Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 10 L 3035/02

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.


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