Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 13 K 4860/01

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 18. September 2001 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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