Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 L 3076/02

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Hausverbotsverfügung des Antragsgegners vom 11. Dezember 2002 wird auf Kosten des Antragsgegners wiederhergestellt.

2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.


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