Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 16 K 386/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer in E. .
3Der Kläger ist seit dem 1. Juni 1995 Mieter eines nach dem Mietvertrag ca. 9 m² großen, möblierten Dachgeschosszimmers mit Kochgelegenheit in dem Gebäude M. T. . 79a in E. . Gemeinschaftstoilette und -badezimmer teilt er sich mit höchstens zehn Mietparteien. Der Kläger arbeitet als Altenpfleger in einem Seniorenwohnheim in E. . Ihm obliegt die Dauernachtwache jeweils wochenweise von Montag bis Montag mit einwöchiger Pause zwischen den Arbeitswochen.
4Im Rahmen der Haushaltssicherung beauftragte der Rat der Stadt E. in seiner Sitzung vom 29. Januar 1998 den Beklagten, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung einer Zweitwohnungssteuer in E. zu schaffen. Mit seiner aus diesem Auftrag heraus formulierten Ratsvorlage vom 27. Februar 1998 verfolgte der Beklagte zwei Ziele:
5den Aufwand einer Zweitwohnung zu besteuern und
6soweit die Voraussetzungen vorliegen, Zweitwohnsitze in Hauptwohnsitze zugunsten der Stadt E. überzuleiten.
7Die Besteuerung selbst und die für den kommunalen Finanzausgleich bedeutsame Umwandlung von Neben- in Hauptwohnsitze sollte zu Mehreinnahmen in Höhe von ca. 10.000.000,- DM führen.
8In seiner Sitzung am 19. März 1998 beschloss der Rat der Stadt E. die seitens des Beklagten vorgeschlagene Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt E. , die den Wohnungsbegriff aus § 49 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - übernahm. Die öffentliche Bekanntmachung der unter dem 3. April 1998 seitens der Bezirksregierung B. genehmigten Satzung erfolgte aufgrund der Bekanntmachungsanordnung des Beklagten vom 23. April 1998 in den E1. Bekanntmachungen vom 30. April 1998.
9Im Rahmen der erstmaligen Erhebung der Zweitwohnungssteuer beriefen sich ca. 6.000 mit Nebenwohnsitz gemeldete Personen - so auch der Kläger in seiner Erklärung zur Zweitwohnungssteuer vom 25. Mai 1998 - darauf, ihre jeweilige Wohnung erfülle nicht die Voraussetzungen des § 49 BauO NRW. Der Beklagte ging davon aus, die Gemeinde habe auch für Wohnungen, die nicht diesem Wohnungsbegriff unterfielen, einen erhöhten Aufwand durch Vorhaltekosten u.a. für Wasser, Abwasser, Müllabfuhr und Infrastrukturmaßnahmen. Aufgrunddessen schlug der Beklagte unter dem 21. Oktober 1998 dem Rat der Stadt E. vor, den bauordnungsrechtlichen Wohnungsbegriff der Zweitwohnungssteuersatzung durch denjenigen des Melderechts zu ersetzen. Der Rat der Stadt E. folgte diesem Vorschlag und beschloss in seiner Sitzung vom 12. November 1998 die entsprechende Änderungssatzung. Die öffentliche Bekanntmachung der unter dem 24. November 1998 seitens der Bezirksregierung B. genehmigten Änderungssatzung erfolgte aufgrund der Bekanntmachungsanordnung des Beklagten vom 30. November 1998 in den E1. Bekanntmachungen vom 4. Dezember 1998.
10In seiner Erklärung zur Zweitwohnungssteuer vom 17. September 2000 gab der Kläger an, er sei Mieter einer Nebenwohnung", deren Nettokaltmiete 67,50 DM monatlich betrage.
11Mit Zweitwohnungssteuerbescheid vom 28. November 2000 setzte der Beklagte die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 1999 auf insgesamt 96,- DM fest. Mit weiterem Zweitwohnungssteuerbescheid vom 28. November 2000 setzte der Beklagte die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2000 ebenfalls auf 96,- DM fest. Zugrundegelegt wurde in beiden Fällen die vom Kläger bezifferte Nettokaltmiete in Höhe von 67,50 DM monatlich.
12Gegen beide Zweitwohnungssteuerbescheide legte der Kläger am 2. Januar 2001 Widerspruch ein. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss zur Zweitwohnungssteuer vom 4. Dezember 1983 als Kriterium für eine zulässige Aufwandsteuer eine Mindestwohnfläche von 23 m² gefordert. Auch der Bundesfinanzhof habe erläutert, wann eine Wohnung dem steuerrechtlichen Wohnungsbegriff unterfalle. Die in beiden Entscheidungen genannten Kriterien erfülle sein möbliertes Zimmer nicht.
13Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2001 wies der Beklagte den Widerspruch gegen beide Zweitwohnungssteuerbescheide zurück. Das möblierte Zimmer des Klägers erfülle seit Inkrafttreten der Änderungssatzung die Voraussetzungen des obergerichtlichen Anforderungen entsprechenden Wohnungsbegriffs der Zweitwohnungssteuersatzung.
14Am 24. Januar 2001 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
15Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren.
16Der Kläger beantragt,
17den Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten für das Jahr 1999 vom 28. November 2000 sowie den Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten für das Jahr 2000 vom 28. November 2000 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 04. Januar 2001 aufzuheben.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen den Inhalt seines Widerspruchsbescheides.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23Die zulässige Klage ist nicht begründet.
24Die streitbefangenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Die Beklagte hat die wirksame Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (I) zutreffend angewandt (II).
25Ermächtigungsgrundlage zur Festsetzung der Zweitwohnungssteuer ist § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt E. - ZwStS -. Danach setzt die Stadt E. die Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet E. durch Bescheid fest.
26(I) Ein Verstoß dieser Ermächtigungsgrundlage gegen höherrangiges Recht ist nicht ersichtlich. Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt E. ist mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - (1), des Grundgesetzes (2) sowie europarechtlichen Vorschriften (3) vereinbar.
27(1) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden Steuern erheben. Dies muss - wie hier - auf Grund einer Satzung erfolgen, § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. Bedenken, die sich aus dem Satzungsverfahren gegen die Wirksamkeit der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt E. ergeben könnten, bestehen nicht. Die nach der bis zum 13. Juli 1999 geltenden Fassung des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG (vgl. Art. 6 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen, GVBl. 1999, S. 386 ff., S. 390) erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde für Satzungen über die Erhebung von Steuern sind erteilt. Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt E. bedurfte zur ihrer Wirksamkeit auch keiner Genehmigung im Sinne von § 2 Abs. 3 KAG in der bis zum 13. Juli 1999 geltenden Fassung (heute § 2 Abs. 2 KAG). Danach bedarf eine Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums. Zwar wurde für das Gebiet der Stadt E. erstmalig mit der Zweitwohnungssteuersatzung vom 23. April 1998 eine Zweitwohnungssteuer eingeführt, doch wurde im Lande Nordrhein-Westfalen - wenn auch nicht aufgrund Landesgesetzes - eine Zweitwohnungssteuer von Gemeinden schon zuvor mit der entsprechenden Genehmigung erhoben.
28Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 29. November 1995 - 22 A 210/95 -, OVG MüLü 45, S. 151 ff. (S. 153 f.) m.w.N.
29Weiterhin gibt die Satzung den Kreis der Steuerschuldner, den die Steuer begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an, § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt E. bestimmt in § 3 Abs. 1 ZwStS (Steuerpflichtige) den Kreis der Steuerpflichtigen, in § 1 ZwStS (Steuergegenstand) den die Steuer begründenden Tatbestand, in § 4 ZwStS (Bemessungsgrundlage) den Maßstab sowie schließlich in § 5 ZwStS (Steuersatz) den Steuersatz.
30Diese den Steuergegenstand und den Steuermaßstab regelnden satzungsrechtlichen Normen erweisen sich auch als hinreichend bestimmt. Die dem Steuergesetzgeber zukommende weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der Erschließung von Steuerquellen und deren inhaltlicher Ausgestaltung findet eine Grenze in dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitsgebot. Danach müssen steuerbegründende Tatbestände einschließlich der Bemessungsgrundlage nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt sein, dass die Steuerlast voraussehbar und für den Steuerpflichtigen mess- und berechenbar ist.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff. (S. 45) m.w.N.
32Soweit durch § 1 ZwStS sowie § 3 Abs. 1 ZwStS das Innehaben" einer Zweitwohnung - ohne nähere Legaldefinition - der Steuer unterworfen wird, verstößt die Satzung nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Der Begriff des Innehabens einer Zweitwohnung lässt sich durch Auslegung hinreichend klar bestimmen. Allein die Auslegungsbedürftigkeit einer ortsgesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt ihr noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit.
33Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 26. Juli 1979 - 7 C 53.77 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff. (S. 45) m.w.N.
34Gleiches gilt für den Begriff der Zweitwohnung. Der Begriff der Wohnung ist gemäß § 2 Abs. 3 ZwStS in der Fassung der Änderungssatzung vom 30. November 1998 definiert als jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Dieser Begriff ist mit Hilfe einer am Besteuerungszweck orientierten näheren Auslegung der Anwendung auf den Einzelfall zugänglich (zur Auslegung selbst s.u.). Der Zweitcharakter" der Wohnung bestimmt sich in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise,
35vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 5. März 1997 - II R 41/95 -, NVwZ-RR 1998, S. 331 zum gleichlautenden Zweitwohnungssteuergesetz der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23. Dezember 1992; ebenso Finanzgericht - FG - Bremen, Urteil vom 1. Februar 2000 - 299283 K 2 -, NVwZ-RR 2001, S. 56 ff. (S. 57),
36gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a) und b) und Abs. 4 Satz 1 ZwStS in erster Linie danach, ob die betreffende Person dort mit Nebenwohnung gemeldet ist. Dies lässt sich unschwer an Hand des Melderegisters feststellen. Auch § 2 Abs. 1 Buchst. a) und b) und Abs. 4 Satz 2 ZwStS, wonach in den Fällen, in denen eine Wohnung von einer Person bewohnt wird, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, diese Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Melderechts dient, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte, ist hinreichend bestimmt. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Melderechtsrahmengesetzes - MRRG - (ebenso § 16 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - MG NRW -) ist in den Fällen, in denen ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland hat, eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Die Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners, § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG (= § 16 Abs. 2 Satz 1 MG NRW). Die vorwiegende Benutzung einer von mehreren Wohnungen ist dort anzunehmen, wo sich der Einwohner am häufigsten aufhält. Zur Ermittlung der vorwiegenden Benutzung einer von mehreren Wohnungen ist eine rein quantitative Berechnung durch Gegenüberstellung der Nutzungszeiten geboten, die auf einzelne Aufenthaltszeiten gewichtende Aspekte zu verzichten hat.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24/90 -, BVerwG 89, S. 110 ff. (S. 115) m.w.N.
38Dass eine solche rein quantitative Berechnungsweise dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit genügt, liegt auf der Hand.
39Auch die dritte Definition in § 2 Abs. 1 Buchst. c), wonach auch die Wohnung eine Zweitwohnung ist, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat, ist hinreichend bestimmt, da sie sich ersichtlich der Begrifflichkeit des Melderechts bedient.
40Ferner ist der Steuermaßstab in § 4 ZwStS so hinreichend bestimmt gefasst, dass die Zweitwohnungssteuer für die Steuerpflichtigen berechenbar ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ZwStS bemißt sich die Steuer nach der auf Grund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete. Als im Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete ist die für den ersten vollen Monat des Ermittlungszeitraums geschuldete Nettokaltmiete, multipliziert mit der Zahl der in den Besteuerungszeitraum fallenden Monate anzusetzen. In den Fällen fehlender Mietvereinbarung gilt als jährliche Nettokaltmiete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, die übliche Miete, § 4 Abs. 2 Satz 1 ZwStS. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird, § 4 Abs. 2 Satz 2 ZwStS. Der Begriff der Nettokaltmiete ist im Mietrecht gebräuchlich als Bezeichnung der Miete ohne Betriebskosten.
41Vgl. z.B. Palandt-Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage, München 2002, § 535 Rn 91.
42Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist im Steuerrecht allgemein und damit auch im Recht der kommunalen Steuern ein notwendiges Mittel zur gleichmäßigen Besteuerung aller dem Grunde nach Steuerpflichtigen. Die Begriffe der Üblichkeit bzw. der Ortsüblichkeit sind ihrerseits ebenfalls hinreichend bestimmt. Sie knüpfen ersichtlich an die ins Einzelne gehenden gesetzlichen Regelungen zur Feststellung der ortsüblichen Miete in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (in Kraft bis zum 31. August 2001, seither geregelt in §§ 558 Abs. 2, 558c, 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) an und legen für das Gebiet der Stadt E. in erster Linie die Anwendbarkeit des für das Stadtgebiet E. erstellten Mietspiegels (vgl. zuletzt Mietspiel für nicht preisgebundene Wohnungen in E. Stand 1. September 2002) nahe. Angesichts dessen ist der Steuermaßstab für die Zweitwohnungssteuer auch insofern berechenbar.
43Die Bezeichnung des Steuerschuldners in § 3 Abs. 1 ZwStS ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Insbesondere ergibt sich aus dem Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer (dazu näher unten), dass Steuerschuldner nur eine natürliche Person sein soll.
44(2) Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer ist auch im Übrigen verfassungsrechtlich unbedenklich. Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes - GG - steht einer Zweitwohnungssteuer ebenso wenig entgegen (a) wie Gesichtspunkte der Steuergerechtigkeit (b) oder der Verhältnismäßigkeit (c).
45(a) Örtliche Aufwandsteuern sind im Grundgesetz vorausgesetzt, vgl. Art. 105 Abs. 2a GG. Danach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung u.a. über die örtlichen Aufwandsteuern, solange und soweit die Aufwandsteuern nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden u.a. das Aufkommen an den örtlichen Aufwandsteuern zu.
46Der verfassungsrechtliche Begriff der Aufwandsteuer umfasst auch die Besteuerung für das Innehaben einer oder mehrerer über die Hauptwohnung hinausgehenden weiteren Wohnungen. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es also, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll. Die Aufwandsteuern knüpfen an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand an. Ausgeschlossen ist damit die Besteuerung von weiteren Wohnungen, sofern diese als Kapitalanlage dienen. Der Kapitalanlage dienende Wohnungen sind nicht Ausdruck besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sondern Mittel zum Gelderwerb.
47St.R., vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - 7 C 53.77 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 1.
48Das Merkmal der Einkommensverwendung ist nicht auf die Verwendung von Einkommen im steuerrechtlichen oder finanzwissenschaftlichen Sinn beschränkt, sondern umfasst die Verwendung jeglicher finanzieller Mittel. Es dient in erster Linie zur Abgrenzung der Aufwandsteuer als Einkommensverwendungssteuer von den Einkommensentstehungssteuern. Am Zweck der Aufwandsteuern, anlässlich der Vermögens- und Einkommensverwendung mittelbar die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Konsumenten zu erfassen, ändert sich dadurch nichts.
49Die Aufwandsteuer soll die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit treffen. In dieser Absicht des Gesetzgebers liegt das wesentliche Merkmal des Begriffs der Aufwandsteuer. Angesichts der Vielfalt der wirtschaftlichen Vorgänge und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wäre die Erhebung einer Steuer, die nicht an die Entstehung des Einkommens, sondern an dessen Verwendung anknüpft, nicht praktikabel, wenn in jedem Fall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen festgestellt werden müsste. Ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich.
50Vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, S. 325 ff. (S. 346 ff.); BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - 7 C 53.77 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff. (S. 44).
51Diesen Kriterien wird die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt E. gerecht. Das Innehaben einer Zweitwohnung, vgl. § 1 ZwStS, neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.
52Vgl. z.B. BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 28/95 -, BStBl. II 1997, S. 469 ff., (S. 471).
53Diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu besteuern, ist die erkennbare Absicht des Satzungsgebers, wie sich z.B. aus § 2 ZwStS und aus § 4 ZwStS ergibt. § 2 Abs. 1 Buchst. a) und b) ZwStS knüpfen zur Bestimmung der Zweitwohnung an das Eigentum bzw. den Mietvertrag an, § 4 Abs. 1 Satz 1 ZwStS bestimmt die Bemessungsgrundlage in erster Linie anhand der auf Grund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete. Dass auch die unentgeltliche Nutzung einer Zweitwohnung eine Aufwandsteuer auslöst, vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. b) und c) ZwStS, steht dem nicht entgegen. Der Begriff der Aufwandsteuer lässt es zu, sowohl für den, der die Wohnung unentgeltlich überläßt, wie auch für den, dem sie überlassen wird, eine Steuerpflicht zu begründen. Wer eine Wohnung einem anderen, sei es einem Angehörigen oder einem sonstigen Dritten, unentgeltlich zur Nutzung überläßt, betreibt selbst Aufwand in diesem Sinne. Er kann auch Inhaber der Wohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung bleiben, soweit er die Wohnung weiterhin hält und sich der Verfügungsmacht über sie nicht begibt. Auch derjenige, dem die Wohnung unentgeltlich überlassen wird, kann zu versteuernden Aufwand betreiben.
54Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, S. 325 ff. (S. 349).
55Weiterhin handelt es sich bei der durch die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt E. erhobenen Steuer um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a, 106 Abs. 6 Satz 1 GG. Örtliche Steuern sind nur solche Abgaben, die an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können. Die örtliche Verwurzelung der Steuer muss sich aus der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes ergeben.
56Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, S. 325 ff. (S. 349).
57Auch diesen Anforderungen wird die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt E. gerecht. Der örtliche Bezug wird durch § 1 ZwStS ausdrücklich hergestellt (Zweitwohnung im Stadtgebiet."). Unmittelbare Wirkungen der Zweitwohnungssteuer über das Stadtgebiet von E. hinaus sind nicht erkennbar.
58Die Zweitwohnungssteuer ist schließlich auch nicht einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG. Ausgangspunkt für die Prüfung der Gleichartigkeit ist der Vergleich der steuerbegründenden Tatbestände. Dabei ist neben anderen Gesichtspunkten wie Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik, wirtschaftliche Auswirkungen, insbesondere darauf abzustellen, ob die eine Steuer dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere. Die Zweitwohnungssteuer ist mit den bundesgesetzlich geregelten Einkommenssteuern und Grundsteuern, dies sind die beiden hier vor allem in Betracht kommenden Fälle, nicht gleichartig. Die Einkommenssteuer schöpft als Einkommenserzielungssteuer eine andere Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aus als die Zweitwohnungssteuer als Einkommensverwendungssteuer. Die Grundsteuer betrifft einen anderen Steuergegenstand, da nicht die Einkommensverwendung, sondern die Ertragsfähigkeit des Grundbesitzes als einer möglichen Einnahmequelle besteuert wird.
59Vgl. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, S. 325 ff. (S. 351 ff.); BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - 7 C 53.77 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 1; BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1989 - 8 B 86/88 -, NVwZ 1989, S. 565 f.; BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 28/95 -, BStBl. II 1997 S. 469 ff. (S. 471); OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff. (S. 44).
60Verfassungsrechtliche Bedenken lassen sich im Ergebnis auch nicht daraus herleiten, dass die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt E. Lenkungsfunktion im Hinblick auf die Gemeindefinanzierung hat. Lenkungsnormen sollen durch eine gezielte Steuerbelastung ein bestimmtes Gemeinwohlverhalten des Steuerpflichtigen stimulieren.
61Vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Auflage Köln 2002, § 4 Rn 21.
62Der Lenkungscharakter der Zweitwohnungssteuer in der Stadt E. ergibt sich aus der dem Satzungsbeschluss vom 19. März 1998 zu Grunde liegenden Verwaltungsvorlage vom 27. Februar 1998. Die Verwaltung verfolgte mit ihrer Beschlussvorlage ausdrücklich das Ziel, Zweitwohnsitze in Hauptwohnsitze zugunsten der Stadt E. überzuleiten und führt daher gezielt melderechtlich und damit landesgesetzlich relevante Vorgänge herbei.
63Der Gesetzgeber darf seine Steuergesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch zu dem Zweck ausüben, Lenkungswirkungen zu erzielen. Der moderne Staat verwaltet nicht nur durch rechtsverbindliche Weisung, sondern ebenso durch mittelbare Verhaltenssteuerung. Im Rahmen eines auf Mitwirkung angelegten Verwaltens kann ein Steuergesetz verhaltensbeeinflussende Wirkungen erzielen. Es verpflichtet den Steuerschuldner nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten, gibt ihm aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden. Eine derartige Lenkungsabgabe bleibt als Handlungsmittel in den Rechtsfolgen und in der Ertragswirkung eine Steuer; der Gesetzgeber regelt lediglich das Steuerpflichtverhältnis rechtsverbindlich, während die steuergesetzlich empfohlene Ausweichreaktion von dem Willen des Steuerpflichtigen abhängt. Nur wenn die steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage. Gleiches gilt, wenn das Aufkommen nicht zur Finanzierung von Gemeinlasten verwendet werden soll. Derartige Regelungen wären nicht steuerlicher Art und könnten nicht auf eine Steuerkompetenz gestützt werden. Eine steuerrechtliche Regelung, die Lenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, setzt keine zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretende Sachkompetenz voraus. Das Grundgesetz trennt die Steuer- und die Sachgesetzgebungskompetenz als jeweils eigenständige Regelungsbereiche und erweist auch die Lenkungssteuer wegen ihres verbleibenden Finanzierungszwecks und der ausschließlichen Verbindlichkeit ihrer Steuerrechtsfolgen in die Zuständigkeit des Steuergesetzgebers. Der Steuergesetzgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein.
64Vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, S. 106 ff. (S. 117 f.).
65Die Verpflichtung zur Beachtung der bundesstaatlichen Kompetenzgrenzen und zur Ausübung der Kompetenz in wechselseitiger bundesstaatlicher Rücksichtnahme wird durch das Rechtsstaatsprinzip in ihrem Inhalt verdeutlicht und in ihrem Anwendungsbereich erweitert. Das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet alle rechtsetzenden Organe des Bundes und der Länder, die Regelungen jeweils so aufeinander abzustimmen, dass den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen. Welche der einen Widerspruch begründenden Regelungen zu weichen hat, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Rang, der Zeitenfolge und der Spezialität der Regelungen. Sachkompetenz und Steuerkompetenz werden vom Grundgesetz bereits in der Weise aufeinander abgestimmt, dass grundsätzlich der Sachgesetzgeber Verhaltenspflichten, der Steuergesetzgeber Zahlungspflichten regelt. Das Nebeneinander dieser Kompetenzen und ihre Wahrnehmung führen insoweit nicht zu sachlichen Widersprüchen. Begründet der Steuergesetzgeber aber Zahlungspflichten, die den Adressaten zur Vermeidung des steuerbelasteten Tatbestandes veranlassen sollen, so kann diese Lenkung Wirkungen erreichen, die den vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen widersprechen. Der Gesetzgeber darf deshalb aufgrund einer Steuerkompetenz nur insoweit lenkend und damit mittelbar gestaltend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergreifen, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen zuwiderläuft. Diese Gesichtspunkte begründen zugleich Schranken der Kompetenzausübung. Der Steuergesetzgeber darf die vom Sachgesetzgeber getroffenen Entscheidungen nicht durch Lenkungsregelungen verfälschen, deren verhaltensbestimmende Wirkungen dem Regelungskonzept des Sachgesetzgebers zuwiderlaufen. Sobald der Sachgesetzgeber für einen Sachgegenstand Regelungen trifft, muss der Gesetzgeber diese bei steuerlichen Lenkungen beachten.
66Vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, S. 106 ff. (S. 118 f.).
67Anhaltspunkte dafür, dass die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt E. in diesem Sinne widersprüchliche Wirkungen in Bezug auf die landesgesetzlichen Vorschriften des Melderechts entfaltet, ergeben sich vor allem in zwei Fallkonstellationen: Im einen Fall führt die Erkenntnis, eine Stadt erhebt Zweitwohnungssteuer dazu, dass der Meldepflichtige zur Vermeidung dieser Steuer eher einen (auch im Interesse der Stadt liegenden) Haupt- denn einen Nebenwohnsitz anmeldet. Im anderen Fall verleitet die Erkenntnis, eine Stadt erhebt Zweitwohnungssteuer, den mit Hauptwohnsitz anderswo wohnhaften Meldepflichtigen dazu, die pflichtgemäße Meldung in der Nebenwohnsitzgemeinde gänzlich zu unterlassen. Solchen Meldepflichtverstößen wirkt der Beklagte in noch hinreichendem Maße entgegen. Insoweit ist auf die Ausführungen zur Sicherstellung einer auch tatsächlich gleichmäßigen Besteuerung zu verweisen: Umso mehr eine gleichmäßige Besteuerung unabhängig vom melderechtlichen Status sichergestellt ist, umso weniger ist zu erwarten, dass sich der Meldepflichtige bei der Erfüllung seiner Meldepflicht von pekuniären Erwägungen leiten lässt.
68(b) Gesichtspunkte der Steuergerechtigkeit sind nicht geeignet, die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt E. als unwirksam anzusehen.
69Dabei schließt es das Wesen der Aufwandsteuer von Vornherein aus, für die Steuerpflicht auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke, die dem Aufwand zu Grunde liegen, abzustellen. Maßgeblich darf allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sein. Die unterscheidende Berücksichtigung der Gründe für den Aufenthalt zum Zwecke der Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen ist damit im Rahmen der Aufwandsteuer ein sachfremdes Kriterium und hat vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand.
70Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, S. 325 ff. (S. 357); BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 C 12.99 -, BVerwGE 111, S. 122 ff. (S. 126 sog. Erwerbszweitwohnungen); BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 28/95 -, BStBl. II 1997, S. 469 ff. (S. 471).
71Aufgrund dessen ist es ausgeschlossen, bestimmte Gruppen von Zweitwohnungsinhabern - wie z.B. Berufstätige und Studenten - von Vornherein aus dem Kreis der Steuerpflichtigen herauszunehmen.
72Das hindert aber nicht, unabhängig von der Bestimmung des Kreises der Steuerpflichtigen in der Satzung unter Beachtung des Gleichheitssatzes Ermäßigungs- bzw. Befreiungsregelungen vorzusehen.
73Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, S. 325 ff. (S. 357)
74Angesichts dieser gestuften Vorgaben ist die als Befreiungsregelung in diesem Sinne aufzufassende Vorschrift des § 2 Abs. 5 ZwStS gerechtfertigt. Danach sind keine Zweitwohnungen Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und solche, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen. Die dergestalt beschriebenen Wohnungen sind typischerweise solche, deren Innehabung nicht Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind, und zwar weder des Trägers der Wohnung noch des Bewohners.
75Die Besteuerung juristischer Personen mit einer Zweitwohnungssteuer ist hingegen ausgeschlossen. Eine juristische Person kann nicht wohnen. Anders als eine natürliche Person hat sie keinen Wohnsitz, sondern nur einen Firmensitz, an dem sich ihre Geschäfts- sowie Betriebsräume befinden. Wenn sie an einem anderen Ort über eine Wohnung verfügt, hat sie dort ebenso wenig einen Wohnsitz. Der Aufwand für diese Wohnung dient bei der juristischen Person mangels einer Privatsphäre deren Geschäftstätigkeit und damit der Einkommenserzielung. Sie kann deshalb mit der Zweitwohnungssteuer als einer Aufwandsteuer für Einkommensverwendung auf den persönlichen Lebensbedarf durch Vorhalten einer zweiten Wohnung nicht belastet werden.
76Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2000 - 11 C 4.00 -, ZKF 2001, S. 11 f. (S. 11).
77Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz lässt sich ferner unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität und Typengerechtigkeit nicht daraus herleiten, dass sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ZwStS die Steuer nach der im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete bzw. gemäß § 5 Abs. 2 ZwStS bei Fehlen einer solchen aufgrund einer geschätzten Nettokaltmiete richtet. Es ist zum Einen zulässig, dass der Satzungsgeber die steuerlich wirksame Bemessungsgröße aus Gründen der Praktikabilität auf einen Teil des Gesamtaufwandes begrenzt, der typischerweise dem Inhaber einer Zweitwohnung entsteht. Zum anderen sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Aufwand, den der Eigentümer bzw. Mieter für das Vorhalten einer Zweitwohnung zu tragen hat, in einem solchem Maß unterscheidet, dass die undifferenzierte Anwendung des Maßstabes der Nettokaltmiete bzw. der geschätzten Nettokaltmiete der Verwaltungspraktikabilität nicht gerechtfertigt wäre.
78Vgl. zur Bestimmung des Mietwertes auf der Grundlage des Bewertungsgesetzes OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff. (S. 45) m.w.N.
79Die Zweitwohnungssteuer erweist sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer in der Besteuerungnorm angelegten tatsächlich ungleichen Besteuerung als rechtlich bedenklich. Der Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, so kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen und die Steuerpflichtigen in ihrem Grundrecht auf Besteuerungsgleichheit verletzten. Die Steuer ist eine Gemeinlast, die alle trifft; sie werden zur Finanzierung der allgemeinen Staatsaufgaben herangezogen. Der Staat greift dabei ohne individuelle Gegenleistung auf das Vermögen des Einzelnen zu, indem er ihm die Pflicht auferlegt, von dem Seinigen etwas abzugeben. Der darin liegende Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Steuerpflichtigen gewinnt seine Rechtfertigung daher auch und gerade aus der Gleichheit der Lastenzuteilung. Dadurch unterscheiden sich Gemeinlasten von anderen staatlichen Eingriffen. Im Steuerrecht müssen von Verfassungs wegen sowohl die steuerbegründenden Vorschriften als auch die Regelungen ihrer Anwendung dem Prinzip einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Steuerpflichtigen besonders sorgfältig Rechnung tragen. Die Besteuerungsgleichheit hat als ihre Komponenten die Gleichheit der normativen Steuerpflicht ebenso wie die Gleichheit bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung. Im Rahmen einer gewaltenteilenden Verfassungsordnung regelt der Gesetzgeber den Maßstab der gleichen Lastenzuteilung und verpflichtet die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragte Finanzverwaltung, diese Besteuerungsvorgaben in strikter Legalität umzusetzen und so Belastungsgleichheit zu gewährleisten. Der Gleichheitssatz ist verletzt durch eine Regelung der Steuererhebung, welche die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlt. Daraus folgt, dass das materielle Steuergesetz in ein normatives Umfeld eingebettet sein muss, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleistet. Das Steuergesetz muss die Gewähr seiner regelmäßigen Durchsetzbarkeit so weit wie möglich in sich selbst tragen. Der Gesetzgeber hat demgemäß die Besteuerungstatbestände und die ihnen entsprechenden Erhebungsregelungen aufeinander abzustimmen. Führen Erhebungsregelungen dazu, dass ein gleichmäßiger Belastungserfolg prinzipiell verfehlt wird, kann die materielle Steuernorm nicht mehr gewährleisten, dass die Steuerpflichtigen nach Maßgabe gleicher Lastenzuteilung belastet werden; sie wäre dann gerade umgekehrt Anknüpfungspunkt für eine gleichheitswidrige Lastenverteilung. Das ist allerdings nicht schon bei einer Belastungsungleichheit der Fall, die durch Vollzugsmängel bei der Steuererhebung hervorgerufen wird, wie sie immer wieder vorkommen können und sich auch tatsächlich ereignen. Wirkt sich indes eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig aus, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und ist dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen, so führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Norm. Zuzurechnen ist dem Gesetzgeber eine im Erhebungsverfahren angelegte, in der dargestellten Weise erhebliche Ungleichheit im Belastungserfolg nicht nur dann, wenn sie ihre Ursache in gesetzlichen Regelungen des Erhebungsverfahrens hat, sondern auch, wenn sie auf Verwaltungsvorschriften beruht, die der Gesetzgeber bewusst oder gewollt bei seiner Regelung hingenommen hat. Die Zurechnung setzt weiter voraus, dass sich dem Gesetzgeber - sei es auch nachträglich - die Erkenntnis aufdrängen musste, dass für die in Frage stehende Steuer mit Blick auf die Erhebungsart sowie die nähere Regelung des Erhebungsverfahrens das von Verfassungs wegen vorgegebene Ziel der Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell nicht zu erreichen ist und er sich dieser Erkenntnis daher nicht verschließen durfte. Drängt sich ein struktureller Erhebungsmangel dem Gesetzgeber erst nachträglich auf, so trifft ihn die verfassungsrechtliche Pflicht, diesen Mangel binnen angemessener Frist zu beseitigen.
80Eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen beruht, weil die Erhebungsregelungen Kontrollen der Steuererklärungen weitgehend ausschließen, trifft nicht mehr alle und verfehlt damit die steuerliche Lastengleichheit. Eine solche Weise der Besteuerung wirkt im Ergebnis so, als hätte die Steuer ihren Belastungsgrund letztlich nur in der Bereitschaft, Steuern zu zahlen. Bei einer für die Allgemeinheit bedeutsamen und für den Einzelnen belastenden Gemeinschaftspflicht lässt indes der Gleichheitssatz keine gesetzliche Regelung zu, die jemanden von der an sich gesetzlich begründeten Pflicht schon dann freistellt, wenn er erklärt, der Pflicht nicht nachkommen zu wollen. Der Gesetzgeber würde mit einer solchen Regelung Verletzungen einer Gemeinschaftspflicht in gleichheitswidriger Weise hinnehmen. Entsprechendes gilt, wenn die eine Gemeinlast begründende Regelung den sich verschweigenden Pflichtigen in aller Regel belastungsfrei bleiben lässt. Regelungen, die die Durchsetzung des Steueranspruchs sichern und Steuerverkürzungen verhindern sollen, müssen auf die Eigenart des konkreten Lebensbereichs und des jeweiligen Steuertatbestands ausgerichtet werden.
81Wird eine Steuer nicht an der Quelle erhoben, hängt ihre Festsetzung vielmehr von der Erklärung des Steuerschuldners ab, werden erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit dem Steuerpflichtigen gestellt. Der Gesetzgeber muss die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip.
82BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1492/89 -, BVerfGE 84, S. 239 ff. (S. 280 f.).
83Die konkrete Zweitwohnungssteuererhebung in E. findet ihre Grundlage in der nach § 9 ZwStS vorgesehenen Steuererklärung. Gemäß § 9 Abs. 1 ZwStS hat der Steuerpflichtige nach Aufforderung eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Die Möglichkeit, den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Steuererklärung aufzufordern, eröffnet § 8 ZwStS. Danach hat derjenige, der bei Inkraftreten der Zweitwohnungssteuersatzung eine Zweitwohnung im Stadtgebiet innehat, dies der Stadt E. innerhalb eines Monats anzuzeigen. Wer im Erhebungsgebiet Inhaber einer Zweitwohnung wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies der Stadt E. ebenfalls innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Nordrhein-Westfälischen Meldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift. Diese Meldung erfolgt allerdings gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 MG NRW (nur) durch denjenigen, der eine Wohnung bezieht und damit allein durch den Steuerpflichtigen (siehe dazu auch näher unten).
84Die Anzeigepflicht trifft demnach alle Zweitwohnungsinhaber unabhängig von ihrem melderechtlichen Status, also:
85(1) Zweitwohnungsinhaber, die mit der Zweitwohnung als Nebenwohnsitz gemeldet sind;
86(2) Zweitwohnungsinhaber, die mit der Zweitwohnung fehlerhaft als Hauptwohnsitz gemeldet sind;
87(3) Zweitwohnungsinhaber, die trotz Meldepflicht mit der Zweitwohnung nicht gemeldet sind.
88(4) Zweitwohnungsinhaber, die ohne Meldepflicht nicht gemeldet sind (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 MG NRW).
89Die Steuererhebung aufgrund einer solchen Deklaration wird durch die Satzung selbst durch ein in zweifacher Hinsicht unzureichendes Verifikationsprinzip ergänzt:
90(a) Die Zweitwohnungssteuersatzung selbst enthält zwei Kontrollmöglichkeiten. Dies ist zunächst die auf § 31 Abs. 1 Satz 1 MG NRW gestützte Regelung in § 12 ZwStS. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ZwStS übermittelt das Einwohneramt der Stadt E. dem Stadtsteueramt zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzuges der Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug eines Einwohners, der sich mit einer Nebenwohnung meldet, in der Vorschrift näher bezeichnete personenbezogene Daten des Einwohners. Darüber hinaus normiert § 10 ZwStS Mitwirkungspflichten des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers für die Fälle eines Nichterfüllung der Steuererklärungspflicht nach § 9 ZwStS und setzt damit die anderweitig erworbene Kenntnis des Beklagten von einem potentiellen Steuerfall schon voraus.
91Angesichts dessen hat der Beklagte - in Gestalt des Stadtsteueramtes - eine satzungsmäßige Verifikationsmöglichkeit allein hinsichtlich der Zweitwohnungsinhaber der Gruppe (1), also der Zweitwohnungsinhaber, die mit der Zweitwohnung als Nebenwohnsitz gemeldet sind. Die Zweitwohnungsinhaber der Gruppen (2) bis (4), also die mit Hauptwohnsitz bzw. gar nicht gemeldeten Zweitwohnungsinhaber, erreicht er nicht.
92Das führte zu der Konsequenz, dass die Zweitwohnungsinhaber der Gruppen (2) bis (4) bei bloßer Anwendung der Satzung in aller Regel belastungsfrei blieben. Damit träfe die Zweitwohnungssteuererhebung in E. schon deshalb weitgehend nicht mehr alle materiell Steuerpflichtigen und verfehlte die steuerliche Lastengleichheit.
93Die melderechtliche Kontrollmöglichkeit als ausreichend erachtend VGH BW, Urteil vom 19. Februar 1998 - 2 S 27/96 -, Juris-Dokument, wobei allerdings - anders als in Nordrhein-Westfalen - § 19 des Meldegesetzes Baden-Württemberg eine Meldepflicht des Wohnungsgebers konstitutiert.
94(b) Die Schwäche der satzungsmäßigen Verifikation beruht darüber hinaus darauf, dass die Grundlage der gesamten Zweitwohnungssteuererhebung, d.h. die Kenntnis des Beklagten davon, dass eine Person im Stadtgebiet E. Inhaber einer Zweitwohnung ist, nach der Satzung allein auf der Erklärung dieser Person beruht. Hinsichtlich der unmittelbaren Anzeigepflichten in § 8 Abs. 1 und 2 ZwStS ergibt sich dieser Befund aus dem Wortlaut der Vorschriften. Für den Rückgriff auf das Melderegister ergibt sich dieser Befund aus Folgendem: Das Melderegister hängt von der Erfüllung der Meldepflicht ab. Meldepflichtig ist wie erwähnt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 MG NRW (nur), wer eine Wohnung bezieht. Subsidiäre Meldepflichten Dritter sind nicht vorgesehen. Erfolgt der Bezug einer weiteren Wohnung innerhalb derselben Gemeinde, entfällt eine Meldepflicht, § 13 Abs. 1 Satz 2 MG NRW. Diese Umstände führen zu der Erkenntnis, dass die Zweitwohnungssteuersatzung in der Stadt E. zur Verifikation der Steuerdeklaration ein System nutzt, welches seinerseits nur auf Deklaration beruht. Dass die melderechtliche Deklaration aufgrund der Zweitwohnungssteuersatzung in E. von der Überlegung mitgeprägt sein dürfte, mit einer Meldung als Nebenwohnung steuerpflichtig zu werden, liegt dabei nahe. Melderechtliche Kontrollmöglichkeiten, das Unterlassen einer Meldung mit Nebenwohnsitz zu überprüfen, oder die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes in E. mit gleichzeitiger Ummeldung eines Hauptwohnsitzes in einen Nebenwohnsitz in einer Gemeinde, die keine Zweitwohnungssteuer erhebt, zu überprüfen, sind nicht praxisrelevant.
95Vgl. N. Meier, Zur Rechtmäßigkeit der Erhebung der Zweitwohnungsteuer bei Studenten, ZKF 2002, S. 31 ff. (S. 32): In der Praxis werden die Meldebehörden aufgrund des Massenbetriebs jedoch kaum die persönlichen Verhältnisse und Absichten der Einwohner im Einzelfall überprüfen können, und sich daher vielmehr bei der Prüfung darauf beschränken, ob ihr die Angaben des Einwohners plausibel erscheinen und sich dabei auf Erfahrungstatsachen über die Benutzungsgewohnheiten bestimmter Personengruppen stützen. ..."; vgl. dazu auch Verwaltungsgerichtshof - VGH - Kassel, Urteil vom 13. November 1990 - 11 UE 4950/88 -, NVwZ-RR 1991, S. 357 ff. (S. 358).
96Diese Überlegungen führen gleichwohl nicht zu der Konsequenz, die Zweitwohnungssteuererhebung in E. als allein auf der Erklärung des Steuerpflichtigen beruhend und Regelungen vermeidend, die dem Beklagten ermöglichen, des sich Verschweigenden habhaft zu werden, entspreche der Steuergerechtigkeit nicht.
97Das kommunale Steuerrecht sieht unabhängig von der Satzung kraft Gesetzes eine weitere Möglichkeit der Verifikation steuerlich erheblicher Tatbestände vor, die - wie das unten näher beleuchtete Schreiben des Beklagten aus dem Jahre 1999 an alle Grundeigentümer zeigt - der Beklagte auch anzuwenden gewillt ist. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG findet auf Kommunalabgaben auch § 93 der Abgabenordnung - AO - Anwendung. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO haben - neben den Beteiligten - auch andere Personen steuererhebenden Körperschaft die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhaltes erfordlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Pflicht trifft auch nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts, § 93 Abs. 1 Satz 2 AO. § 93 AO belastet also im Interesse einer zutreffenden Besteuerung, die nicht den Steuerunehrlichen zu Lasten der Steuerehrlichen begünstigt, auch jeden Dritten mit einer im Wesentlichen uneingeschränkten Auskunftspflicht. Der Gesetzgeber hat damit deutlich gemacht, dass er das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst lückenlosen Verhinderung von Steuerverkürzungen im Grundsatz höher wertet als das Interesse des unbeteiligten Dritten, unbehelligt von staatlichen Eingriffen zu bleiben.
98Vgl. BFH, Urteil vom 24. März 1987 - VII R 30/86 -, BStBl. II 1987, S. 484 ff. (S. 486) m.w.N.
99Diese Regelung ermöglicht es der steuererhebenden Gemeinde, wenn sie im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zum Ergebnis gelangt, die Auskunft vermöge zu steuererheblichen Tatsachen zu führen, sowohl Einzelfall- als auch Sammelauskünfte zu verlangen.
100Vgl. BFH, Urteil vom 24. März 1987 - VII R 30/86 -, BStBl. II 1987, S. 484 ff. (S. 486).
101Schließlich hat der Beklagte eine Verwaltungspraxis entwickelt, die es ihm - datenschutzrechtlich abgesichert, vgl. § 12 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Buchst. i) des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen - erlaubt, weitere verifikationsfähige Daten hinsichtlich der Gruppen (2) bis (4) zu gewinnen. Der Beklagte hatte zunächst mit Schreiben vom 5. November 1998 sämtliche Eigentümer von Zweifamilienhäusern zur Abgabe einer Erklärung zur Zweitwohnungssteuer für Zweifamilienhäuser" nach amtlichem Vordruck aufgefordert. Abgesehen davon, dass diese Aufforderung zu keinem weiteren Steuerfall führte, erfasste die Aufforderung auch nur einen Teil der in Frage kommenden Steuerpflichtigen. Von weittragenderer Bedeutung ist allerdings, dass der Beklagte alsbald nach Einführung der Zweitwohnungssteuer mit Versendung der Grundbesitzabgabenbescheide für das Jahr 1999 sämtliche ca. 120.000 Grundeigentümer in E. unter Hinweis auf eine gesetzliche Auskunftspflicht um Mitteilung gebeten hat, wenn auf ihrem Grundstück Wohnungen als Nebenwohnungen bzw. Zweitwohnungen genutzt werden. Dies hat nach Auskunft des Beklagten, die die Kammer in Zweifel zu ziehen keinen Anlass hat, zu ca. 15.000 Rückmeldungen von Grundeigentümern geführt. Diese Praxis, die nach Auffassung der Kammer zur Herbeiführung gleichmäßiger Besteuerung noch hinreichend ist, beabsichtigt der Beklagte fortzusetzen.
102Dem Rat der Stadt E. musste sich schließlich die Erkenntnis aufdrängen, dass die allein satzungsmäßige Regelung des Erhebungsverfahrens die Gleichheit im Belastungserfolg aus den oben dargelegten Gründen prinzipiell nicht erreicht. Dieser sich aufdrängenden Erkenntnis hat sich der Satzungsgeber nicht verschlossen. Dabei ist er allerdings nicht den z.B. denkbaren Weg gegangen, eine originär steuerrechtlich Meldepflicht von Wohnungsgebern in der Satzung selbst vorzusehen.
103Vgl. dazu Kammerurteil vom 5. Dezember 2002 - 16 K 1649/00 -.
104Der Satzungsgeber durfte aber davon ausgehen, dass die Zweitwohnungssteuersatzung in E. in ein kommunalsteuerrechtliches und verwaltungspraktisches Umfeld gebettet ist, welches die im Rahmen der Steuergerechtigkeit erforderliche Gleichheit im Belastungserfolg grundsätzlich herzustellen geeignet ist. Dies ergibt sich schon aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den o.a. verwaltungspraktischen Maßnahmen des Beklagten und den beiden Satzungsbeschlüssen vom 19. März 1998 und vom 24. November 1998. Darüber hinaus zeigt der Zwischenbericht des Beklagten zur Zweitwohnungssteuer, Stand 2. September 1998, dass dem Beklagten die Problematik, Zweitwohnungssteuern auch unabhängig vom Meldestatus erheben zu müssen, bekannt war und einer Lösung zugeführt werden sollte.
105Angesichts einer solchen Gesamtschau ist die Kammer der Auffassung, dass die Zweitwohnungssteuererhebung in E. die verfassungsrechtlich gebotene Gleichheit im Belastungserfolg noch hinreichend sicherstellt.
106Jedenfalls lassen die vorhandenen Unterlagen nicht ohne weiteres die Erkenntnis zu, dass noch vorhandene Belastungsungleichheiten dem die materielle Steuerpflicht begründenden Satzungsgeber zuzurechnen ist.
107(c) Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer erweist sich bei näherer Betrachtung auch nicht als unverhältnismäßig.
108Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es zunächst, dass die Zweitwohnungssteuersatzung bei der näheren Ausgestaltung des Steuergegenstandes keine Mindestzeit des Innehabens der Zweitwohnung bestimmt. Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit kann der Satzungsgeber bestimmen, ab welchem Zeitraum ein Aufwand der Steuer unterliegt. Auch ein kurzzeitiger Gebrauch einer Zweitwohnung für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres kann der Steuer unterworfen werden. Es ist Sache des Satzungsgebers, im Hinblick auf das rechte Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Steuerertrag sowie auf die Steuergerechtigkeit die zeitlichen Voraussetzungen der Steuerpflicht festzulegen.
109Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 -. 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, S. 325 ff. (S. 348).
110Diesen Anforderungen genügt die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt E. insbesondere durch ihre Regelungen über den Besteuerungszeitraum, § 6 ZwStS.
111Die Auferlegung einer Steuer durch einen Steuerbescheid begründet auf der Rechtsfolgenseite eine Geldleistungspflicht und berührt damit die wirtschaftliche Betätigung als Ausfluss der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit. Die Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet ist allerdings nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet. Die Pflicht zur Zahlung der Steuer verletzt dann nicht den durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Bereich, wenn dem Betroffenen ein angemessener Spielraum verbleibt, sich wirtschaftlich frei zu entfalten. Dieser Spielraum ist gegeben, soweit die Steuerbelastung verhältnismäßig ist.
112Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 - u.a., NVwZ 1996, S. 57 f. (S. 58) m.w.N.
113Weiter ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in die allgemeine Handlungsfreiheit gerade in deren Ausprägung als persönliche Entfaltung im vermögensrechtlichen und im beruflichen Bereich (Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen. Dies bedeutet, dass ein Steuergesetz keine erdrosselnde Wirkung" haben darf: Das geschützte Freiheitsrecht darf nur so weit beschränkt werden, dass dem Grundrechtsträger (Steuerpflichtigen) ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich in Gestalt der grundsätzlichen Privatnützigkeit des Erworbenen und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis über die geschaffenen vermögenswerten Rechtspositionen erhalten bleibt.
114Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 1992 - 2 BvL 5, 8, 14/91 -, BVerfGE 87, S. 152 ff. (S. 169).
115Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt E. muss zur Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben keine Regelungen enthalten, die über die bisher getroffenen und insbesondere zum Steuermaßstab (der nur einen Teil des Aufwandes erfasst) und zum Steuersatz auch verhältnismäßigen Regelungen hinausgehen. Die Zweitwohnungssteuer ist eine Aufwandsteuer und orientiert sich daher am Aufwand im Sinne des Konsumes, der typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist.
116Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 -. 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, S. 325 ff. (S. 348).
117Bestimmt der Normgeber - wie hier - einen Steuergegenstand, der schon typischerweise Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist, stellt sich die Frage, dem Steuerpflichtigen einen Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich erhalten zu müssen, typischerweise gerade nicht.
118Vgl. auch BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 28/95 -, BStBl. II 1997, S. 469 ff. (S. 472).
119Davon unberührt ist die Frage, ob durch die Besteuerung im Einzelfall gegebenenfalls der mit der Aufwandsteuer verfolgte Zweck gerade deshalb verfehlt wird, weil der konkrete Aufwand nicht Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist und sich der durch die Geldleistungspflicht begründete Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen aufgrunddessen als unverhältnismäßig darstellt. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. § 163 Abs. 1 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werde, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG i.V.m. § 227 Abs. 1 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine Billigkeitsentscheidung nach diesen Regelungen kann um der Belastungsgleichheit willen geboten sein, wenn ein Gesetz, das in seinen generalisierenden Wirkungen verfassungsgemäß ist, im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die dem Belastungsgrund des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Ein solcher Überhang des gesetzlichen Tatbestandes, der über den gesetzlichen Belastungsgrund hinausgreift, ist aus Gründen der Besteuerungsgleichheit zu vermeiden, wenn die Anwendung des Gesetzes zu sachwidrigen Härten führt. Ein Erlass aus Gründen der - sachlichen - Billigkeit kommt in Betracht, wenn nach dem Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, können einen Billigkeitserlass dagegen nicht rechtfertigen.
120Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 89/91 -, NVwZ 1995, S. 989 f. (S. 990) m.w.N.
121Die Prüfung dieser Voraussetzungen muss jedoch im Rahmen der jeweils einzelfälligen Anwendung der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt E. erfolgen.
122Vgl. zu dieser Konstellation FG Bremen, Urteil vom 1. Februar 2000 - 299283/K2 -, NVwZ-RR 2001, S. 56 ff. (S. 59).
123(3) Ein Verstoß der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer gegen europarechtliche Regelungen zur Freizügigkeit und zur Niederlassungsfreiheit ist nicht ersichtlich.
124Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1996 - 8 B 2.96 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 11.
125(II) Die nach alledem aufgrund einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage ergangenen Steuerbescheide des Beklagten stehen inhaltlich mit ihrer Ermächtigungsnorm in Einklang.
126Der Kläger hatte im hier interessierenden Zeitraum eine Zweitwohnung im Stadtgebiet E. inne. Zweitwohnung ist u.a. jede Wohnung, die dem Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient, § 2 Abs. 1 Buchst. a) ZwStS. Wohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, § 2 Abs. 3 Satz 1 ZwStS. Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird, § 2 Abs. 4 Satz 1 ZwStS. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken, § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS. Aus der Zusammenschau dieser Vorschriften ergibt sich, dass die Steuerpflicht des Klägers nicht an die bloße Meldung eines Nebenwohnsitzes anknüpft. Entscheidend ist das Innehaben einer Zweitwohnung. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus dem Wortlaut der Satzung nicht, sondern ist dem Begriff des Innehabens", welcher gemäß § 1 ZwStS den Steuergegenstand beschreibt (2), sowie dem Begriff der Wohnung (1) zu entnehmen. Ist die Inhaberschaft einer Wohnung festgestellt, folgt aus den melderechtlichen Verhältnissen die Beurteilung der Inhaberschaft einer Zweitwohnung, § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS.
127(1) Der vom Kläger genutzten räumlichen Sphäre kommt die Qualität einer Wohnung zu. Der satzungsgemäße Wohnungsbegriff in § 2 Abs. 3 ZwStS entspricht zwar seinem Wortlaut nach dem melderechtlichen Wohnungsbegriff, vgl. § 11 Abs. 4 Satz 1 MRRG und § 15 Satz 1 MG NRW, ist aber dennoch in seinem steuerrechtlichen Bezug zu sehen: Die Meldegesetze definieren den Begriff der Wohnung jeweils im melderechtlichen Sinne und damit ausgerichtet an dem Zweck, dem die Meldegesetze dienen, nämlich die Identität und den Aufenthalt von Personen zu erfassen. Bei der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer geht es jedoch nicht darum, wo jemand wohnt, sondern darum, ob er für ein als Zweit- Wohnung" charakterisiertes Objekt einen besonderen Aufwand betreibt, indem er diesem Objekt zum Wohnen nutzt oder vorhält. Der Wohnungsbegriff des Melderechts ist deshalb für einen solchen, auf eine spezifische Art des Aufwandes abstellenden Regelungszusammenhang unverwertbar.
128Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 1995 - 22 A 210/95 -, OVG MüLü 45, S. 151 ff. (S. 156).
129Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet Wohnung eine selbständige Wohneinheit innerhalb des Wohnhauses. Die Wohnfläche setzt sich zusammen aus den Flächen sämtlicher Räume hinter dem Wohnungsabschluss.
130Vgl. http:\\brockhaus.xipolis.net.
131Die räumlich erkennbare Selbständigkeit der Wohneinheit ergibt sich aus dem Wohnungsabschluss. Dieser äußeren Umschreibung entspricht der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene verfassungsrechtliche Schutz der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG, wonach die Wohnung unverletzlich ist. Art. 13 GG soll Störungen vom privaten Leben fernhalten. Schutzgut ist die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet. Art. 13 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, in diesen Räumen in Ruhe gelassen zu werden. Er verbürgt dem Einzelnen mit Blick auf die Menschenwürde sowie im Interesse der Entfaltung der Persönlichkeit einen elementaren Lebensraum, in den nur unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 und 3 GG eingegriffen werden darf. Art. 13 GG enthält insbesondere das grundsätzliche Verbot, gegen den Willen des Wohnungsinhabers in die Wohnung einzudringen oder darin zu verweilen.
132Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, S. 1 ff. (S.12) m.w.N.
133Dem Gesichtspunkt der räumlichen Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet, kommt zur Bestimmung der Wohnung im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts besondere Bedeutung zu, da die Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer gerade an den persönlichen Lebensbedarf des Steuerpflichtigen anknüpft. Der persönliche Lebensbedarf äußert sich typischerweise dann in einer Zweitwohnung, wenn neben der Hauptwohnung Bedarf an einer weiteren räumlichen Sphäre zur Entfaltung des Privatlebens besteht. Zur Bestimmung dessen, was Wohnung" im Einzelfall ist, ist also zu prüfen, wo die nach außen abgeschlossene Wohneinheit beginnt, innerhalb derer sich Privatleben entfaltet. Das ist im Einzelfall aufgrund einer wertenden Betrachtung zu ermitteln.
134Darüber hinaus muss die Wohnung - um überhaupt typischerweise Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sein zu können - gewissen Mindestanforderungen genügen. Eine - wie vom Kläger angenommen - seitens des Bundesverfassungsgerichts vorausgesetzte Mindestgröße einer Zweitwohnung, lässt sich der vom Kläger dazu benannten Entscheidung,
135BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 -. 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, S. 325 ff.,
136nicht entnehmen. Die weiterhin vom Kläger herangezogene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist nicht auf die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer übertragbar. Unter einer Wohnung - so der Bundesfinanzhof - sei eine Zusammenfassung mehrerer Räume zu verstehen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden könne. Es müssten daher auch eine Küche oder zumindest eine Kochgelegenheit, Bad oder Dusche und WC vorhanden sein.
137BFH, Urteil vom 27. Oktober 1998 - X R 157/95 -, BStBl. II 1999, S. 91 ff. (S. 93).
138Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf Wohnungen im Sinne von § 10e des Einkommensteuergesetzes - EStG - und damit auf die - jedenfalls nach dieser Vorschrift auslaufende,
139vgl. Mellinghoff in Kirchhof (Hrsg.): Einkommensteuergesetz, 2. Auflage, Heidelberg 2002, § 10e Rn 2,
140Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus. § 10e EStG trat an die Stelle von § 7b EStG.
141Vgl. Schmidt-Drenseck, Einkommensteuergesetz, 8. Auflage München 1989, § 10e Anm. 4.
142§ 7b EStG diente zunächst der Förderung von Wohnungsbau nach dem 2. Weltkrieg und damit zur Überwindung der damaligen Wohnungsnot. Seit 1964 war Hauptzweck der Vergünstigung nicht mehr die Förderung des Wohnungsbaues, sondern die Förderung der Bildung von privatem Kleineigentum an Haus oder Wohnung.
143Vgl. Boeker in: Lademann u.a.: Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Stuttgart u.a., Stand Januar 1997, § 7b Rn 1.
144Angesichts dessen erweist sich § 10e EStG als Steuersubvention zur Förderung von privatem Wohnungseigentum. Zielrichtung ist damit - in der Sprache der Aufwandsteuer - in erster Linie die Schaffung von Erstwohnungen, die nicht Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sondern existentieller Notwendigkeit sind.
145Als Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit würde eine Wohnung ohne Küche oder ohne Wohnraum oder ohne jegliche Sanitäreinrichtung dem Wohnungsbegriff nicht genügen und wäre für den Aufenthalt von Menschen ungeeignet.
146Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1997 - 8 B 88.97 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 13.
147Bei einer Zweitwohnung muss es sich um Räume handeln, die tatsächlich zumindest zum vorübergehenden Wohnen geeignet sind. Da zum Wohnen vor allem auch die Körperhygiene, Essen und Schlafen gehören, lassen sich bereits hieraus die erforderlichen Rückschlüsse auf die Mindestausstattung der Räume ziehen, um als Wohnung gelten zu können. Hierzu gehören Kochgelegenheit, Wasserversorgung, Ausguss, Toilette und Heizungsmöglichkeit. Einen besonderen Komfort müssen die Räume nicht aufweisen. Auch eine baurechtliche Genehmigung ist nicht erforderlich.
148Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Juni 1982 - 2 S 567/80 -, ZKF 1983, S. 33; hinsichtlich des über notwendige Einrichtungen zur Körperhygiene hinausgehenden Umfangs der Ausstattung offen OVG NRW, Urteil vom 29. November 1995 - 22 A 210/95 -, OVG MüLü 45, S. 151 ff. (S. 154).
149(2) Eine solchermaßen beschriebene Wohnung ist innezuhaben". Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt E. definiert den Begriff des Innehabens nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Dessen Inhalt ist ebenfalls durch Auslegung zu gewinnen.
150Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist Inhaber derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache hat. Die inhaltliche Bedeutung, die nach allgemeinem Sprachgebrauch dem Begriff des Innehabens beigemessen wird, entspricht jedenfalls im Hinblick auf das Erfordernis der tatsächlichen Verfügungsmacht dem Sinngehalt, der auch im Steuerrecht dem Innehaben einer Wohnung zukommt. Danach hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Das Innehaben einer Wohnung in diesem Sinne erfordert ebenfalls zumindest die tatsächliche Verfügungsmacht bzw. Verfügungsgewalt des Inhabers. Allein die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Wohnung ist jedoch zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals Innehaben einer Zweitwohnung nicht ausreichend.
151Die Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer knüpft an den persönlichen Lebensbedarf des Steuerpflichtigen an. Das Innehaben einer Wohnung zu diesem bestimmten Zweck setzt voraus, dass der Wohnungsinhaber nicht nur die tatsächliche Verfügungsgewalt hat, sondern ihm darüber hinaus auch ein Verfügungsrecht zusteht. Denn allein die tatsächliche Verfügungsgewalt ermöglicht dem Wohnungsinhaber noch nicht, über die Wohnung zweckbestimmt - für den persönlichen Lebensbedarf - verfügen zu können. Vielmehr bedarf er dazu auch einer rechtlichen Verfügungsbefugnis. Voraussetzung für das steuerpflichtige Innehaben einer Zweitwohnung ist mithin, dass der (Zweit-)Wohnungsinhaber im Erhebungszeitraum die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung hat und ihm eine Verfügungsrecht zusteht.
152Vgl. OVG NRW in st.R., z.B., Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ- RR 1994, S. 43 ff. (S. 45 f.); siehe auch BVerwG, Beschluss vom 20. April 1998 - 8 B 25.98 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 15.
153Angesichts alldessen verlangt die Inhaberschaft im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt E. die tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Wohnung und die zur steuerrechtlich erforderlichen Mindestausstattung der Wohnung gehörenden Ausstattungsgegenstände.
154Die Wohnung des Klägers als räumliche Sphäre privater Lebensgestaltung umfasst jedenfalls das ca. 9 m² große Zimmer, weil dieser Bereich einen Abschluss nach außen hat. Die übrigen Gemeinschaftseinrichtungen - insbesondere Gemeinschaftsbad mit -toilette - teilt er sich mit anderen Mietparteien.
155Gleichwohl ist die Kammer nicht der Auffassung, der Kläger unterliege deswegen keiner Zweitwohnungssteuerpflicht. Die Kammer ist der Ansicht, die Wohnung habe - soll sie besteuert werden - geeignet zu sein, einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt zu ermöglichen. Diese Geeignetheit muss aber nicht darauf beruhen, dass die über den Wohnraum hinaus gehende Mindestausstattung der Wohnung - insbesondere die sanitären Einrichtungen - Teil der unmittelbaren räumlichen Sphäre privater Lebensgestaltung sein muss. Ein Wohnraum ist auch dann geeignet, private Lebensgestaltung zu ermöglichen, wenn diesem jedenfalls typischerweise immer nur kurzfristig aufgesuchte (Gemeinschafts-)Einrichtungen zugeordnet sind, der Wohnrauminhaber diese tatsächlich nutzen kann und diese Nutzung ihm rechtlich zusteht. Diese Erfordernisse erfüllt das Zimmer des Klägers, da ihm die Nutzung insbesondere von Gemeinschaftsbad und -toilette und einer Kochgelegenheit mietvertraglich zusteht.
156Die Höhe der jeweils festgesetzten Zweitwohnungssteuer entspricht den Vorgaben der Zweitwohnungssteuersatzung.
157Der Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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