Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 L 772/03

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom gegen die der Beigeladenen erteilten 10 Baugenehmigungen des Antragsgegners vom in der Gestalt der jeweiligen 1. Nachtragsbaugenehmigungen vom für die Grundstücke M.---------straße bis , F. wird angeordnet. Der Beigeladenen wird vorläufig untersagt, weiter Maßnahmen zur Ausführung der mit den Baugenehmigungen zugelassenen Vorhaben (wie weitere Bauarbeiten oder eine Nutzungsaufnahme) vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Untersagungsanordnung wird der Beigeladenen ein Ordnungsgeld bis zu 50.000,00 EUR je Zuwiderhandlung angedroht. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird den Geschäftsführern der Beigeladenen eine Ordnungshaft bis zu fünf Monaten angedroht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.


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