordernis der tatsächlichen Verfügungsmacht dem Sinngehalt, der auch im Steuerrecht dem Innehaben einer Wohnung zukommt. Danach hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Das Innehaben einer Wohnung in diesem Sinne erfordert ebenfalls zumindest die tatsächliche Verfügungsmacht bzw. Verfügungsgewalt des Inhabers. Allein die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Wohnung ist jedoch zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals Innehaben einer Zweitwohnung nicht ausreichend.
151Die Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer knüpft an den persönlichen Lebensbedarf des Steuerpflichtigen an. Das Innehaben einer Wohnung zu diesem bestimmten Zweck setzt voraus, dass der Wohnungsinhaber nicht nur die tatsächliche Verfügungsgewalt hat, sondern ihm darüber hinaus auch ein Verfügungsrecht zusteht. Denn allein die tatsächliche Verfügungsgewalt ermöglicht dem Wohnungsinhaber noch nicht, über die Wohnung zweckbestimmt - für den persönlichen Lebensbedarf - verfügen zu können. Vielmehr bedarf er dazu auch einer rechtlichen Verfügungsbefugnis. Voraussetzung für das steuerpflichtige Innehaben einer Zweitwohnung ist mithin, dass der (Zweit-)Wohnungsinhaber im Erhebungszeitraum die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung hat und ihm eine Verfügungsrecht zusteht.
152Vgl. OVG NRW in st.R., z.B., Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ- RR 1994, S. 43 ff. (S. 45 f.)
153Angesichts alldessen verlangt die Inhaberschaft im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. T. die tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Wohnung und die zur steuerrechtlich erforderlichen Mindestausstattung der Wohnung gehörenden Ausstattungsgegenstände.
154Eine Inhaberschaft in diesem Sinne ist zu bejahen. Der Campingwagen des Klägers steht in dessen Eigentum, ohne dass er sich der hieraus ergebenden Verfügungsbefugnis gemäß § 903 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann, in rechtserheblicher Weise begeben hätte. Der Kläger ist auch tatsächlich und rechtlich in der Lage, die zu einem längeren Aufenthalt in seinem Campingwagen erforderlichen und auf dem Campingplatz E. L. bereit gehaltenen Gemeinschaftseinrichtungen zu nutzen.
155Die Höhe der festgesetzten Zweitwohnungssteuer verletzt den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat den jährlichen Mietaufwand des Klägers für das Jahr 1999 gemäß § 4 Abs. 7 ZwStS zuletzt auf 1.000,- DM beziffert. Da - wie sich aus der oben näher dargelegten Auslegung der Vorschrift ergibt - nicht nur die Nettomiete" Steuermaßstab ist, sondern ebenfalls auch alle umlagefähigen und nach dem Mietvertrag im Voraus zu entrichtenden Nebenkosten, bestimmte der im Ausgangsbescheid zu Grunde gelegte Betrag von 1.361,75 DM den Steuermaßstab zutreffend. Jedenfalls wird der Kläger durch eine zu geringe Besteuerung nicht in seinen Rechten verletzt.
156Der Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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