Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 3 K 5503/01

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die für Frau aufgewendeten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 15.226,62 DM (7.767,04 Euro) zuzüglich 4 Prozent Zinsen seit dem 23. November 2001 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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