Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 3474/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst des beklagten Landes. Am 15. August 2000 verursachte er in G. einen Schaden an einem Dienstfahrzeug. Zur Wahrnehmung eines Einsatzes im Haus C. 8 parkte er das Fahrzeug Opel Vectra, amtliches Kennzeichen °° - °°°°, auf dem Garagenhof des Grundstücks C. 1 - 8. Nach Einsatzende gegen 17.30 Uhr parkte er das Fahrzeug rückwärts nach links aus und übersah dabei eine 30 bis 40 cm hohe und etwa 10 cm breite Betonabmauerung der letzten Garage auf dem Hof. Das Fahrzeug stieß mit der Stoßstange hinten rechts gegen den Beton. Die Stoßstange, deren rechte Halterung und die Schürze wurden beschädigt. In seiner Unfallmeldung vom 15. August 2000 gab der Kläger an, die Betonabmauerung sei wegen ihrer geringen Höhe weder durch den Rückspiegel noch durch den Außenspiegel sichtbar gewesen. Der Landrat des Kreises V. ließ das Fahrzeug in der polizeieigenen Werkstatt reparieren; dabei wurde die beschädigte Stoßstange durch eine gebrauchte ersetzt und die Lackschäden wurden mit eigenen Mitteln behoben.
3Mit Schreiben vom 14. März 2001 gab der Landrat des Kreises V. dem Kläger Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Erlass eines Leistungsbescheides zu äußern; der Kläger solle in Höhe des Arbeitslohnes für die Reparatur von 286 DM in Regress genommen werden. Das Schreiben enthält außerdem den Hinweis, dass der Personalrat auf Antrag des Beschäftigten bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen mitwirke. Unter dem 15. März 2001 beantragte der Kläger die Beteiligung des Personalrats. Nach Erörterung der Angelegenheit stimmte der Personalrat dem geplanten Regress am 25. April 2001 zu. Durch Bescheid vom 28. Mai 2001 nahm der Landrat des Kreises V. den Kläger in Höhe von 286 DM in Regress und forderte ihn auf, diesen Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Bestandskraft des Bescheides zu zahlen. Zur Begründung führte er aus, die Beschädigung des Dienstfahrzeuges stelle eine grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung im Sinne von § 84 Abs. 1 LBG dar. Wie sich aus § 9 Abs. 5 StVO ergebe, erfordere das Zurücksetzen eines Fahrzeugs besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit. Der Kläger habe allereinfachste Vorsichtsmaßnahmen des Nach-Hinten-Schauens außer Acht gelassen. Außerdem habe er die Abmauerung bereits beim Einparken und nach dem Einsatz bei der Wiederannäherung an das Fahrzeug bemerken müssen. Nach dem Einsatz habe auch ausreichend Zeit für Vorsichtsmaßnahmen bestanden. Eine Lage, in der es auf eine schnelle Entscheidung angekommen wäre, habe nicht bestanden.
4Seinen Widerspruch vom 31. Mai 2001 begründete der Kläger damit, dass ihm eine grobe Fahrlässigkeit nicht vorzuwerfen sei. Nach den gesamten Umständen sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, vor Zurücksetzen des Fahrzeugs nochmals um dieses herumzugehen und den Hofraum auf Hindernisse abzusuchen. Mit den eindrucksvollen Fällen, in denen Rechtsprechung und Literatur bisher grobe Fahrlässigkeit im Straßenverkehr angenommen hätten, sei die vorliegende Konstellation nicht zu vergleichen. Durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2001, zugestellt am 18. Juli 2001, wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch zurück.
5Am 31. Juli 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, das schlichte Übersehen der Betonmauer beim Zurücksetzen stelle den klassischen Fall der einfachen Fahrlässigkeit dar. Ein darüber hinausgehender Vorwurf im Sinne einer nach allen objektiven und subjektiven Umständen besonders schweren Verletzung der erforderlichen Sorgfalt könne ihm nicht gemacht werden. Er habe sich vergewissert, dass sich hinter dem Fahrzeug keine Personen aufhielten. Im Zeitpunkt des Zurücksetzens habe sich die niedrige Betonmauer für ihn im toten Winkel befunden.
6Der Kläger beantragt,
7den Bescheid des Landrats des Kreises V. vom 28. Mai 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 16. Juli 2001 aufzuheben.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung nimmt er Bezug auf die angefochtenen Bescheide.
11Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Landrates V. und den Widerspruchsvorgang der Bezirksregierung B. Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
14Die zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet.
15Der Leistungsbescheid des Landrats des Kreises V. vom 28. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 16. Juli 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16Der Leistungsbescheid, der nach Anhörung des Klägers und Zustimmung des Personalrats (§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 und Satz 2 LPVG) erlassen wurde, ist zutreffend auf § 84 Abs. 1 S. 1 LBG gestützt worden. Nach dieser Vorschrift hat ein Beamter, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
17Der Kläger hat die ihm als Führer eines Dienstkraftfahrzeuges obliegende Dienstpflicht, das Eigentum des Dienstherrn pfleglich und sorgfältig zu behandeln, hier insbesondere dem Führen des Kraftfahrzeuges hinreichende Beachtung zu schenken, verletzt. Infolgedessen ist es zu dem Unfall vom 15. August 2000 gekommen, der zu einem Eigenschaden des beklagten Landes in Höhe des geltend gemachten Betrages geführt hat.
18Die Pflichtverletzung durch den Kläger erfolgte auch grob fahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem, und zwar nicht erst nachträglich, sondern schon im Augenblick der Sorgfaltspflichtverletzung, hätte einleuchten müssen, sofern er nur die einfachsten und ganz naheliegenden Erwägungen angestellt hätte. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit setzt nicht nur objektiv das Vorliegen einer schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzung voraus, deren Vorliegen sich nach den typischen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Angehörigen der vom Schädiger vertretenen Berufs- und Personengruppe beurteilt, sondern hat darüber hinaus zur Voraussetzung, daß es sich auch in subjektiver Hinsicht, das heißt von der Person des Schädigers aus gesehen, um ein schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten handelt, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt.
19vgl. die gesetzliche Definition der groben Fahrlässigkeit in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Halbsatz SGB X; BGH, Urteil vom 29. September 1992 - XI ZR 265/91 -, NJW 1992, 3235, 3236; Urteil vom 5. Dezember 1983 - II ZR 252/82 -, BGHZ 89, 153, 161; BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1972, - VI C 22.68 -, Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 18; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, Rdnr. 318 mwN; Staudinger-Löwisch, § 276 BGB, Rn. 83 - 85; Palandt-Heinrichs, § 277 BGB, Rn. 3.
20Dieses Maß an Sorgfaltsverletzung ist bei Vorgängen im Straßenverkehr regelmäßig gegeben, wenn Sicherheitsregeln vernachlässigt werden, deren Einhaltung für die Vermeidung von Unfällen besonders wichtig ist und deren Beachtung vom Verkehrsteilnehmer deshalb ganz besondere Aufmerksamkeit verlangt.
21OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1986 - 1 A 851/84 -, RiA 1986, 185, 186; VGH BW, Urteil vom 15. August 1990 - 4 S 956/89 -; Urteil vom 4. Februar 1986 - 4 S 726/84 -; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, ES/D IV 3 Nr. 5; Urteil vom 21. Dezember 1970 - I A 846/69 - RiA 1971, 235, 236; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 -, NJW 2001, 2092.
22Zu diesen Sicherheitsregeln gehört die in § 9 Abs. 5 StVO ausdrücklich normierte Verpflichtung des Fahrzeugführers, sich beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist und sich erforderlichenfalls einweisen zu lassen. Diese Sicherheitsregel, die für die Vermeidung von Unfällen besonders wichtig ist, muss wegen der mit dem Rückwärtsfahren verbundenen erhöhten Gefahren besonders sorgfältig beachtet werden; sie verlangt äußerste subjektiv mögliche Sorgfalt und erfordert - auch auf Garagenhöfen - eine vorherige und ständige Rückschau.
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5,. Februar 1986 - 1 A 851/84 -, RiA 1986, 185, 186; OLG Nürnberg, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 6 U 2012/89 -, DAR 1991, 149; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, Einleitung Rn. 150 und § 9 StVO Rn. 51 f.
24Der Kläger handelte - gemessen an diesen Anforderungen - grob fahrlässig. Er hat gegen die im vorliegenden Zusammenhang einschlägige Sicherheitsregel des § 9 Abs. 5 StVO verstoßen. Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Betonabmauerung sich - wie der Kläger vorträgt - im toten Winkel befunden hat oder jedenfalls kurzzeitig im Außenspiegel zu erkennen gewesen sein kann - wie der Beklagte geltend macht -. In beiden Fallkonstellationen ist nach den gesamten Umständen eine besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gegeben. Falls die Betonabmauerung wegen des toten Winkels beim Rückwärtsfahren nicht zu erkennen gewesen sein sollte, hat der Kläger die fehlende Rücksichtmöglichkeit beim Fahren nicht dadurch kompensiert, dass er sich vor dem Einsteigen in das Fahrzeug über die Möglichkeiten eines sicheren Rückwärtsfahrens hinreichend vergewissert hat. Im anderen Fall hat er es an der gebotenen Kontrolle mittels des Außenspiegels fehlen lassen. Umstände, die den Verstoß gegen die wichtige Sicherheitsregel des § 9 Abs. 5 StVO durchgreifend mildern könnten, liegen nicht vor. Der Kläger befand sich insbesondere nicht in einer Situation, die durch Eile oder die Wahrnehmung von polizeilichen Kernaufgaben, die seine Aufmerksamkeit in erheblichem Maße hätten beanspruchen können, gekennzeichnet war. Sein Einsatz am C. war abgeschlossen, so dass er sich bei Rückkehr zum Fahrzeug in Ruhe über die Rangiermöglichkeiten hätte orientieren können. Diese Orientierung drängte sich auf, da ein Einweiser nicht zur Verfügung stand, weil der Kläger allein zu dem Einsatz gefahren war. Schließlich waren auch die äußeren Sichtverhältnisse zu dieser Jahres- und Tageszeit nicht eingeschränkt.
25Vgl. zur Frage der groben Fahrlässigkeit in verschiedenen Konstellationen des Rückwärtsfahrens: OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1986 - 1 A 851/84 -, RiA 1986, 185; VGH BW, Urteil vom 19. Februar 1981 - 4 S 2468/80 -; Bay. VGH, Urteil vom 9. Juni 1991 - 3 B 90.3062 -, DÖD 1992, 207; OLG Hamm, Urteil vom 5. Mai 1980 - 3 U 42/80 -, VersR 1981, 842; OLG Koblenz, Urteil vom 21. April 1997 - 12 U 533/96 -, MDR 1997, 831.
26Gegen die - zwischen den Parteien nicht streitige - Höhe des geltend gemachten Schadens bestehen keine Bedenken, zumal der Beklagte sich nach einer sehr kostengünstigen Art und Weise der Reparatur auf den Ansatz des angefallenen Arbeitslohns beschränkt hat.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
28Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO nicht zuzulassen; denn die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen angesichts einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht vor.
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