Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 2549/01

Tenor

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Februar 1999 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises S. vom 4. Mai 2001 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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